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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.08.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 283/09
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, TzBfG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 307
BGB § 307 Abs. 1 S. 2
TzBfG § 4 Abs. 1
TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.04.2009, Az.: 3 Ca 1933/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zustehenden Altersteilzeitvergütung. Der Kläger ist seit dem 01.08.1987 als leitender Handlungsbevollmächtigter und als "Underwriter Sach" beschäftigt. Der Kläger ist nicht tarifgebunden. Mit Datum vom 28.11.2006 schloss der Kläger mit der X. Zentrale Verwaltungs GmbH als Vertreterin der X. Konzern Allgemeine Versicherungs AG einen Altersteilzeitvertrag, der unstreitig auch die Beklagte bindet. Danach wurde das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2008 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell fortgeführt. Hinsichtlich der Vergütung sieht § 4 des Vertrages u.a. folgendes vor: "§ 4 Vergütung

1.

Sie erhalten als Vergütung die Hälfte Ihrer laufenden Bruttomonatsbezüge (ohne Meharbeitsvergütung). Dies bedeutet im Hinblick auf die variablen Bezüge: Die monatliche Vorauszahlung wird so angepasst, dass die "Erwartung" am Jahresende erreicht wird. Eine Abrechnung der Bonifikation erfolgt nicht mehr.

Die Pauschalen für die Reisekosten (Km-Pauschale und Spesen) werden in der Zeit der Aktivphase wie gewohnt monatlich weiter gezahlt: in der Passivphase entfallen sie.

Weiterhin erhalten Sie die Hälfte der tariflichen und betrieblichen Sonderleistungen. 2.

Sie erhalten zusätzlich eine Aufstockungszahlung von 30 % des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit nach Ziff. 1. Zusätzlich erhalten Sie am Ende der Freistellungsphase einen Ausgleich für die Nachteile aus der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form von Rentenabschlägen in der gesetzlichen Altersrente, die sich auf Grund des vorzeitigen Bezuges der Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben. Der Ausgleich erfolgt in Form einer Einmalzahlung als Barabfindung seitens des Arbeitgebers.

..." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Altersteilzeitvertrages wird auf Bl. 6 ff. d. A. Bezug genommen. Bis zum Abschluss des genannten Altersteilzeitvertrages setzte sich die Vergütung des Klägers zu 80 Prozent aus einem Festgehalt, zu 20 Prozent aus der sog. "Erwartung" und aus einer weiteren Variablen, dem sog. "Maximum" - auch Bonifikation genannt - zusammen. In den Jahren 2004 - 2006 verdiente der Kläger jeweils das Maximum und damit 120 Prozent Vergütung. Die variablen Vergütungsbestandteile, insbesondere auch die Bonifikation war von der Erreichung vereinbarter Ziele abhängig. Der Kläger, der der Auffassung ist, bei der Berechnung der Altersteilzeitvergütung sei ungeachtet der vertraglichen Regelung die "Bonifikation" zu berücksichtigen, begehrt mit seiner vor dem Arbeitsgericht Mainz im Verfahren 3 Ca 1933/08 erhobenen Klage die Zahlung von weiterem Altersteilzeitbruttogehalt und weiteren Aufstockungsbeträgen unter rechnerischer Berücksichtigung der sog. "Bonifikation" für den Zeitraum Januar 2008 - März 2009. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Parteivorbringens erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.04.2009, Az.: 3 Ca 1933/08 (Bl. 89 ff. d. A.). Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.800,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz aus 341,21 € seit dem 30.01.2008, aus 682,42 € seit dem 28.02.2008, aus 1.023,63 € seit dem 30.03.2008, aus 1.364,84 € seit dem 30.04.2008, aus 2.47,26 € seit dem 30.05.2008, aus 2.388,47 € seit dem 30.06.2008, aus 2.729,68 € seit dem 30.07.2008, aus 3.070,89 € seit dem 30.08.2008 und aus 3.412,10 € seit dem 30.09.2008, aus 3.753,31 € seit dem 30.10.2008, aus 4.435,73 € seit dem 30.11.2008, aus 4.776,94 € seit dem 30.12.2008, aus 5.118,15 € seit dem 30.01.2009, aus 5.459,36 € seit dem 28.02.2009 und aus 5.800,57 € seit dem 30.03.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.740,12 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz aus 102,36 € seit dem 30.01.2008, aus 204,72 € seit dem 28.02.2008, aus 307,08 € seit dem 30.03.2008, aus 409,44 € seit dem 30.04.3008, aus 614,16 € seit dem 30.05.2008, aus 716,52 € seit dem 30.06.2008, aus 818,88 € seit dem 30.07.2008, aus 921,24 € seit dem 30.08.2008 und aus 1.023,60 € seit dem 30.09.2008, aus 1.125,96 € seit dem 30.10.2008, aus 1.330,68 € seit dem 30.11.2008, aus 1.433,04 € seit dem 30.12.2008, aus 1.535,40 € seit dem 30.01.2009, aus 1.637,76 € seit dem 28.02.2009 und aus 1.740,12 € seit dem 30.03.2009 zu zahlen. abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehe nicht. Es sei weder eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe gegeben, noch habe die Beklagte das Verbot der sachfremden Differenzierung bei der Gruppenbildung von Arbeitnehmern verletzt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz fände zwar Anwendung, da die Arbeitgeberin im Zeitraum Ende 2006 den Abschluss von Altersteilzeitverträgen mit vorformulierten Vertragsbedingungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip angeboten habe. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe sei nicht ersichtlich, dass der Kläger anders als andere Mitglieder der Vergleichsgruppe behandelt worden sei. Vielmehr seien im Zeitraum Ende 2006 einheitliche Vertragsbedingungen angeboten worden. Soweit der Kläger vorgetragen habe, einzelnen Arbeitnehmern seien beim Abschluss von Altersteilzeitverträgen Ende 2006 andere Konditionen angeboten worden, sei dieser Sachvortrag unsubstantiiert. Insbesondere sei auch nicht erkennbar, in wieweit überhaupt der erforderliche kollektive Bezug vorhanden sei, da der Gleichbehandlungsgrundsatz gerade nicht die Vereinbarung günstiger Regelungen mit einzelnen Arbeitnehmern ausschließe. Ebenso wenig liege eine sachfremde Gruppenbildung vor. Die Bildung von zwei Gruppen Arbeitnehmern, denen im Zeitraum Ende 2006 unterschiedliche Konditionen im Rahmen von Altersteilzeitverträgen angeboten worden wäre, ergebe sich nicht aus dem Sachvortrag der Parteien. Eine sachfremde Differenzierung ergäbe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bei Altersteilzeitangeboten vor dem Zeitraum Ende 2006 bzw. auch danach die vor Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen maßgebliche Vergütung insgesamt zur Berechnung des Altersteilzeitentgelts und der Aufstockungsleistungen zu Grunde gelegt habe. Eine solche Differenzierung auf der zeitlichen Ebene sei nicht zu beanstanden, da schon angesichts des ständigen Wandels der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Arbeitgeber nicht aus Gleichbehandlungsgründen verpflichtet sei, einmal vereinbarte Vertragsinhalte auch künftigen Einstellungen immer wieder zu Grunde zu legen. Wenn die Beklagte in einer Zeit, als sie vielen Mitarbeitern kurzfristig im Hinblick auf die Änderung der Gesetzeslage Altersteilzeitverträge angeboten habe, eine pauschalierende Entgeltvereinbarung angeboten habe, während sie in anderen Zeiten vorher wie auch nachher eine individuelle Berechnung aufgrund der Durchschnittsvergütung angeboten habe, sei dies nachvollziehbar. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 17.04.2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 14.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.06.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 17.06.2009 begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter und macht zur Begründung nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 118 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend: Vor Ende 2006 sowie auch für Altersteilzeitverträge in 2007 sei von der Beklagten zur Berechnung der Altersteilzeitleistungen die vollständige Vergütung der letzten 3 Jahre vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages zu Grunde gelegt worden. Ende 2006 hätten entgegen der Darstellung der Beklagten nur in Bezug auf ca. 20 Underwriter die Voraussetzungen für den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung vorgelegen, so dass das von der Beklagten angeführte Argument des Verwaltungsaufwandes nicht stichhaltig sei. Insbesondere hätte die Ermittlung der Altersteilzeitvergütung ausgehend vom Vergütungsdurchschnitt der letzten 3 Jahre keinen größeren Verwaltungsaufwand bedingt. Festzuhalten sei, dass selbst innerhalb der Gruppe der dezentralen Underwriter sowohl in den Jahren vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages, als auch im Jahre des Abschlusses selbst und schließlich in den Jahren danach, Altersteilzeitverträge mit günstigeren Konditionen abgeschlossen worden seien. Auch bei Abschluss von Altersteilzeitverträgen Ende 2006 im Rahmen der Vertrauensschutzregelung hätten einige Underwriter Altersteilzeitverträge erhalten, bei denen sich das Altersteilzeitgehalt an der Höhe der Bezüge der letzten 3 Jahre orientiert habe. Nähere Angaben hierzu könnten allerdings nicht gemacht werden. Wenn die Beklagte bei der Berechnung der Altersteilzeitvergütung 100 Prozent der Vergütung des Jahres 2006 zu Grunde gelegt habe, folge hieraus, dass die Mitarbeiter des Innendienstes eine Altersteilzeitvergütung auf der höchstmöglichen Grundlage, nämlich unter Berücksichtigung ihres aktuellen Gehaltes des Jahres 2006 erhielten. Demgegenüber liege in Bezug auf den Kläger eine unterschiedliche Behandlung vor, indem er nur eine Altersteilzeitvergütung in Höhe der "Erwartung" des Jahres 2006 erhalte, obwohl er tatsächlich im Zeitraum 2004 - 2006 als auch im Jahre 2007 jeweils das "Maximum" erreicht habe. Im Gegensatz zu den Mitarbeitern des Innendienstes erfolge die Berechnung der Altersteilzeitvergütung also nicht auf der höchstmöglichen Grundlage. § 4 des Altersteilzeitvertrages stelle auch eine unklare Regelung i. S. v. § 307 BGB als auch eine überraschende Klausel gem. § 305 Abs. 1 BGB dar. Sie verstoße weiterhin gegen § 2 des Altersteilzeitabkommens für das private Versicherungsgewerbe in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung. Die Unklarheit der Regelung i. S. d. § 307 BGB ergebe sich daraus, dass in Satz 1 festgehalten werde, dass als Vergütung die Hälfte der laufenden Bruttomonatsbezüge gezahlt werde, während davon abweichend in Satz 2 geregelt werde, dass die monatliche Vorauszahlung so angepasst werde, dass die "Erwartung" am Jahresende erreicht werde, um sodann in Satz 3 darauf hinzuweisen, dass eine Abrechnung der Bonifikation nicht mehr erfolge. Dies sei unklar und in sich widersprüchlich und habe zur Folge, dass nicht erkennbar sei, wie sich die Altersteilzeitbezüge zusammensetzen. Die Regelung sei auch überraschend, da der Kläger nicht damit habe rechnen müssen, dass bei ihm bei der Höhe der Altersteilzeitbezüge wesentliche Bestandteile seiner variablen Bezüge unberücksichtigt blieben. Die Regelung in § 4 des Altersteilzeitvertrages verstoße auch gegen § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.04.2009, 3 Ca 1933/08 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.800,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz aus 341,21 € seit dem 30.01.2008, aus 682,42 € seit dem 28.02.2008, aus 1.023,63 € seit dem 30.03.2008, aus 1.364,84 € seit dem 30.04.2008, aus 2.47,26 € seit dem 30.05.2008, aus 2.388,47 € seit dem 30.06.2008, aus 2.729,68 € seit dem 30.07.2008, aus 3.070,89 € seit dem 30.08.2008 und aus 3.412,10 € seit dem 30.09.2008, aus 3.753,31 € seit dem 30.10.2008, aus 4.435,73 € seit dem 30.11.2008, aus 4.776,94 € seit dem 30.12.2008, aus 5.118,15 € seit dem 30.01.2009, aus 5.459,36 € seit dem 28.02.2009 und aus 5.800,57 € seit dem 30.03.2009 zu zahlen; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.740,12 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz aus 102,36 € seit dem 30.01.2008, aus 204,72 € seit dem 28.02.2008, aus 307,08 € seit dem 30.03.2008, aus 409,44 € seit dem 30.04.3008, aus 614,16 € seit dem 30.05.2008, aus 716,52 € seit dem 30.06.2008, aus 818,88 € seit dem 30.07.2008, aus 921,24 € seit dem 30.08.2008 und aus 1.023,60 € seit dem 30.09.2008, aus 1.125,96 € seit dem 30.10.2008, aus 1.330,68 € seit dem 30.11.2008, aus 1.433,04 € seit dem 30.12.2008, aus 1.535,40 € seit dem 30.01.2009, aus 1.637,76 € seit dem 28.02.2009 und aus 1.740,12 € seit dem 30.03.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 20.07.2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 145 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend und führt im Wesentlichen aus: Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Ende November 2006 habe es keine Altersteilzeitvereinbarungen mit vergleichbaren Mitarbeitern mit einer günstigeren Vergütungsregelung gegeben. Dies habe im Übrigen auch der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Auch die vorgenommene Gruppenbildung sei nicht zu beanstanden. Weder vor noch nach der allgemeinen konzertierten Aktion Ende 2006 im Konzern für Außendienstmitarbeiter habe es generelle Regelungen für den Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen des Inhalts gegeben, dass Außendienstmitarbeiter ein Anspruch auf Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen eingeräumt worden wäre. Ein solches generelles Angebot habe es ausschließlich Ende November 2006 gegeben. Dieses Angebot sei vor dem Hintergrund der damals anstehenden Gesetzesänderung erfolgt. Die zeitliche Differenzierung für die Gruppenbildung sei daher nicht zu beanstanden. Ebenso habe ein berechtigtes Vereinfachungsinteresse der Beklagten bestanden, da für insgesamt mehr als 270 Mitarbeiter zentral Altersteilzeitverträge vorbereitet worden seien. Die Behandlung der Mitarbeiter im Rahmen der Vereinbarung sei auch nicht generell schlechter stellend, weil sie sich auch für Mitarbeiter, die in den letzten Jahren vor der Altersteilzeit unter der Erwartung bei der Bemessung der variablen Vergütung befanden, vorteilhaft ausgewirkt hätte. Die vertragliche Vergütungsregelung sei auch nicht überraschend i. S. d. § 305 c Abs. 1 BGB, sondern sei klar und verständlich und enthalte auch nicht aus sonstigen Gründen eine unangemessene Benachteiligung. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen § 2 des Altersteilzeitabkommens für das private Versicherungsgewerbe vor, wobei dieses mangels Tarifbindung des Klägers auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung fände. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG vor, da der Kläger wegen des Altersteilzeitverhältnisses nicht schlechter, sondern lediglich anders behandelt werde als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter im nicht provisionsabhängigen Außendienst. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Altersteilzeitvergütung bzw. Zahlung weiterer Aufstockungsbeträge zu. Die Berufungskammer folgt zunächst der zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind folgende, ergänzenden Ausführungen veranlasst: 1. Die Regelung der Altersteilzeitvergütung in § 4 des Altersteilzeitvertrages ist Vertragsbestandteil geworden. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel i. S. d. § 305 c Abs. 1 BGB. Ebenso wenig liegen auslegungserhebliche Zweifel i. S. d. § 305 c Abs. 2 BGB vor. Auch ein Verstoß gegen das Transparentgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, der zur Unwirksamkeit der vertraglichen Bestimmung führen würde, liegt nicht vor. Bei der Regelung in § 4 Nr. 1 Satz 3 Altersteilzeitvertrag handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel i. S. d. § 305 c Abs. 1 BGB. Mit der Regelung der Nichtzahlung der Bonifikation musste der Kläger bereits ausweislich der von ihm selbst vorgelegten E-Mail vom 28.11.2006 (Bl. 13 d. A.) rechnen. Bereits in dieser E-Mail wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Erwartungswert und nicht die tatsächlichen Bezüge herangezogen werden. Dem entspricht es, dass der Kläger bereits in der Klage selbst ausgeführt hat, ihm sei bedeutet worden, dass die Modalitäten des Altersteilzeitvertrages nicht verhandelbar seien und er nach den Gesprächen nur davon ausgehen konnte, dass es zu keiner weiteren Verbesserung, sondern eher zu schlechteren Konditionen kommen würde. Dem Kläger war damit bewusst, dass er seiner Auffassung nach auf einen Teil der Vergütung verzichtet. Vor diesem Hintergrund stellt § 4 Nr. 1 S. 3 des Altersteilzeitvertrages keine überraschende oder ungewöhnliche Regelung dar. Überraschend i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB ist eine Klausel nämlich nur dann, wenn sie so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Der Klausel muss ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" innewohnen. Dies setzt voraus, dass zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem Vertragsinhalt ein deutlicher Widerspruch bestehen muss (z. B. BAG 27.07.2005 - 7 AZR 443/04 - EZA § 626 BGB 2002 Altersgrenze Nr. 6). Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt nicht vor. Sofern die Präambel zum Altersteilzeitvertrag das Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung in Bezug nimmt, stellt bereits der Wortlaut der Präambel klar, dass diese Bezugnahme nur "im Übrigen", d. h. nur vorbehaltlich der Regelungen im Altersteilzeitarbeitsvertrag selbst gelten soll. Ebenso wenig ist die Regelung in § 4 Nr. 1 Satz 1 bis 3 Altersteilzeitvertrag unklar i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es besteht kein Widerspruch zwischen Satz 1 und Satz 3 der Regelung. Zwar spricht Satz 1 zunächst von der "Hälfte Ihrer laufenden Bruttomonatsbezüge". Unmittelbar im Anschluss wird allerdings durch Satz 2 und Satz 3 klargestellt, was dies im Hinblick auf die variablen Bezüge bedeutet. Durch die Sätze 2 und 3 wird der Begriff der "laufenden Bruttomonatsbezüge" i. S. d. Satzes 1 definiert. Die Regelung ist aus sich selbst heraus verständlich und nicht widersprüchlich. Ebenso wenig handelt es sich um eine auslegungsbedürftige Klausel, so dass Zweifel i. S. d. § 305 c Abs. 2 BGB, die zu einer für den Kläger günstigen Auslegung führen könnten, nicht bestehen. 2. Auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG liegt nicht vor. Der Kläger wird als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt als ein Vollzeitarbeitnehmer. Nach Maßgabe der genannten gesetzlichen Bestimmung darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigtem Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG schließt allerdings eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch im Entgeltbereich nicht ausnahmslos aus, sondern erlaubt eine unterschiedliche Behandlung bei Vorliegen sachlicher Gründe. Unzulässig ist es allerdings, lediglich das unterschiedliche Arbeitspensum zum ausschließlichen Differenzierungskriterium zu machen (vgl. etwa BAG 22.10.2008 - 10 AZR 734/07 - EZA § 4 TzBfG Nr. 16). Es fehlt bereits an einer schlechteren Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 TzBfG. Das mit dem Altersteilzeitvertrag vereinbarte Vergütungssystem weicht in zweifacher Hinsicht vom bisherigen Vergütungssystem ab. Zum einen muss der Kläger die Leistungen nicht mehr erbringen, die ansonsten erforderlich waren, um die "Erwartung" zu erhalten. Er erhält diese unabhängig davon, ob er vereinbarte Ziele erfüllt oder nicht. Auf der anderen Seite ist es ihm aber auch nicht mehr möglich, die sog. Bonifikation zu erhalten. Allerdings muss er auch nicht mehr die Leistungen erbringen, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer erbringen muss, um die Bonifikation zu verdienen. Er wird deshalb nicht schlechter behandelt, sondern vielmehr anders (vgl. ArbG Freiburg vom 12.05.2009 - 2 Ca 528/08 -). Das nunmehr in Form des Altersteilzeitvertrages vereinbarte Vergütungsmodell trägt im Übrigen auch im Interesse einer pauschalisierten Vergütung den Besonderheiten des im Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnis Rechnung. Die Vergütung wird verstetigt unabhängig davon, ob in der Arbeitsphase in Anwendung des vorherigen Vergütungssystems die für die Zahlung der variablen Vergütungsbestandteile maßgeblichen Ziele erreicht werden oder nicht. 3. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend begründet. Eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe hat der Kläger auch im Berufungsverfahren inhaltlich nicht näher ausgeführt sondern lediglich behauptet, dass Außendienstmitarbeitern bezogen auf den Zeitraum Ende November 2006 günstigere Bedingungen angeboten worden sind. Konkrete Arbeitnehmer benennt der Kläger insoweit nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt einer sachfremden Gruppenbildung liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht deshalb vor, weil die Beklagte vor November 2006 und danach mit anderen Mitarbeitern Altersteilzeitverträge vereinbarte, die die Bonifikation als Bestandteil der Altersteilzeitvergütung berücksichtigten. Der Kläger ist mit solchen Arbeitnehmern schon nicht vergleichbar. Im November 2006 wurde einer ganzen Gruppe von Außendienstmitarbeitern, für die die Vertrauensschutzregelung in Betracht kam, die Möglichkeit der Altersteilzeit eröffnet. Der Kläger gehört damit zu einer Gruppe von Mitarbeitern, denen noch die Möglichkeit der Altersteilzeit zu gesetzlichen Bedingungen eröffnet werden sollte, die spätere Mitarbeiter so nicht mehr in Anspruch nehmen konnten. Der 29. November 2006 war nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag der Parteien ein Stichtag, vor dem der Vertragsschluss erfolgt sein musste, um die Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen zu können. Die Beklagte hat aber unbestritten vorgetragen, dass es weder zuvor noch danach ein derartiges allgemeines Angebot für Außendienstmitarbeiter gegeben hat, sondern lediglich Vertragsverhandlungen im Einzelfall. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht.

Ende der Entscheidung

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