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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 198/08
Rechtsgebiete: BAT, BGB, ArbGG, TV Einmalzahlung, TVöD-L, TVG


Vorschriften:

BAT § 29 Abs. 2
BAT § 29 Abs. 5
BGB § 126 b
BGB § 127 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1 Satz 2
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288
BGB § 288 Abs. 1
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 305 Abs. 1 Satz 3
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 310 Abs. 3 Ziff. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 b)
TV Einmalzahlung § 2 Abs. 1 a)
TV Einmalzahlung § 2 Abs. 1 b)
TV Einmalzahlung § 2 Abs. 1 c)
TV Einmalzahlung § 2 Abs. 2
TV Einmalzahlung § 2 Abs. 4
TVöD-L § 8 Abs. 1 e)
TVöD-L § 24 Abs. 1 Satz 2
TVG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.02.2008 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1. 100,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 2. 210,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 3. 45,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2007 und 4. 300,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten tarifvertragliche Zahlungsansprüche geltend. Er begehrt von der Beklagten nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 08.06.2006 zwischen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und ver.di (im Folgenden: TV Einmalzahlung). Der Kläger begehrt außerdem einen Zeitzuschlag von 35% für die von ihm am 24.12.2006 geleisteten Arbeitsstunden (nach § 8 Abs. 1 e des TV-L). Der Kläger ist seit dem 01.11.1995 als Arbeitstherapeut bei der Beklagten in deren Einrichtung in Z, zuletzt auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 26.04.2002 (Bl. 9 f. d.A.) beschäftigt. Der genannte Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen: "2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Dienstverhältnis die vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR). Die Eingruppierung und Vergütung richten sich nach Bundesangestelltentarifvertrag Bund/Länder (BAT Bund/TdL) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zuwendungstarifvertrag (Weihnachtsgratifikation) für den öffentlichen Dienst-West und der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes über die Zahlung eines Urlaubsgeldes-West finden auf das Dienstverhältnis Anwendung. 3. ... 4. Die Vergütung bestimmt sich nach dem in Ziffer 2 genannten BAT (Bund/TdL). A. wird in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 der Anlage 1 a Teil II G eingestuft. Die bestehende Lebensaltersstufe wird beibehalten. Die Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) wird auf den 1. November 1995 und die Dienstzeit (§ 20 BAT) auf den 1. November 1995 festgesetzt. Außerdem wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine vermögenswirksame Leistung in anteiliger Höhe der vereinbarten Arbeitszeit von bis zu 6,65 EUR gezahlt.

Die Grundvergütung erhöht sich nach je zwei Lebensalterstufen. Herr A. verpflichtet sich, Änderungen, die die Berechtigung zum Bezug des erhöhten Ortszuschlages nach § 29 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 BAT betreffen, dem Dienstgeber unverzüglich anzuzeigen, der dem Mitarbeiter daraufhin eine neue Zusammenstellung seiner Bezüge aushändigt. 5. ... 6. Die Arbeitszeit beträgt z.Zt. 38,5 Stunden wöchentlich. Dies entspricht 100% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Kommt es zu einer Veränderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, gilt diese im angegeben %-Verhältnis als zu erbringende Arbeitszeit. Die Ableistung der Arbeitszeit kann auch während der Nachstunden (Nachtdienst) erforderlich sein." Die in Ziffer 2 des Dienstvertrages in Bezug genommenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sehen in § 15 u.a. folgendes vor: " § 15

Ausschlussfrist

(1) Die anrechenbaren Berufsjahre sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung nachzuweisen.

(2) Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

(3) Ansprüche aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis, die nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des/der Mitarbeiters/in schriftlich geltend gemacht werden, erlöschen." Durch Schreiben der den Kläger insoweit vertretenen Gewerkschaft vom 07.03.2007 (Bl. 17 f. d.A.) machte der Kläger die Ansprüche auf Leistung der Einmalzahlungen für den Monat Juli 2006 und Januar 2007 geltend. Der erstinstanzliche Klageerweiterungsschriftsatzes vom 25.10.2007, der sich auf die im Monat September 2007 zu leistende weitere Einmalzahlung bezieht, wurde der Beklagten am 02.11.2007 zugestellt. Mit Email vom 25.07.2006 an die Beklagte machte der Kläger ebenfalls die Einmalzahlung, zahlbar mit dem Gehalt Juli 2006 geltend. Mit Email gleichen Datums wies die Beklagte die Forderung zurück (Bl. 54 d.A.). Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die oben genannten Tarifverträge fänden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Dies ergebe sich insbesondere aus Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 26.04.2002. Es handele sich hierbei um eine sogenannte dynamische Verweisung auf das Verbandstarifrecht des öffentlichen Dienstes; eine Verweisungsklausel dieser Art führe zur Anwendung des TVÖD bzw. des TV-L und seinen jeweiligen Überleitungstarifverträgen. Nachtrag:

Der Kläger erhielt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Einmalzahlung für das Jahr 2006 100,-- EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit dem 31.07.2006 zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Einmalzahlung für das Jahr 2007 210,-- EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit dem 31.01.2007 zu zahlen; 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 45,36 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 300,-- EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit dem 30.09.07 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich geltend gemacht, die vom Kläger herangezogenen Tarifverträge fänden auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da sie im Arbeitsvertrag der Parteien nicht in Bezug genommen seien. Auch habe der Kläger seine Ansprüche nicht innerhalb der geltenden Ausschlussfrist geltend gemacht. Durch Urteil vom 08.02.2008, Az.: 2 Ca 1666/07 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, im Arbeitsvertrag der Parteien sei der Tarifvertrag über Einmalzahlungen und der TV-L nicht vereinbart worden. Bei Ziffer 2 des Arbeitsvertrages handele es sich nicht um eine dynamische Verweisung auf das gesamte Verbandstarifrecht des öffentlichen Dienstes, sondern um eine sogenannte "kleine dynamische Verweisung" mit der Bezugnahme auf die jeweilige Fassung eines bestimmten Tarifvertrages, nämlich des BAT. Hierfür spreche auch, dass der Arbeitsvertrag der Parteien an unterschiedlichen Stellen selektiv für unterschiedliche Bereiche auch unterschiedliche Bezugnahmeklauseln aufweise. Gegen dieses ihm am 12.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.04.2008, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 16.05.2008 bis einschließlich 03.06.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 03.06.2008, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter und macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom 03.06.2008, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 90 ff. d.A.) im Wesentlichen geltend: Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die im Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes durch den TVÖD bzw. TV-L abgelöst worden seien und dieser "Tarifwechsel" durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien selbst herbeigeführt worden sei. Es handele sich insgesamt um eine Tarifreform und damit um einen Fall der Tarifsuksession. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages seien die Parteien ersichtlich davon ausgegangen, dass dem Kläger künftig die Entgelterhöhungen im öffentlichen Dienst zu Gute kommen sollten. Hiermit habe die nicht tarifgebundene Beklagte das Ergebnis künftiger Tarifverhandlungen im voraus als interessengerecht anerkannt. Hätten die Parteien einen nunmehr unter Umständen gegebene Regelungsbedürftigkeit erkannt, hätten sie bei Vertragschluss vereinbart, dass auch eine etwaige Nachfolgeregelung zum BAT in Bezug genommen werde. Insoweit sei jedenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung gerechtfertigt. Zu Gunsten der Auslegung des Klägers streite ferner § 305 c Abs. 2 BGB. Bei den arbeitsvertraglichen Regelungen handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.02.2008 - 2 Ca 1666/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1. 100,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2006 2. 210,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2007 3. 45,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 4. 300,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 30.09.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 09.07.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 103 d.A.) als rechtlich zutreffend. Unklarheiten, die zur Anwendung der Auslegungsregelungen der §§ 305 ff. BGB führen könnten, bestünden nicht. Es handele sich auch nicht um ein formularmäßig verwendetes Vertragsmuster. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.08.2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen Ansprüche auf die tariflichen Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 nach Ziff. 2 Satz 2, Ziff. 4 Satz 1 des Dienstvertrages vom 26.2.2002 i.V.m. § 2 Abs. 1 a), b), c) Abs. 2 des TV Einmalzahlung zu. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zeitzuschlags für die geleistete Arbeit am 24.12.2006 folgt aus den genannten dienstvertraglichen Bestimmungen i.V.m § 8 Abs. 1 e) TVöD-L. 1. Eine Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen dienstvertraglichen Vereinbarungen ergibt, dass die genannten tariflichen Regelungen des TV Einmalzahlung und des TVöD-L Anwendung finden. a) Die Auslegungsbedürftigkeit der vertraglichen Bestimmungen ergibt sich daraus, dass zwar einerseits nicht die auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannte und in weiten Bereichen des öffentlichen Dienstes verwendete Fassung der Verweisungsklausel nach Maßgabe des vom Bund, der TdL und VKA seit 1981 herausgegebenen Musterarbeitsvertrages (vgl. etwa Böhm/Spiertz/ Sponer/Steinherr, BAT, § 4 Anh. 3) Verwendung gefunden hat, derzufolge sich das Arbeitsverhältnis "nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen...." richtet. Andererseits sollte erkennbar durch die vertragliche Regelung hinsichtlich der Vergütung eine weitgehende Orientierung an den Vergütungsbedingungen des öffentlichen Dienstes geschaffen werden, wobei durch die vertragliche Formulierung in Ziff 2 Satz 2 des Dienstvertrages, die hinsichtlich Eingruppierung und Vergütung auf den B"BAT Bund/TdL "in der jeweils gültigen Fassung" verweist,auch eine Dynamisierung der Vergütung bei zukünftigen tariflichen Vergütungserhöhungen herbeigeführt werden sollte. b) Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 26.4.2002 enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Sie gelten nach § 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB als von der Beklagten gestellt.

Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (vgl. BAG 1.3.2006 -5 AZR 363/05- EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr 48).

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. "Aushandeln" i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bedeutet mehr als verhandeln. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. "Ausgehandelt" i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt (BAG 1.3.2006, aaO.; BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 44).

c) Vorliegend begründet bereits die äußere Erscheinungsform des Vertrages der Parteien eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er von der Beklagten vorformuliert war. Der Vertrag ist allgemein gefasst und enthält nur wenige auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bezogene Daten. Insbesondere die Ziff. 2 des Vertrages belegt, dass durch die In-Bezugnahme der dort genannten kollektiven Regelungen einheitliche Arbeitsbedingungen für die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer geschaffen werden sollten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf Inhalt und Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen Einfluss nehmen konnte, bestehen nicht.

d) Dieser tatsächlichen Vermutung ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Sie hat sich in ihrer Berufungserwiderung lediglich dahingehend erklärt, dass es sich nicht um ein formularmäßig verwendetes Vertragsmuster handelt, ohne aber ihrerseits etwa darzulegen, dass die vertraglichen Bestimmungen zwischen den Parteien im Einzelnen verhandelt bzw. ausgehandelt worden seien. Sie ist zudem der Behauptung des Klägers nicht mehr entgegengetreten, entsprechende Verträge seien mit einer Vielzahl von Mitarbeitern anlässlich der Übernahme der Einrichtung durch die Beklagte abgeschlossen worden.

e) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 6.9.2006 -5 AZR 644/05-, NZA 2007, 352; 9.11.2005 -5 AZR 128/05 EzA § 305 c BGB 2002 Nr. 3). Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall, dass eine arbeitsvertragliche Bindung der Parteien an die genannten maßgeblichen Bestimmungen des TV Einmalzahlung und des TVöD-L besteht. aa) Die Beklagte war und ist nicht tarifgebunden. Sinn der vertraglichen Regelung konnte daher nicht die Gleichstellung der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit den Tarifgebundenen sein, so dass die Rechtsprechung des BAG zur Auslegung sog. Gleichstellungsabreden nicht einschlägig ist. Die fehlende Tarifgebundenheit der Beklagten war dabei auch für den Kläger erkennbar, da es sich bei der Beklagten um keinen originären Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt und neben Teilen der tariflichen Regelungen für den öffentlichen Dienst auch andere kollektivrechtliche Arbeitsbedingungen für Bereiche außerhalb des öffentlichen Dienstes in Bezug genommen wurden.

Objektiv erkennbarer Zweck der vertraglichen In-Bezugnahme des BAT ("BAT Bund/TdL)" in der jeweils gültigen Fassung hinsichtlich Eingruppierung und Vergütung war es daher, einheitliche Arbeitsbedingungen entsprechend den in Bezug genommenen Tarifregelungen zu schaffen und hinsichtlich der Vergütung eine Gleichstellung der Mitarbeiter mit solchen des öffentlichen Dienstes herbeizuführen. Dies ist auch der typische Zweck derartiger Vertragsgestaltungen (vgl. Möller/Welkoborsky, NZA 2006, 1382, 1385). bb) Aus Ziff. 2 Satz 2, Ziff. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrages ergibt sich weiter, dass ein verständiger und redlicher Vertragspartner davon ausgehen konnte, dass die Beklagte das tarifliche Normwerk des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der Vergütung als interessengerecht betrachtet und dies nicht nur in dem Rechtszustand bei Vertragsschluss. Durch die Einbeziehung der tariflichen Regelungen "in der jeweils gültigen Fassung" wurden auch nachfolgende Tarifergebnisse als im Voraus interessengerecht anerkannt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch unter Geltung des BAT dieses Tarifwerk vielfältige Änderungen mit nicht nur unerheblichen Auswirkungen erfahren hat (Fiebig, NZA 2005, 1226, 1228; Möller/Welkoborsky aaO.), so dass die in Ziff. 2, 4 des Arbeitsvertrages zum Ausdruck kommende Unterwerfung unter eine nicht mehr vertragsautonome Regelung von vornherein von erheblicher Reichweite war. Aus Sicht des jeweiligen Vertragspartners enthalten Ziff. 2 Satz 2, Ziff. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrages die Zusage, dass die in Bezug genommenen Tarifbindungen den Inhalt des Arbeitsvertrages bestimmen und er an den zukünftigen Tarifänderungen hinsichtlich der Vergütung partizipieren wird. Hierdurch sollen nachfolgende Vertragsverhandlungen über die Arbeitsbedingungen vermieden und deren Anpassung dem Verhandlungsergebnis der jeweiligen Tarifvertragsparteien unterworfen werden. Diese in der vertraglichen Bestimmung angelegte Dynamisierung spricht für eine Auslegung im Sinne des Klägers. cc) Für eine Auslegung in diesem Sinne spricht auch, dass der TVöD bzw. TVöD-L und auch der TV Einmalzahlung zwischen denselben Tarifvertragsparteien ausgehandelt wurde wie auch der BAT und dem fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich nach dem Geltungsbereich der früheren Tarifverträge entspricht, so dass es bei einer Auslegung im Sinne des Klägers nicht dazu kommt, dass die Beklagte nunmehr der Regelungsmacht anderer Tarifvertragsparteien unterworfen wäre oder es sich um tarifliche Regelungen handeln würde, die etwa unter dem Gesichtspunkt eines anderen fachlichen Geltungsbereichs nicht mehr als interessengerecht angesehen werden könnten. Trotz nicht zu verkennender Strukturveränderungen wurden durch die neuen Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes die bisherigen Regelungsgegenstände wie Arbeitszeit und Vergütung nur mit anderen Inhalten versehen und weitreichende Übergangsregelungen vereinbart, so dass es sich um einen Fall der Tarifreform und damit um einen Fall der Tarifsukzession handelt (Möller/Welkoborsky aaO., S. 1385), der nicht mit den Fallkonstellation eines Tarifwechsel (z.B. Änderung der Tarifvertragsparteien, Wechsel der Verbandszugehörigkeit, Änderung des Unternehmens- bzw. Betriebszwecks, Betriebsübergang, Abschluss eines Firmentarifvertrags) vergleichbar ist (vgl. Werthebach, NZA 2005, 1224, 1226). dd) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag als sog. Tarifwechselklausel anzusehen sein kann, steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Danach kann ohne das Vorliegen besonderer Umstände auch eine dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag nicht in eine Bezugnahme auf einen anderen Tarifvertrag, eine sog. Tarifwechselklausel umgedeutet werden (BAG 30.8.2000 -4 AZR 581/99- EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 13; 25.9.2002 -4 AZR 294/01- EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr 24). Wie ausgeführt entsprechen sich altes und neues Tarifrecht des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der verhandelnden Tarifvertragsparteien sowie insbesondere hinsichtlich des fachlichen Geltungsbereichs. ee) Keine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer dann, wenn man infolge der Ersetzung des BAT durch den TVöD/ TV-L von der Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung ausgeht (vgl. Müller/Welkoborsky, aaO., S. 1385; vgl. auch Hanau, NZA 2005, 489, 492), weil der ursprünglich in Bezug genommene Tarifvertrag nicht mehr fortgeführt wird und deshalb eine Regelungslücke bestehe. Vertragsauslegung bedeutet nicht nur Ermittlung des Sinngehalts der im Vertragstext selbst niedergelegten Parteierklärungen. Sie bezweckt vielmehr die Feststellung des Vertragsinhalts auch in solchen Punkten, zu denen die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, deren Regelung aber gleichwohl zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Die Unvollständigkeit der vertraglichen Regelung darf allerdings nicht gewollt gewesen, der Parteiwille nicht gerade in der Unvollständigkeit zum Ausdruck gekommen sein (BAG 13.11.2002 -4 AAR 393/0- EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr 25). Wie ausgeführt bezweckte die vertragliche Gestaltung eine Gleichstellung der Mitarbeiter der Beklagten hinsichtlich der Vergütung mit den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, wobei auch zukünftige Veränderungen weitreichend mit einbezogen wurden. Dies spricht dafür, dass die Parteien -hätten sie die Regelungsbedürftigkeit erkannt- diese ggfs. gegebene Regelungslücke durch ausdrückliche Einbeziehung auch des TV-L geschlossen hätten. In der getroffenen vertraglichen Regelung kommt zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien das tarifliche Regelwerk des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der Vergütung für interessengerecht erachtet haben und deshalb auf eigenständige arbeitsvertragliche Regelungen weitestgehend verzichtet haben. Ein übereinstimmender Parteiwille dahingehend, dass durch die Nichtaufnahme auch des Tatbestands der "Ersetzung" in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages für den Fall der Ablösung des BAT durch einen nachfolgenden Tarifvertrag gerade keine Regelung getroffen werden sollte, lässt sich nicht feststellen. g) Jedenfalls aber ist die vorstehende Auslegung ebenso rechtlich vertretbar wie die von der Beklagten vertretene und es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten vertretene Auffassung den klaren Vorzug verdient. Ist aber die Tragweite einer Verweisung auf Tarifnormen in einem Formulararbeitsvertrag in diesem Sinne zweifelhaft, gehen derartige Auslegungszweifel nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers (BAG 9.11.2005 - 5 AZR 128/05- EzA § 305 c BGB 2002 Nr. 3). Die Rechtsprechung des 4. Senats des BAG (14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr 32) zum Vertrauensschutz bei der Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge für sog. Altverträge ist nicht einschlägig, da die Beklagte nicht tarifgebunden ist und Fragen der Gleichstellung tarifgebundener und ungebundener Arbeitnehmer deshalb keine Rolle spielen. 2. Die demnach gegebene vertragliche Einbeziehung der Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes erstreckt sich auf den TV Einmalzahlung. Die dort vorgesehenen Einmalzahlungen stellen erkennbar Gegenleistungen des Arbeitgebers für die in den Jahren 2006, 2007 vom Angestellten des öffentlichen Dienstes geleistete Arbeit und damit Arbeitsvergütung dar und traten an Stelle einer Erhöhung der Tabellenentgelte. Dies wird insbesondere auch aus § 3 TV-Einmalzahlung deutlich.

Nachdem der Kläger in Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert war und dies nach Maßgabe der Überleitung nach Anlage 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVöD (TVÜ-L) der nunmehrigen Entgeltgruppe 9 TVöD-L entspricht, besteht ein Anspruch des Klägers auf Einmalzahlung für das 2006 in Höhe von 100 EUR sowie zahlbar mit den Bezügen für die Monate Januar bzw. September 2007 in Höhe von 210,- EUR und 300,- EUR nach §§ 2 Abs. 1 a), b), c) TV-Einmalzahlung. Der Kläger hat auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 4 TV-Einmalzahlung erfüllt. 3. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Zeitzuschlags für die von ihm -unstrittig- am 24.12.22006 geleisteten Arbeitsstunden in rechnerisch unstreitiger und in der Berechnung nicht zu beanstandender Höhe von 45,63 EUR nach § 8 Abs. 1 e) TVöD-L zu. Auch bei dieser tarifvertraglichen Bestimmung handelt es sich um eine Regelung zur Bestimmung der "Vergütung" im Sinne von Ziff. 2 Satz 2, Ziff. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien und nicht um eine tarifliche Regelung der Arbeitszeit. Der Verweis der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung auf Ziff. 6 des Arbeitsvertrages, in der ausschließlich eine Arbeitszeitregelung getroffen wird, verfängt daher nicht. 4. Die geltend gemachten Zinsansprüche folgen hinsichtlich der Einmalzahlungen aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB und hinsichtlich des Zeitzuschlags aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Für die Zahlung der Einmalzahlungen war eine Zeit nach dem Kalender im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt. Nach § 2 Abs. 1 a), b),c) TV-Einmalzahlung waren die Einmalzahlungen mit den Bezügen für Juli 2006 bzw. Januar/September 2007 zu erbringen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-L erfolgt die Zahlung der Bezüge am letzten Tag des laufenden Kalendermonats, so dass Verzug eintrat mit dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats. 5. Den geltend gemachten Ansprüchen steht die Versäumung von Ausschlussfristen nicht entgegen. Die von der Beklagten insoweit herangezogenen, in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages in Bezug genommenen Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sehen in § 15 -soweit vorliegend von Interesse- vor, dass Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Der Anspruch auf Zahlung der Zeitzuschläge für den 24.12.2006 wurde mit Schreiben der den Kläger insoweit vertretenden Gewerkschaft vom 4. April 2007 rechtzeitig geltend gemacht. Hinsichtlich des Anspruchs auf Einmalzahlung, die mit den Bezügen für Januar 2007 zu zahlen war, liegt eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung mit Schreiben der den Kläger vertretenden Gewerkschaft vom 7. März 2007 ebenfalls vor. Die Ausschlussfrist hinsichtlich der mit den Bezügen für September 2007 zu zahlenden Einmalzahlung wurde durch Zustellung der entsprechenden Klagerweiterung an die Beklagte am 2.11.2007 ebenfalls gewahrt.

Aber auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einmalzahlung mit den Bezügen für Juli 2006 (100,- EUR) steht die in Bezug genommene Ausschlussfrist der Geltendmachung nicht entgegen. Ein vom Kläger oder seinem Vertreter unterschriebenes, fristwahrendes Schreiben liegt insoweit nicht vor. Das genannte Schreiben der den Kläger insoweit vertretenden Gewerkschaft vom 7. März 2007 wahrte die Frist nicht. Der Kläger hat aber die diesbezügliche Forderung mit E-Mail vom 25. Juli 2006 geltend gemacht und die Beklagte ihrerseits mit E-Mail gleichen Datums die Forderung zurückgewiesen (Bl. 54 d.A.). Im Hinblick darauf bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die in einer Ausschlussfristenregelung wie der vorliegenden verlangte Schriftform auch durch E-Mail gewahrt werden kann (bejahend: ArbG Krefeld 31.10.2005 -5 Ca 2199/05-; ErfK/Preis, 8. Aufl. § 125-127 BGB, Rz. 50; ablehnend etwa Peetz/Rose, DB 2006, 2346 ff.).Hierfür spricht allerdings § 127 Abs. 2 BGB, der im Falle der rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform die telekommunikative Übermittlung ausreichen lässt und hierunter unter den Voraussetzungen des § 126 b BGB auch die Übermittlung per E-Mail gehört. Jedenfalls aber wäre die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist vorliegend rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), da sich die Beklagte damit zu ihrem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzen würde. Ausschlussfristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Der Schuldner soll binnen einer angemessenen Frist darauf hingewiesen werden, ob und welche Ansprüche gegen ihn noch geltend gemacht werden. Ferner soll er sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (ErfK/Preis §§ 194 - 225 BGB Rn. 32). Die Beklagte hat auf die E-Mail des Klägers ihrerseits durch E-Mail ihrer Generalverwaltung umgehend reagiert und dem Kläger mitgeteilt, dass die Forderung abgelehnt werde. Sie hat damit zum Einen zu erkennen gegeben, dass sie die E-Mail des Klägers als von diesem ausgestellt anerkennt, so dass sie nicht im Zweifel sein konnte, welche Forderung durch wen ihr gegenüber erhoben wurde. Durch Ablehnung der Forderung unter Verweis auf die von ihr vertretene Rechtsauffassung hat die Beklagte zum anderen deutlich gemacht, dass sie die Forderung in der Sache und nicht etwa wegen Nichtwahrung der Form der Geltendmachung ablehnt. Sie kann sich daher nicht auf eine eventuelle Nichteinhaltung der Form berufen. III. Auf die Berufung des Klägers war daher das angefochtene Urteil wie geschehen abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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