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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 233/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 233/07

Entscheidung vom 14.12.2007

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.02.2007, Az.: 7 Ca 711/06 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger

- 2.934,53 € brutto abzüglich 1.241,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.

- 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen.

- 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen.

- 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.

- 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.

- 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen.

- 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.

- 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers für den Zeitraum Februar 2006 bis September 2006. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 12.12.2005 fristlos gekündigt. In dem deswegen geführten Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, Az.: 7 C 2281/05 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien infolge der genannten Kündigung zwar nicht fristlos mit Zugang der Kündigung am 14.12.2005, sondern infolge einer durch Umdeutung ermittelten ordentlichen Kündigung mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.01.2006 sein Ende gefunden hat.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit dem am 14.12.2007 verkündeten Urteil, Az.: 9 Sa 234/07, das arbeitsgerichtliche Urteil im Bestandsschutzverfahren abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2005 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Entsprechend seiner Entscheidung im Bestandsschutzverfahren hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - im vorliegenden Verfahren mit Teil-Urteil vom 13.02.2007 die Klage mit den Anträgen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.934,53 € brutto abzüglich 1.241,60 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2006 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2006 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.05.2006 zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.06.2006 zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2006 zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2006 zu zahlen,

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2006 zu zahlen,

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.2006 zu zahlen,

hinsichtlich der Anträge zu 2 - 9 abgewiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des genannten Teil-Urteils.

Gegen dieses ihm am 23.03.2007 zugestellte Teil-Urteil hat der Kläger mit einem am 12.04.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 22.05.2007 bis zum 25.06.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.06.2007 begründet.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 25.06.2007 (Bl. 79 ff. d. A.), auf den Bezug genommen wird, geltend, dass - wie mit der Berufung im Bestandschutzverfahren ausgeführt - das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2005 nicht, auch nicht zum 31.01.2006 seine Beendigung gefunden habe, so dass Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum Februar bis September 2006 bestünden.

Der Kläger beantragt,

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.02.2007, Az.: 7 Ca 711/06 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.934,53 € brutto abzüglich 1.241,60 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2006 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2006 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.05.2006 zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.06.2006 zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2006 zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2006 zu zahlen,

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2006 zu zahlen,

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.043,22 € brutto abzüglich 1.435,20 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der von ihr mit Datum vom 12.12.2005 ausgesprochenen Kündigung sogar ohne Wahrung einer Frist seine Beendigung gefunden habe. Sie bezieht sich auf ihren Sachvortrag im Berufungsverfahren des Bestandsschutzverfahrens, den sie nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 18.07.2007, auf den Bezug genommen wird (Bl. 100 ff. d. A.) zusammenfassend wiederholt.

Entscheidungsgründe:

1.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

2.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Wie die Berufungskammer mit dem am 14.12.2007 verkündeten Urteil im Verfahren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 234/07, festgestellt hat, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten nicht, auch nicht in Wahrung einer ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst worden. Vielmehr erweist sich diese Kündigung sowohl als fristlose, als auch als ordentliche Kündigung als rechtsunwirksam. Auf das genannte Urteil und seine Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Dem entsprechend bestand das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.01.2006 hinaus fort.

Auch im Übrigen lagen die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach § 615 BGB vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. die Nachweise bei DLW/Dörner, 6. Aufl., C/1216 ff.) bedarf es nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber keines - auch keines wörtlichen - Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmer mehr, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen.

Die Höhe der sich errechnenden Ansprüche ist unstreitig, nachdem die Beklagte weder erstinstanzlich, noch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens der Berechnung des Klägers insoweit entgegen getreten ist.

Auf die Berufung des Klägers war daher das angefochtene Teil-Urteil - wie geschehen - abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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