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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.09.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 373/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
BGB § 195
BGB § 199
ZPO § 97 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03. Juni 2008, 3 Ca 2223/07. teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab 01.01.2004 bis 31.10.2006 nach der Vergütungsgruppe I b BAT und seit dem 01.11.2006 nach der Entgeltgruppe 14 des TV-L zu vergüten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen das beklagte Land zu 6/7 und die Klägerin zu 1/7. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Vergütung der Klägerin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.06.2008, Az.: 3 Ca 2223/07. Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin vom 01.07.2003 bis 31.10.2006 nach der Vergütungsgruppe I b BAT und seit dem 01.11.2006 nach der Entgeltgruppe 14 des TV-L zu vergüten ist. Gegen dieses ihm am 09.06.2008 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 08.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Mit seiner Berufung erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2003, nachdem es (erstmals) im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben hat. Zur Darstellung der Berufungsbegründung im Übrigen wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 04.07.2008 (Bl. 93 ff. d. A.) Bezug genommen. Das beklagte Land beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.06.2008, Az.: 3 Ca 2223/07 die Klage insoweit abzuweisen, als der Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT bereits für den Zeitraum 01.07.2003 bis 31.12.2003 festgestellt worden ist. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Insbesondere wird der nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 1. Ein Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil konnte ungeachtet dessen, dass die Klägerin außergerichtlich mit Schreiben vom 07.08.2008 den im Berufungsverfahren "geltend gemachten Anspruch" anerkannt hat, nicht ergehen, da eine entsprechende Erklärung als Prozesshandlung nicht im laufenden Verfahren auch dem Gericht gegenüber abgegeben wurde. Unabhängig davon, ob der mit einer Berufung geltend gemachte Anspruch auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung überhaupt anerkannt werden kann (so etwa OLG Stuttgart 24.01.2002, Az.: 16 UF 512/01) oder ob vielmehr dann, wenn der Kläger als Berufungsbeklagter den Berufungsantrag des Beklagten und Berufungsklägers anerkennt, hierin vielmehr eine Verzichtserklärung liegt (so etwa LAG Sachsen 07.08.2000, 10 Sa 509/99, FA 2001, 147), konnte deshalb ein Anerkenntnis- und Verzichtsurteil nicht ergehen, da die Klägerin eine entsprechende Erklärung im gerichtlichen Verfahren selbst nicht abgegeben hat. 2. Auf die Berufung des beklagten Landes war unter Berücksichtigung der Erhebung der Einrede der Verjährung das angefochtene Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich teilweise abzuändern. Die festgestellten Vergütungsansprüche der Klägerin unterliegen der Verjährung nach § 195 BGB, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 199 BGB mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist begann damit für sämtliche Ansprüche der Klägerin auf Vergütung aus dem Jahre 2003 mit Ablauf des 31.12.2003 und endete mit Ablauf des 31.12.2006. Da demnach nach Erhebung der Verjährungseinrede die von der Klägerin geltend gemachten Lohndifferenzansprüche aus dem Jahre 2003 verjährt sind, fehlt es im Hinblick auf die hierauf gerichtete Feststellung auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Das angefochtene Urteil war daher - auch hinsichtlich der Kostenentscheidung - teilweise abzuändern. III. Ungeachtet des Obsiegens im Berufungsverfahren, waren die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO dem beklagten Land aufzuerlegen. Gemäß § 97 Abs. 2 ZPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen im Stande war. Als einer der praktisch wichtigsten Anwendungsfälle ist die Erhebung der Verjährungseinrede erstmals im zweiten Rechtszug anerkannt, jedenfalls - wenn wie vorliegend - die Frage der Verjährung rechtlich nicht zweifelhaft sein konnte (vgl. etwa Zöller/Hergeth, ZPO, 26. Auf., § 97 RZ 13). Soweit das beklagte Land die Ansicht vertritt, das Arbeitsgericht habe nicht nur auf eventuell maßgebliche Ausschlussfristen, sondern zumindest auch auf die Möglichkeit einer Verjährungseinrede hinweisen müssen, wird verkannt, dass Ausschlussfristen eines Tarifvertrages, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, auch ohne Erhebung einer entsprechenden "Einrede" gerichtlich zu berücksichtigen sind, während die Berücksichtigung einer eingetretenen Verjährung nur nach Erhebung einer entsprechenden Einrede erfolgen kann. Ein gerichtlicher Hinweis auf die Möglichkeit des Verjährungseintritts war nicht geboten. Das Gericht würde sich vielmehr durch einen entsprechenden Hinweis dem Vorwurf der Befangenheit aussetzen. Ein Grund, der nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

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