Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 210/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 310
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 210/07

Urteil vom 23.08.2007

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2007, Az.: 4 Ca 719/06, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.228,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 92 % und der Kläger zu 8 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche des Klägers im Zeitraum September 2005 bis Februar 2006. Der Kläger war bei der Beklagten als Vermittler von Finanzdienstleistungen beschäftigt. Mit seiner vor dem Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage begehrte er die Zahlung von jeweils 2.500,-- € monatlich für den genannten Zeitraum abzüglich von erhaltenen Provisionen in Höhe von 1.700,-- €, insgesamt also 13.300,-- € nebst Zinsen. Grundlage des klägerischen Begehrens ist ein Zusatzvertrag vom 05.08.2005 "Vereinbarung zur Regelung der Geschäftsbeziehung" gleichen Datums. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, weist der genannte Zusatzvertrag folgende Bestimmung auf:

"III. Der vorgenannte Mitarbeiter erhält eine linearisierte Grundvergütung von 2.500,-- €. Diese wird zum 15. eines jeden Monats auf dem Mitarbeiterkonto gutgeschrieben. Laufende Provisionseinnahmen des Mitarbeiters werden von der linearisierten Grundvergütung abgezogen. Auf Grund der ausreichend zur Verfügung gestellten Neukundentermine wird eine Mindestproduktion von 150.000,-- Euro Anlagesumme als Grundlage dieses Vertrages vorausgesetzt."

In der Berufungsverhandlung vom 23.08.2007 hat der Geschäftsführer der Beklagten auf Befragen des Gerichts erklärt, dass die im vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Verträge in dieser Form auch mit anderen Mitarbeitern abgeschlossen werden, vorbehaltlich der Angaben zur Höhe evtl. zu zahlender Grundvergütungen oder ähnlichem.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2007, Az.: 4 Ca 719/06 (Bl. 118 ff. d. A.). Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht die Beklagte mit dem genannten Urteil verurteilt, an den Kläger 13.300,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2006 zu zahlen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, eine Auslegung der Ziffer III des genannten Zusatzvertrages ergäbe, dass die dort genannte linearisierte Grundvergütung nicht lediglich ein Provisionsvorschuss sei. Hierfür sprächen Wortlaut, Systematik und Interessenlage der Parteien. Zur Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen.

Gegen dieses, ihr am 01.03.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 30.03.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 02.05.2007 begründet.

Die Beklagte hält die Auslegung von Ziffer III der Zusatzvereinbarung nach Maßgabe ihres Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 02.05.2007 (Bl. 176 ff. d. A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, für unzutreffend. Ausweislich von Ziffer III der Zusatzvereinbarung stehe die linearisierte Grundvergütung unter der Bedingung einer Verrechnungsabrede, die sich aus Satz 3 und Satz 4 von Ziffer III der Zusatzvereinbarung ergäbe. Da sich die entsprechende Bestimmung allein in der Regelung dieser Vergütung selbst finde, spräche die Systematik der Regelung dafür, dass die Grundvergütung, mit der lediglich die Wartezeit bis zum Eingang der Provisionen habe überbrückt werden sollen, unter dem Vorbehalt einer Einwerbung eines bestimmten Anlagenvolumens habe stehen sollen. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass dann, wenn die Vereinbarung für den gesamten Vertrag Geltung beanspruchen sollte, dieser insgesamt in Wegfall geraten wäre, wenn die Voraussetzung einer vermittelten Anlagesumme von 150.000,-- € nicht erreicht würde. Da die Anlagesumme - unstreitig - nicht erreicht worden sei, würde dann ein Vergütungsanspruch bereits deshalb entfallen. Richtigerweise handele es sich vielmehr um eine Vorschussbestimmung, die besage, dass ab einem vermittelten Anlagenvolumen von € 150.000,-- ein angemessener Vorschuss in Höhe von 2.500,-- € gezahlt werde. Hierfür spreche auch die Formulierung, dass laufende Provisionseinnahmen des Mitarbeiters von der linearisierten Grundvergütung abgezogen würde. Auch die Erwägungen des Arbeitsgerichts, dass eine fortlaufend zu zahlende Vergütung auch im wechselseitigen Interesse der Parteien gelegen hätte, sei nicht zutreffend. Sie berücksichtige nämlich nicht, dass es nicht um die Einarbeitung eines festen Mitarbeiters gegangen sei, sondern der Kläger vielmehr von September 2005 bis Februar 2006 weiterhin Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen habe. Ein akquiriertes Anlagenvolumen von 150.000,-- € sei mit ein bis zwei Lebensversicherungsvertragsabschlüssen ohne Weiteres zu erreichen gewesen.

Da der Kläger selbst das Vertragsverhältnis durch fristlose Kündigung zum 07.02.2006 beendet hat, bestehe für den Monat Februar 2006 jedenfalls kein Anspruch in voller Höhe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2007, Az.: 4 Ca 719/06 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 08.06.2007, auf den Bezug genommen wird (Bl. 203 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend und macht sich die Begründung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil zu eigen.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und wurde form- sowie fristgerecht eingereicht und begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Berufung ist begründet, soweit das Arbeitsgericht den Kläger Vergütungsansprüche auch für den Zeitraum ab 17.02.2006 zuerkannt hat. Im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger selbst das Vertragsverhältnis zum 17.02.2006 fristlos gekündigt hat. Ein Vergütungsanspruch des Klägers kann daher für den Monat Februar 2006 nur zeitanteilig bis zum 16.02.2006 bestehen. Ausgehend von 28 Kalendertagen und bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses anfallenden 16 Kalendertagen, errechnet sich damit ein zeitanteiliger Vergütungsanspruch in Höhe von 1.428,51 €.

2.

Nach Maßgabe dieser Einschränkung hat das Arbeitsgericht im Übrigen zu Recht dem Kläger Vergütungsansprüche für den Zeitraum September 2005 bis Februar 2006 unter Berücksichtigung der erhaltenen Provisionszahlung zuerkannt. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher, sorgfältiger und zutreffender Begründung erkannt, dass dem Kläger ein entsprechender Anspruch nach Ziffer III der Zusatzvereinbarung zusteht. Es ist hierbei von den anerkannten Auslegungsgrundsätzen ausgegangen und hat diese zutreffend angewendet. Die Berufungskammer teilt in vollem Umfang Begründung und Auslegungsergebnis im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist ergänzend lediglich Folgendes auszuführen:

Dass die in Ziffer III der Zusatzvereinbarung genannte linearisierte Grundvergütung unter einer Bedingung und einer Verrechnungsabrede stehe, lässt sich dem Wortlaut des Zusatzvertrages nicht hinreichend entnehmen. Soweit dieser Zusatzvertrag vorsieht, dass laufende Provisionseinnahmen des Mitarbeiters von der linearisierten Grundvergütung abgezogen werden, spricht bereits dies gegen die Annahme einer Vorschusszahlung. Ein Abzug von Provisionseinnahmen nach dieser Vertragsformulierung setzt denknotwendig voraus, dass ein Betrag zur Verfügung steht, von welchem eine solche Subtraktion vorgenommen werden kann. Die entsprechende vertragliche Bestimmung bedeutet demgemäß, dass die Provisionseinnahmen bis zur Höhe der linearisierten Grundvergütung nicht zusätzlich zu dieser gezahlt werden sollen, sondern ein Provisionsanspruch in Höhe der linearisierten Grundvergütung entfällt. Ebenso wenig vermag die Berufungskammer der Argumentation der Beklagten zu folgen, Satz 4 der Ziffer 3 des Zusatzvertrages normiere eine Bedingung für das Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung der linearisierten Grundvergütung. Dem steht zunächst schon entgegen, dass nach dem Wortlaut der vertraglichen Bestimmung die dort genannte Mindestproduktion als Grundlage des Vertrages und nicht nur als Grundlage von Zahlungspflichten festgelegt wird. Im Gegensatz zur Auffassung der Berufung folgt hieraus auch kein sinnwidriges Ergebnis, da eine derartige vertragliche Bestimmung auch wörtlich genommen ihren Sinn behält. Sie bringt zum Ausdruck, von welcher Geschäftsgrundlage die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss ausgegangen sind. Stellt sich diese Geschäftsgrundlage nachträglich als unzutreffend heraus, kann dies zur Anpassung des Vertrages oder zur Kündigung desselben berechtigen. Obwohl die Kammer ebenso wie das Arbeitsgericht der Überzeugung ist, dass sich im Wege der Auslegung bereits eindeutig der zu Gunsten des Klägers sprechende Vertragsinhalt ergibt, ist ergänzend aber darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger vertretene Auslegung, der das Arbeitsgericht gefolgt ist, rechtlich (zumindest) ebenso vertretbar ist wie die der Beklagten. Nach der Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 23.08.2007 sowie bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild des Zusatzvertrages vom 05.08.2005 handelt es sich bei dessen Bestimmungen um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 - EZA § 305 c BGB 2002 Nr. 3). Auch in Anwendung dieses Auslegungsmaßstabs ergibt sich das von der Beklagten in Anspruch genommene Auslegungsergebnis hinsichtlich Ziffer III des Zusatzvertrages nicht mit einem klaren rechtlichen Vorrang gegenüber der vom Kläger in Anspruch genommenen Auslegung. Nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden verbleiben jedenfalls nicht behebbare Zweifel. Die vom Kläger vertretene Auslegung ist (zumindest) ebenso vertretbar wie die der Beklagten.

Damit aber greift die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB ein, die ungeachtet der Frage des Streits der Parteien über den rechtlichen Status des Klägers (Arbeitnehmer/Selbständiger) zur Anwendung kommt, da § 310 BGB insoweit keine Bereichsausnahme normiert. Die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB führt deshalb zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück