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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.07.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 156/09
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, EFZG, GVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 247
BGB § 394
BGB § 611 Abs. 1
EFZG § 3
EFZG § 4
GVG § 23 Nr. 2 a
ZPO § 850 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.10.2008, Az.: 3 Ca 817/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger noch Restlohn für den Monat Dezember 2007 in Höhe von 727,09 € netto, für den Monat Februar 2008 in Höhe von 347,88 € netto und für März 2008 416,-- € brutto zu zahlen. Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.10.2008, Az.: 3 Ca 817/08 (Bl. 121 ff. d. A.). Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.074,74 € netto sowie 416,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich daraus seit 06.05.2008 zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Vergütungsanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag sowie für den Monat Februar 2008 nach §§ 3, 4 EFZG zu. Die Abrechnungen der fraglichen Monate seitens des Beklagten stellten zumindest ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Auch für den Monat März 2008 bestehe ein arbeitsvertraglicher Restvergütungsanspruch. Im Hinblick auf die noch zu zahlende Nettovergütung des Monats Dezember 2007 sei zu Gunsten des Beklagten nicht eine weitere Zahlung in Höhe von 500,-- € gemäß der Quittung vom 13.11.2007 zu berücksichtigen. Es könne dahin stehen, ob die Unterschrift auf dieser Quittung gefälscht sei oder nicht. Aus der Quittung ergäbe sich nämlich in keiner Weise, dass der dort genannte Betrag auf den Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Dezember 2007 geleistet worden sei. Hiergegen spreche auch, dass die Abrechnung des Monats Dezember die behauptete Zahlung nicht aufweise. Soweit der Beklagte im Hinblick auf den Restvergütungsanspruch des Klägers die Aufrechnung mit einer Mietforderung erklärt habe, könne dahin stehen, ob auch die Unterschrift des Klägers auf dem diesbezüglichen Mietvertrag gefälscht sei. Jedenfalls sei nicht erkennbar, dass diese Aufrechnung unter Berücksichtigung der Pfändungsschutzbestimmungen zulässig sei. Dem Kläger stehe ferner auch die von ihm errechnete Brutto-Arbeitsvergütung für den Monat März 2008 zu. Das von dem Beklagten angesprochene Zurückbehaltungsrecht bzw. die Verrechnung mit Mietforderungen stünden dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der gesamte Vortrag des Beklagten sei zu pauschal und unübersichtlich, um der vom Kläger dargelegten Forderung beachtlich entgegengesetzt zu werden. Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 18.02.2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einer am 13.03.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 21.04.2009 bis zum 20.05.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 20.05.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 158 ff. d. A.) macht der Beklagte zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend: Im Hinblick auf seinen Vortrag bezüglich des Bestehens eines Mietverhältnisses habe sich das Arbeitsgericht mit seinem erstinstanzlichen Vortrag nicht ausreichend auseinandergesetzt und erforderliche Tatsachenerstellungen unterlassen. Das Arbeitsgericht hätte durch Beweiserhebung klären müssen, ob die Parteien - so wie behauptet - einen schriftlichen Mietvertrag geschlossen hätten. Diese Beweisaufnahme hätte die Behauptung des Beklagten bestätigt und auch ergeben, dass die Parteien im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart hätten, dass die Miete mit Lohnforderungen verrechnet werden dürfe. Die Aufrechnung verstoße auch nicht gegen Pfändungsschutzvorschriften. Durch die Verrechnungsvereinbarung sei der notwendige Unterhalt des Klägers nicht gefährdet worden. Die Verrechnung sei im Übrigen auch seit Beginn des Arbeitsverhältnisses regelmäßig praktiziert worden. Auch ein Vergütungsanspruch des Klägers nach §§ 611 Abs. 1 BGB, 3, 4 EFZG bestehe nicht. Der Kläger sei tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen. Dies sei bereits erstinstanzlich geltend gemacht worden. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch die durch die Quittung vom 13.11.2007 belegte Zahlung in Höhe von 500,-- € unberücksichtigt gelassen. Die Echtheit dieser Quittung hätte durch Sachverständigengutachten geklärt werden müssen. Im Betrieb des Beklagten seien regelmäßig Vorschusszahlungen erfolgt, ohne dass diese immer in Lohn- und Gehaltsabrechnungen aufgeschlüsselt worden seien. Aus der Gesamtschau der dem Gericht vorgelegten Quittungen ergebe sich, dass die Quittung eine Zahlung im gegenwärtigen Zeitraum erfasse. Auch der in der Quittung verwendete Ausdruck "Abschlag" spreche dafür, dass es sich um eine Zahlung an den Kläger für eine laufende Leistungsbeziehung gehandelt habe. Das Arbeitsgericht sei auch in keiner Weise auf die vorgetragenen Schadenersatzpositionen des Beklagten eingegangen, so wegen der Nichtrückgabe von Arbeitsmitteln. Mit diesem Anspruch sei bereits erstinstanzlich die Aufrechnung hinsichtlich des März-Gehaltes erklärt worden. Wegen der Nichtrückgabe eines Ausweises zum Betreten einer Baustelle auf dem F. Flughafen sei ein Schaden in Höhe von 50,-- € entstanden. Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.10.2008 - Az.: 3 Ca 817/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt der Berufung mit seinem Schriftsatz vom 22.06.2009 (Bl. 178 ff. d. A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, entgegen. Die Unterschrift auf der Quittung vom 13.11.2007 sei gefälscht. Hierfür spreche auch, dass diese Zahlung weder in der Abrechnung des Monats November, noch des Monats Dezember 2007 Erwähnung fände. Es sei auch unüblich, dass bereits am 13.11.2007 Lohn für den Monat Dezember 2007 gezahlt worden sein solle. Die Quittung verwende auch die Zweckbestimmung "Abschlag" und nicht etwa den Begriff "Vorschuss". Das Arbeitsgericht habe hinsichtlich des Monats Februar 2008 zutreffend auch eine Aufrechnung mit einer behaupteten Mietforderung abgelehnt. Abgesehen davon, dass der Mietvertrag ebenfalls gefälscht sei und es dementsprechend auch keine Verrechnungsvereinbarung gegeben habe, stünden einer solchen Aufrechnung auch die Pfändungsfreigrenzen entgegen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wie aus der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersichtlich im Monat Februar 2008 tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe der Beklagte nicht dargelegt. Soweit sich der Beklagte im Hinblick auf den Lohn für den Monat März 2008 auf ein Zurückbehaltungsrecht berufe, werde dieses nicht näher beschrieben. Ein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch wegen eines nicht zurückgegebenen Personenausweises bestehe jedenfalls nicht. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung weiteren Lohnes für die Monate Dezember 2007, Februar und März 2008 verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Urteils. 1. Dem Kläger steht für den Monat Dezember 2007 noch ein Restnettovergütungsanspruch in Höhe von 727,09 € zu. Der Anspruch ist als arbeitsvertraglicher Vergütungsanspruch entstanden. Insoweit erhebt auch der Beklagte keine Einwendungen. Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung - zumindest in Höhe von 500,-- € - erloschen. Auch die Berufungskammer ist der Auffassung, dass die Klärung der Frage, ob die Unterschrift des Klägers auf der vom Beklagten vorgelegten Quittung vom 13.11.2007 gefälscht ist oder nicht, unerheblich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese vom Beklagten behauptete Zahlung auf den Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Dezember 2007 erfolgte. Eine diesbezügliche ausdrückliche Leistungsbestimmung ist der Quittung nicht entnehmbar. Im Gegenteil weist diese Quittung als Leistungsbestimmung lediglich die Zahlung eines "Abschlags" auf. Ein Abschlag ist jedoch eine Zahlung auf eine bereits entstandene, lediglich noch nicht abgerechnete Lohnforderung des Arbeitnehmers. Dem gegenüber liegt ein Vorschuss vor, wenn die Zahlung auf noch nicht vollständig fällige Vergütungsansprüche erfolgt. Zu berücksichtigen ist, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Unterschriftsleistung unter die genannte Quittung noch nicht einmal die Novembervergütung fällig war und diese zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht gezahlt war. Es ist deshalb lebensfremd, wenn zu einem derartigen Zeitpunkt eine Zahlung auf Lohnansprüche getätigt wird, die ihre Grundlage nicht in dem laufenden Abrechnungsmonat, sondern erst in einem späteren Monat haben. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten, kann die behauptete Zahlung in Höhe von 500,-- € auch nicht - wie vom Beklagten erstinstanzlich vertreten - im Wege einer Gesamtsaldierung Berücksichtigung finden. Der Beklagte hat erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 22.07.2008 beginnend mit dem Monat November 2007 und endend mit dem Monat Februar 2008 den auf diesen Zeitraum entfallenden Gesamtvergütungsanspruch errechnet und diesem die tatsächlich erfolgten oder zumindest vom Beklagten behaupteten Zahlungen gegenüber gestellt. Nur ausgehend von diesem Sachvortrag ist aber nicht ausreichend dargelegt, dass in Bezug auf das Gesamtarbeitsverhältnis Zahlungen in einer Höhe erfolgt sind, die den Gesamtvergütungsanspruch des Klägers übersteigen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nämlich nicht erst mit dem Monat November 2007, sondern bereits am 17.09.2007 begonnen. Welche Lohnforderungen des Klägers für die Monate September und Oktober 2007 bestanden, legt der Beklagte nicht dar, so dass nicht ersichtlich ist, dass tatsächlich bei Gesamtbetrachtung der Vergütungsansprüche und der erfolgten bzw. behaupteten Zahlungen eine Überzahlung des Klägers, die ggf. den geltend gemachten Vergütungsansprüchen aufrechnungsweise entgegengesetzt werden könnte, bestand. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Sachvortrag des Beklagten zu der behaupteten Zahlung sehr widersprüchlich ist. Der Beklagte hatte erstinstanzlich insoweit zunächst behauptet, dass die Lohnforderung des Klägers für den Monat Dezember 2007 in "unbar" ausgeglichen worden sei und angekündigt, den entsprechenden Beleg im Gütetermin zu überlassen. Erst später hat er sich auf die behauptete Barzahlung gemäß Quittung vom 13.11.2007 berufen. Das Arbeitsgericht ist ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass noch ein Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Februar 2008 in geltend gemachter Höhe (347,88 € netto) besteht. Der Anspruch folgt aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung bzw. für den Zeitraum 21. bis 25.02.2008 aus §§ 3, 4 EFZG. Der Beklagte tritt dem Gesamtvergütungsanspruch insoweit auch nur teilweise mit der Behauptung entgegen, tatsächlich habe im Zeitraum 21.02. bis 25.02.2008 keine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden. Der Kläger hat zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit allerdings eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, der ein hoher Beweiswert zukommt. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, den Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Soweit der Beklagte mit der Berufung geltend macht, er habe bereits erstinstanzlich Tatsachen vorgetragen, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers sprechen, hat er sich erstinstanzlich lediglich in seinem Schriftsatz vom 23.09.2008 darauf berufen, dass eine Nachfrage bei Frau M. ergeben habe, dass der Kläger nicht krank gewesen sei. Aufgrund dieses Sachvortrags ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, welche konkreten Tatsachen gegen die vom Kläger dargelegte Arbeitsunfähigkeit sprechen sollen. 2. Der Restvergütungsanspruch des Klägers für den Monat Februar 2008 ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung mit der behaupteten Mietforderung ist unzulässig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 23 Nr. 2 a GVG für Wohnraummietforderungen eine ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte besteht. Eine Entscheidungszuständigkeit über die Aufrechnung mit sogenannten rechtswegfremden Forderungen der Arbeitsgerichte besteht nicht (BAG 23.08.2001 - 5 AZB 3/01 - EZA § 17 GVG Nr. 1). Zu prüfen ist aber auch durch die Arbeitsgerichte, die Zulässigkeit einer solchen Aufrechnung (BAG 28.11.2007 - 5 AZB 44/07 - EZA § 2 ArbGG 1979 Nr. 68), da es insoweit nicht auf das Bestehen der Gegenforderung und deren materiell rechtliche Prüfung ankommt. Vorliegend ist die vom Beklagten erklärte Aufrechnung aber unabhängig davon unzulässig, ob die von ihm geltend gemachte Mietforderung tatsächlich besteht. Die Unzulässigkeit der Aufrechnung ergibt sich bereits aus § 394 BGB i. V. m. § 850 c ZPO. Nach der Anlage zu § 850 c ZPO bleibt auch bei Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht ein Betrag von 939,99 € netto monatlich pfändungsfrei. Der Kläger hat ausweislich der vorliegenden Abrechnung im Monat Februar 2008 aber insgesamt einen Nettoarbeitsverdienst in Höhe von nur 927,68 € erzielt. Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB ist zwingend und gilt auch für Aufrechnungs- bzw. Verrechnungsabreden, es sei denn, diese wurden nach Fälligkeit der Forderung getroffen (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinirch, BGB, 2. Aufl., § 394 BGB, RZ 2 m. w. N.). Nach eigener Darstellung des Beklagten wurde die Verrechnungsabrede allerdings bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages und daher vor Fälligkeit der wechselseitigen Forderungen getroffen. 3. Dem Kläger steht auch ein Restbruttovergütungsanspruch für den Monat März 2008 zu. Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung mit der behaupteten Mietforderung des Beklagten in Höhe von 450,-- € erloschen. Die Zulässigkeit dieser Aufrechnung ist nicht nur im Hinblick auf das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB i. V. m. § 850 c ZPO zweifelhaft, sondern auch deshalb unzulässig, weil eine Aufrechnung nur gegenüber der Nettolohnforderung des Arbeitnehmers möglich ist (vgl. etwa Erfurter Kommentar/Preiss, 8. Aufl., § 611 BGB RZ 568). 4. Soweit demgemäß Vergütungsansprüche des Klägers bestehen, greift zu Gunsten des Beklagten auch kein weitergehender Aufrechnungseinwand und auch kein Zurückbehaltungsrecht. Soweit der Beklagte die Aufrechnung mit einer angeblichen Schadenersatzforderung wegen der Nichtrückgabe eines Firmenausweises gemäß der Rechnung einer Firma I. vom 04.09.2008 erklärt hat, ist zunächst nicht ersichtlich, gegen welche genaue Forderung der Beklagte die Aufrechnung klären will. Soweit der Beklagte diesen behaupteten Schadenersatzanspruch dem Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat März 2008 entgegensetzen will, ist - wie ausgeführt - eine Aufrechnung gegenüber einer Bruttolohnforderung nicht zulässig. Im Übrigen ist der Sachvortrag des Beklagten zu dieser Schadenersatzposition nicht ausreichend substantiiert. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Rechnung der Fa. I. überhaupt auf einen Ausweis des Klägers bezieht. Auch die Höhe des geltend gemachten Schadens ist nicht nachvollziehbar. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Der Beklagte hat dieses erstinstanzlich im Schriftsatz vom 23.09.2008 darauf gestützt, dass ihm durch verschiedene Handlungen bzw. Unterlassungen des Klägers ein Schaden in Form unnötiger Lohnkosten, dem Entgang eines Folgeauftrags bzw. wegen einer Forderung der F. entstanden sei. Er hat sein Zurückbehaltungsrecht damit auf von ihm nicht bezifferte, aber doch bezifferbare Geldforderungen gestützt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei einem auf Geldansprüche gestützten Zurückbehaltungsrecht die Ausübung desselben in gleichem Umfang ausgeschlossen ist, wie auch eine Aufrechnung mit bezifferten Geldansprüchen unzulässig wäre, da es ansonsten zu einer Umgehung des Aufrechnungsverbots nach § 394 BGB käme (Erfurter Kommentar/Preis, 8. Aufl., § 611 BGB RZ 577). Im Übrigen ist der Sachvortrag des Beklagten auch nicht ausreichend substantiiert. Soweit der Beklagte etwa erstinstanzlich im genannten Schriftsatz behauptet hat, er habe Lohn an Arbeitnehmer zahlen müssen, obwohl diese aufgrund einer Fehleinteilung des Klägers keine Arbeit gehabt hätten, fehlt jegliche Darstellung dazu, in welcher Höhe derartige Lohnforderungen zu erfüllen waren. III. Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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