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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 124/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 124/04

Verkündet am: 21.07.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2003, Az.: 9 Ca 1661/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Abfindung.

Von der wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2003 (S. 2 bis 4 = Bl. 122 bis 124 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.232,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 12.12.2003 (Bl. 121 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei möglicherweise gemäß § 22 des anwendbaren Tarifvertrages für die Getränkeindustrie verfallen, da im Termin der letzten mündlichen Verhandlung ungeklärt geblieben sei, ob der Beklagten das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 18.12.1998 zugegangen sei. Letztlich habe dies aber dahingestellt bleiben können, da die Klageforderung bereits dem Grunde nach unbegründet sei. Der Kläger könne den Anspruch auf restliche Abfindung weder auf die Protokollnotiz zum Interessenausgleich bzw. die "gemeinsame Erklärung für ältere Mitarbeiter" noch auf die Hausmitteilung vom 26.09.1996 stützen.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Protokollnotiz zum Interessenausgleich Bestandteil einer rechtswirksamen Betriebsvereinbarung gewesen sei, so sei doch festzustellen, dass sich aus dieser Protokollnotiz der Klageanspruch nicht ergebe. Hierin sei nämlich die vom Kläger geltend gemachte Forderung auf Zahlung von 90% des letzten Nettoentgeltes bis zum tatsächlichen Erhalt von Altersruhegeld unter Verrechnung erhaltener Leistungen nicht geregelt. Es sei lediglich eine einmalige Abfindung zwischen den Betriebsparteien vereinbart worden, wobei für die Berechnung dieser Abfindung der erwartete Termin der Rentenzahlung sowie die bis dahin zu erwartenden Arbeitslosengeldzahlungen ermittelt und rechnerisch eine Aufstockung der Leistungen auf 90% des durchschnittlichen letzten Nettoeinkommens vorgenommen worden seien. Dementsprechend sei unter Ziffer 6 der Protokollnotiz die Leistung in Form einer einmaligen Zahlung, nämlich eine Abfindungszahlung beim Ausscheiden geregelt. Selbstverständlich könne zu diesem Zeitpunkt der weitere Verlauf nur in der Form berücksichtigt werden, wie ihn die Parteien erwarten würden. Hätte sich die Beklagte verpflichten wollen, entsprechend dem späteren Verlauf der Dinge bis zum tatsächlichen Renteneintritt Leistungen an die ausgeschiedenen Mitarbeiter zu erbringen, wäre nichts leichter gewesen, als dies in der Protokollnotiz entsprechend zu formulieren.

Wie die vom Kläger im Schriftsatz vom 24.11.2003 dargelegten Fragen des Betriebsrates an die Arbeitgeberin vor Unterzeichnung der Protokollnotiz zeigen würden, habe diese Protokollnotiz die vom Kläger gewünschte Regelung gerade nicht enthalten. Nur deshalb sei auch von der Beklagten mit der Hausmitteilung vom 26.09.1996 auf diese Fragen reagiert worden.

Allerdings ergebe sich auch aus dieser Hausmitteilung die Klageforderung nicht. Soweit die Beklagte darin erkläre, für Schadensersatzforderungen eintreten zu wollen, begründe dies lediglich eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten. Ein entsprechendes Verschulden sei im vorliegenden Fall vom Kläger aber nicht vorgetragen. Des Weiteren sei der Hausmitteilung eine Erklärung der Beklagten, wonach älteren Arbeitnehmern nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt bis zu 90% ihres durchschnittlichen Nettoentgelts bis zum tatsächlichen Renteneintritt garantiert werde, nicht enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 5 ff. des Urteils vom 12.12.2003 (= Bl. 125 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, die ihm am 19.01.2004 zugestellt worden ist, am 17.02.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und sein Rechtsmittel am 19.03.2004 begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 19.04.2004 verlängert worden war.

Der Kläger vertritt die Auffassung,

er habe den Klageanspruch rechtzeitig im Sinne von § 22 des Tarifvertrages für die Getränkeindustrie Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 19.12.1998 (Bl. 149 f d.A.) geltend gemacht; dieses Schreiben sei von der Beklagten in Person des Herrn X entgegengenommen worden.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes stehe dem Klageanspruch auch nicht Ziffer 6 der Protokollnotiz zum Interessenausgleich vom 30.07.1996 entgegen, obwohl dort eine Einmalzahlung durch die Arbeitgeberin vorgesehen sei. Zweck dieser Protokollnotiz wie auch der "gemeinsamen Erklärung für ältere Arbeitnehmer" sei gewesen, sicherzustellen, dass dem jeweiligen Mitarbeiter sein Nettoentgelt zu 90% bis zum Zeitpunkt der Verrentung zur Verfügung stehe. Zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten sei eine entsprechende Garantie ausdrücklich gewollt gewesen. Über diese strittige Frage hätte das Arbeitsgericht Beweis erheben müssen. Dies folge auch aus Ziffer 3 der Protokollnotiz, in welcher auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen würden, abgestellt worden sei und nicht auf den "voraussichtlichen" Rentenbezugzeitpunkt.

Dass eine Garantie in Höhe von 90% des Nettoeinkommens gewollt gewesen sei, folge auch aus Ziffer 5 der Protokollnotiz. Demnach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, nach unverschuldetem Wegfall des Arbeitslosengeldes die Abfindungsleistungen um die Mindestbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung zu erhöhen.

Darüber hinaus sei in Ziffer 7 der Protokollnotiz vorgesehen, dass der Mitarbeiter ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung seine Firmenpension erhalten solle. Hätte die Beklagte nur auf einen gedachten Rentenbezugszeitpunkt abstellen wollen, so hätte sie, entsprechend ihrer Abfindungsberechnung, bereits am 01.07.1998 Firmenrente an den Kläger auszahlen müssen.

Die Beklagte habe sich ausdrücklich bereit erklärt, über die Einmalzahlung hinaus die finanziellen Nachteile der jeweiligen Arbeitnehmer auszugleichen. So habe sie gegenüber dem Betriebsrat ausdrücklich erklärt, die Zahlungen an die Mitarbeiter fortzusetzen bis zum tatsächlichen Rentebezug. Nur vor diesem Hintergrund sei auch die Quasibeschäftigung des Klägers bei der Firma W GmbH, einer Tochter der Beklagten, bis zum Rentenbezug zu verstehen. Allerdings seien die aus diesem Vertragsverhältnis an den Kläger geflossenen "Entgeltzahlungen", gemessen an der 90% Regelung aus der Protokollnotiz, zu niedrig gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 14.04.2004 (Bl. 141 ff. d.A.) und 18.07.2004 (Bl. 179 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2003, Az.: 9 Ca 1661/03 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.232,22 EUR, nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Zugang des Schreibens des Klägers vom 18.12.1998 vor dem Ablauf der Verfallfrist, also vor dem 29.02.1999 bei ihr eingegangen sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass in diesem Schreiben lediglich Zahlungsansprüche für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1998 in Höhe von 8.388,00 DM netto geltend gemacht würden.

Zahlungsansprüche des Klägers seien im Übrigen auch aufgrund der Ausgleichsquittung vom 09.07.1997 (Bl. 210 d.A.), welche er unterzeichnet habe, ausgeschlossen. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Klageforderung verwirkt sei, zumal der Kläger erst im Januar 2002 Abfindungsansprüche aus den Jahren 1998/1999 geltend gemacht habe und die Beklagte nicht damit habe rechnen können, dass er, trotz des ihm günstigen Arbeitsvertrages mit der Firma W, diese Zahlungsansprüche weiterverfolge. Der Klageanspruch könne auch nicht aus dem Inhalt der Protokollnotiz hergeleitet werden, da dort eine abschließende endgültige Feststellung der Abfindungshöhe vereinbart gewesen sei und die Beklagte dies bewusst getan habe, um Planungssicherheit zu erreichen. Gerade deshalb habe man auf monatlich fortlaufende Zahlungen an die Arbeitnehmer verzichtet und in der Protokollnotiz von "fiktiven Leistungen" gesprochen und den Konjunktiv benutzt. Im Zusammenhang mit der Hausmitteilung habe zwischen den Betriebsparteien Einigkeit bestanden, dass hiervon nur Schadensersatzansprüche umfasst würden, bei denen die Beklagte nachweislich schuldhaft gehandelt habe. Keine bevollmächtigte Person der Beklagten habe rechtsverbindlich und uneingeschränkt sämtlichen Arbeitnehmern die Zusage erteilt, dass für den Fall, dass eine eingeplante Verrentung nicht zu dem angedachten Zeitpunkt erfolge, über die Einmalzahlung hinaus die finanziellen Nachteile der jeweiligen Arbeitnehmer auszugleichen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28.05.2004 (Bl. 171 ff. d.A.) und 20.07.2004 (Bl. 202 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von restlicher Abfindung in Höhe von 7.232,22 EUR zuzüglich Zinsen fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine dahingehende Forderung lässt sich weder aus der Protokollnotiz zum Interessenausgleich vom 30.07.1996 (Bl. 77 ff. d.A.) noch aus der Hausmitteilung der Beklagten vom 26.09.1996 (Bl. 109 d.A.) ableiten.

Das Arbeitsgericht Mainz hat dies auf S. 6 bis 8 seines Urteils vom 12.12.2003 (Bl. 126 bis 129 d.A.) mit zutreffender rechtlicher Begründung im Einzelnen dargelegt; die Berufungskammer macht sich diese Ausführungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab.

Die vom Berufungsführer vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nicht.

1.

Wenn der Kläger vorträgt, die Protokollnotiz wie auch die im Wesentlichen inhaltlich identische "gemeinsame Erklärung für ältere Arbeitnehmer" habe sicherstellen sollen, dass bis zur Verrentung des jeweiligen Mitarbeiters dieser sein Nettoentgelt zu 90% erhalte, hiermit habe eine Vorruhestandsregelung für Mitarbeiter über 55 Jahre getroffen werden sollen, die garantiere, dass diese Mitarbeiter bis zu ihrer tatsächlichen Verrentung 90% ihres Nettoeinkommens erhalten würden, so haben diese Ausführungen zunächst einmal den Charakter von bloßen Behauptungen. Ein entsprechender Zweck oder auch Garantiecharakter der Protokollnotiz findet nicht den notwendigen Anklang im Wortlaut dieser Regelung. Gerade dies wäre aber erforderlich, um eine dem Kläger günstige Auslegung vornehmen zu können. Wenn der Kläger des Weiteren in diesem Zusammenhang hervorhebt, dass unter Ziffer 3 der Protokollnotiz nicht auf den voraussichtlichen Rentenbezugszeitpunkt abgestellt werde, sondern für die Berechnung der Abfindungsleistung der Zeitpunkt, "in dem die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen" maßgeblich sei, so berücksichtigt er nicht hinreichend, dass diese Regelung im Zusammenhang mit Ziffer 6 der Protokollnotiz gelesen werden muss. Dort ist ausdrücklich vereinbart, dass die von der Beklagten an den älteren Mitarbeiter zu leistende Entschädigung beim Ausscheiden als einmalige Abfindung gezahlt wird. Dies setzt, allein schon vom Zeitablauf her voraus, dass der Zeitpunkt der Verrentung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis prognostiziert werden muss.

2.

Der Kläger hebt im Übrigen hervor, dass gemäß Ziffer 5 der Protokollnotiz bei unverschuldetem Wegfall des Arbeitslosengeldes die Abfindungsleistung um die Mindestbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung von der Beklagten zu erhöhen sei. Hierbei handelt es sich - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Einmalzahlung, die in Ziffer 6 ausdrücklich geregelt ist. Ziffer 5 hätte überhaupt nicht in die Regelung aufgenommen werden müssen, wenn sich aus den restlichen Vereinbarungen zwischen den Betriebsparteien bereits ergeben würde, dass die Arbeitgeberin dem ausscheidenden älteren Mitarbeiter 90% seines Nettoeinkommens bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Verrentung garantiert.

3.

Soweit der Kläger versucht, aus Ziffer 7 der Regelung (Beginn der Firmenpension) Rückschlüsse auf die Auslegung der Abfindungsvereinbarung zu ziehen, ist dies nicht gerechtfertigt. Wenn die Firmenpension erst ab dem tatsächlichen Zeitpunkt der Verrentung geleistet wird, hat dies nichts mit der Abfindung zu tun, die als Einmalzahlung beim Ausscheiden von der Beklagten zu erbringen ist. Den Betriebsparteien stand es im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, bei der Berechnung der Abfindungshöhe an den prognostizierten Renteneintritt anzuknüpfen und die Zahlung der Firmenpension vom tatsächlichen Renteneintritt abhängig zu machen.

4.

Der Kläger legt in seiner Berufungsbegründung dar, die Beklagte habe gegenüber dem Betriebsrat ausdrücklich erklärt, die Zahlungen an die Mitarbeiter fortzusetzen, so dass den jeweiligen Mitarbeitern hieraus keinerlei finanzielle Nachteile entstehen würden. Eine entsprechende mündliche Erklärung wird aber von dem darlegungspflichtigen Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Es bleibt unklar, wer auf Seiten der Beklagten in welchem konkreten Gesprächszusammenhang welche konkrete Erklärung gegenüber dem Betriebsrat abgegeben haben soll. Nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang lediglich der Inhalt der schriftlichen Hausmitteilung der Beklagten vom 26.09.1996. Hieraus lässt sich aber der Klageanspruch nicht ableiten, da die Beklagte in dieser Mitteilung lediglich ausgeführt hat, dass sie nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse für berechtigte Schadensersatzforderungen der Mitarbeiter, welche aus unverschuldeten Schäden aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses resultieren würden, eintreten werde. Der Kläger macht aber vorliegend keine berechtigte Schadensersatzforderung in Höhe von 7.232,22 EUR gegen die Beklagte geltend, sondern beruft sich auf eine Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien, die einen solchen Anspruch seiner Auffassung nach begründen soll. Durch die Hausmitteilung hat die Beklagte bei realistischer Auslegung zwar über den deklaratorischen Hinweis auf eine schon kraft Gesetzes bestehende Schadensersatzpflicht hinaus zu erkennen gegeben, dass sie im Falle des Eintritts von "unverschuldeten Schäden", die ein älterer Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erleidet, etwas zu Gunsten dieses Arbeitnehmers unternehmen werde; sie hat aber, abgesehen von verschuldensabhängiger Haftung ("für berechtigte Schadensersatzforderungen ... eintreten ..."), offen gelassen, in welcher Form und in welchem Umfang sie dies tun werde. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, dem Kläger bei einem Tochterunternehmen, nämlich der Firma W zu einem Arbeitsvertrag verholfen, aufgrund dessen er Arbeitsvergütung bezog und sozialversicherungspflichtige Zeiten sammeln konnte, ohne hierfür Arbeitsleistung erbringen zu müssen. Dass die Beklagte darüber hinaus eine Zahlung in Höhe von 7.232,22 EUR schuldet, ergibt sich hingegen aus der Hausmitteilung vom 26.09.1996 nicht.

5.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 18.07.2004 der Beklagten die Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere von Aufklärungspflichten vorgeworfen hat sowie eine Täuschung durch die Beklagte über die Grundlage seines Ausscheidens, ist nicht nachvollziehbar, wie hieraus der Klageanspruch abgeleitet werden soll. Gleiches gilt für den vom Kläger des Weiteren vorgetragenen Umstand, bei Ablehnung des Vorruhestandsangebotes, hätte er einen Rechtsanspruch auf 75% der Sozialplanleistungen gehabt. Unabhängig davon, dass der Entstehung eines solchen Rechtsanspruches der Wortlaut von Ziffer 3 letzter Satz der Protokollnotiz sowie § 8 Satz 1 des Sozialplanes vom 23.08.1996 entgegenstehen, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich hieraus der Klageanspruch, welcher auf eine Weiterzahlung von 90% des Nettoeinkommens bis zur tatsächlichen Verrentung abzielt, ableiten lassen soll.

Da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch bereits dem Grunde nach nicht zusteht, konnte dahingestellt bleiben, ob die Klageforderung nach § 22 des anwendbaren Tarifvertrages für die Getränkeindustrie Rheinland-Pfalz verfallen ist und aufgrund der Ausgleichsquittung vom 09.07.1997 nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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