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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 485/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 134
BGB § 626 Abs. 1
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 485/05

Entscheidung vom 16.11.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.05.2005 Az.: 7 Ca 209/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.05.2005 (dort Seite 3 - 6 = Bl. 127 - 130 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2005 ausgesprochene und dem Kläger am 01.02.2005 zugegangene fristlose Kündigung nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin V sowie der Zeugen X und W; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 28.04.2005 (Bl. 100 ff. d. A.) und vom 12.05.2005 (Bl. 118 ff. d. A.) verwiesen. Sodann hat das Arbeitsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor, da es der Beklagten nicht gelungen sei, Pflichtverletzungen darzulegen und zu beweisen, die ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten. So habe die von der Beklagten benannte Zeugin V nicht die streitige Behauptung der Beklagten zu bestätigen vermocht, dass der Kläger original verpacktes Befestigungsmaterial entsorgt habe ohne dies mit den vorgesehenen Abschreibebelegen zu dokumentieren.

Der weitere Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe einen bedingt verkaufsfähigen Fahrradträger entsorgt, obwohl dieser noch reparabel und verkaufsfähig gewesen sei, könne von vornherein, ohne vorherige Abmahnung keinen wichtigen Grund bilden. Denn die Beklagte habe jedem Abteilungsleiter die Befugnis eingeräumt, selbst darüber zu befinden, welche nicht ordnungsgemäße Ware entsorgt werden dürfe und welche nicht; dies habe der Marktleiter X bei seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt. Der Kläger habe im Übrigen bei der Entsorgung des Fahrradträgers auch das von der Beklagten eingeführte Vier-Augen-Prinzip berücksichtigt, zumal der Abschreibungsbeleg vom 23.03.2005 von einem anderen Mitarbeiter und darüber hinaus auch von dem Marktleiter X unterzeichnet worden sei. Aus der Aussage des Zeugen X ergebe sich, dass dessen Unterschrift auf dem Abschreibungsbeleg nicht nur buchhalterische Funktion habe, sondern zumindest mittelbar auch der Kontrolle der Mitarbeiter diene. Der Kläger habe nach dem erfolgten Vermerk des Marktleiters daher davon ausgehen können, dass die Entsorgung des Fahrradträgers gebilligt werde.

Des Weiteren ergebe sich auch aus der Entsorgung eines Hochdruckreinigers der Marke U kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Insoweit werfe die Beklagte dem Kläger zwar vor, entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Marktleiters X diesen Hochdruckreiniger entsorgt zu haben, obwohl dieser noch verkaufsfähig gewesen sei. Demgegenüber habe der Kläger aber einen Rechtfertigungsgrund für die Entsorgung vorgetragen, indem er ausgeführt habe, nach der mündlichen Weisung des Zeugen X sei er in dessen Büro gewesen und habe diesem die Abschreibbelege vorgelegt, woraufhin der Marktleiter die Abschreibung der aufgeführten Gegenstände - darunter auch der Hochdruckreiniger der Marke U - gebilligt habe. Der Beklagten sei es als beweispflichtiger Partei nicht gelungen, zu beweisen, dass die Genehmigung durch den Marktleiter X nicht erteilt worden sei. Soweit in diesem Zusammenhang der Zeuge X vernommen worden sei, sei dessen Aussage nicht glaubhaft und der Zeuge unglaubwürdig. Bei der Befragung des Zeugen bezüglich des Besuchs des Klägers in dessen Büro habe der Zeuge einen nervösen und unsicheren Eindruck gemacht und durch sein ganzes Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Befragung äußerst unangenehm sei. Als er sich darüber hinaus auf einer Erinnerungslücke dazu, ob und über was beim Besuch des Klägers in seinem Büro geredet worden sei, berufen habe, habe sich bei der erkennenden Kammer der Eindruck verstärkt, dass er über diese Vorgänge nicht reden wolle. Das spätere Verhalten des Klägers bestätige im Übrigen dessen Sachdarstellung, zumal der Kläger auf den Abschreibbeleg handschriftlich den Vermerk "nach Absprache mit Herrn X" angebracht habe. Dem Kläger sei dabei bewusst gewesen, dass der Zeuge X regelmäßig spätestens zwei, drei Tage später diese Belege zur Gegenzeichnung vorgelegt erhalte, so dass der handschriftliche Vermerk keinen Sinn machen würde, wenn der Kläger die Absicht gehabt hätte, unbemerkt den Hochdruckreiniger der Marke U zu entsorgen.

Hinsichtlich eines weiteren, grün markierten Hochdruckreinigers sei festzustellen, dass der Kläger das übliche Verfahren, d. h. die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips durch Unterschriften auf dem Abschreibbeleg, eingehalten habe. Auch insoweit habe wiederum der Marktleiter X selbst den Abschreibbeleg abgezeichnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 12.05.2005 (Bl. 130 ff.) Bezug genommen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 15.06.2005 zugestellt worden ist, hat am 17.06.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 15.08.2005 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte macht geltend,

der dringende Tatverdacht, wonach der Kläger in seiner Funktion als Abteilungsverantwortlicher den verkaufsfähigen Fahrradträger zum Müll entsorgt habe, rechtfertige die fristlose Kündigung. Zunächst hätten sowohl der Leiter des Wareneinganges, Herr T wie auch die Mitarbeiterin, Frau S den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Fahrradträger um verkaufsfähige Ware handele. Darüber hinaus habe er auch den Marktleiter, Herrn X gefragt, ob dieser wisse, was er mit verschiedenen Artikeln, unter anderem dem Fahrradträger sowie den beiden Hochdruckreinigern anfangen solle, die noch im Lager auf zwei Paletten stehen würden. Herr X habe zur Antwort gegeben, dass vier Artikel - ein Kinderfahrrad, ein Nass- und Trockenentsorger, der Briefkasten der Firma R sowie die Heissklebepatronen der Firma Q - abzuschreiben und zu entsorgen seien. Der Rest der Ware, einschließlich des Fahrradträgers und der erwähnten Hochdruckreiniger solle zum Verkaufspreis zur Inventur genommen werden. Der Kläger habe anschließend den Fahrradträger wie auch die beiden Hochdruckreiniger entsorgt und mithin vorsätzlich das Eigentum der Beklagten verletzt.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes sei es unerheblich, ob dem Kläger als Abteilungsleiter verantwortlich die Befugnis eingeräumt gewesen sei, selbst darüber zu befinden, welche nicht ordnungsgemäße Ware entsorgt werden dürfe und welche nicht. Denn im vorliegenden Fall habe der Kläger die klare Anweisung, die Ware zur Inventur aufzunehmen, nicht befolgt. Im Übrigen sei es nicht Zweck des Vier-Augen-Prinzips gewesen, dem Kläger eine Befugnis einzuräumen, selbständig über die Vernichtung zu entscheiden, wenn der Vorgesetzte Marktleiter bereits Gegenteiliges verfügt habe.

Hinsichtlich des Hochdruckreinigers U sei der Kläger von Herrn X darauf hingewiesen worden, dass die Ware verkaufsfähig gemacht und zur Inventur vorbereitet werden solle. Herr X habe keinen Grund gehabt, eine halbe Stunde später seine Anweisung zu revidieren. Er habe vielmehr bei der Vorlage des Abschriftenbelegs nicht mehr darauf geachtet, ob sich unter den abzuschreibenden Gegenständen auch der Hochdruckreiniger befinde. Gleiches gelte bezüglich des grün markierten Hochdruckreinigers. Selbst wenn Herr X bei seiner Vernehmung als Zeuge sich nicht mehr an Einzelheiten habe erinnern können, habe er doch die Aussage des Klägers nicht bestätigt, es sei über Abschriftenbelege überhaupt geredet worden. Mit der Kündigung habe auch gegenüber der restlichen Belegschaft aus generalpräventiven Gründen klar gemacht werden sollen, dass Eigentumsverletzungen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geahndet würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.08.2005 (Bl. 159 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 12.05.2005, Az.: 7 Ca 209/05 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

selbst wenn der gesamte Sachvortrag der Beklagten uneingeschränkt zutreffend wäre, hätte die Beklagte die dann gegebene Pflichtverletzung des Klägers allenfalls mit einer Abmahnung ahnden können; eine außerordentliche Kündigung sei jedenfalls nicht gerechtfertigt. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe seien jedoch auch in der Sache selbst ungerechtfertigt. Er, der Kläger habe ausschließlich solche Artikel entsorgt, die nach seiner Einschätzung nicht mehr verkaufsfähig gewesen seien oder nur mit einem unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand hätten wieder verkaufsfähig gemacht werden können. Die Behauptung der Beklagten, der beschädigte Fahrradträger habe sich auf der Palette befunden, die der Kläger am 18.01.2005 seinem Vorgesetzten gezeigt habe, sei unzutreffend. Vielmehr habe der Kläger den Fahrradträger bereits am 17.01.2005 entsorgt, da dieser nicht mehr verkaufsfähig gewesen sei; dementsprechend existiere auch ein Abschreibbeleg vom 17.01.2005. Auf der Palette hätten sich am 18. Januar 2005 allerdings die beiden Hochdruckreiniger befunden. In dem Gespräch mit dem Zeugen W sei zwar angesprochen worden, dass die beiden Reiniger möglicherweise wieder verkaufsfähig gemacht werden könnten; eine diesbezügliche Entscheidung habe der Marktleiter X jedoch nicht getroffen. Um sich abzusichern, habe der Kläger ca. eine Stunde nach diesem Gespräch den Marktleiter in dessen Büro aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass er sich für die Entsorgung der beiden Reiniger entschieden habe. Sodann habe er die diesbezüglichen Entsorgungsbelege dem Marktleiter vorgelegt, welcher diese Entsorgungsbelege mit Namenszeichen "abgesegnet" habe. Eine kündigungsbegründende Pflichtverletzung des Klägers liege mithin nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.09.2005 (Bl. 185 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die fristlose Kündigung vom 31.01.2005 nicht beendet, da diese Kündigung nach §§ 626 Abs. 1, 134 BGB nichtig ist. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die rechtliche Überprüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes vollzieht sich in zwei Stufen: Zum einen muss ein Grund vorliegen, der ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Darüber hinaus muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. DLW/Dörner, D Rz. 662 m.w.N.).

Unterstellt man das gesamte tatsächliche Vorbringen der Beklagten als zutreffend, ist im vorliegenden Falle festzustellen, dass dann zwar ein generell zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Sachverhalt gegeben ist, jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und nach einer Interessenabwägung eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Der an sich zur Kündigung geeignete Sachverhalt würde dann im Wesentlichen aus dem Vortrag der Beklagten resultieren, dass der Kläger versucht hat, Ware, die im Eigentum der Beklagten steht, nämlich einen Fahrradträger sowie zwei Hochdruckreiniger, zu beschädigen, indem er sie entsorgen wollte.

Auf der zweiten Stufe der vorzunehmenden Prüfung des wichtigen Grundes ist allerdings der behauptete Vorwurf im Zusammenhang zu sehen, in welchem die Warenvernichtung erfolgen sollte. Letztlich ergibt sich hieraus, dass dem Kläger allenfalls ein weisungswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, das - immer unterstellt, der Sachvortrag der Beklagten träfe zu - allenfalls eine Abmahnung, nicht aber eine Kündigung rechtfertigen könnte. Denn der Kläger war als Abteilungsleiter der Werkzeugabteilung befugt, darüber zu entscheiden, welche Ware als nicht mehr verkaufsfähig zu entsorgen ist. Dies hat der Zeuge X, also der Marktleiter bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung glaubhaft ausgesagt. Des Weiteren war die Ware, welche der Kläger entsorgen wollte, beschädigt, so dass zunächst einmal objektiv eine Unklarheit bestand, ob die Ware noch verkaufsfähig ist oder nicht. Darüber hinaus hat der Kläger drei Entsorgungsbelege erstellt, von denen zwei auch vom Marktleiter abgezeichnet sind und einer den Vermerk des Klägers enthält "nach Absprache mit Herrn X"; dies zeigt, dass es dem Kläger nicht darum ging, heimlich die Beklagte durch eine Eigentumsverletzung zu schädigen. Vielmehr deuten diese Gesamtumstände darauf hin, dass der Kläger der Überzeugung war, dass der Fahrradträger wie auch die beiden Hochdruckreiniger nicht mehr verkaufsfähig seien und entsorgt werden könnten. Soweit in dem Gespräch, das der Kläger am 18.01.2005 mit Herrn W und dem Marktleiter X geführt hat - wie von der Beklagten vorgetragen - die Anordnung zum Ausdruck gekommen sein sollte, dass der Fahrradträger wie auch die beiden Hochdruckreiniger nicht zu entsorgen seien, ist nicht eindeutig ersichtlich, dass hier die Weisung des Marktleiters X objektiv den Vorrang haben sollte vor der Einschätzung des fachkundigeren Abteilungsleiters. Diese Unsicherheit wurde für den Kläger noch dadurch verstärkt, dass der Marktleiter sowohl für den Fahrradträger als auch für den Hochdruckreiniger U einen Entsorgungsbeleg abzeichnete.

Schließlich ist des Weiteren im Rahmen der Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen, dass weder der Fahrradträger noch einer der beiden Hochdruckreiniger tatsächlich entsorgt worden sind und letztlich es nicht zu einer Beeinträchtigung des Eigentums der Beklagten gekommen ist.

Selbst wenn also dem Kläger eine Weisung des Marktleiters erteilt worden sein sollte, könnte dies, angesichts der dargelegten Gesamtumstände, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allenfalls eine Abmahnung rechtfertigen.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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