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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 496/07
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 11 Nr. 1
KSchG § 11 Nr. 2
KSchG § 11 Nr. 3
KSchG § 12
KSchG § 12 Satz 1
KSchG § 12 Satz 3
KSchG § 12 Satz 5
KSchG § 12 Satz 4
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 203
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 614 Satz 1
BGB § 615 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 03.05.2007 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.775,-- € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Zeitraum März 2002 bis einschließlich 15.06.2003 in Höhe von 14.175,-- € zu zahlen.

Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Die monatliche Vergütung belief sich zuletzt auf 1.050,-- € brutto. Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.01.2004, Az: 10 Sa 475/03, wurde u. a. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die seitens der Beklagten am 08.05.2002 ausgesprochene (fristlose) Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Nachdem der Kläger seitens der Beklagten mit Schreiben vom 27.01.2004 aufgefordert worden war, die Arbeit wieder aufzunehmen, teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 05.02.2004 mit, dass der Kläger seit Juni 2003 in einem neuen Arbeitsverhältnis stehe. Zugleich wurde eine Erklärung gemäß § 12 KSchG abgegeben. Der Kläger hat ab dem 16.06.2003 eine Anschlussbeschäftigung aufgenommen.

Die Beklagte zahlte für die Monate Mai 2002 bis einschließlich Februar 2004 keine Arbeitsvergütung.

Mit Schreiben vom 25.02.2004 (Bl. 24 ff. d. A.) an die Bevollmächtigte der Beklagten, machte der Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit ab Mai 2002 geltend und unterbreitete den Vorschlag einer entsprechenden Vereinbarung. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30.04.2004 (Bl. 66 d. A.) nahm die Beklagte hierzu Stellung. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Die von Ihrer Partei geltend gemachten Vergütungsansprüche werden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zurückgewiesen.

Zum einen muss davon ausgegangen werden, dass Ihre Partei bis zur behaupteten Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit Arbeitslosengeld oder sonstige Ersatzleistungen erhalten hat. Ihrer Partei wird anheim gestellt, entsprechende Nachweise vorzulegen.

Es kann weiterhin nicht die Höhe der bei ihrer Berechnung des Annahmeverzugslohnes angesetzte Vergütung nachvollzogen werden, ausweislich der uns vorgelegten Abrechnungen ist dieser höher als angegeben."

Mit Schreiben vom 02.11.2005 (Bl. 68 f. d. A.) seiner Bevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 11.11.2005 als Vergütungsdifferenz 17.393,17 € brutto zu zahlen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 03.11.2005 (Bl. 67 d. A.) wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück. Erneut forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23.11.2005 (Bl. 71 f. d. A.) unter Fristsetzung bis zum 30.11.2005 auf, die Vergütungsdifferenz zu zahlen.

Der Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz mehr. Das zuständige Finanzamt P. teilte mit Schreiben vom 16.01.2007 aufgrund einer entsprechenden Anrufungsauskunft des Klägers mit, dass die von diesem geltend gemachten Ansprüche nicht dem Lohnsteuerabzug unterfallen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 03.05.2007 - Az: 5 Ca 3/07 (Bl. 149 ff. d. A.) -.

Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 23.047,98 € netto nebst Zinsen für den Zeitraum Mai 2002 bis Februar 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen zusammen gefasst ausgeführt: Ansprüche für den Zeitraum 16.06.2003 als Datum der Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung bis Februar 2004 bestünden in Anwendung des § 12 Satz 4 KSchG nicht. Die davor liegenden Ansprüche des Zeitraums Mai 2002 bis 15.06.2003 seien verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht gemäß § 203 BGB wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB hätten vielmehr zwischen den Parteien nicht stattgefunden. Die Beklagte habe vielmehr von Anfang an mögliche Ansprüche des Klägers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zurückgewiesen. Aus den Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30.04.2004 und 03.11.2005 lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte sich auf Erörterungen über die Berechtigung der Vergütungsansprüche eingelassen habe.

Gegen dieses ihm am 27.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 25.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 27.08.2007 begründet.

Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insoweit, als die Klage hinsichtlich der Zahlungsansprüche für den Zeitraum März 2002 bis einschließlich 15.06.2003 in Höhe von 14.175,-- € netto nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 27.08.2007, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 191 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend: Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährung sei gemäß § 203 BGB wegen Verhandlungen der Parteien gehemmt gewesen. Das Arbeitsgericht habe den Begriff der Verhandlungen verkannt. Diese Verhandlungen hätten bis einschließlich Januar 2006 angedauert. Insbesondere ergebe sich aus dem Schreiben der Bevollmächtigten des Beklagten vom 30.04.2004 nicht, dass dieser einen Anspruch von vornherein abgelehnt habe. Vielmehr werde in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, den Anspruch näher darzulegen. Der Kläger habe annehmen können, er könne zur Berechtigung des Anspruchs weiter vortragen. Die Verhandlungen seien sodann mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 02.11.2005 fortgesetzt worden, wobei sich aus dem Antwortschreiben der Bevollmächtigten des Beklagten vom 03.11.2005 wiederum ergebe, dass der Beklagte weiterhin gesprächsbereit bleibe, wenn der Kläger die tatsächlichen Verhältnisse darlege. Nachdem der Beklagte auf das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 23.11.2005 nicht mehr reagiert habe, habe er die Verhandlungen ohne ausdrückliche Beendigung der Verhandlungen einschlafen lassen. In Anbetracht der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels wäre mit einer Antwort auf das Schreiben vom 23.11. und einer nochmaligen Anfrage vom 10.12.2005 bis Mitte Januar 2006 zu rechnen gewesen, so dass die Verjährungsfrist mindestens bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 03.05.2007, Az.: 5 Ca 3/07, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum März 2002 bis einschließlich 15.06.2003 14.175,- € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2004 zu zahlen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als rechtlich zutreffend. Er habe von Beginn an klar, unmissverständlich und für jedermann deutlich erkennbar die vom Kläger außergerichtlich geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zurückgewiesen. Soweit dem Kläger gemäß Schreiben vom 30.04.2004 u. a. anheim gestellt worden sei, entsprechende Nachweise vorzulegen, hätten diese Ausführungen lediglich den Sinn gehabt, dem Kläger den Grund der Zurückweisung dieser Ansprüche vor Augen zu führen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum Januar 2003 bis 15.06.2003 in Höhe von 5.775,-- € nebst Zinsen verlangen. Soweit der Kläger mit seiner Berufung Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum Mai 2002 bis einschließlich Dezember 2002 verlangt, hat die Berufung hingegen keinen Erfolg.

1.

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nicht vollständig verjährt. Vielmehr unterfallen der Verjährung nur die Ansprüche des Jahres 2002. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist vorliegend von einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB auszugehen, allerdings nur im Zeitraum 25.02.2004 bis zum 30.06.2004. Hieraus folgt, dass die Ansprüche des Jahres 2002 spätestens vier Monate und drei Tage nach Ablauf des Jahres 2005 verjährten (§ 209 BGB), so dass die erst am 03.01.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage erst erhoben wurde, nachdem die Verjährung bereits eingetreten war. Die Hemmung der Verjährung im genannten Zeitraum führt allerdings für die auf den Zeitraum Januar bis 15.06.2003 entfallenen Ansprüche dazu, dass diesen die Einrede der Verjährung nicht entgegensteht. Die Verjährung der auf das Jahr 2003 entfallenen Ansprüche begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2003 und hätte ohne Hemmung am 31.12.2006 geendet. Unter Hinzurechnung des oben genannten Zeitraums der Hemmung waren die Ansprüche bei Eintritt der erneuten Hemmung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch nicht verjährt.

Im Zeitraum 25.02.2004 bis 30.06.2004 war die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt, da die Parteien beginnend mit dem Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 25.02.2004 Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB aufgenommen haben.

Für ein Verhandeln genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Anspruch abgelehnt wird. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 180/04 - NJW - RR 2007, 1358 ff. -; Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05 -, NJW 2007, 587 f.).

Eine eindeutige Ablehnung bzw. Zurückweisung von Ansprüchen in diesem Sinne wurde durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 30.04.2004 nicht erklärt: Zwar wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass die geltend gemachten Vergütungsansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zurückgewiesen würden. Sodann wird allerdings ausgeführt, dass es dem Kläger anheim gestellt werde, entsprechende Nachweise vorzulegen. Dieses Anheim-Stellen der Vorlage von Nachweisen durfte der Kläger dahingehend verstehen, dass bei dem Beklagten die Bereitschaft besteht, ggf. nach der Vorlage von Nachweisen sich erneut auf die Erörterung evtl. Ansprüche einzulassen. Wie ausgeführt, schweben Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB aber schon dann, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Anspruchsteller die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung der Ansprüche ein (BGH Urteil vom 08.05.2001 - VI ZR 208/00 -, NJW - RR 2001, 1168 ff.).

Die hierdurch herbei geführte Hemmung der Verjährung dauerte allerdings nur bis 30.06.2004 an. Im Falle des § 203 BGB endet die Hemmung entweder durch die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen oder aber auch durch ein so genanntes Einschlafen-Lassen der Verhandlungen. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Berechtigte innerhalb einer nach Treu und Glauben angemessenen Frist keine nach Lage der Dinge zu erwartenden weitere Schritte zur Fortsetzung der Verhandlungen und zur Geltendmachung seiner Ansprüche unternimmt (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.1986 - VI ZR 203/84 -, II 2 a der Gründe; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997 - 22 U 208/96 -, VersR 1999, 68 f.; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 203, Rz. 4).

Vorliegend hatte der Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.04.2004 die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zurückgewiesen und u. a. die Vorlage von Nachweisen durch den Kläger anheim gestellt. Ausgehend hiervon wäre daher eine Antwort des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist auf die im genannten Schreiben angesprochenen Gesichtspunkte zu erwarten gewesen. Als angemessen erscheint der Kammer insoweit eine Frist von zwei Monaten. Eine Reaktion des Klägers erfolgte innerhalb dieser Fristen nicht, sondern erst wieder mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 02.11.2005, also rund 18 Monate nach dem Schreiben der Bevollmächtigten des Beklagten vom 30.04.2004.

2.

Sind demnach die auf den Zeitraum Januar 2003 bis 15.06.2003 entfallenen Ansprüche nicht verjährt, sind auch im Übrigen die Voraussetzungen eines Annahmeverzugsvergütungsanspruchs im genannten Zeitraum erfüllt:

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.01.2004 - Az: 10 Sa 475/03 - ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 08.05.2005 nicht aufgelöst worden. Es bestand daher im Zeitraum Januar 2003 bis 15.06.2003 fort. Eines Arbeitsangebots des Klägers bedurfte es nicht, da nach der ständigen, von der Berufungskammer geteilten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts es nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber keines tatsächlichen oder wörtlichen Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmers mehr bedarf (vgl. DLW - Dörner, 6. Auflage, C Rz. 1216, m.w.N.).

Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger außerstande war, die geschuldete Leistung zu erbringen, bestehen nicht. Die Darlegungslast für Umstände, die ein Leistungsunvermögen oder eine fehlende Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers ergeben, trägt der Arbeitgeber (vgl. DLW, a.a.O., Rz. 1236 a, 1238, m.w.N.). Die Beklagte hat insoweit nur auf die Umschulungsmaßnahme des Klägers zum Busfahrer im öffentlichen Personennahverkehr verwiesen. Nach allerdings nicht mehr näher bestrittenem Sachvortrag des Klägers dauerte diese Maßnahme insgesamt nur 16 Stunden. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Kläger nach § 615 Satz 2 BGB gehalten war, entsprechende Bemühungen zu unternehmen.

3.

Der Höhe nach ergeben sich für den genannten Zeitraum Vergütungsansprüche des Klägers in Höhe von 5.775,-- € entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung von 1.050,-- € monatlich.

Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB, § 11 Nr. 1 KSchG findet nicht statt. Einen anderweitigen Verdienst muss der Kläger sich vielmehr nur ab Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis ab 16.06.2003 anrechnen lassen. Aus § 12 Satz 3 bis 5 KSchG folgt, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer - wie hier - sich durch eine Erklärung nach § 12 Satz 1 KSchG aus dem alten Arbeitsverhältnis löst, eine Anrechnung anderweitigen Erwerbs nur bezüglich eines bis zu dem in § 12 Satz 4 KSchG genannten Zeitpunkt (Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis) erzielten Zwischenverdienstes stattfindet (vgl. etwa KR-Kündigungsschutzgesetz/Friedrich, § 12 KSchG, Rz. 35; Erfurter Kommentar/Kiel, 8. Auflage, § 12 KSchG, Rz. 9).

Der Kläger hat auch nicht böswillig anderweitigen Erwerb im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG unterlassen. Eine Anrechnung von Leistungen nach § 11 Nr. 3 KSchG scheidet aus, da derartige Leistungen dem Kläger nicht gewährt wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine Verpflichtung besteht, derartige Leistungen zu beantragen (vgl. BAG, 16.05.2000 - 9 AZR 203/99 -, EzA § 615 BGB Nr. 99).

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 614 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Ein Grund, zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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