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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 347/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BetrVG § 111
BetrVG § 113 Abs. 1
BetrVG § 113 Abs. 3
KSchG § 10
KSchG § 10 Abs. 1
KSchG § 10 Abs. 2
KSchG § 10 Abs. 3
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 347/05

Entscheidung vom 26.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.12.2004, Az.: 1 Ca 1355/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer im Rahmen eines Nachteilsausgleiches zu zahlenden Abfindung.

Von einer Wiederholung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.12.2004 (dort S. 3 bis 10 = Bl. 206 bis 213 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 07.12.2004 (Bl. 204 ff. d.A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 38.553,77 EUR brutto gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG zu zahlen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zur Leistung einer Abfindung nach § 113 Abs. 1, 3 BetrVG verpflichtet, da sie eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG durchgeführt habe, ohne im maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe des Anhörungsschreibens und des Ausspruches der Kündigung einen Versuch zum Abschluss eines Interessenausgleiches unternommen zu haben. Der Kläger sei wegen der Betriebsänderung aus dem Betrieb ausgeschieden, da seine Eigenkündigung von der Beklagten im Zusammenhang mit der Betriebsänderung veranlasst worden sei. Die Höhe des Abfindungsanspruches bestimmte sich nach § 10 KSchG, wobei im Wesentlichen Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, die Aussichten des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt und der Grad der Zuwiderhandlung gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten von Bedeutung seien. Als Monatsverdienst des Klägers sei ein Betrag in Höhe von 3.870,86 EUR brutto zu berücksichtigen gewesen; das Arbeitsverhältnis habe über einen Zeitraum von 22 Jahren und 1 1/2 Monaten hinweg bestanden. Im Rahmen des § 10 KSchG würden die Arbeitsgerichte in der Regel ein Monatseinkommen für zwei Beschäftigungsjahre gewähren. Vorliegend habe die Kammer aber einen Faktor von 0,45 pro Beschäftigungsjahr als angemessen erachtet, wobei folgende Erwägungen maßgeblich gewesen seien: Die Beklagte habe sich einen wirtschaftlichen Vorteil dadurch verschafft, dass sie zunächst den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates ignoriert und sofort die Kündigung ausgesprochen habe. Trotzdem sei nicht ein Faktor von 0,5 pro Beschäftigungsjahr in Ansatz zu bringen, da der Kläger durch die Vermittlung der Beklagten einen Arbeitsvertrag mit der Firma X im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten erhalten habe und die Höhe des dort erzielten Gehaltes angemessen sei. Unter Berücksichtigung seines Lebensalters habe der Kläger auf dem Arbeitsmarkt noch gute Chancen. Ein weiterer Abschlag sei allerdings nicht gerechtfertigt, da der Kläger durch Vermittlung der Beklagten keinen Arbeitsplatz unter Wahrung seines sozialen Besitzstandes erhalten habe. Mithin ergebe sich ein Abfindungsbetrag in Höhe von 38.553,77 EUR brutto (22,13 Jahre x 0,45 x 3.870,86).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 11 ff. des Urteils vom 07.12.2004 (Bl. 214 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 29.03.2005 zugestellt worden ist, hat am 27.04.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 29.06.2005 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 29.06.2005 verlängert worden war.

Die Beklagte macht geltend, der vom Arbeitsgericht bei der Abfindungshöhe berücksichtigte Faktor von 0,45 je Beschäftigungsjahr sei zu hoch, die Beklagte müsse auf dieser Basis nämlich eine Abfindung in Höhe von 83% der Höchstbemessungsgrenze aus § 10 Abs. 1 KSchG zahlen. Angemessen sei aber lediglich eine Abfindung, die auf der Grundlage eines Faktors von 0,20 berechnet werde und mithin einen Abfindungsbetrag in Höhe von 17.028,00 EUR ergebe. Dies ergebe sich aufgrund folgender Kriterien: Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Ausscheidens erst 38 Jahre alt gewesen und habe auf dem Arbeitsmarkt noch sehr gute Chancen gehabt. Das Arbeitsangebot bei der Firma X habe er durch Vermittlung der Beklagten erhalten; Arbeitsort und Einkommenssituation des Klägers seien nahezu unverändert geblieben. Vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten habe er ein von der Beklagten freiwillig am 08.09.2004 unterbreitetes Angebot abgelehnt, mit welchem ihm eine Abfindung in Höhe von 21.500,00 EUR und für den Fall, dass innerhalb eines Jahres das neue Arbeitsverhältnis bei der Firma X gekündigt werde, eine Erhöhung des Abfindungsbetrages auf 37.500,00 EUR angeboten worden sei. Bei seiner Eigenkündigung habe der Kläger die Vorteile des Sozialplanes, nämlich verkürzte Kündigungsfristen genutzt, mithin müsse er sich auch bei der Berechnung des Nachteilsausgleiches den Soziaplan vorhalten lassen. Die mit dem Kläger vergleichbare Frau W sei ebenfalls im kaufmännischen Bereich beschäftigt gewesen und habe ein neues Vertragsangebot bei der Firma V GmbH, U erhalten, woraufhin eine Sozialplanabfindung, die einem Faktor von 0,25 entsprochen habe, an sie gezahlt worden sei. Zwar sei der Fall des Klägers, dass nämlich ein Anschlussangebot gemacht werde, jedoch der soziale Besitzstand (Anrechnung der Beschäftigungsdauer) nicht gewahrt werde, im Sozialplan nicht geregelt, jedoch rechtfertige dies nicht, die nach dem Sozialplan höchste Abfindung mit einem Faktor von 0,45 zuzusprechen. Der Sanktionsbedarf gegenüber der Beklagten sei gering, da diese frühzeitig versucht habe, eine entsprechende Einigung über einen Interessenausgleich mit ihrem Betriebsrat zu erzielen. Am 19.04.2004 sei dem Betriebsrat nämlich ein Entwurf übergeben worden; der Betriebsrat habe daraufhin am 22.04.2004 während eines Gespräches einen Gegenentwurf vorgelegt. Am 23.04.2004 hätten erneut Gespräche stattgefunden, ebenso am 30.04.2004; schließlich habe man am 26.07.2004 den Interessenausgleich mit Sozialplan unterzeichnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 29.06.2005 (Bl. 245 ff. d.A.) und 21.10.2005 (Bl. 310 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.12.2004 (Az.: 1 Ca 1355/04) abzuändern, sofern dem Kläger ein Nachteilsausgleich von mehr als 17.028,00 EUR zugesprochen wurde und bezüglich desdarüber hinausgehenden Betrages die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus, das der Versuch eines Interessenausgleiches durch die Beklagte unzureichend gewesen sei, folge auch daraus, dass bereits am 19.04.2004 die gesamte Belegschaft über die geplante Betriebsstilllegung informiert worden sei. Es werde sowohl bestritten, dass am 19.04.2004 dem Betriebsrat ein Entwurf über einen Interessenausgleich und Sozialplan übergeben worden sei wie auch, dass am 22.04.2004 der Betriebsrat einen Gegenentwurf vorgelegt habe und am 23.04.2004 erneute Gespräche zwischen Betriebsrat und der Beklagten stattgefunden hätten. Vielmehr sei von einem erheblichen Verstoß der Beklagten gegen betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte auszugehen.

Der Faktor von 0,45 pro Beschäftigungsjahr, den das Arbeitsgericht in Ansatz gebracht habe, sei angemessen. Der Kläger sei mit Frau W, die bei der Firma V GmbH, einem Tochterunternehmen des S Konzerns, eine neue Arbeitsstelle bekommen habe, nicht vergleichbar, da in dem neuen Arbeitsvertrag von Frau W eine Besitzstandswahrung vereinbart sei, während der Kläger bei der neuen Arbeitgeberin eine solche Besitzstandszusage nicht erhalten habe. Die Aussichten des Klägers auf dem Arbeitsmarkt seien schlecht, da er als Einkäufer im Baugewerbe nur geringe Chancen habe, eine neue Arbeitsstelle zu finden; er müsste dann die Branche wechseln, wobei er aber keinerlei Berufserfahrung nachweisen könne.

Die neue Arbeitsstelle bei der Firma X GmbH sei nicht auf eine Vermittlungstätigkeit der Beklagten zurückzuführen, sondern auf eine Eigeninitiative des Klägers zusammen mit Herrn R. Im Rahmen seines neuen Arbeitsverhältnisses beziehe der Kläger das gleiche Tarifgehalt wie zuvor, habe jedoch keinerlei Aussicht mehr auf eine Sonderzahlung oder die Leistung von Fahrgeld. Soweit er bei seiner Eigenkündigung die Kündigungsfristen aus dem Sozialplan in Anspruch genommen habe, habe sich die Kündigungsfrist lediglich um zwei Wochen verkürzt. Dass er bereits zum 14.09.2004 in das Arbeitsverhältnis bei der Firma X GmbH gewechselt habe, stelle für die Beklagte lediglich einen finanziellen Vorteil dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29.07.2005 (Bl. 286 ff. d.A.) und 25.10.2005 (Bl. 324 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger eine Abfindung nach § 113 Abs. 1 und 3 BetrVG, 10 KSchG in Höhe von 38.553,77 EUR brutto zu zahlen.

1.

Nach § 113 Abs. 1 BetrVG können Arbeitnehmer, falls der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht und sie in Folge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des KSchG gilt entsprechend. Gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG gilt Abs. 1 entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und in Folge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die demnach geltenden gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung einer Abfindung sind vorliegend erfüllt. Das Arbeitsgericht hat dies unter Buchstabe A Ziffer 1. bis 3. seines Urteiles mit ausführlicher Begründung zutreffend festgestellt. Die Berufungskammer macht sich diese Ausführungen zu Eigen; die Berufungsführerin hat insoweit keinerlei Einwendungen geltend gemacht.

2.

Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht aber auch die Höhe des dem Kläger zustehenden Abfindungsanspruches unter Beachtung von § 10 KSchG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Gemäß § 10 Abs. 1 KSchG ist als Abfindung ein Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festzusetzen. Als Monatsverdienst gilt nach § 10 Abs. 3 KSchG, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2 KSchG), an Geld und Sachbezügen zusteht.

Der demnach zu berücksichtigende Monatsverdienst des Klägers hat das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall in Höhe von 3.870,86 EUR ermittelt. Auch insoweit nimmt die Berufungskammer auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 15 = Bl. 218 d.A.) Bezug; über die Höhe des dem Kläger in diesem Zusammenhang zustehenden Monatsverdienstes bestand im Berufungsverfahren zwischen den Parteien kein Streit mehr.

Gleiches gilt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die mit 22 Jahren und 1 1/2 Monaten in Ansatz zu bringen war. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit darüber, dass der Kläger zum Kündigungszeitpunkt 37 Jahre alt war.

Damit stehen die wichtigsten Bemessungsfaktoren, welche das Gesetz für die Bestimmung der Höhe einer Abfindung nach § 10 KSchG vorsieht (vgl. DLW/Dörner, Buchstabe D/Rdnr. 1912) fest. Bei der Ermittlung der Abfindungshöhe sind die Arbeitsgerichte an die Höchstgrenzen des § 10 Abs. 1, 2 KSchG gebunden. Eine schematische Festsetzung der Abfindung nach bestimmten Regelsätzen kommt nicht in Betracht; erforderlich ist vielmehr eine umfassende individuelle Prüfung und Bewertung der einzelnen Bemessungsfaktoren sowie der Umstände des Einzelfalles. Dem Tatsachengericht steht ein Ermessensspielraum zu, der allerdings nicht lediglich auf die oben genannten gesetzlichen Bemessungsfaktoren beschränkt ist; vielmehr kann das Gericht auch berücksichtigen, welche weiteren Umstände im konkreten Einzelfall bedeutsam sind und welcher Stellenwert jedem einzelnen Bemessungsfaktor zukommt. Dabei kann neben anderen Umständen zum Beispiel auch berücksichtigt werden, wie die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist und ob der Arbeitnehmer im Anschluss an den Ablauf der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis begründet hat (vgl. DLW/Dörner, 4. Aufl., Buchstabe D/Rdnr. 1912, 1921 f. m.w.N.).

Selbst wenn der gesamte Tatsachenvortrag der Beklagten, welcher im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgte, als inhaltlich zutreffend unterstellt würde, ergäbe sich nach Überzeugung der Berufungskammer bei einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände, welche dargelegt worden sind, kein Abfindungsbetrag, der niedriger wäre als 38.553,77 EUR. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht einen Abschlag von der üblichen Abfindungsformel (0,5 Bruttomonatsverdienst je Beschäftigungsjahr) in Höhe 0,05 in Ansatz gebracht, da der Kläger im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten einen neuen Arbeitsplatz bei der Firma X erhielt. Eine weitergehende Reduzierung des mithin festgestellten Bemessungsfaktors von 0,45 ist aber aus keinem der von der Beklagten vorgebrachten tatsächlichen Gesichtspunkte gerechtfertigt. Die Beklagte berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass § 113 Abs. 1 und 3 BetrVG auch eine Sanktionsnorm bildet für den Fall, dass ein Beschäftigungsverhältnis gekündigt wird, ohne dass zuvor ein nach dem Betriebsverfassungsgesetz notwendiger Interessenausgleich versucht worden ist. Die Beklagte hat hier, ohne den nach dem Gesetz vorgesehenen Versuch zu unternehmen, unter anderen das Arbeitsverhältnis des Klägers gekündigt und sich hierdurch einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Infolgedessen ist auch nach Überzeugung der Berufungskammer kein niedrigerer Bemessungsfaktor als 0,45 bei der Berechnung der Abfindungshöhe zu berücksichtigen.

Hinzu kommt, dass dem Kläger - nach der verspäteten Vereinbarung eines Interessenausgleiches und Sozialplanes vom 26.07.2004 - kein Angebot im Sinne von § 6 Abs. 1 des Interessenausgleiches (Bl. 258 d.A.) und § 2 Abs. 2 des Sozialplanes (Bl. 259 d.A.) unterbreitet worden ist. Der Kläger wurde nach diesen Regelungen zu jenen Mitarbeitern gerechnet, die keinen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung erhalten, weil sie ein Angebot der Firma Q GmbH erhalten sollten, das folgende Bedingungen berücksichtigt: Vergleichbares Entgelt, Kündigungsschutz vom ersten Tag an und der Verzicht auf die Vereinbarung einer Probezeit wie die Anerkennung der bisherigen Betriebszugehörigkeit. Die letztgenannten Voraussetzungen waren bei dem Angebot, das der Kläger später von der Firma X GmbH erhielt, unstreitig - bis auf das vergleichbare Entgelt - nicht erfüllt. Der Kläger hat bei seinem neuen Arbeitsverhältnis bei der Firma X GmbH weder Kündigungsschutz vom ersten Tag an noch wurde seine bisherige Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten anerkannt. Mithin ist er am ehesten mit jenen Arbeitnehmern vergleichbar, denen kein Vertragsangebot im Sinne des Sozialplanes unterbreitet wurde; diese Arbeitnehmer erhalten aber nach § 2 Abs. 5 des Sozialplanes vom 26.07.2004 eine Abfindung mit einem erhöhten Faktor von 0,45.

Soweit die Beklagte weitere Einzelfallumstände in ihren zweitinstanzlichen Schriftsätzen dargetan hat, sind diese gegenüber den geraden dargestellten Erwägungen nach Überzeugung der Berufungskammer nachrangig.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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