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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 2026/03
Rechtsgebiete: TzBfG, ArbGG, ZPO, KSchG, BGB


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 2
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2
TzBfG § 16
TzBfG § 17
TzBfG § 17 Abs. 2
TzBfG § 17 Abs. 4
TzBfG § 21
ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 512 ff.
ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 1
KSchG § 4
KSchG § 7
BGB § 620
BGB § 623
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 2026/03

Verkündet am: 19.05.2004

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts S vom 16.10.2003, Az.: 7 Ca 1278/03 abgeändert und festgestellt, dass das mit Vertrag vom 02.07.2003/04.07.2003 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.06.2004 oder zu einem vor diesem Datum liegenden Zeitpunkt beendet wird.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des Arbeitsgerichts S vom 16.10.2003. Die Kosten des zweitinstanzlichen Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war zunächst vom 01.10.1998 bis 14.05.1999 bei der Firma X Deutschland GmbH als Fertiger auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.1998 (vgl. Bl. 12 ff.) und einer nachfolgenden Zusatzvereinbarung (vgl. Bl. 13 d.A.) beschäftigt. Am 27.08.2001 schloss er mit der Firma W GmbH, der Rechtsnachfolgerin der Firma X Deutschland GmbH, einen Arbeitsvertrag, der befristet für die Zeit vom 27.08.2001 bis 31.08.2002 wiederum eine Tätigkeit als Produktionsarbeiter vorsah (vgl. Bl. 9 f. d.A.). Dieser Vertrag wurde durch die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 22.07.2002 (vgl. Bl. 8 d.A.) verlängert bis zum 26.08.2003.

Mit Schreiben vom 17.06.2003 (vgl. Bl. 41 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit:

"Sehr geehrter Herr A.,

am 27.08.2001 haben wir Sie befristet eingestellt. Diese Befristung beruht - wie Ihnen beim Einstellungsgespräch mitgeteilt wurde - auf dem Auslauf der derzeitigen Dieselfertigung, der zu Personalüberhang führen wird. Durch verschiedene Umstände hat sich der angenommene Zeitraum dieses Auslaufs immer wieder verschoben.

Wir freuen uns, Ihnen deshalb eine Verlängerung Ihres befristeten Arbeitsvertrages anbieten zu können. Der Auslauf und damit auch der Zweck des mit Ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses wird nach heutiger Sicht bis spätestens zum 30.06.2004 erreicht sein. Sie werden jedoch rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Vorschriften (2-Wochen-Frist) über die eintretende Beendigung des mit Ihnen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses unterrichtet.

Falls Sie mit der angebotenen Verlängerung einverstanden sind, bitten wir Sie, dies mit Ihrer Unterschrift auf diesem Schreiben innerhalb von einer Woche zu bestätigen."

Der Kläger unterzeichnete daraufhin am 18.06.2004 die folgende, dem Schreiben vom 17.06.2003 angefügte Erklärung:

"Ich bin mit der Verlängerung meines Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2004 einverstanden."

Des Weiteren übersandte er an die Beklagte das als "Vorbehaltserklärung" bezeichnete Schreiben vom 27.06.2003 (vgl. Bl. 40 d.A.):

"Hiermit nehme ich, A., das mir unterbreitete Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages ab 27.08.2003 bis 30.06.2004 unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an, dass nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."

Schließlich unterzeichneten der Personalleiter der Beklagten am 02.07.2003 und der Kläger am 04.07.2003 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 27.08.2001 (vgl. Bl. 7 d.A.) mit folgendem Inhalt:

"Es besteht Einvernehmen, dass das gemäß § 14, Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristete Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung des Zweckes verlängert wird. Dies wird aus heutiger Sicht spätestens zum 30.06.2004 der Fall sein.

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie werden innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist über die eintretende Beendigung informiert.

Unabhängig von dem Lauf der Befristung ist das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar. Es gelten die Kündigungsfristen des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metallindustrie des Landes Rheinland-Pfalz."

Mit Schreiben vom 07.07.2003 (vgl. Bl. 6 d.A.) gab der Kläger folgende Vorbehaltserklärung gegenüber der Beklagten ab:

"Hiermit nehme ich, A., den befristeten Arbeitsvertrages für die Zeit vom 27.08.2003 bis 30.06.2004 unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an, dass nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht."

In der Folgezeit arbeitete der Kläger wie auch heute noch als Fertiger für die Beklagte.

Mit seiner am 22.07.2003 beim Arbeitsgericht S eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 22.07.2002 nicht beendet ist und über den 26.08.2003 unbefristet fortbesteht; des Weiteren hat er seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verlangt.

Von der Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts S vom 16.10.2003 (dort S. 3 f. = Bl. 73 f. d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht S hat mit Urteil vom 16.10.2003 (vgl. Bl. 71 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die vorletzte Befristung vom 22.07.2003 bis 26.08.2002 sei, trotz Fehlens eines wirksamen Vorbehaltes, gerichtlich zu überprüfen gewesen, da der Kläger die Befristungsvereinbarung innerhalb der Klagefrist des § 17 TzBfG angegriffen habe. Diese Befristung sei aber im Hinblick auf § 14 Abs. 2 TzBfG als Zeitbefristung zulässig und rechtswirksam. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG stehe der Rechtswirksamkeit nicht entgegen, zumal diese gesetzliche Regelung nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nur die erstmalige Befristung, nicht jedoch deren Verlängerung innerhalb des 2-Jahres-Zeitraumes gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG betreffe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 4 ff. des Urteils vom 16.10.2003 Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihm am 10.11.2003 zugestellt worden ist, am 24.11.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.02.2004 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 10.02.2004 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

das Arbeitsverhältnis bestehe über den 26.08.2003 hinaus unbefristet fort, da die Zeitbefristung im Vertrag vom 22.07.2002 unwirksam sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes sei am 22.07.2002 nicht lediglich eine rein zeitliche Verlängerung der ursprünglichen Vereinbarung vom 27.08.2001 vereinbart worden. Vielmehr hätten die Parteien erstmals in diesem Vertrag ausdrücklich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis unabhängig vom Lauf der Befristung ordentlich kündbar sei. Wegen der darin liegenden Änderung der Arbeitsbedingungen handele es sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Die Befristung dieses neuen Arbeitsvertrages sei aber nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig, zumal mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bereits während der Zeit vom 01.10.1998 bis 14.05.1999 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Das Bundesarbeitsgericht lege das gesetzliche Anschlussverbot aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG fehlerhaft aus, da sich dieses Anschlussverbot auf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ebenfalls erstrecke. Die vom Bundesarbeitsgericht gewählte Auslegung widerspreche nach Wortlaut und Systematik der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999, weil dort in § 5 Abs. 1, der den Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge verhindern solle, das Wort "Verlängerung" als Synonym für jeden auf einen anderen folgenden befristeten Vertrag verwendet werde. Da § 14 Abs. 2 TzBfG dieses EG-Recht umsetzen solle, könne man in diesem Zusammenhang das Wort "Verlängerung" nicht anders auslegen.

Für die Befristung vom 22.07.2002 fehle es außerdem an einem Sachgrund, was im Rahmen des erstinstanzlichen Parteivorbringens bereits ausgeführt worden sei.

Das Arbeitsgericht habe auch in fehlerhafter Weise den Vertrag vom 02.07./04.07.2003 nicht rechtlich überprüft. Ein befristeter Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses hätte sich nämlich auch daraus ergeben können, dass die Befristung vom 02.07./04.07.2003 sich als unwirksam erweise. Der zugrunde liegende Vertrag sei schon deshalb rechtsunwirksam, da es sich um eine Zweckbefristung handele und in der maßgeblichen schriftlichen Vereinbarung der Zweck der Befristung nicht angegeben sei. Eine entsprechende Angabe hätte erfolgen müssen, da es sich um einen essentiellen Bestandteil der schriftlichen Abrede über eine Zweckbefristung handele. Der Kläger habe nicht bereits durch die Unterzeichnung des Schreibens am 18.06.2003 eine Befristungsvereinbarung mit der Beklagten getroffen. Das vorausgegangene Schreiben der Beklagten vom 17.06.2003 habe nämlich lediglich vorbereitenden Charakter gehabt; hiermit habe die Beklagte die Bereitschaft der in Frage kommenden Arbeitnehmer für eine weitergehende Befristung abfragen wollen. Zudem habe der Kläger in seiner Erklärung vom 28.06.2003 eine kalendermäßige Befristung bis zum 30.06.2004 unterzeichnet, nicht jedoch eine Zweckbefristung. Eine kalendermäßige Befristung sei in dem Vertrag vom 02.07./04.07.2004 nicht vereinbart worden. Selbst wenn man dies aber zu Gunsten der Beklagten annehme, fehle es jedenfalls an einem sachlichen Befristungsgrund.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.02.2004 (Bl. 95 ff. d.A.) und 18.05.2004 (Bl. 189 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts S vom 16.10.2003 - 7 Ca 1278/03 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 16.08.2003 hinaus unbefristet fortbesteht,

2. hilfsweise,

a) festzustellen, dass das mit Vertrag vom 22.07.2002 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 26.08.2003 beendet ist sowie

b) festzustellen, dass das mit Vertrag vom 02.07.2003/04.07.2003 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.06.2004 oder zu einem vor diesem Datum liegenden Zeitpunkt beendet wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

für sämtliche Befristungsabreden mit dem Kläger habe ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers am 27.08.2001 habe festgestanden, dass bei der Beklagten die Fertigung des aktuellen Dieselmotors und verschiedener Motorenkomponenten der Motorfamilie I innerhalb der nächsten 2 bis 2,5 Jahre stufenweise auslaufe und dadurch mindestens 250 Arbeitsplätze in diesen Fertigungsbereichen wegfallen würden. Des Weiteren sei am 27.08.2001 beabsichtigt gewesen, jeweils 90 Arbeitnehmer aus Personalüberhängen bei der Muttergesellschaft V in U sowie der Schwestergesellschaft C. in T nach S zu transferieren. Wegen dieser hinzukommenden Arbeitnehmer sei das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 31.08.2002 befristet worden. Bei der Befristungsverlängerung vom 22.07.2002 bis zum 26.08.2003 handele es sich um eine bloße Verlängerung des ursprünglich vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnisses vom 27.08.2001. Neue Vertragsbedingungen seien nicht vereinbart worden; unter Berücksichtigung der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unterliege dieser befristete Arbeitsvertrag nicht dem Anschlussverbot aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Unabhängig hiervon sei die vorletzte Befristung einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich gewesen, da bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages ein Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der vorletzten Befristung nicht vereinbart worden sei.

Auch die weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vom 18.06.2003 bis längstens 30.06.2004 beruhe auf einem Sachgrund; nach den Personalbedarfsrechnungen der Beklagten habe lediglich bis spätestens 20.06.2004 ein vorübergehender Personalmehrbedarf (vgl. zu den Einzelheiten S. 18 ff. der Berufungsbegründung vom 11.03.2004 = Bl. 137 ff. d.A.) bestanden.

Aufgrund der gestellten Klageanträge habe das Arbeitsgericht keinerlei Veranlassung gehabt den zuletzt abgeschlossenen Vertrag vom 18.06.2003/04.07.2003 auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen. Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei ausschließlich die vorletzte Befristung des Beschäftigungsverhältnisses gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.03.2004 (Bl. 128 ff. d.A.) Bezug genommen.

Während des Berufungsverfahrens wurde die Firma der Beklagten dahingehend geändert, dass sie nunmehr lautet: C., vertreten durch die Geschäftführer R, u.a..

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig.

Des Weiteren ist die Berufung teilweise begründet, nämlich hinsichtlich des zweiten Teiles des gestellten Hilfsantrages (3.).

Der mit der Berufung verfolgte Hauptantrag (1.) ist hingegen ebenso unbegründet wie der erste Teil des Hilfsantrages (2.).

1.

Mit dem Hauptantrag hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 26.08.2003 hinaus fortbesteht. Dieser Antrag ist unzulässig, da es an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlt. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Kläger macht hier mit seinem Hauptantrag geltend, dass während der Zeit vom 26.08.2003 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung ist nach Auffassung der erkennenden Kammer anhand der Kriterien zu prüfen, die für das Feststellungsinteresse im Falle eines Kündigungsschutzbegehrens gelten. Denn § 17 TzBfG, also die gesetzliche Regelung der Anrufung des Arbeitsgerichtes im Falle einer unwirksamen Befristung, ist nahezu wortlautidentisch mit § 4 KSchG. Dementsprechend muss der Arbeitnehmer, wenn er geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam sei, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.

Wird im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses durch eine zulässige allgemeine Feststellungsklage auf ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach § 256 ZPO eine eventuell später ausgesprochene Kündigung mit erfasst, ist der beklagte Arbeitgeber gehalten, den ihm günstigen Beendigungstatbestand in den Prozess einzubringen, weil er sich auf diesen nach rechtskräftiger antragsgemäßer Feststellung nicht mehr berufen könnte. Der Arbeitnehmer muss seinerseits nach Kenntnis von einer weiteren Kündigung diese in den Prozess einführen und unter teilweiser Einschränkung des Feststellungsantrages (§ 264 Nr. 2 ZPO) eine dem Wortlaut des § 4 KSchG angepasste Antragstellung vornehmen (vgl. BAG, Urt. v. 13.03.1997 - 2 AZR 512/96 = AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969 m.w.N.). Erfolgt eine entsprechende Anpassung der allgemeinen Feststellungsklage nicht, fehlt es am Feststellungsinteresse, da für die dem Kläger bekannte Kündigung der Kündigungsschutzantrag aus § 4 KSchG zur Verfügung steht und im Übrigen keine weiteren Beendigungstatbestände vorliegen, die Anlass für die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sein könnten.

Entsprechendes gilt für die Klage gegen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

Im vorliegenden Fall wurde unstreitig nach der am 26.08.2003 auslaufenden Befristung eine neue Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit bis zum 30.06.2004 vereinbart. Diese Befristung hätte der Kläger in den Prozess dadurch einführen müssen, dass er sie zum Gegenstand eines Antrages im Sinne von § 17 TzBfG macht. Da dies nicht geschehen ist und im Übrigen keine weiteren Beendigungstatbestände ersichtlich sind, fehlt es an einem rechtlichen Interesse für die mit dem zweitinstanzlichen Hauptantrag begehrte allgemeine Feststellung.

2.

Soweit der Berufungsführer mit dem ersten Teil seines Hilfsantrages die Feststellung begehrt, dass das mit Vertrag vom 22.07.2002 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 26.08.2003 beendet ist, ist dieser Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet.

Eine gerichtliche Befristungskontrolle war hinsichtlich der hier angesprochenen vorletzten Befristung nicht durchzuführen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG, Urt. v. 05.06.2002 - 7 AZR 205/01 = EzA § 620 BGB Nr. 195), der sich die Berufungskammer anschließt, ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrags auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Denn durch den vorbehaltlosen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen auf eine neue Grundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Dies gilt nicht, wenn die Parteien in einem nachfolgenden befristeten Vertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet (vgl. auch BAG, Urt. v. 04.04.1990 - 7 AZR 259/80 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im unmittelbaren Anschluss an das vorletzte befristete Arbeitsverhältnis ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis, spätestens durch den Vertrag vom 02./04.07.2003 begründet und bei Vertragsschluss keinen Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der vorausgegangenen Befristung vereinbart. Er hat zwar mit Schreiben vom 27.06.2003 und 07.07.2003 Vorbehaltserklärungen abgegeben. Die Beklagte hat diesen Erklärungen aber nicht zugestimmt, so dass sie nicht Gegenstand einer Vereinbarung wurden. Die Beklagte hat nämlich auf die Vorbehaltsschreiben des Klägers nicht beantwortet. Des Weiteren wurden die einstweiligen Vorbehaltserklärungen des Klägers nicht in den gemeinsam unterzeichneten schriftlichen Vertrag vom 02.07./04.07.2003 aufgenommen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, damit ein entsprechender Vorbehalt Gegenstand der letzten Befristungsvereinbarung wird.

Auch der Umstand, dass die Beklagte den Kläger in Kenntnis der beiden Vorbehaltserklärungen tatsächlich beschäftigte, lässt nicht mit hinreichender Klarheit ihr Einverständnis mit dem Vorbehalt des Klägers erkennen. Denn das Tätigwerden des Klägers war in der von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 02.07./04.07.2003 geregelt, hingegen waren die Vorbehaltserklärungen des Klägers für dieses Tätigwerden rechtlich nicht notwendig. Mithin blieben diese Erklärungen einseitig und ohne Rechtswirkung.

3.

Der zweite Teil des hilfsweise gestellten Berufungsantrages ist zulässig. Hier folgt das Feststellungsinteresse bereits aus § 17 Abs. 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG. Nur durch eine fristgerechte Feststellungsklage, die gegen die letzte Befristung seines Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist, kann der Kläger die ansonsten eingreifende gesetzliche Fiktion der Wirksamkeit der Befristung verhindern.

Der zweite Teil des Hilfsantrages ist auch begründet, da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit Vertrag vom 02.07./04.07.2003 vereinbarte Befristung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.06.2004 nicht wirksam beendet worden ist.

Auf die Befristungsvereinbarung vom 02.07./04.07.2003 kommt es bei der rechtlichen Prüfung entscheidend an (a.); sie ist wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot rechtsunwirksam (b.).

a) Der letzten Befristung des Beschäftigungsverhältnisses liegt rechtsbegründend die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 02.07./04.07.2003 zum Arbeitsvertrag vom 27.08.2001 zugrunde.

Der Kläger hat zwar bereits am 18.06.2003 eine Erklärung einseitig unterzeichnet, wonach er mit der Verlängerung seines Arbeitsvertrages vom 18.06.2003 bis zum 30.06.2004 einverstanden ist. Diese Erklärung ist aber für die letzte Befristung schon deshalb nicht maßgeblich, weil hierdurch auf eine Anfrage der Beklagten geantwortet wurde, die unstreitig den Zweck hatte, vorab die Bereitschaft der Arbeitnehmer zur befristeten Weiterbeschäftigung verbindlich zu klären. Offenbar wollte die Beklagte vor Erstellung und Unterzeichnung des eigentlichen Vertrages insoweit Klarheit schaffen.

Des Weiteren erfolgte die von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung vom 02.07./04.07.2003 zeitlich nach der vom Kläger unterzeichneten Erklärung vom 18.06.2003 und enthielt durch die Regelung einer Zweckbefristung einen Inhalt, der von jenem der schriftlichen Erklärung vom 18.06.2003, welche ausschließlich eine Zeitbefristung ("... bis zum 30.06.2004") vorsah, abwich. Mithin war, angesichts der abweichenden Befristungsregelungen, ausschließlich der letzte Vertrag die maßgebliche Rechtsgrundlage für die letzte Befristung des Beschäftigungsverhältnisses.

b) Die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 02./04.07.2003 ist wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Schriftformgebot gemäß §§ 17 Abs. 4, 16 TzBfG rechtsunwirksam. Nach der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages der Schriftform. Im Falle einer Zeitbefristung folgt hieraus, dass der Zeitraum der Befristung schriftlich vereinbart werden muss; hingegen bedarf es - wenn die Zeitbefristung auf einem Sachgrund beruht - nicht der Aufnahme dieses Grundes in den schriftlichen Arbeitsvertrag. Insofern besteht kein Zitiergebot (vgl. BAG, Urt. v. 24.04.1996 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

Vorliegend enthält der befristete Arbeitsvertrag vom 02./04.07.2003 aber keine Zeit-, sondern ausschließlich eine Zweckbefristung. Dies folgt aus der vereinbarten Formulierung: "Es besteht Einvernehmen, dass .... das befristete Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung des Zweckes verlängert wird." Soweit sich hieran der Satz anschließt: "Dies wird aus heutiger Sicht spätestens zum 30.06.2004 der Fall sein", ergibt sich hieraus keine, auch keine zusätzliche Zeitbefristung, zumal hier lediglich von der Beklagten mitgeteilt wird, bis wann der Zweck spätestens aus ihrer Sicht erreicht sein wird. Mithin handelt es sich nicht um eine eigenständige Zeitbefristung, sondern lediglich um eine Prognose als Annex zu der Zweckvereinbarung.

Die getroffene Zweckvereinbarung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. § 17 Abs. 4 TzBfG enthält insoweit zwar keine eindeutige Regelung, die Auslegung des Gesetzes führt aber zur Geltung des Schriftformerfordernisses.

Bei der Gesetzesauslegung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille des Gesetzgebers und der damit von ihm beabsichtigte Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in der Gesetzesnorm seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den gesetzlichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Gesetzesnorm auf den wirklichen Willen des Gesetzgebers geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des gesetzlichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der gesetzlichen Norm zutreffend ermittelt werden kann. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes kann Hinweise auf den beabsichtigten Normzweck geben (vgl. Palandt, BGB, 61 Aufl., Einleitung Rz. 35 ff. m.w.N.).

Der Gesetzeswortlaut, wonach "die Befristung des Arbeitsverhältnisses" der Schriftform bedarf, weist auf einen weiten Geltungsbereich der Norm hin. Jede Befristung von Arbeitsverhältnissen, sei es eine Zeit- oder Zweckbefristung", wird erfasst.

Sinn und Zweck von § 17 Abs. 4 TzBfG entspricht jenem des § 623 BGB (Schriftform und Kündigung des Auflösungsvertrages). Dies folgt schon daraus, dass im Gesetzgebungsverfahren auf eine inhaltliche Übereinstimmung beider Normen hingewiesen wurde (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 15.11.2000, BT-Drucksache 14/4625 S. 21). Mit § 623 BGB schuf der Gesetzgeber ein konstitutives Schriftformerfordernis, um "größtmögliche Rechtssicherheit" bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu gewährleisten (vgl. den Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 23.03.1999, BT-Drucksache 14/626). Für den Fall einer Zweckbefristung bedarf es daher der schriftlichen Vereinbarung des Zweckes, da er der einzige Anhaltspunkt für den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist und nur so auch in diesem Bereich Rechtssicherheit erreicht werden kann.

Im Übrigen entspricht diese Interpretation auch der Gesetzessystematik. In § 21 TzBfG hat der Gesetzgeber nämlich durch eine Verweisung auf § 17 TzBfG die Geltung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses für auflösend bedingte Arbeitsverträge ausdrücklich geregelt. Dementsprechend muss bei solchen Arbeitsverträgen die (auflösende) Bedingung zwingend schriftlich vereinbart werden. Bei der Zweckbefristung handelt es sich letztlich auch um eine solche Bedingung, allerdings mit dem Unterschied, dass hier für den Bedingungseintritt in der Regel eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht. Dieser lediglich graduelle Unterschied rechtfertigt aber keine unterschiedliche Behandlung der auflösend bedingten gegenüber den zweckbefristeten Arbeitsverträgen. Vielmehr gebietet die strukturelle Gleichheit beider Verträge aus gesetzessystematischer Sicht eine Gleichbehandlung.

Der befristete Arbeitsvertrag vom 02./04.07.2003 genügt dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht, da der konkrete Zweck, aus dem die Befristung folgen soll, in der schriftlichen Vereinbarung nicht angegeben ist. Die Beklagte hat dem Kläger im Schreiben vom 17.06.2003 zwar mitgeteilt, das Angebot eines neuen befristeten Arbeitsvertrages erfolge, weil sich der angenommene Zeitraum für den Auslauf der Dieselfertigung immer wieder verschoben habe. Diese Mitteilung ist aber nicht Inhalt der Vereinbarung vom 02./04.07.2003 geworden. Vielmehr hat der Kläger die dem Schreiben der Beklagten vom 17.06.2003 formularmäßig beigefügte Erklärung vom 18.07.2003, wonach er mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2004 einverstanden ist, unterzeichnet. Mithin bestand aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 17.06.2003 mit dem Hinweis auf eine Zweckbefristung und der einseitigen Erklärung des Klägers mit dem Hinweis auf eine Zeitbefristung eine unklare Situation. Diese hätte vor der beiderseitigen Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02./04.07.2004 von der Beklagten dadurch bereinigt werden müssen, dass hier der Befristungsgrund klar und eindeutig angegeben wird. Der Vertrag enthält aber lediglich einen pauschalen Hinweis auf einen Zweck als Befristungsgrund, ohne diesen Zweck zu benennen. Die Befristung vom 02./04.07.2004 ist daher gemäß § 16 TzBfG rechtsunwirksam.

Nach alledem war die Berufung teilweise erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere der Reichweite des Schriftformerfordernisses aus § 17 Abs. 4 TzBfG, zugelassen.

Ende der Entscheidung

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