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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 41/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, DÜG, BGB, SGB VII


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
DÜG § 1
BGB § 253
BGB § 276
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1
SGB VII § 106 Abs. 3 Alternative 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 41/05

Verkündet am: 06.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.09.2004, Az.: 1 Ca 934/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien, zwei Arbeitnehmer, streiten um die Leistung von Schmerzensgeld sowie um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 17.09.2004 (dort S. 2 bis 6 = Bl. 72 bis 76 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen zu einem Zinssatz von 5% Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger 2/3 der materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die aus dem Schadensereignis vom 30.10.2002 um 08.00 Uhr auf der Verladerampe der X beim Gebäude herrühren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 17.09.2004 (Bl. 71 ff. d.A.) die Klage hinsichtlich beider Anträge abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 823, 253 BGB nicht zu, da der Beklagte die Körperverletzung beim Kläger nicht in fahrlässiger Weise verursacht habe. Der Beklagte habe zwar die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug gehabt, dessen Benutzung für dritte Personen gefährlich sei, er sei aber weder zu schnell gefahren, noch habe er seine Ladung besonders sichern müssen. Darüber hinaus habe er auch nicht damit rechnen müssen, dass der Mitarbeiter einer fremden Firma sich auf der Rampe des Gebäudes befinde. Denn der Kläger habe diese Laderampe unbefugt betreten. Durch eine interne Richtlinie der X. werde vorgeschrieben, dass betriebsfremde Personen sich bei Betrieben mit Meldestelle bei dieser Meldestelle melden müssten. Der Weg zu der Meldestelle werde durch das Schild "M" gekennzeichnet. Im vorliegenden Fall hätte sich der Kläger vergewissern müssen, ob bei dem Betrieb eine Meldestelle eingerichtet sei. Dass eine entsprechende Pflicht bestanden habe, sei ihm durch die Unterrichtung seines Arbeitgebers bekannt gewesen. Der Kläger habe sich aber vor dem Betreten des Gebäudes nicht vergewissert, ob bei dem Betrieb eine Meldestelle eingerichtet sei; ansonsten hätte er das an der Vorderfront angebrachte Schild "M" sehen und beachten können. Darüber hinaus hätte er bei dem Versuch, die Rampe ordnungsgemäß zu betreten festgestellt, dass die hierfür vorgesehene Treppe mit einer Kette abgesperrt gewesen sei, an der ein Schild angebracht gewesen sei, das auf Gabelstaplerverkehr und die hierdurch begründete Gefahr hingewiesen habe.

Angesichts dieser Umstände habe für den Beklagten kein Anlass bestanden, besonders langsam zu fahren, weil ein LKW an der Rampe abgestellt gewesen sei. Es sei von dem Kläger auch nicht dargelegt worden, dass der Beklagte zu langsam reagiert habe oder sein Fahrverhalten letztlich falsch gewesen wäre. Zu einer Sicherung des Verladebleches, welches der Beklagte auf seinem Gabelstapler transportiert habe, sei dieser nicht verpflichtet gewesen; entsprechende Unfallverhütungsvorschriften würden nicht existieren.

Angesichts des fehlenden Verschuldens des Beklagten komme es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob zu seinen Gunsten auch ein Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII eingreife.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 7 ff. des Urteils vom 17.09.2004 (= Bl. 77 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichtes am 14.12.2004 zugestellt worden ist, hat gegen diese Entscheidung am 14.01.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 14.02.2005 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend, als er mit seinen Abladearbeiten beschäftigt gewesen sei, habe sich der vom Beklagten geführte Gabelstapler mit offensichtlich zu hoher Geschwindigkeit genähert. Der Beklagte habe den Kläger zu spät registriert und sein Fahrzeug abgebremst, wodurch das vom Gabelstapler geführte Verladeblech abgerutscht sei und den Kläger getroffen habe. Hierdurch habe er eine offene Unterschenkefraktur rechts ersten Grades mit medialseitiger Komplikationswunde erlitten. Bis zum 15.12.2002 sei er, aufgrund dieser Verletzung, zur Fortbewegung nur unter Benutzung von Krücken in der Lage gewesen; danach habe er noch mehrere Wochen gehumpelt. Eine Arbeitsunfähigkeit habe vom 30.10.2002 bis 18.03.2003 bestanden. Er habe einen Schmerzensgeldanspruch, da der Beklagte den Unfall fahrlässig verursacht habe, wobei er sich selbst allerdings ein Mitverschulden von 30% anrechnen lasse.

Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt habe, dass den Kläger in weitergehendem Umfang ein Verschulden treffe, habe es nicht hinreichend beachtet, dass er das kleine blaue Schild mit der Aufschrift "M" nicht gesehen habe. Wenn das Arbeitsgericht auf die Kettenabsperrung am Treppenaufgang hinweise, werde verkannt, dass der Kläger direkt von der Ladefläche seines LKWs die Rampe betreten habe und daher die Sperrung mit der Kette habe überhaupt nicht wahrnehmen können. Als der Kläger sich der Laderampe genähert habe, hätten sich dort keine Gabelstapler befunden, so dass er nicht den Eindruck gehabt habe, es handele sich um einen besonders gefährlichen Betrieb. Für den Fall dass er sich bei der Meldestelle angemeldet hätte, hätte dies lediglich zur Folge gehabt, dass er nunmehr als im Betrieb befindlich registriert worden sei. Er wäre jedoch nicht mit einem Mitarbeiter zur Rampe geleitet worden und ihm wäre auch kein Mitarbeiter zur Seite gestellt worden, der darauf geachtet hätte, dass kein Gabelstapler die Laderampe befährt. Dem Beklagten hätte der LKW des Klägers auffallen müssen; die Entfernung, ab der der Beklagte den Kläger zum frühestmöglichen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können, belaufe sich sicherlich auf 10 bis 15 Meter. Die Versandhalle sei nämlich weit einsehbar gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 14.02.2005 (Bl. 119 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.09.2004, Az.: 1 Ca 934/04

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen zu einem Zinssatz von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50% zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger 50% der materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die aus dem Schadensereignis vom 30.12.2002 um 08.00 Uhr auf der Verladerampe der X. beim Gebäude herrühren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte führt aus, er bestreite, dass er mit offensichtlich zu hoher Geschwindigkeit sich der Rampe genähert habe. Zwischen dem Durchgang der Halle zur Rampe und dem Unfallort würden nur wenige Meter liegen und innerhalb der Halle habe der Beklagte weder den Kläger noch dessen LKW sehen können. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass eine unbefugte Person die abgesperrte Rampe unvermittelt betrete.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 16.03.2005 (Bl. 133 ff. d.A.) verwiesen.

Im Laufe der mündlichen Berufungsverhandlung wurde zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte mit dem Gabelstapler vor dem Unfall nicht aus der Halle herausfuhr, sondern das Bodenblech mit seinem Gabelstapler bei einem Waggon, mithin im Bereich der Laderampe auflud und damit zum anderen Ende der Laderampe fahren wollte, um dort das Blech abzulegen. Auf dem Weg dorthin kam es zu dem streitgegenständlichen Unfall.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die zulässige Klage mit rechtlich zutreffenden Erwägungen hinsichtlich beider Klageanträge als unbegründet abgewiesen. Sowohl für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch, der auf §§ 847 Abs. 1, 823, 276 BGB gestützt wird, als auch für die Feststellung des Schadensersatzanspruches, welcher sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben könnte, fehlt es an dem erforderlichen Schulden des Beklagten. Das Arbeitsgericht hat dies in seinem Urteil umfassend und zutreffend dargestellt, so dass die Berufungskammer der angefochtenen Entscheidung - mit der Maßgabe, dass sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anders ergibt - vollumfänglich folgt und von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG absieht. Die vom Kläger mit seiner Berufung geltend gemachten Einwendungen sind nicht gerechtfertigt.

1.

So weist der Kläger darauf hin, es treffe ihn deshalb kein Verschulden, weil er das kleine blaue Schild, mit welchem auf die Meldestelle hingewiesen worden sei, nicht erkannt und dieses nicht gesehen habe. Hierauf hat das Arbeitsgericht aber nicht abgestellt, sondern deutlich gemacht, dass das Eigenverschulden des Klägers darin liege, dass er, trotz Kenntnis der Sicherheitsbestimmungen bei der Firma X, nicht geprüft habe, ob es sich um einen meldepflichtigen Betrieb handele und ein entsprechendes Schild an dem Gebäude angebracht gewesen sei. Gleiches gilt für die Kettenabsperrung am Treppenaufgang der Laderampe. Wenn der Kläger hier darauf hinweist, er habe diesen Treppenaufgang nicht benutzt und deshalb auch die Absperrung nicht gesehen, so beruht dieses Verhalten auf Fahrlässigkeit. Denn die Laderampe hätte normalerweise über die dafür vorgesehene Treppe betreten werden müssen; hätte sich der Kläger hieran gehalten, so wäre ihm die Kettenabsperrung mit dem gelben Warnschild, mit welchem auf den im Bereich der Laderampe stattfindenden Gabelstaplerverkehr aufmerksam gemacht wird, aufgefallen. Angesichts dieser Melde- und Absperrmaßnahmen bestand keine Notwendigkeit, an der Laderampe auch noch das Schild anzubringen "Laderampe für Unbefugte verboten". Unabhängig davon, dass angesichts des klägerischen Verhaltens zu vermuten ist, dass er auch dieses Schild nicht gesehen hätte, genügten die an dem Gebäude angebrachten Hinweise, um für die notwendige Arbeitssicherheit in dem durch Gabelstaplerverkehr gefährdeten Bereich zu sorgen.

2.

Soweit der Kläger geltendmacht, eine ordnungsgemäße Anmeldung bei der Meldestelle hätte lediglich dazu geführt, dass er nunmehr als im Betrieb befindlich registriert worden wäre, ist dies nicht gerechtfertigt. Nach den internen Richtlinien der X. Nr. 5 bis 10 "Arbeitssicherheit" gilt unter anderem folgendes:

"Meldepflicht

Jeder Betriebsfremde, der einen Betrieb mit Meldestelle betritt, ist verpflichtet, sich im Betrieb zu melden.

Betriebe mit Meldepflicht sind alle Produktionsbetriebe, Technika, Entsorgungsanlagen und Lagerbetriebe. Durch die Meldung soll sichergestellt werden, dass der Betrieb jederzeit Kenntnis davon hat, wer sich im Betrieb aufhält."

Unter Berücksichtigung des hier dargestellten Zweckes der Anmeldung in meldepflichtigen Betrieben kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Meldung lediglich zu einer Registrierung der im Betrieb befindlichen Personen führt, sondern dazu, dass der Betrieb über Neuankömmlinge informiert wird. Hierdurch besteht zumindest die Möglichkeit, dass auch die eingesetzten Gabelstaplerfahrer Kenntnis davon erlangen, dass in Kürze der LKW einer Fremdfirma an die Laderampe fährt, um dort Be- oder Entladearbeiten auszuführen. Der Kläger hat diese Möglichkeit der Kenntnisnahme von seinem Erscheinen durch seine Nichtmeldung von vornherein unmöglich gemacht.

3.

Auf die Frage, aus welcher Entfernung der Beklagte, falls er mit seinem Gabelstapler aus der Halle des Gebäudes herausgefahren wäre, den Kläger frühestmöglich hätte erkennen können, kommt es nicht an; mithin auch nicht darauf, ob es sich hierbei - wie vom Klägervertreter im letzten Schriftsatz vorgetragen - um 10 bis 15 Meter gehandelt hätte. Denn während der mündlichen Berufungsverhandlung wurde unstreitig, dass der Beklagte vor dem Unfall nicht aus der Versandhalle gefahren ist, sondern sich von Anfang an mit seinem Gabelstapler bereits auf der Laderampe aufhielt. Er war damit beschäftigt, in der Nähe eines Eisenbahnwaggons ein Verladeblech aufzuladen, als der Kläger mit seinem LKW an die Laderampe fuhr. Nachdem er das Ladeblech mit dem Gabelstapler angehoben hatte, wendete der Beklagte seinen Gabelstapler und fuhr in Richtung des Klägers. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren vermochte der darlegungspflichtige Kläger nicht vorzutragen, dass die Fahrweise des Beklagten nicht situationsangepasst gewesen sei. Allein aus dem Umstand, dass beim Abbremsen des Gabelstaplers das ungesicherte Verladeblech von den Staplerarmen rutschte und den Kläger verletzte, lässt sich ein sorgfaltswidriges Fahren durch den Beklagten nicht ableiten. Zum einen musste er nicht damit rechnen, dass sich ein Unbefugter auf der Laderampe aufhalten würde und zum anderen ist dem Sachvortrag des Klägers in keiner Weise zu entnehmen, dass der Beklagte zu spät reagierte. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang noch einmal, dass der Kläger sich unter Berücksichtigung der geltenden Arbeitssicherheitsrichtlinien nicht auf der Laderampe hätte aufhalten dürfen.

4.

Aus der fehlenden Sicherung des Ladegutes bei dem Transport mit dem Gabelstapler ergibt sich kein Ansatz für ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten. Insoweit existieren keine speziellen Unfallverhütungsvorschriften. Besondere Umstände, die ihn zu einer Sicherung der bei dem Eisenbahnwaggon aufgenommenen Ladung hätten veranlassen können, waren für ihn nicht erkennbar.

Unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles kann daher nur von einem Alleinverschulden des Klägers an dem Unfall ausgegangen werden.

Die Berufung war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Revision nicht statt, da es für die Zulassung der Revision unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass fehlt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann von dem Kläger nach Maßgabe des § 72 a AbGG Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Ende der Entscheidung

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