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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 2137/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, KSchG, BMT-G II, BGB


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1
BMT-G II § 53 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 2137/03

Verkündet am: 10.03.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.11.2003, Az.: 7 Ca 1397/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Von der wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf S. 3 bis 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.11.2003 (= Bl. 54 bis 56 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22.07.2003 nicht aufgelöst wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 06.11.2003 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22.07.2003 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an dem für eine außerordentliche Kündigung notwendigen wichtigen Grund. In Ausnahmefällen könne zwar auch eine krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers einen derartigen Grund verkörpern, allerdings sei dann erforderlich, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen, welche auch für eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung im Rahmen von § 1 KSchG geprüft würden, erfüllt seien. Vorliegend fehle es bereits an der ersten Voraussetzung, nämlich einer negativen Gesundheitsprognose im maßgeblichen Kündigungszeitpunkt. Zwar werde bei Vorliegen von erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit auf eine ähnlich Fehlzeitentwicklung in der Zukunft geschlossen, im vorliegenden Fall sei diese Schlussfolgerung jedoch nicht möglich. Denn die Beklagte habe ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei der Kreisverwaltung vom 10.06.2003 zur Gesundheitsprognose für den Kläger eingereicht, aus dem sich ergebe, dass der Kläger kerngesund und in keiner Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus dem Gutachten ergebe sich des Weiteren, dass die durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegten Fehlzeiten des Klägers aus der Vergangenheit keine negative Prognose hinsichtlich künftiger krankheitsbedingter Fehlzeiten rechtfertigen würden.

Ein wichtiger Grund könne auch nicht im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten des Klägers angenommen werden. Nach den Ausführungen des Gutachters sei zwar das Vortäuschen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und damit ein betrügerisches Verhalten des Klägers nicht ausgeschlossen, jedoch habe die Beklagte keine konkreten Zeiträume vorgetragen, während deren der Kläger sich krank gemeldet habe, obwohl er tatsächlich gesund gewesen sei. Hinzu komme, dass der zuständige Personalrat zu einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung des Klägers nicht angehört worden sei.

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, das ihr am 21.11.2003 zugestellt worden ist, am 19.12.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 21.01.2004 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte macht geltend,

Grundlage für eine negative Gesundheitsprognose seien die objektiven Umstände im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs; hierzu würden auch die vorliegenden Fehlzeiten gehören. Der Kläger sei bereits am 07.02.2000 von dem Amtsarzt X untersucht worden, wobei der Arzt zu dem Ergebnis gelangt sei, dass zwar verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen und Leistungseinschränkungen bestehen würden, hierdurch aber keine schwerwiegenden und dauerhaften Leistungsbeeinträchtigungen verursacht würden; in überschaubarer Zukunft würden krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht mehr in dem Umfang auftreten wie in der Vergangenheit. Der Krankheitsverlauf beim Kläger während der folgenden Jahre zeige, dass diese Prognose falsch gewesen sei. Aufgrund der weiteren Untersuchung des Klägers durch Herrn X, sei der Amtsarzt am 10.06.2003 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger auch in künftigen Jahren häufiger und länger andauernder krankheitsbedingt fehlen werde. Das Arbeitsgericht habe sich mit diesen Feststellungen des Gesundheitsamtes nicht hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass der Amtsarzt festgestellt habe: "Erwartbar wird Herr C. auch in den künftigen Jahren häufiger und länger andauernd krankheitsbedingt fehlen." Mithin sei auch für die Zukunft von krankheitsbedingten Fehlzeiten beim Kläger auszugehen.

Durch die in der Vergangenheit aufgetretenen Krankheitszeiten des Klägers seien der Beklagten immense Entgeltfortzahlungskosten, selbst wenn man die Entgeltfortzahlung für zwei Arbeitsunfälle nicht berücksichtige - entstanden. So habe die Beklagte im Jahr 2001 18.326,06 EUR (ohne Arbeitsunfallentgeltfortzahlung 15.756,68 EUR), im Jahr 2002 15.317,70 (ohne Arbeitsunfallentgeltfortzahlung 13.668,84 EUR) und bis zum 27.06.2003 3.229,98 EUR (ohne Arbeitsunfallentgeltfortzahlung 2.039,99 EUR) für die Entgeltfortzahlung an den Kläger aufwenden müssen. Hinzu komme, dass in dem Bauhof, welcher lediglich mit - einschließlich des Klägers - fünf Arbeitnehmern besetzt sei, massive betriebliche Probleme durch die Ausfallzeiten des Klägers aufgetreten seien.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei vorliegend festzustellen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger der Beklagten nicht zugemutet werden könne. Insbesondere aufgrund der kurzen Dauer des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses sowie der Höhe der angefallenen Entgeltfortzahlungskosten sei das vorliegende Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis nachhaltig gestört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2004 (Bl. 71 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

der Amtsarzt habe in seinem Gutachten vom 10.06.2003 deutlich zwischen der Gesundheitsprognose und der Fehlzeitenprognose unterschieden. Dabei habe er, aufgrund einer körperlichen Untersuchung des Klägers, keine Befunde von Krankheitswert festgestellt und auch keine Hinweise auf eine psychiatrische Störung oder Erkrankung gefunden. Er habe sogar positiv festgestellt, dass sich, ausgehend von dem Wissenstand vom 06.06.2003, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ergeben würde. Soweit der Arzt dann des Weiteren eine negative Fehlzeitenprognose stelle, beruhe diese nicht auf einer medizinischen Bewertung.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2004 (Bl. 110 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nämlich durch die Kündigung vom 22.07.2003 nicht aufgelöst worden, da diese Kündigung nicht die rechtlichen Voraussetzungen des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 53 Abs. 1 BMT-G II erfüllt. Nach dieser tariflichen Regelung sind der Arbeitgeber und der Arbeiter berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund fristlose zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Ausführungen des Arbeitsgerichtes im erstinstanzlichen Urteil beziehen sich zwar auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, jedoch gelten die hierzu vom Arbeitsgericht dargestellten Rechtsgrundsätze uneingeschränkt auch für eine Kündigung nach § 53 Abs. 1 BMT-G II. Mit dieser Maßgabe macht sich das Berufungsgericht die rechtlich zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf S. 6 bis 9 seines Urteiles vom 06.11.2003 (= Bl. 57 bis 60 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen und sieht von einer erneuten Darstellung ab.

Soweit demgegenüber die Beklagte auch im Rahmen der Berufungsbegründung ausgeführt hat, die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung seien erfüllt, insbesondere habe zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs eine negative Gesundheitsprognose für den Kläger vorgelegen, kann dem nicht gefolgt werden.

Eine negative Gesundheitsprognose liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (vgl. BAG, Urt. v. 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 10) aufgrund objektiver Tatsachen damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seinen Arbeitsplatz krankheitsbedingt in erheblichem Umfang (aufgrund häufiger Kurzerkrankungen oder aufgrund einer lang anhaltenden Erkrankung) fern bleiben wird. Für diese Prognose spielen die bisherigen, objektiv feststellbaren Krankheitszeiten keine unmittelbare, allerdings eine mittelbare Rolle. Insoweit können auch vergangenheitsbezogene Fehlzeiten eine negative Gesundheitsprognose begründen.

Bei einem Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast, die aus der in § 138 Abs. 2 ZPO angeordneten Wechselwirkung des gegenseitigen Parteivortrages folgt (vgl. BAG, Urt. v. 06.09.1989 - 2 AZR 19/89 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 26). Zunächst muss der Arbeitgeber die Tatsachen darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass der Arbeitnehmer noch auf nicht absehbare Zeit krank ist oder mit häufigeren Kurzerkrankungen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss und durch diese zu erwartende Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes betriebliche Störungen bzw. wirtschaftliche Belastungen eintreten, die für den Arbeitgeber unzumutbar sind. Wegen der erforderlichen Gesundheitsprognose kann sich der Arbeitgeber zunächst darauf beschränken, Art und Dauer der bisherigen Erkrankung anzugeben, sofern ihm Tatsachen, die eine genaue Gesundheitsprognose zulassen, unbekannt sind. In diesem Zusammenhang ist dann zu berücksichtigen, dass aus der Vergangenheit Erkrankungszeiten eine gewisse Indizwirkung für die Zukunft zukommt (vgl. DLW/Dörner, D/Rdnr. 1175 f.).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar die Dauer der bisherigen Erkrankungen des Klägers aus dem Zeitraum vom 1990 bis zum 27.06.2003 dargelegt. Hier waren jedoch weitere Tatsachen bekannt, die eine genaue Gesundheitsprognose zum Kündigungszeitpunkt zuließen, nämlich das die Gutachten des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung vom 10.06.2003 (Bl. 15 ff. d.A.), das im Wesentlichen wie folgt lautet:

"1. Herr C. fühlt sich subjektiv derzeit uneingeschränkt leistungs- und arbeitsfähig; nach seiner eigenen Einschätzung bestehen gegenwärtig keine gesundheitsbezogenen Beschwerden, weder aus dem körperlichen noch aus dem psychischen Bereich. Herr C. gibt an, dass die ihm gegenwärtig zugewiesene Arbeit nach Inhalt und Umfang seinem Leistungsvermögen entspreche.

2. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung ergaben sich keine Befunde von Krankheitswert.

3. Hinweise auf eine psychiatrische Störung oder Erkrankung waren weder aus dem Gesprächsverlauf zu entnehmen noch im Rahmen der Verhaltensbeobachtung zu erschließen. Die persönlichkeitseigenen Verhaltens- und Reaktionsmuster liegen in der Bandbreite der Durchschnittsnorm. Handlungsmotive und Verhaltensantriebe liegen im normalpsychologisch verstehbaren Bereich.

4. Aus der Beurteilungssituation und mit dem Wissensstand vom 06.06.2003 ergeben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Hinreichende Begründungen für die Anzahl und die Dauer der Arbeitsunfähigkeitszeiten in den letzten Jahren sind für den Untersucher nicht erkennbar.

5. Wesentlich zu unterscheiden ist die Gesundheitsprognose von der Fehlzeitenprognose. Aufgrund der selbst erhobenen Befunde ergibt sich eine günstige Gesundheitsprognose, d.h. Herr C. ist gegenwärtig arbeitsfähig. Es bestehen keine ausreichenden Gründe für die Zukunft von einer eingeschränkten oder gar aufgehobenen Erwerbsfähigkeit auszugehen.

Die Fehlzeitenprognose ist dagegen, wie die konkreten Erfahrungen aus den zurückliegenden Jahren zeigen, extrem schlecht. Aus Gründen, die für den Untersucher nicht durchschaubar sind, wurde Herr C. in den zurückliegenden Jahren ungewöhnlich häufig und ungewöhnlich langdauernd krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten des Betroffenen in den zurückliegenden beiden Jahren in mehr als einem Fall, nach sozialmedizinischer Betutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, unmittelbar beendet wurden.

Erwartbar wird Herr C. auch in den künftigen Jahren häufiger und längerdauernd krankheitsbedingt fehlen. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, die Berechtigung krankheitsbedingter Fehlzeiten im Einzelfall durch sozialmedizinische Begutachtung beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüfen zu lassen.

6. Ein Antrag Auf Erwerbsunfähigkeitsrente hat nach hiesiger Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg."

Eine etwaige Indizwirkung der Fehlzeiten des Klägers aus der Vergangenheit wird - im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Kündigung - durch den Inhalt dieses Gutachtens zerstört. Der Amtsarzt stellte, aufgrund der Untersuchung vom 06.06.2003, nämlich nicht nur fest, dass beim Kläger keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen und Begründungen für Anzahl und Dauer der zurückliegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht erkennbar seien; er führte vielmehr ausdrücklich auch aus, es ergebe sich aufgrund der erhobenen Befunde eine günstige Gesundheitsprognose. Aufgrund dieser Feststellung war zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs nicht davon auszugehen, dass es in Zukunft beim Kläger zu weiteren Fehlzeiten kommen wird, die durch eine Krankheit verursacht sind.

Soweit der Amtsarzt darüber hinaus die Auffassung vertritt, die Fehlzeitenprognose für den Kläger sei extrem schlecht, begründet er dies damit ,dass es für ihn nicht durchschaubar sei, weshalb dem Kläger in der zurückliegenden Zeit ungewöhnlich häufig und ungewöhnlich langandauernd krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von ärztlicher Seite attestiert worden sei. Hier deutet der Arzt letztlich an, dass in der Vergangenheit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom Kläger teilweise erschlichen worden sind. Ausschließlich in diesem Zusammenhang ist dann die weitere Feststellung des Arztes im vorletzten Absatz seines Gutachtens zu sehen, dass der Kläger auch in den künftigen Jahren häufiger und länger andauernd krankheitsbedingt fehlen werde. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass der Amtsarzt hier mit "krankheitsbedingt" die von ihr ihm zuvor beschriebene Situation meint, dass der Kläger, ohne krank zu sein, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten einreichen werde. Ein derartiger Sachverhalt kann aber ausschließlich Gegenstand einer verhaltensbedingten Kündigung sein und rechtfertigt eine negative Gesundheitsprognose nicht.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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