Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 40/07
Rechtsgebiete: BBiG


Vorschriften:

BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1
BBiG § 22 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 40/07

Urteil vom 31.08.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17. Oktober 2006, Az.: 7 Ca 594/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ihres zwischenzeitlich nach Bestehen der Abschlussprüfung am 04.07.2006 beendeten Ausbildungsverhältnisses sowie über Zahlungsansprüche der Klägerin.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.10.2006, Az.: 7 Ca 594/06 (Bl. 90 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht durch die außerordentliche (fristlose) Kündigung der Beklagten vom 08.03.2006 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 04.07.2006 fortbestanden hat. Zugleich hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Anmelde- und Prüfungsgebühren in Höhe von 204,-- € zu erstatten. Ferner ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin Ausbildungsvergütung für den Monat 2006 in Höhe von 383,09 € brutto sowie für den Monat März 2006 in Höhe von 181,59 € brutto, jeweils nebst Zinsen zu zahlen.

Zur Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen.

Gegen dieses, ihr am 14.12.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 15.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 16.02.2007 bis zum 14.03.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 09.03.2007 begründet.

Mit ihrer Berufungsbegründung gemäß Schriftsatz vom 09.03.2007, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 138 ff. d. A.), macht die Beklagte im Wesentlichen zusammengefasst geltend:

Unter Berücksichtigung bereits ihres erstinstanzlichen Sachvortrags bestehe gegen die Klägerin der Verdacht, diese habe einen von dem amerikanischen Kunden F. angezahlten Betrag in Höhe von 500,-- € selbst vereinnahmt. Auch die Kündigungserklärungsfrist des § 22 Abs. 4 BBiG sei gewahrt. Erst anlässlich eines Telefonats in der letzten Februar-Woche 2006 mit dem Dolmetscher des Kunden F., Herrn H., habe dieser dem Geschäftsführer der Beklagten K. mitgeteilt, dass der Kunde F. sich auf die geleistete Anzahlung in Höhe von 500,-- € berufe. Vorher hätten die Geschäftsführer der Beklagten von der geleisteten Anzahlung keine Kenntnis gehabt. Eine Kenntnis hierüber hätten sie frühestens am 20.02.2006 erlangt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 17. Oktober 2006, Az.: 7 Ca 594/06 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 21.03.2007, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 152 ff. d. A.) für zutreffend. Sie rügt den Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der Kenntniserlangung aufgrund des Telefonats mit dem Dolmetscher des Kunden F. als verspätet. Die Beklagte hätte bereits erstinstanzlich den Dolmetscher als Zeugen benennen können. Die Klägerin bestreitet zudem, dass es zu derartigen Telefonaten mit dem Dolmetscher gekommen sei. Sie ist der Auffassung, Verdachtskündigungen seien im Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich unzulässig. Sie sei während ihres Ausbildungsverhältnisses nicht dauernd mit Aufgaben betraut gewesen, die eine besondere Vertrauensstellung erforderten. Sie habe nach dem 06.02.2006 keine Verfügungsmöglichkeit über die Kasse mehr inne gehabt und hätte bis zum Ende ihrer Ausbildung anderweitig beschäftigt werden können. Auch ein dringender objektiver Verdacht habe nicht bestanden. Sie habe nicht als Einzige Zugang zur Kasse gehabt. Jedenfalls müsse die erforderliche Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen, da sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kurz vor ihren Abschlussprüfungen gestanden habe.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingereicht und begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts lag ein wichtiger Grund i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, der die Beklagte zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen könnte, nicht vor. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist des § 22 Abs. 4 BBiG gewahrt hat.

Die Beklagte stützt die streitgegenständliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darauf, dass gegen die Klägerin auch nach dem Ergebnis der erfolgten Anhörung der dringende Verdacht bestehe, diese habe von dem Kunden F. eine Anzahlung von 500,-- € entgegen genommen und auch quittiert, sodann aber den Geldbetrag für sich selbst vereinnahmt.

Es ist bereits fraglich, ob und in welchem Rahmen in einem Berufsausbildungsverhältnis Verdachtskündigungen zulässig sind. Überwiegend (LAG Köln 10.09.2006 - 9 Sa 1555/05 - LAGE § 22 BBiG 2005 Nr. 1; KR-KSchG/Weigandt, 8. Aufl., §§ 21, 22 BBiG, RZ 48; Erfurter Kommentar/Schlachter, § 22 BBiG RZ 4) wird die Auffassung vertreten, dass Verdachtskündigungen im Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich nicht zulässig seien und eine nur in einem sehr engen Rahmen denkbare Ausnahme nur möglich sei, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis zwischen den Vertragspartnern erfordere. Ob und inwieweit diese Voraussetzung im Berufsausbildungsverhältnis der Klägerin vorlag, lässt sich dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen. Letztlich kann dies jedoch dahin stehen, da jedenfalls der Verdacht einer Straftat oder einer erheblichen Vertragsverletzung nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand ist, wenn er objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können (vgl. etwa BAG 10.02.2005 - 2 AZR 189/04 - NZA 2005, 1056). Der Verdacht muss zudem dringend sein, d. h. es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat oder eine erhebliche Vertragsverletzung begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat (vgl. etwa DLW/Dörner, 6. Aufl., D/828 m. w. N.). Ein derartiger dringender Verdacht in dem Sinne, dass eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Klägerin die vom Kunden F. überlassenen 500,-- € selbst vereinnahmt hat, besteht nicht. Nach dem Sachvortrag der Beklagten soll sich der Verdacht daraus ergeben, dass die Klägerin keine Eintragung in das Kassenbuch vorgenommen hat und auch Diskrepanzen zwischen ihrer Sachverhaltsschilderung im vorliegenden Verfahren und im Rahmen der von der Klägerin getätigten Strafanzeige bestehen. Dem gegenüber sind aber Gesichtspunkte gegeben, die mit nach Auffassung der Kammer überwiegendem Gewicht gegen eine Täterschaft der Klägerin spreche. Zunächst ist schon darauf hinzuweisen, dass nach den Erklärungen des Geschäftsführers der Sitzung vom 31.08.2007 der Geldbetrag zunächst in einer üblichen Geldkassette aufbewahrt wurde, welche tagsüber in einer Schreibtischschublade steht, wobei der Schlüssel tagsüber meistens steckt. Hiermit besteht ohne Weiteres auch für dritte Personen die Möglichkeit Zugriff auf die Geldkassette zu nehmen. Gegen eine Täterschaft der Klägerin spricht auch, dass sie - unstreitig - den Empfang des Betrages auf einer Arbeitskarte notiert und unterschriftlich bestätigt hat, so dass der Klägerin bewusst sein musste, dass im Falle des Verschwindens des Geldbetrages die Tatsache der Zahlung durch den Kunden dennoch auffallen musste. Schließlich ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 03.07.2006, dass es am 15.12.2005 zu einem Einbruch in das Büro der Beklagten kam.

II.

Im Ergebnis zu Recht ist deshalb das Arbeitsgericht von der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ausgegangen. Deshalb bestand auch ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Anmelde- und Prüfungsgebühren sowie auf Zahlung der noch ausstehenden Ausbildungsvergütungen für die Monate Februar und März 2006 nebst Zinsen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück