Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 1018/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 1018/05

Entscheidung vom 08.03.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.10.2005, Az. 5 Ca 326/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Gehaltserhöhung und die Berücksichtigung dieser Gehaltserhöhung bei der Berechnung eines betrieblichen Ruhegeldes.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.10.2005 (dort S. 2 - 7 = Bl. 200 - 205 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 01.01.2004 monatlich weitere je 100,00 EUR brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1. des jeweils darauf folgenden Monats;

2. festzustellen, dass der monatlich zu zahlende Betrag i. H. v. 100,00 EUR ab dem 01.01.2004 mit in die Berechnung des Ruhegeldes einzubeziehen ist;

3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2004 monatlich weitere je 100,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1. des jeweils darauf folgenden Monats als ruhegeldfähige Entgeltzahlung zu leisten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 27.10.2005 (Bl. 199 ff. d. A.) die Klage voll umfänglich abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Arbeitsvergütung in Höhe von 100,00 EUR brutto monatlich ab dem 01.01.2004, da er das Angebot der Beklagten, auf Erhöhung seiner außertariflichen Vergütung um 100,00 EUR brutto monatlich als nicht ruhegeldfähigen Teil des Bruttomonatseinkommens nicht angenommen habe. Der insoweit geltend gemachte Zahlungsanspruch folge auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte keinem der bei ihr beschäftigten außertariflichen Mitarbeiter ein anders lautendes Angebot unterbreitet habe.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Feststellung, dass ein monatlich zu zahlender Betrag in Höhe von 100,00 EUR ab dem 01.01.2004 mit in die Berechnung des Ruhegeldes einzubeziehen sei, sei unbegründet. Nach § 6 des schriftlichen Arbeitvertrages des Klägers vom 28.12.1987 erhalte er Ruhegeld nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgungen der Beklagten. Gemäß § 5 Abs. 2 der Richtlinien vom 09.02.1989 sei für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebenenversorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand maßgebend. Bei der von der Beklagten angebotenen, nicht ruhegeldfähigen Gehaltserhöhung um 100,00 EUR handele es sich nicht um die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des Klägers. Insoweit gelte das gleiche, wie für die "garantierte individuelle Zulage" im Sinne des Vergütungstarifvertrages vom 20.11.2003, die ebenfalls kein Bestandteil des versorgungsfähigen Einkommens, bzw. des ruhegeldfähigen Diensteinkommens im Sinne der Betriebsvereinbarung vom 19.12.1989 sei. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Ruhegeldrichtlinien durch die ein im Anschluss an eine Altersteilszeit frühzeitig ausscheidender Mitarbeiter beim Bezug von Ruhegeld nicht schlechter gestellt werden solle, als wenn er bis zum Rentenalter weitergearbeitet hätte. Dieser Zweck werde erreicht, zumal die aktiven Mitarbeiter, die bis zur gesetzlichen Altersrente weiterarbeiten würden, hinsichtlich ihres Ruhegeldes ebenfalls nicht von der nichtruhegeldfähigen außertariflichen Gehaltserhöhung profitieren würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 27.10.2005 (= Bl. 205 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 24.11.2005 zugestellt worden ist, hat am 21.12.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt um am 20.01.2006 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

der Anspruch auf Nachzahlung von restlicher Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.02.2004 bis zum 31.08.2005 in Höhe von jeweils 100,00 EUR brutto monatlich zuzüglich Zinsen sei begründet, da ihm die Beklagte ab dem 01.01.2004 eine Erhöhung um 100,00 EUR monatlich zugesagt habe. Da bei der Beklagten die Erhöhungen für die tariflich vergüteten Mitarbeiter gleichermaßen an die außertariflichen Mitarbeiter weitergegeben worden seien und da alle sonstigen außertariflichen Mitarbeiter diese Vergütungserhöhung erhalten hätten, habe auch der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung während der Altersteilzeit. Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages habe er sich darauf verlassen dürfen, dass Vergütungserhöhungen während der Altersteilzeit ihm ebenfalls zufließen würden.

Soweit der Kläger die Berücksichtigung der Gehaltserhöhung um 100,00 EUR brutto bei der Ruhegeldberechnung verlange, sei für die Frage, ob dieses Begehren gerechtfertigt sei, allein die Regelung unter § 5 Abs. 2 der Ruhegeldordnung vom 19.12.1989 maßgeblich. Mithin komme es für die Höhe des Ruhegeldes ausschließlich auf die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung des Klägers in den Ruhestand an. Da - wie oben ausgeführt - die Gehaltserhöhung um 100,00 EUR brutto monatlich auch gegenüber dem Kläger durchzuführen gewesen sei, richte sich auch die Berechung des Ruhegeldes nach dem letzten, erhöhten Altersteilzeiteinkommen des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.01.2006 (Bl. 220 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.10.2005, Az. 5 Ca 326/05, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 2.000,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 100,00 EUR ab dem 01. des darauf folgenden Monats, beginnend mit dem 01.02.2004 bis zum 31.08.2005, zu zahlen.

2. festzustellen, dass der monatlich zu zahlende Betrag in Höhe von 100,00 EUR ab dem 01.01.2004 mit in die Berechnung des Ruhegeldes einzubeziehen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltssteigerung, da unter Ziffer 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages geregelt sei, dass das Bruttogehalt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Anweisungen des Vorstandes jährlich einmal überprüft werde. Ob und in welchem Umfang eine Gehaltserhöhung erfolge und welche Modalitäten dafür gelten würden, sei damit nicht vorhersehbar. Gegenüber dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt eine Zusage gemacht worden, wonach etwaige Gehaltserhöhungen in der Zukunft auch ruhegeldfähig sein würden.

Der Berücksichtigung einer vom Kläger nicht vereinbarten Gehaltserhöhung beim Ruhegeld stehe bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 2 der maßgeblichen Ruhegeldrichtlinien entgegen. Denn "vertraglich festgesetzt" sei lediglich jenes außertarifliche Gehalt, dass zwischen der Beklagten und dem betreffenden Arbeitnehmer auch tatsächlich vereinbart worden sei. Die Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages sei ungerechtfertigt, da damals gar nicht vorhersehbar gewesen sei, ob, in welchem Umfang und mit welchen Modalitäten er bis zum Ausscheiden noch eine Gehalterhöhung erhalten würde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.02.2006 (Bl. 244 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.02.2004 bis 31.08.2005 in Höhe von insgesamt 2.000,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen ist unbegründet. Es besteht nämlich keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Gehaltserhöhung von 100,00 EUR brutto monatlich für die Zeit ab dem 01.02.2004.

Eine dahingehende Rechtspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Zusage. Die behauptete Zusage wäre allenfalls rechtlich relevant, wenn sie Bestandteil einer Parteivereinbarung wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat dem Kläger zwar angeboten, ab dem 01.02.2004 ein um 100,00 EUR brutto erhöhtes außertarifliches Gehalt zu zahlen, falls er mit der Nichtberücksichtigung dieser Gehaltserhöhung bei späteren Ruhegeldleistungen einverstanden ist. Der Kläger hat aber dieses Angebot unstreitig abgelehnt, so dass eine Parteivereinbarung nicht zustande kam.

Eine Rechtspflicht der Beklagten, dem Kläger ausschließlich ruhegehaltsfähige Gehaltserhöhungsangebote zu unterbreiten, bestand nicht. Vielmehr stand es der Beklagten, aufgrund des geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) frei, darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine Gehaltserhöhung angeboten wird. Erst recht konnte sie dann aber ein unterbreitetes Angebot mit bestimmten weiteren Vertragsbedingungen, wie z. B. der Nichtberücksichtigung bei späteren Ruhegeldleistungen, verknüpfen.

Soweit sich der Kläger demgegenüber darauf beruft, er habe bei Abschluss seines Altersteilzeitvertrags darauf vertraut, dass alle zukünftigen Gehaltserhöhungen ruhegeldfähig seien, handelt es sich um subjektive Erwartungen, die rechtlich nicht schützenswert sind. Denn wenn der Kläger schon - wie er in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Berufungskammer bestätigte - nicht darauf vertrauen konnte, dass überhaupt eine Gehaltserhöhung angeboten wird, konnte er aus objektiver Sicht erst Recht nicht damit rechnen, dass ihm ein Erhöhungsangebot mit einem bestimmten Inhalt unterbreitet wird.

2.

Auch der zulässige Antrag auf Feststellung, dass der monatlich zu zahlende Betrag in Höhe von 100,00 EUR ab dem 01.01.2004 mit in die Berechnung des Ruhegeldes einzubeziehen ist, ist unbegründet.

Nach dem einleitenden Satz der zwischen den Prozessparteien getroffenen Altersteilzeitvereinbarungen vom 06.12.2000 erfolgte diese Vereinbarung auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 01.07.1997. Gemäß § 13 Buchst. a der Betriebsvereinbarung vom 01.07.1997 gelten für das betriebliche Ruhegeld im Anschluss an die Altersteilzeit die Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der X. (vgl. Bl. 14 d. A.). Nach § 5 Abs. 2 der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Beklagten vom 09.02.1989 ist für alle nicht tariflich erfassten Mitarbeiter für die Berechung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebenenversorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand maßgebend.

Im vorliegenden Fall war die streitige Gehaltserhöhung um 100,00 EUR brutto monatlich nicht Bestandteil der vertraglich festgesetzten außertariflichen Vergütung des Klägers vor dessen Versetzung in den Ruhestand, da er das entsprechende Angebot der Beklagten unstreitig nicht angenommen hat. Da - wie oben bereits ausgeführt - auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtspflicht der Beklagten bestand, die Gehaltserhöhung als ruhegeldfähige Leistung dem Kläger anzubieten, ergeben sich aus dem tatsächlichen unterbreiteten Angebot auch keine ruhegelderhöhenden Wirkungen.

Nach alle dem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück