Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.01.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 462/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, StGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 242
StGB § 246
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. Juni 2007, Az.: 6 Ca 53/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 1.800,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen seit dem 01. November 2006 zu zahlen und darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein abgeändertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Teil - Anerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. Juni 2007, Az.: 6 Ca 53/07.

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht durch das genannte Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus seit dem 01. November 2006 zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein neues, abgeändertes Arbeitszeugnis zu erteilen und hierbei das (bereits erteilte) Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2006 dahingehend abzuändern, dass der dritte Absatz formuliert wird wir folgt:

"Herr C. war den hohen Belastungen gewachsen, gut motiviert und zeichnete sich durch Pflichtbewusstsein und Ehrlichkeit aus."

Und der fünfte Absatz wie folgt neu formuliert wird:

"Alle seine Aufgaben führte er mit großer Umsicht, großem Wissen, hohem Engagement und stets zu unserer vollen Zufriedenheit aus."

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - folgendes ausgeführt, wobei wegen der Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils (Bl. 103 ff. d. A.) verwiesen wird:

Der Beklagten stünden keine aufrechenbaren Gegenansprüche gegen den Kläger zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die vom Kläger verwaltete "H.-Kasse" keinen Fehlbestand von 1.800,00 EUR aufgewiesen habe. Zum einen habe der Kassenbuchabschluss nicht am letzten Arbeitstag des Klägers, sondern erst über 14 Tage später stattgefunden. Aufgrund der Nachrechnung anhand des Kassenbuchausdrucks durch die vernommene Zeugin T. im Rahmen der Beweisaufnahme habe sich kein Kassenfehlbestand, sondern ein rechnerischer Zuvielbestand von ca. 6.500,00 EUR ergeben. Deshalb bestünden auch keinerlei Zweifel an der Ehrlichkeit des Klägers. Da die Beklagte den Sachvortrag des Klägers hinsichtlich seiner sonstigen Leistungen nicht in Abrede gestellt habe, sei das Zeugnis entsprechend zu berichtigen.

Gegen dieses ihr am 10. Juli 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 12. Juli 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 10. September 2007 begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 07. September 2007 und 08. Januar 2008, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 140 ff., 144 ff. d. A.) im Wesentlichen und zusammengefasst folgendes geltend:

Der Kläger habe bis zum 04. September 2006 die alleinige Verfügungsberechtigung und den alleinigen Zugang zu der Geldkassette und auch zu der Registrierkasse für die Sparte "H." gehabt. Bei Öffnung der Geldkassette am 11. September 2007 habe sich ein Kassenbestand von 6.087,94 EUR ergeben. Bei einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben seit dem 14. August 2007 bis zum 04. September 2006 hätte sich in der Geldkassette allerdings ein Betrag in Höhe von 7.616,78 EUR befinden müssen. Ferner hätte sich in der Kasse noch ein weiterer Betrag in Höhe von 861,90 EUR befinden müssen, nämlich entweder in der Registrierkasse oder in der Geldkassette. Tatsächlich habe sich in der Registrierkasse am 14. August 2007 nur noch das Wechselgeld in Höhe von 400,00 EUR befunden. Dieser Geldbetrag hätte sich dann in der Geldkassette befinden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dies bedeute, dass der Kläger auch einen Betrag in Höhe von 861,90 EUR eingesteckt habe. Hinzuzurechnen sei ein weiterer Betrag in Höhe von 292,47 EUR, sodass sich eine Gesamtdifferenz in Höhe von 2.683,21 EUR ergebe. Der Kläger habe auch eine Vielzahl von Geschäften zum Schaden der Beklagten getätigt. Aufgrund dieses Verhaltens könne er auch nicht die begehrten Zeugnisabänderungen verlangen.

Der hinsichtlich der Höhe des fehlenden Betrages abweichende Sachvortrag im Berufungsverfahren sei auch nicht verspätet. Die vernommenen Zeuginnen hätte allerdings bei der Vielzahl der Zahlen und der Hektik vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht sofort alle Zahlen belegen können.

Nunmehr sei im Einzelnen dargelegt worden, welcher Differenzbetrag sich in der Kasse ergeben habe. Tatsächlich sei auch bei der Abrechnung am 20. September 2006 durch die Zeugin T. ein Kassenmanko in Höhe von 1.821,31 EUR eingetragen worden. In der ersten Instanz sei allein ein Betrag in Höhe von 861,90 EUR vergessen worden; dieser Betrag sei in der Geldkassette, nicht in der Registrierkasse verblieben. Einen Überschussbetrag in Höhe von 190,10 EUR habe der Geschäftsführer der Beklagten erhalten. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass verschiedene Personen Schlüssel zur Kasse gehabt hätten, müsse differenziert werden:

Zur Geldkassette, hinsichtlich derer allein ein Fehlbestand festgestellt worden sei, habe allein der Kläger die Schlüssel. Zur Registrierkasse hätten auch die Zeuginnen T. und R. einen Schlüssel, soweit dieser ihnen vom Kläger anlässlich von Mittagszeit oder auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten ausgehändigt worden sei. Während des hier in Frage stehenden Zeitraumes habe der Kläger aber keinen Urlaub gehabt und sei auch nicht erkrankt gewesen. Nach Rückkehr aus der Mittagspause seien ihm jedes Mal die Belege vorgelegt und erklärt worden, wie viel eingenommen worden sei. Der Kläger habe ohne weiteres nachprüfen können, ob die Angaben stimmig seien. Die Zeuginnen T. und R. hätten selbst niemals Geld aus der Registrierkasse oder der Geldkassette entnommen.

Grundsätzlich sei der Kläger allein für die Führung des Kassenbuches verantwortlich gewesen, wobei allerdings eingeräumt werden müsse, dass auch die Zeugin R. auf Wunsch des Klägers und aufgrund der Belege, die ihr zur Verfügung standen, Eintragungen vorgenommen habe. Seitdem der Kläger nicht mehr tätig sei, wiesen die Kassen keine Differenzen mehr auf. Aus dem Kassenbuch ergebe sich, dass innerhalb des genannten Zeitraums die Zeugin R. nur einmal Eintragungen gemacht habe am 23. August 2006.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Teil-Anerkenntnis- und Schluss-Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. Juni 2007, - Az.: 6 Ca 53/07 - die Klage abzuweisen, soweit über sie nicht durch Anerkenntnisurteil entschieden wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil als Maßgabe seines Schriftsatzes vom 04. Oktober 2007, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 172 ff. d. A.) als zutreffend. Er hält das gesamte Vorbringen der Beklagten für verspätet. Er ist der Ansicht, eine eventuellen Forderung der Beklagten sei in Anwendung des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer des Kraftfahrzeuggewerbes verfallen. Zu den Registrierkassen hätten neben ihm auch die Zeugin R. Zugang gehabt. Es habe ein wechselseitiges Vertretungsverhältnis bestanden. Bezogen auf den Bereich der H.-Kasse habe er nach entsprechenden Vertretungszeiten denjenigen Geld- und Belegbestand übernommen, der ihm von der Zeugin R. hinterlassen worden sei. Während der Vertretung aufgetretene Kassenfehlbestände habe er nicht zu verantworten, sondern habe diese lediglich zur Kenntnis nehmen und entsprechend im handschriftlich geführten Kassenbuch notieren können. Ab dem 24. August 2006 habe er zwar das H.-Kassenbuch weiter geführt, ohne aber die entsprechenden Beträge über die H.-Registrierkasse selbst vereinnahmt zu haben. Hierbei habe er im Zeitraum vom 28. August bis 04. September 2006 einen aufaddierten Kassenfehlbestand von 292,47 EUR festgestellt, für den aber nicht er, sondern die Zeugin R. verantwortlich sei.

Erst- und zweitinstanzlicher Sachvortrag der Beklagten zur Höhe des festgestellten Fehlbestandes sei widersprüchlich. Die nunmehrigen zweitinstanzlichen Berechnungen der Beklagten zur Höhe des Fehlbestandes seien auch unzutreffend und nicht nachvollziehbar.

Wegen der Einzelheiten des klägerischem Sachvortrags insoweit wird auf den genannten Schriftsatz vom 04. Oktober 2007, dort Seite 5 bis 7, verwiesen.

Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung und zur Erteilung eines abgeänderten Zeugnisses verurteilt. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung.

Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Schadensersatz in Höhe von 1.800,00 EUR besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 242, 246 StGB, noch aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte stützt einen derartigen Anspruch darauf, dass der Kläger bis zum Aufbruch der Geldkassette auf diese die alleinige Zugriffsmöglichkeit hatte und sich bei einem Vergleich des Sollbestandes laut Kassenbuch und festgestelltem Kassenbestand eine Differenz in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe ergeben habe.

Nach den vom Arbeitsgericht aufgrund der Vernehmung der von der Beklagten selbst benannten Zeuginnen festgestellten Tatsachen, von denen die Berufungskammer zunächst auszugehen hat (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), fand eine Kassenabrechnung erst am 20. September 2006 und damit 14 Tage nach faktischem Ausscheiden des Klägers und neun Tage nach Aufbruch der Kassette statt. Während dieses Zeitraums fehlte es am alleinigen Zugriff des Klägers. Das Kassenbuch weist über 14 Tage rechnerisch Vorgänge auf, die für den Kläger unbeeinflussbar waren. Schon aus diesem Grunde scheidet eine Annahme dahingehend, dass aufgrund einer festgestellten Differenz die Verantwortung hierfür den Kläger träfe, aus.

Zudem ist nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht davon auszugehen, dass überhaupt eine Kassendifferenz bestand. Zu diesem Ergebnis ist das Arbeitsgericht aufgrund einer rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen gekommen.

Aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte Zweifel an diesen Feststellungen bestehen sollen, zeigt die Beklagte nicht ausreichend auf. Im Gegenteil ist der Sachvortrag der Beklagten zur Höhe einer festgestellten Differenz höchst widersprüchlich, ohne dass die Beklagte diese Widersprüche ausreichend hätte aufklären können. So hat die Beklagte erstinstanzlich (Schriftsatz vom 13. März 2007, Seite 2) dargelegt, dass sich ein Kassenbestand bei Öffnung der Kassette von 2.115,04 EUR ergeben habe. Dies hat die von der Beklagten benannte Zeugin T. anlässlich ihrer erstinstanzlichen Vernehmung bestätigt. Nunmehr behauptet die Beklagte ohne nähere Erläuterung, es sei ein Kassenbestand von 6.087,94 EUR festgestellt worden.

Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel auch hinsichtlich der Aussagekraft des Kassenbuchs bestehen:

In der von der Beklagten vorgelegten Kopie des Kassenbuches ab 15. April 2006 bis zum 09. Oktober 2006 finden sich immer wieder Einträge, die Differenzen in beide Richtungen ergeben, so zum Beispiel Eintrag am 06. Mai 2006 ("Es fehlen 315,-"), Eintrag nach dem 12. Mai 2006 ("zuviel 155,-"), Eintrag nach dem 24. Mai 2006 ("Beleg fehlt 300,-").

Vermag deshalb die Berufungskammer ebenso wenig wie das Arbeitsgericht von einem vom Kläger verursachten Schaden auszugehen, hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht auch zur Erteilung des abgeänderten Zeugnisses verurteilt. Die Beklagte stützt ihre negativen Wertungen im Wesentlichen auf den von ihr behaupteten unlauteren Zugriff des Klägers auf ihre Finanzmittel. Hiervon ist aber - wie ausgeführt - nicht auszugehen. Da sie dem Sachvortrag des Klägers hinsichtlich seiner sonstigen Leistungen im Übrigen nicht entgegen getreten ist, bleibt ihre Berufung auch hinsichtlich der ausgeurteilten Zeugniskorrektur ohne Erfolg.

III. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat gemäß § 97 ZPO die Beklagte zu tragen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück