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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 454/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 20.06.2008, Az.: 9 Ca 981/07, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.11.2007 mit Zugang dieser Kündigungserklärung oder jedenfalls aufgrund einer Umdeutung dieser Kündigung in eine ordentliche Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist seine Beendigung gefunden hat. Zur Darstellung des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 20.06.2008, Az: 9 Ca 981/07. Nach erstinstanzlich durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen K., R., S. und Z. gemäß Beweisbeschluss vom 11.04.2008 hat das Arbeitsgericht im genannten Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigungserklärung vom 08.11.2007 beendet wurde und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen wird: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, dass der Kläger absichtlich eine Wand und eine Wandfertigungsanlage beschädigt habe. Gleiches gelte für den Vorwurf, der Kläger habe einen Vorgesetzt bedroht. Die weiteren Vorwürfe, der Kläger habe dreimal falsch geladen und bei einem Streitgespräch gegenüber einem Vorgesetzten geäußert, er gehe jetzt nach Hause und rede mit dem Vorgesetzten kein Wort mehr, ihm - dem Kläger - sei alles egal und ihm könne nichts passieren, reichten als Grund für eine fristlose Kündigung nicht aus. Bei der Falschbeladung handele es sich um Arbeitsfehler. Hinsichtlich des Disputs mit dem Vorgesetzten habe der Kläger tatsächlich die Arbeitsstelle nicht verlassen und deshalb keine Arbeitsverweigerung begangen. Die letztgenannten Vorwürfe seien auch nicht ausreichend, um eine im Wege der Umdeutung anzunehmende ordentliche Kündigung des Klägers angesichts von dessen Beschäftigungsdauer von 14 Jahren zu rechtfertigen. Das genannte Urteil ist der Beklagten am 14.08.2008 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 19.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.09.2008, beim Landesarbeitsgericht ebenfalls am 15.09.2008 eingegangen, begründet. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Beklagte zunächst die erstinstanzlich dargestellten Kündigungsvorwürfe. Sie macht ferner geltend, das Arbeitsgericht habe die Zeugenaussagen nicht in der dokumentierten Art verwertet. Es habe sich nicht mit der Tatsache auseinander gesetzt, dass die Zeugen den Sachverhalt ebenso wie ein nachfolgenden Geständnis des Klägers bestätigt hätten. Verfahrensfehlerhaft sei auch die Würdigung der Aussage des Zeugen K. im Hinblick auf die geltend gemachte Bedrohung des Zeugen durch den Kläger. Der Zeuge habe dies eindeutig bestätigt. Insgesamt sei die Wertung der Zeugenaussagen durch das Arbeitsgericht nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 141 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 20.06.2008, Az: 9 Ca 981/07, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 16.10.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 152 ff. d. A.), als zutreffend. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit von der Berufungskammer nicht zu beanstandender Begründung festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung nicht beendet worden ist. Die Berufungskammer folgt der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst: 1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl der Vorwurf einer vorsätzlichen Beschädigung der vom Kläger aus K. abgeholten Wand, der absichtlichen Beschädigung der Wandfertigungsanlage als auch die von der Beklagten behauptete Äußerung des Klägers gegenüber dem Zeugen K. anlässlich eines Telefonats am Abend des 8.11.2007 jeweils für sich genommen geeignet wären, eine außerordentliche Kündigung an sich zu rechtfertigen. Die vom Arbeitsgericht getroffene Feststellung in Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, diese Vorwürfe seien in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesen, ist aber berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung zeigt keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen (vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. a) Gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Aus dieser durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführten Bestimmung ist zwar nicht herzuleiten, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Dennoch kommt in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung zum Ausdruck; eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme ("soweit nicht ...") vorgesehen. Dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722, S. 100). Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/4722, S. 61) ergibt sich, dass sich die zur Entlastung des Berufungsgerichts vorgesehene - grundsätzliche - Bindung an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung auf solche Tatsachen bezieht, aber auch beschränkt bleiben soll, welche die erste Instanz bereits "vollständig und überzeugend" getroffen hat.

Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht dürfen im Interesse einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer materiell gerechten Entscheidung nicht überspannt werden (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124); "vernünftige" Zweifel sollen genügen, um das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (aaO S. 124). Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung - somit nicht, dass die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht dann nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH 9.3.2005 -VIII ZR 266/03- BGHZ 162, 313 ff.).

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BVerfG B.v. 12.6.2003 -1 BvR 2285/02- NJW 2003 ; B. v. 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03), insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen entfallen lässt, können sich weiter auch aus Verfahrensfehlern ergeben, etwa wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügt, etwa weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH 12.3.2004 -V ZR 257/03- NJW 2004, 1876 ff.). Auch Verfahrensfehler dadurch, dass Tatsachenvortrag der Parteien übergangen wird oder nicht vorgetragene Tatsachen verwertet wurden, können Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

b) Gemessen hieran sind Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen entscheidungserheblichen Feststellungen nicht begründet. Die Berufungskammer teilt vielmehr die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertung und sieht keine Veranlassung hiervon abzuweichen.

Zunächst hat das Arbeitsgericht den Tatsachenvortrag der Parteien, insbesondere den der Beklagten zu den vorgetragenen Kündigungsgründen vollständig berücksichtigt und die Beweisaufnahme auf sämtliche als Kündigungsgrund in Betracht kommende Tatsachen unter vollständiger Heranziehung aller angebotenen Zeugen erstreckt.

Auch Verfahrensfehler im Rahmen der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Die Berufung rügt zu Unrecht, das Arbeitsgericht habe die Zeugenaussagen nicht in der dokumentierten Art verwertet, insbesondere habe es sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Zeugen den Sachverhalt und das Geständnis des Klägers bestätigt hätten. Das Gegenteil ist ausweislich der Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung der Fall. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung darauf hingewiesen, dass die Zeugen K. und R. bestätigt hätten, dass der Kläger bereits vor Abholung der Wand aus K. darauf hingewiesen habe, dass die Wand kaputt sei, wenn er sie abholen müsse und hat ebenfalls den Inhalt der Aussagen der genannten Zeugen zum Gespräch am 8.11.2007 berücksichtigt, ebenso wie die Bekundungen des Zeugen K. zu dessen angeblich erfolgten Bedrohung bei einem Telefonat mit dem Kläger am Abend des 8.11.2007. Das Arbeitsgericht hat also sehr wohl den Inhalt der Aussagen der genannten Zeugen seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt und diesen inhaltlich vollständig berücksichtigt. Das Arbeitsgericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass alleine die Tatsache, dass sich in den Zeugenaussagen zum Teil eine inhaltliche Bestätigung von Sachvortrag der Beklagten findet, nicht ausreicht, um diese Behauptungen als erwiesen zu betrachten. Gem. § 286 Abs. 1 ZPO ist vielmehr eine umfassende Würdigung der erhobenen Beweise geboten. Ziel der Beweiswürdigung ist dabei die Beantwortung der Frage, ob eine streitige Behauptung als erwiesen angesehen werden kann, das Gericht also von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gewissheit besteht, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. etwa Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rz. 18, 19).

Das Arbeitsgericht ist in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass die sog. Beweislast für die behaupteten Kündigungsgründe bei der Beklagten liegt, so dass dann, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen verblieben, diese zu Lasten der Beklagten gingen. Wenn das Arbeitsgericht aufgrund der von ihm herangezogenen Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die streitigen Tatsachen nicht erwiesen sind, also rechtserhebliche Zweifel verblieben, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts weist keine Verfahrensfehler auf. Das Arbeitsgericht hat die im Rahmen der Beweiswürdigung in Betracht kommenden Gesichtspunkte vollständig, widerspruchsfrei und auch im Übrigen verfahrensfehlerfrei einbezogen und vollständig abgewogen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht u.a. hinsichtlich der behaupteten Beschädigung der Wand darauf abgestellt hat, dass sich die Aussagen der Zeugen K. und R. im wesentlichen nur auf das Beweisthema bezogen hat. Dies ist ausweislich der protokollierten Aussagen der Fall. Beide Aussagen sind wenig detailreich und enthalten keine Angaben zu den näheren Begleitumständen. Auch der Gesichtspunkt der Plausibilität einer Aussage unter Berücksichtigung sonstiger Umstände ist ein solcher, der zu Recht im Rahmen der Würdigung einer Aussage Berücksichtigung finden kann. Wenn also das Arbeitsgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen K. u.a. darauf abgestellt hat, dass dann, wenn der Kläger die Beschädigung der Wand angekündigt haben soll und diese sodann beschädigt war, es wenig plausibel ist, dass der Zeuge den Kläger nicht umgehend zur Rede gestellt hat bzw. die Beklagte nichts zur Dokumentation des Schadens unternommen hat, der nach ihren Angaben sich immerhin auf 2.000 EUR belaufen haben soll, ist dies ein im Rahmen der Beweiswürdigung zulässigerweise berücksichtigter Gesichtspunkt. Hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs am 8.11.2007 hat das Arbeitsgericht berechtigterweise darauf abgestellt, dass die Zeugen den Verlauf des Gesprächs und dessen Inhalt ohne Details und zudem voneinander abweichend geschildert haben. Auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, der Kläger habe mutwillig eine Wandfertigungsanlage beschädigt, ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Der Widerspruch zwischen den Behauptungen der Beklagten zum erforderlichen Reparaturaufwand und dem vom Zeugen geschilderten Vorgehen ist eklatant. Wenn das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung des Ablaufs des Schneidevorgangs und der Tatsache, dass der Kläger den Zeugen K. anrief und dieser den Kläger anwies, trotz festgestellter Fehler weiter zu schneiden, davon ausgeht, es sei nicht erwiesen, dass der Kläger die Maschine absichtlich beschädigt habe und dies ergäbe sich auch nicht aus dem Gespräch vom 8.11.2007, lässt dies Fehler der Beweiswürdigung nicht erkennen.

Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die Behauptung der Beklagten hinsichtlich des Inhalts des zwischen dem Kläger und dem Zeugen K. am Abend des 8.11.2008 geführten Telefonats als nicht erwiesen erachtet hat. Soweit das Arbeitsgericht hierbei zunächst darauf abgestellt hat, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen Schwierigkeiten bestehen, hat es dabei zulässigerweise berücksichtigt, dass zumindest ein gewisses Interesse des Zeugen als Vorgesetzter des Klägers daran bestehen könnte, dass der Kläger nicht im Betrieb verbleibt. Das Arbeitsgericht hat auch keine Tatsachen berücksichtigt, die von den Parteien nicht vorgetragen worden sind und insbesondere solche Tatsachen auch nicht ausschlaggebend in der Beweiswürdigung berücksichtigt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht berücksichtigt, dass offensichtlich kein Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurde, handelt es sich hierbei um eine Behauptung, die der Kläger schon erstinstanzlich schriftsätzlich getätigt und mit der Berufungserwiderung wiederholt hat, ohne dass dem die Beklagte ihrerseits erst- oder zweitinstanzlich entgegengetreten wäre. 1. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt hat, auch die Vorwürfe des falschen Ladens und im Zusammenhang mit einem Disput mit Herrn K. am 5.11.2007 rechtfertigten die außerordentliche Kündigung nicht, folgt die Berufungskammer den diesbezüglichen Ausführungen. Auch die Berufung macht gegen diese rechtliche Beurteilung keine Einwände geltend. 2. Die Berufungskammer teilt des weiteren auch die Begründung des Arbeitsgerichts zur Rechtsunwirksamkeit mangels sozialer Rechtfertigung (§ 1 Abs. 1 KSchG) einer in Anwendung der Regeln der sog. Umdeutung anzunehmenden ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Umdeutung vorlagen, da die Beklagte durch die außerordentliche Kündigung und ihren Sachvortrag im Prozess zu erkennen gegeben hat, sich jedenfalls vom Kläger trenne zu wollen. Die Kündigung ist aber aus den vom Arbeitsgericht ausgeführten Gründen mangels sozialer Rechtfertigung rechtsunwirksam. Die Berufungskammer teilt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung. III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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