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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 452/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO, GMTV


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 305 Abs. 1 Satz 1
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB § 614 Satz 1
BGB § 615 S. 2
ZPO §§ 513 ff.
GMTV § 13
GMTV § 26
GMTV § 26 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 452/06

Entscheidung vom 20.09.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.03.2006, Az.: 5 Ca 945/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, der Prozessgeschichte, des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.03.2006 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 50 bis 53 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.161,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

3.415,87 EUR brutto seit dem 01. Mai 2004,

3.415,87 EUR brutto seit dem 01. Juni 2004,

3.415,87 EUR brutto seit dem 01. Juli 2004,

3.415,87 EUR brutto seit dem 01. August 2004,

3.415,87 EUR brutto seit dem 01. September 2004,

6.082,05 EUR brutto seit dem 01. Oktober 2004

abzüglich des bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 9.854,55 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 28.03.2006 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche nach § 13 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.07.1990 in Verbindung mit § 26 des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Rheinland-Pfalz verfallen seien. In § 26 des Manteltarifvertrages sei eine zweistufige Verfallklausel mit einer Frist von jeweils drei Monaten geregelt; der Kläger habe aber die zweite Stufe dieser Fristenregelung nicht gewahrt, da er nicht rechtzeitig eine Zahlungsklage eingereicht habe. Zuvor seien die Zahlungsansprüche allerdings mit der Klageschrift vom 02.10.2003 in dem Kündigungsschutzverfahren mit dem Aktenzeichen 11 Ca 2617/03 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - rechtzeitig geltend gemacht worden; jedoch habe die Beklagte diese Ansprüche durch ihren schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Klageabweisung zurückgewiesen.

Da allein aufgrund des Anspruchverfalls die Klage abzuweisen gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger zu Recht das Angebot eines Prozessarbeitsverhältnisses, welches die Beklagte unterbreitet habe, abgelehnt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Urteil vom 28.03.2006 (= Bl. 53 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 26.05.2006 zugestellt worden ist, hat am 12.06.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 26.07.2006 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend, der vom Arbeitsgericht herangezogene Manteltarifvertrag sei auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Die in § 13 des Arbeitsvertrages verwendete Bezugnahmeklausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es sei nämlich unklar, welche bzw. welche Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung finden sollten. Soweit unter § 13 des Arbeitsvertrages der Begriff "tarifliche Bestimmungen für die Eisen- und Metallindustrie in Rheinland/Rheinhessen" verwendet worden sei, müsse beachtet werden, dass es diesen Begriff zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, also am 02.07.1990 nicht gegeben habe. Darüber hinaus enthalte die Bezugnahmeregelung unter § 13 des Arbeitsvertrages eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Bei Bezugnahmeregelungen sei das Bezugsobjekt nach der Rechtsprechung genau zu bestimmen; eine solche Bestimmung sei aber in vorliegendem Fall gerade nicht möglich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.07.2006 (Bl. 73 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das am 28.03.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -, Az.: 5 Ca 945/05, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.161,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

3.415,87 EUR brutto seit dem 01. Mai 2004,

3.415,87 EUR brutto seit dem 01. Juni 2004,

3.415,87 EUR brutto seit dem 01. Juli 2004,

3.415,87 EUR brutto seit dem 01. August 2004,

3.415,87 EUR brutto seit dem 01. September 2004,

6.082,05 EUR brutto seit dem 01. Oktober 2004

abzüglich des bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 9.854,55 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung,

§ 13 des Arbeitsvertrages enthalte keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, da eine objektive Auslegung zu dem Ergebnis führe, dass eine Bezugnahme auf den vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Manteltarifvertrag vereinbart worden sei. Die Beklagte sei bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages Mitglied im Arbeitgeberverband der Eisen- und Metallindustrie in Rheinland-/Rheinhessen gewesen. Mithin würde die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf jene tariflichen Regelungen verweisen, die der Arbeitgeberverband der Eisen- und Metallindustrie in Rheinland-/Rheinhessen für die Branche und Region abgeschlossen habe. Zudem habe der einschlägige Manteltarifvertrag durchgehend in der Personalabteilung der Beklagten zur Einsichtnahme ausgelegen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, welchen anderen Tarifvertrag er für anwendbar gehalten habe.

Darüber hinaus enthalte § 13 des Arbeitsvertrages auch keine überraschende Klausel, zumal die Bezugnahme auf tarifliche Regelungen typischerweise in Arbeitsverträgen getroffen werde.

Selbst wenn man aber von einer unwirksamen Bezugnahme ausgehe, sei die hierdurch entstehende arbeitsvertragliche Lücke durch die Heranziehung des mutmaßlichen Parteiwillens zu schließen. Dieser Wille sei aber dahin gegangen, dass die für die Beklagte, aufgrund ihrer Verbandszugehörigkeit einschlägigen Tarifverträge gelten sollten.

Schließlich sei der Anspruch des Klägers teilweise auch aufgrund § 615 S. 2 BGB ausgeschlossen, da im April 2005 von der Beklagten ein Prozessarbeitsverhältnis angeboten worden sei; dieses Angebot habe er jedoch nicht angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.08.2006 (Bl. 88 ff d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 513 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Kläger kann den erhobenen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld für die Zeit von April 2004 bis September 2004 in Höhe von 23.161,40 EUR zuzüglich Zinsen nicht mehr geltend machen. Dieser Anspruch ist nämlich gemäß Ziffer 13 des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 02.07.1990 in Verbindung mit § 26 des gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 31.10.1986 in der Fassung vom 18.12.1996 (im Folgenden: GMTV) ausgeschlossen.

1.

Die Regelung aus § 26 GMTV ist auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anwendbar, da Ziffer 13 des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 02.07.1990 rechtswirksam unter anderem auf diese Tarifregelung Bezug nimmt. Ziffer 13 des Anstellungsvertrages hat folgenden Wortlaut:

"Im Übrigen gelten für das Anstellungsverhältnis die tariflichen Bestimmungen für die Eisen- und Metallindustrie in Rheinland/Rheinhessen in ihrer jeweils gültigen Fassung."

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages gab es den gemeinsamen Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Rheinland-Pfalz vom 31.10.1986 in der Fassung vom 14.05.1990; dieser Manteltarifvertrag hatte Gültigkeit ab dem 01.04.1990 und wurde geschlossen zwischen dem Verband der pfälzischen Metallindustrie e. V., der Vereinigung der Metallindustrie Rheinland/Rheinhessen e. V. und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland. Er gilt nach § 1 Nr. 1 räumlich für das Land Rheinland-Pfalz und nach § 1 Nr. 2 fachlich für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie. Durch die Bezugnahme auf die "tariflichen Bestimmungen für die Eisen- und Metallindustrie in Rheinland/Rheinhessen" in § 13 des schriftlichen Anstellungsvertrages wurde mithin dieser Manteltarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung erfasst. Die Bezugnahmeregelung ist generalisierend auf verschiedene tarifliche Bestimmungen gerichtet, die in der genannten Eisen- und Metallindustrie Anwendung finden sollen. Es war nicht erforderlich, anstatt dieser generellen Regelung konkret alle geltenden Tarifverträge in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, zumal, bezogen auf den streitigen GMTV, genügend objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch dieser Tarifvertrag erfasst sein sollte. Die Beklagte unterfiel nämlich dem fachlichen und räumlichen Geltungsbereich des damals geltenden Manteltarifvertrages und die Bezeichnung einer Tarifpartei als "Vereinigung der Metallindustrie Rheinland/Rheinhessen" macht angesichts der weitgehenden Übereinstimmung mit der Bezeichnung unter § 13 des Arbeitsvertrages deutlich, dass auch auf den Manteltarifvertrag Bezug genommen werden sollte.

Die von dem Kläger mit der Berufung hiergegen geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. § 13 des schriftlichen Anstellungsvertrages ist insbesondere nicht nach §§ 305 ff. als Vertragsbestandteil ausgeschlossen; dies gilt selbst für den Fall, dass es sich bei dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 02.07.1990 um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Insoweit hat der darlegungspflichtige Kläger lediglich vorgetragen, der Arbeitsvertrag enthalte vorformulierte Vertragsbedingungen; nicht ersichtlich ist hingegen, dass diese Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen von der Beklagten vorformuliert sein sollen. Selbst wenn dies aber unterstellt wird, liegt weder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot noch gegen das Verbot von Überraschungsklauseln vor.

a)

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Die Bezugnahmeklausel in § 13 des schriftlichen Anstellungsvertrages ist klar und verständlich; sie erfasst unter anderem auch den Manteltarifvertrag vom 31.10.1986 in der jeweils geltenden Fassung. Wie oben bereits ausgeführt, haben die Arbeitsvertragsparteien in § 13 lediglich darauf verzichtet jeden einzelnen Tarifvertrag aufzuführen und haben die Sammelbezeichnung "tarifliche Bestimmungen für die Eisen- und Metallindustrie in Rheinland/Rheinhessen" gewählt. Diese Sammelbezeichnung ist aber so klar und konkret, dass an der Einbeziehung des jeweils geltenden Manteltarifvertrages kein Zweifel besteht. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hingewiesen, dass keinerlei Verwechslungsgefahr bestand, es ist kein anderer Manteltarifvertrag ersichtlich, der durch diese Sammelbezeichnung hätte erfasst werden können.

b)

Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die Bezugnahme auf tarifliche Regelungen in einem Arbeitsvertrag ist eine Verfahrensweise, die in der Arbeitswelt schon lange üblich ist, so dass kein Anlass besteht, generell von einer Überraschungsklausel zu sprechen. Auch die konkrete Ausgestaltung im Anstellungsvertrag vom 02.07.1990 lässt keine Anhaltspunkte erkennen, die für den Kläger hätten überraschend sein können. Ziffer 13 des Anstellungsvertrages weist das gleiche Erscheinungsbild auf wie die vorausgegangenen zwölf weiteren Ziffern; die Inbezugnahmeregelung ist auch in sich verständlich und - wie oben bereits ausgeführt - hinreichend klar.

2.

Eine Geltendmachung der vom Kläger verfolgten Zahlungsansprüche ist gemäß § 26 GMTV ausgeschlossen. Diese Tarifregelung lautet:

"1.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt geltend zu machen:

a)

Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abrechnung der Entgeltperiode, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen;

b) alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.

2.

Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziffer 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Zufalles nicht möglich gewesen ist.

3.

Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von 3 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen."

Bei Forderungen, die vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses abhängen, ist im Falle einer Kündigungsschutzklage davon auszugehen, dass mit Zustellung der Klage die entsprechenden Forderungen geltend gemacht sind. Bei einer zweistufigen Ausschlussfrist beginnt die zweite Stufe - mithin die Frist für die Einreichung einer Zahlungsklage - mit der Ablehnung, die im Rahmen der Kündigungsschutzklage an sich im Abweisungsantrag zu sehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 = AP Nr. 244 zu § 613 a BGB).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die hier streitgegenständlichen Forderungen durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - unter dem Aktenzeichen 11 Ca 2617/03 mit der Klageschrift vom 02.10.2003 geltend gemacht; die Beklagte hat durch Einreichung des Klageabweisungsantrages diese Forderungen konkludent zurückgewiesen. Mithin hätte der Kläger innerhalb von drei Monaten nachdem sowohl die Zurückweisung durch die Beklagte als auch die Fälligkeit des Anspruches gegeben waren, eine Zahlungsklage einreichen müssen. Die Zahlungsansprüche des Klägers wurden unter Beachtung von § 614 Satz 1 BGB spätestens am 01.10.2004 fällig; zu diesem Zeitpunkt lagen die Geltendmachung der Forderungen, wie auch deren Zurückweisung, bereits vor. Mithin hätte - unter Beachtung von § 26 Nr. 3 GMTV - die Zahlungsklage innerhalb von 3 Monaten nach dem 01.10.2004, also spätestens am 02.01.2005 (vgl. § 193 BGB) beim Arbeitsgericht eingehen müssen. Da die vorliegende Klage aber erst am 15.04.2005 eingegangen ist, trat ein Anspruchsverfall ein.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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