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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 214/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 623
ZPO §§ 513 ff.
KSchG § 9
KSchG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 214/06

Entscheidung vom 16.08.2006 Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.12.2005, Az.: 2 Ca 1383/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung. Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.12.2005 (dort S. 3 - 5 = Bl. 91 - 93 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 49.109,06 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 19.12.2005 (Bl. 89 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Abfindungsanspruch ergebe sich nicht aus Teil B, §§ 6, 7 des Sozialplanes vom 13.12.2004, zumal gem. § 6 dieser Regelung lediglich Arbeitnehmer, die aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder einvernehmlicher Aufhebung ausscheiden, die Leistungen gem. §§ 7 - 10 des Sozialplanes erhalten. Im vorliegenden Fall sei aber das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 20.06.2005 zum 30.06.2005 beendet worden. Darüber hinaus ergebe sich weder aus dem Teilinteressenausgleich vom 13.12.2004 noch aus dem Sozialplan vom 13.12.2004 ein schriftliches Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Zum Mindestinhalt eines solchen Vertrages hätte die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem konkreten Zeitpunkt gehört. Ein dahingehender Zeitpunkt sei aber weder dem Teilinteressenausgleich noch dem Sozialplan zu entnehmen. Auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Schadensersatzes im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB ergebe sich nicht der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch. Selbst wenn man es als pflichtwidrig ansehe, dass die Beklagte dem Kläger im Gespräch vom 26.01.2005 die Höhe einer zu erwartenden Abfindung ausgerechnet und hierdurch den Eindruck erweckt habe, dass er ohne weiteres Zutun der Beklagten einen Abfindungsanspruch habe, könne der Kläger im Wege des Schadensersatzes lediglich die Herstellung jenes wirtschaftlichen Zustandes verlangen, welcher ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Wenn aber die Beklagte im Gespräch vom 26.01.2005 die Ausrechnung der Abfindung nicht vorgenommen hätte, hätte das Arbeitsverhältnis fortbestanden. Ein Abfindungsanspruch wäre dann nicht entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 19.12.2005 (= Bl. 94 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am 27.02.2006 zugestellt worden ist, hat am 08.03.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 27.04.2006 sein Rechtsmittel begründet. Der Kläger macht geltend,

der eingeklagte Abfindungsanspruch ergebe sich direkt aus den Bestimmungen des Teilinteressenausgleiches/Sozialplanes. Unter Buchst. A Ziff. 5 des Teilinteressenausgleiches sei nämlich ausdrücklich geregelt, dass allen Mitarbeitern der im Rahmen von X. untersuchten Bereiche im Januar 2005 ein Angebot auf Aufhebung des Arbeitsvertrages unterbreitet werde. Mithin hänge die Annahme des Angebotes lediglich von der rechtzeitigen Annahme durch den Arbeitnehmer ab. Dementsprechend sei der Inhalt des Interessenausgleiches der Belegschaft der Beklagten in der Betriebsversammlung vom 26.01.2005 dargestellt worden. Dort habe es geheißen, es könne gehen, wer wolle, vorausgesetzt es gehe rechtzeitig bis zum 30.06.2005 eine Annahmeerklärung bei der Beklagten ein. Auf entsprechende Frage sei in der Betriebsversammlung von der Beklagten ausgeführt worden, dass es keine personelle Grenze geben würde. Auch in dem Einzelgespräch, währenddessen die Beklagte dem Kläger die Höhe seiner Abfindung errechnet habe, sei erklärt worden, er bräuchte das Angebot laut Teilinteressenausgleich lediglich annehmen und hätte dann einen Anspruch auf Zahlung. Nur in diesem Sinne sei auch die Regelung unter Buchst. A Ziff. 5 des Teilinteressenausgleiches zu verstehen; der Zeuge W., den das Arbeitsgericht Ludwigshafen hätte vernehmen müssen, könne dies bestätigen. Die Eigenkündigung des Klägers stehe seinem Abfindungsanspruch nicht entgegen. Es spiele keine Rolle, dass in § 6 des Sozialplanes lediglich jene Arbeitnehmer, die aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung bzw. einvernehmlichen Aufhebung ausscheiden würden, eine Abfindung erhalten sollten. Denn Buchst. A Ziff. 5 des Teilinteressenausgleiches verweise direkt auf § 7 a des Sozialplanes, so dass sich schon hieraus ein Abfindungsanspruch ergebe. Ein Berufen der Beklagten auf einen Aufhebungsvertrag als Anspruchsvoraussetzung sei rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte auf das Begehren des Klägers zunächst schlichtweg überhaupt nicht reagiert habe. Das Aufhebungsangebot hätte dem Kläger unterbreitet werden müssen, da er dem V. angehört habe und alle dortigen Mitarbeiter von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht gewesen seien. Schließlich sei die Beklagte - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - auch schadensersatzpflichtig. Hätte sie nämlich ihre Verpflichtung erfüllt und den Kläger unter Zahlung einer Abfindung zum 30.06.2005 aus dem Arbeitsverhältnis entlassen, hätte er eine Abfindung in der geltend gemachten Höhe erhalten. Darin sei der Schaden des Klägers begründet. Der Umstand, dass sich kein Mitarbeiter des Bereiches V. mehr in der Filiale U. befinde, lasse den Rückschluss zu, dass hinsichtlich dieses Bereiches ein kompletter Abbau gewollt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 26.04.2006 (Bl. 121 ff. d. A.) und 20.06.2006 (Bl. 176 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom19.12.2005, zugestellt am 27.02.2006, Az. 2 Ca 1383/05, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 49.109,06 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt aus, nach wie vor trage der Kläger nicht vor, dass ihm ein Angebot auf Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin gegen eine bestimmte Abfindung konkret angeboten worden sei; ein dahingehendes Angebot sei weder schriftlich noch mündlich erfolgt. Während der Betriebsversammlung sei der Belegschaft die Regelung des Interessenausgleiches und Sozialplanes lediglich erläutert worden. Weitere Erklärungen seien nicht abgegeben worden. Es sei unzutreffend, dass die Beklagte allen Arbeitnehmern das Ausscheiden gegen eine erhöhte Abfindung habe anbieten wollen. Dies sei auch zu keinem Zeitpunkt so praktiziert worden. Die Beklagte habe zum Beispiel wegen Überschreitung des Kontingentes das Ausscheidensbegehren der Mitarbeiterin T. in der Filiale S. abgelehnt. Es sei im Übrigen ungerechtfertigt, wenn sich der Kläger ausschließlich auf die Reglung unter § 7 a des Sozialplanes berufe. Denn diese Regelung beziehe sich auf § 7 Abs. 1 des Sozialplanes, worin wiederum eine Abfindung lediglich für die in § 6 des Sozialplanes genannten Maßnahmen vorgesehen sei. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die Eigenkündigung des Klägers berufe. Dieser trage nämlich keine Tatsachen vor, welche einen entsprechenden Rechtsmissbrauch erkennen lassen würden. Ein etwaiges Schweigen der Beklagten auf den Aufhebungswunsch des Klägers begründe keinenTatbestand, der einen Abfindungsanspruch auslösen könne. Schließlich sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, zur Vermeidung eines Schadensersatzanspruches, dem Kläger einen Aufhebungsvertrag anzubieten. Unter Beachtung von § 6 des Sozialplanes habe ein kontrollierter Personalabbau und nicht etwa ein unbegrenzter Massenexodus erfolgen sollen. Dementsprechend habe die Beklagte im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens erst einmal ermittelt, welche und wie viele Arbeitnehmer zum feiwilligen Ausscheiden aus dem Unternehmen bereit seien, dabei sei die abstrakte Bereitschaft der Mitarbeiter zum Ausscheiden abgefragt und ihnen auf Wunsch auch die Höhe der Abfindung ausgerechnet worden. Anschließend sei die Beklagte auf Ausscheidenswünsche der Arbeitnehmer, solange sie innerhalb des Personalabbaukonzeptes gelegen hätten, in Form eines Aufhebungsvertrages eingegangen. Zu diesem Personenkreis hätte aber der Kläger nicht gehört, da sein Arbeitsplatz nicht von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.06.2006 (Bl. 160 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 64 ff. ArbGG, 513 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Abfindungsanspruch in Höhe von 49.109,06 EUR findet weder in § 6 ff. des Sozialplanes vom 13.12.2004 noch in Buchst. A Ziff. 5 S. 3 des Teilinteressenausgleiches vom 13.12.2004 und auch nicht in der gesetzlichen Schadensersatzregelung des § 280 Abs. 1 BGB eine Rechtsgrundlage. 1.

Nach § 6 des Sozialplanes vom 13.12.2004 erhalten jene Mitarbeiter/innen die aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung (auch nach Widerspruch gegen einen Betriebsübergang)/ einvernehmlicher Aufhebung ausscheiden, die Leistungen gem. den §§ 7 - 10 des Sozialplanes. In den §§ 7 ff. des Sozialplanes geht es im Wesentlichen um die Berechnung der Abfindungshöhe sowie die Fälligkeit des Zahlungsanspruches. Der Kläger ist aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten durch seine Eigenkündigung vom 20.06.2005 zum 30.06.2005 ausgeschieden, so dass weder eine betriebsbedingte Kündigung noch eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Mithin erfüllte er nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sozialplanabfindung im Sinne von § 6 des Sozialplanes vom 13.12.2004. 2.

Gem. Buchst. Ziff. 5 S. 3 des Teilinteressenausgleiches vom 13.12.2004 erhalten Mitarbeiter, die dieses Angebot annehmen, die erhöhte Abfindung gem. § 9 a des Sozialplanes vom heutigen Tage; die Begrenzung der §§ 9, 10 KSchG gilt bei der Berechnung der Verdoppelung nicht. Wie der Kläger in der Berufungsbegründung zutreffend ausgeführt hat enthält der Teilinteressenausgleich hier einen Schreibfehler, da § 9 a in dem Sozialplan vom gleichen Tag nicht existiert und letztlich nur § 7 a des Sozialplanes gemeint sein kann. Die erhöhte Abfindung, welche in dieser Interessenausgleichsregelung erwähnt wird, setzt die Annahme eines Angebotes, mithin das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages voraus. Zu einem solchen Vertrag ist es aber nicht gekommen, da ein schriftliches Vertragsangebot der Beklagten, welches die Voraussetzung des § 623 BGB erfüllt (Schriftform), zu keinem Zeitpunkt vorlag. Insbesondere ist in Buchst. A Ziff. 5 S. 1 des Teilinteressenausgleiches vom 13.12.2004 kein Vertragsangebot enthalten, sondern lediglich die Ankündigung beider Betriebsparteien, dass im Januar 2005 gegenüber bestimmten Mitarbeitern ein Aufhebungsangebot unterbreitet werde. Diese Regelung lautet nämlich: "Im Januar 2005 wird allen Mitarbeitern der im Rahmen von X. untersuchten Bereiche, die von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht sind, ein Angebot auf Aufhebung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der für eine arbeitgeberseitige Kündigung geltenden Frist - gerechnet ab Annahme des Angebots - unterbreitet". Dass es sich hierbei lediglich um die Ankündigung eines zukünftigen Verhaltens handelt, welches zudem auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut. Die Regelung datiert zudem vom 13.12.2004 und stellt ein bestimmtes Verhalten in Aussicht, das im Januar 2005 erfolgen soll. Mithin kann, angesichts dieses eindeutigen und nicht auslegbaren Wortlautes, nicht bereits hierin ein Vertragsangebot gesehen werden. Angesichts dieser Ausgangslage erübrigte sich auch die Vernehmung jeglicher Zeugen zu der Frage, wie die Reglung unter Buchst. A Ziff. 5 S. 1 des Teilinteressenausgleiches zu verstehen sei. Selbst wenn durch die Aussagen von Zeugen belegt würde, dass mit der Regelung ein Vertragsangebot direkt bezweckt gewesen sei, wäre dies unerheblich. Denn dieses Verständnis der Regelung findet keinerlei Anhaltspunkt im Wortlaut und ist mithin unbeachtlich. Soweit während der Betriebsversammlung vom 26.01.2005 oder während des Einzelgespräches, das unter anderem die Ausrechnung der Abfindungshöhe für den Kläger zum Gegenstand hatte, die vom Kläger behaupteten Angebotserklärungen durch die Beklagte mündlich erfolgt sein sollten, wären auch diese rechtlich unbeachtlich, da sie der Formvorschrift des § 623 BGB - Schriftformerfordernis für Aufhebungsverträge - nicht genügen. Die Berufung der Beklagten auf die gesetzliche Schriftform verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dies gilt selbst unter Beachtung des Umstandes, dass zwischen der schriftlichen Annahmeerklärung des Klägers in dem Schreiben vom 09.05.2005 und dem telefonischen Hinweis der Beklagten vom 27.05.2005, wonach ein Aufhebungsvertrag nicht geschlossen werde, 18 Kalendertage lagen. Weshalb es zu dieser verzögerten Antwort der Beklagten kam konnte zwar auch während der mündlichen Berufungsverhandlung nicht aufgeklärt werden. Jedoch genügt allein diese Zeitspanne nicht, um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten - für dessen Vorliegen der Kläger die Darlegungslast trägt - erkennen zu lassen. 3.

Schließlich steht dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Als darlegungspflichtige Partei hat er es nämlich versäumt, eine Pflichtverletzung der Beklagten schlüssig vorzutragen. Eine solche Pflichtverletzung würde sich nur dann ergeben, wenn die Beklagte entgegen der Regelung unter Buchst. A Ziff. 5 S. 1 des Teilinteressenausgleiches vom 13.12.2004 verstoßen hätte. Hiervon wäre aber nur auszugehen, wenn der Kläger zu jenen Mitarbeitern gehören würde, die im Rahmen der Maßnahme "X." von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht waren. Dies hat er aber nicht durch Vortrag von konkreten Umständen zu den Entscheidungsabläufen bei der Beklagten dargelegt. Seine pauschale Behauptung, alle Mitarbeiter der Beklagten seien von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht gewesen, ist mit dem Wortlaut von Buchst. A Ziff. 5 S. 1 des Teilinteressenausgleiches nicht vereinbar, zumal dort ausdrücklich nur die Mitarbeiter als Adressaten eines Aufhebungsangebotes benannt sind, die von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht sind. Diese Einschränkung wäre vollkommen sinnlos, wenn jeder Mitarbeiter von einer solchen Kündigung bedroht gewesen wäre. Im Übrigen ergeben sich aus dem Sachvortrag des darlegungspflichtigen Klägers keinerlei Anhaltspunkte für seine Behauptung, sein Arbeitsplatz sei von einer betriebsbedingten Kündigung tatsächlich bedroht gewesen. Vielmehr hätte er durch ein Unterlassen der Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis ohne weiteres bei der Beklagten fortsetzen können. Im Übrigen wird auf die vollumfänglich zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe verwiesen. Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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