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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 2168/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 2168/03

Verkündet am: 17.03.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25.11.2003, Az.: 6 Ca 1454/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Prozessparteien streiten um einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Wiedereinstellung.

Von der erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25.11.2003 (S. 3 bis 6 = Bl. 60 bis 63 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die beklagte Partei zu verurteilen, die klägerische Partei zu unveränderten Konditionen als Sachbearbeiterin im Bereich Privatliquidationen, Korrespondenz mit Krankenkasse, KH-Statistik, Abrechnung von gesetzlichen Krankenversicherungen, Telefonzentrale, Kassenführung, Verwaltung Depotgelder e.t.c. wieder einzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat mit Urteil vom 25.11.2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Urteil vom 28.06.2000 (Az.: 7 AZR 904/98) sei vorliegend festzustellen, dass zwar keine ausdrückliche Regelung über den Ausschluss eines Wiedereinstellungsanpruches von den Parteien im Prozessvergleich vom 20.08.2001 getroffen worden sei. Bei Auslegung dieses gerichtlichen Vergleiches sei jedoch zu erkennen, dass die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich erhalten habe, nämlich in Höhe von 80.000,00 DM. Durch diese Abfindungsregelung hätten die Parteien bei verständiger Auslegung dieses Vergleiches regelmäßig zugleich zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis nicht im Anschluss an seine Beendigung zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt werden solle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 7 ff. des Urteils vom 25.11.2003 verwiesen.

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihr am 02.12.2003 zugestellt worden ist, am 30.12.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.02.2004 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin macht geltend,

die rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Wiedereinstellungsanspruches seien vorliegend erfüllt. Ihr alter Arbeitsplatz sei zum Zeitpunkt der betriebsbedingten Kündigung vom 24.07.2001 nicht weggefallen gewesen und bestehe im Betrieb der Beklagten noch heute. Die Angaben, welche die Beklagte zur Rechtfertigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen habe, hätten sich im Nachhinein als nicht korrekt erwiesen. Die Beklagte habe bei der Klägerin die Vorstellung erweckt, betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen würden dazu führen, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zukünftig nicht mehr gegeben sei; dies sei jedoch in Wahrheit nicht der Fall gewesen, so dass die Klägerin den gerichtlichen Vergleich vom 20.08.2001, aufgrund falscher Angaben der Beklagten, geschlossen habe. Die darin enthaltene Abfindung stelle keinen angemessenen Ausgleich für den Verlust der Existenz der Klägerin dar. Derzeit sei der Arbeitsplatz der Klägerin im Betrieb der Beklagten durch die Zeugin X eingenommen worden; diese sei aber noch nicht so lange beschäftigt wie es ehemals die Klägerin gewesen sei. Außerdem sei die Klägerin aufgrund von Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der EDV auch in der Lage, die Arbeiten von Frau X nunmehr zu übernehmen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15.01.2004 (Bl. 95 ff. d.A.) und 09.03.2004 (122 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Zweigstelle Landau, vom 25.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die klägerische Partei zu unveränderten Konditionen als Sachbearbeiterin im Bereich Privatliquidationen, Korrespondenz mit Krankenkassen, KH-Statistik, Abrechnung von gesetzlichen Krankenversicherungen, Telefonzentrale, Kassenführung, Verwaltung Depotgelder e.t.c. wieder einzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

zum Zeitpunkt des Kündigungsrechtsstreites habe sie die Umstrukturierungsmaßnahmen in ihrem Betrieb noch nicht vollumfänglich in Angriff genommen gehabt. Eine Entlassung der Klägerin sei zu dem Zeitpunkt der damaligen Kündigungserklärung noch nicht möglich gewesen, zumal die Umstrukturierungsmaßnahmen vorher abgeschlossen sein sollten. Beim Abschluss des gerichtlichen Vergleiches sei daher beiden Prozessparteien bewusst gewesen, dass die Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vergleichschlusses noch nicht vorgelegen hätte. Allein deshalb sei die Vergütung für die Klägerin in dem Vergleich rückwirkend erhöht worden und des Weiteren die Abfindungszahlung in Höhe von 80.000,00 DM vereinbart worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.02.2004 (Bl. 109 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinstellung zu den alten Arbeitsbedingungen gegenüber der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann einem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt (vgl. BAG, Urt. v. 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung wird dem Arbeitnehmer der Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig auch von Verfassung wegen zugemutet, wenn eine Kündigung den Erfordernissen des Kündigungsschutzrechts standhält. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann geboten, wenn sich die der betriebsbedingten Kündigung zugrunde liegende Vorstellung des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nachträglich als unzutreffend herausstellt. Die zur betriebsbedingten Kündigung entwickelte Rechtsprechung unterwirft nämlich den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz insofern einer zeitlichen Einschränkung, als sie bei der Prüfung des Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs abstellt, eine hinreichend begründete Prognose zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit genügen und die spätere tatsächliche Entwicklung grundsätzlich unberücksichtigt lässt.

Im vorliegenden Fall begründet die Klägerin den geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch nicht damit, dass nach Ausspruch der Kündigung sich unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergeben habe, vielmehr stützt sie ihr Klagebegehren darauf, dass bereits zum Kündigungszeitpunkt ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen sei. Ob ein solches Vorbringen generell geeignet ist, einen Wiedereinstellungsanspruch zu begründen, kann dahinstehen. Im vorliegenden Einzelfall kann dieser Sachvortrag schon deshalb nicht zu einem Wiedereinstellungsanspruch führen, weil ein entsprechendes Vorbringen aufgrund des Inhaltes des gerichtlichen Vergleiches in dem Kündigungsrechtsstreit, den die Parteien vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - unter dem Az.: 6 Ca 712/01 am 20.08.2001 beschlossen haben, vertraglich ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 1 dieses Vergleiches waren sich die Prozessparteien nämlich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung am 28.02.2002 sein Ende finden wird. Hier wurde nicht nur eine Vereinbarung über den Beendigungszeitpunkt getroffen, sondern auch über den Grund der Beendigung. Die Parteien haben mithin außer Streit gestellt, dass betriebsbedingte Gründe das Ende des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. An diese Vereinbarung ist die Klägerin gebunden, so dass sie im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites nicht mehr geltend machen kann, die rechtlichen Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung hätte damals gar nicht vorgelegen. Mithin ist der im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Einwand der Klägerin, ihr Arbeitsplatz sei gar nicht weggefallen, vertraglich abbedungen. Hierauf könnte sich die Klägerin nur berufen, wenn die in dem gerichtlichen Vergleich enthaltene Parteivereinbarung nicht mehr rechtswirksam wäre. Dies ist aber nach wie vor der Fall, zumal die Klägerin den gerichtlichen Vergleich nicht angefochten hat; sie hat vielmehr mit Schriftsatz vom 18.11.2003, Seite 7 (= Bl. 41 d.A.) ausdrücklich erklärt, sie behalte sich eine Anfechtungserklärung vor, stelle diese jedoch noch zurück.

Der gerichtliche Vergleich ist auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen, zumal es zu einem Wegfall einer Geschäftsgrundlage nicht gekommen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des BAG sind Geschäftsgrundlage die bei Abschluss des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der GeschäftsXe der Parteien hierauf aufbaut (vgl. BGHZ 25, 390, 392; BAG, Urt. v. 12.12.1992 - 2 AZR 269/92 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag, Urt. v. 29.01.1997 - 2 AZR 292/96 = AP Nr. 131 zu § 626 BGB).

Unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Klägerin gab es keine übereinstimmenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien über das Bestehen einer Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb der Beklagten. Denn demnach hatte die Klägerin die Vorstellung, dass ihr Arbeitsplatz weggefallen sei, während die Beklagte die Vorstellung hatte, dass die Klägerin unverändert weiterbeschäftigt werden könne. Die für die jeweilige Gegenpartei zu Tage getretene Vorstellung der anderen Seite war hingegen auf das Gegenteil gerichtet: Die Klägerin gab durch ihre Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage zu erkennen, dass sie vom Fortbestand ihres Arbeitsplatzes ausgeht und die Beklagte gab durch die Klageerwiderungsschrift vom 09.08.2001 zu erkennen, dass der Arbeitsplatz der Klägerin in kündigungsbegründender Weise weggefallen sei. Weder die von der Klägerin behaupteten Vorstellungen beider Prozessparteien noch die durch die Anträge im Kündigungsschutzverfahren zum Ausdruck gebrachten Standpunkte lassen gemeinsame oder von der Gegenseite akzeptierte Vorstellungen, also eine Geschäftsgrundlage erkennen.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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