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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 532/07
Rechtsgebiete: ArbGG, FahrpersonalG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
FahrpersonalG § 3
BGB § 134
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 612
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.06.2007, Az.. 9 Ca 265/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger wegen Nichtigkeit der arbeitsvertraglich getroffenen Vergütungsvereinbarung für die vom Kläger im Zeitraum von August 2005 bis Oktober 2006 geleisteten Dienste zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der tarifüblichen Stundenlohnvergütung zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.06.2007, Az.: 9 Ca 265/07 (Bl. 118 ff. d. A.).

Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von 10.478,50 € brutto nebst Zinsen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: In Vollzug der arbeitsvertraglich getroffenen Vergütungsvereinbarung habe der Kläger im Durchschnitt monatlich 1.742,31 € brutto verdient. Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei nicht unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Lohnwuchers rechtsunwirksam. Soweit der Kläger sich für den genannten Zeitraum einen Gesamtvergütungsanspruch von 36.613,16 € brutto errechne, habe er mit den von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Gesamthöhe von 26.134,63 € brutto 71,38 Prozent der - nach den Berechnungen des Klägers - tarifüblichen Vergütung erhalten. Darin liege kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger das Firmenfahrzeug kostenlos zur Anfahrt an den Arbeitsplatz sowie zur Heimfahrt überlassen worden sei. Hierin liege ein weiterer geldwerter Vorteil. Unter Berücksichtigung eines Sachbezugswerts von 300,-- € monatlich und somit eines für 15 Monate anzusetzenden Betrages von 4.500,-- € habe der Kläger einen Prozentsatz von 83,7 Prozent des von ihm errechneten Tariflohnes erhalten.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 09.07.2007 zugestellt worden. Mit dem am 07.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger unter Vorlage des Entwurfs einer Berufungsbegründung beantragt, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen. Mit Beschluss vom 20.08.2007 hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag entsprochen. Mit einem am 24.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat der Kläger Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Mit seiner Berufung sowie mit Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 14.11.2007 (Bl. 244 ff. d. A.) verfolgt der Kläger einen zusätzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 13.041,04 € brutto nebst Zinsen und macht nach Maßgabe seines Berufungsschriftsatzes vom 24.08.2007 und seines weiteren Schriftsatzes vom 14.11.2007, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 188 ff., 244 ff. d. A.) unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Wesentlichen und zusammengefasst geltend:

Wenn zutreffender Weise auch die Ansprüche des Klägers für den Monat Februar 2006 einbezogen würden, ergebe sich ein Gesamtvergütungsanspruch des Klägers für den fraglichen Zeitraum von 38.131,53 € brutto, so dass die von dem Beklagten geleisteten Zahlungen nur 68,58 Prozent der tatsächlich nach tariflichen Maßgaben zu leistenden Vergütung ausmachte. Im Hinblick auf die Frage der Sittenwidrigkeit sei zudem zu berücksichtigen, dass die tatsächlich erhaltenen Zahlungen nur durch eine übermäßige Dauer der Arbeitszeit hätten erreicht werden können. Bereits der tarifliche Grundlohn in Höhe von 1.449,40 € sei nur durch Leistung von Überstunden erreichbar gewesen. Vergleiche man hingegen arbeitsvertraglichen Grundlohn und tarifübliche Monatsvergütung, seien als Grundlohn nur 61,35 Prozent des tarifüblichen Lohnes arbeitsvertraglich zugesagt worden.

Die darüber hinausgehende Vergütungsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen § 3 des Fahrpersonalgesetzes nichtig. Zudem werde der Kläger auch durch die formularmäßig mitgeteilte Vergütungsabrede unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt, da eine Unterschreitung des Tariflohnes um mehr als 20 Prozent vorliege.

Das Arbeitsgericht habe unzutreffend auch einen geldwerten Vorteil in Form der Möglichkeit der Benutzung des firmeneigenen Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb der Beklagten angenommen. Das Fahrzeug sei ausschließlich deshalb zur Verfügung gestellt worden, da es Aufgabe des Klägers gewesen sei, als "Ausputzer" der Fahrer der G. und L.-Touren die Abholung sämtlicher Pakete sicherzustellen. Die Überlassung des Fahrzeugs sei daher ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgt.

Soweit statistische Auswertungen vorlägen (Monate Oktober und Mai 2006) bestätigten diese, dass sich pro Stopp einer Zustellzeit von 5,14 bzw. 4,95 Minuten errechne, so dass auch hierdurch bestätigt werde, dass der Kläger habe durchschnittlich 12 Stunden am Tag arbeiten müssen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten zu können. Tatsächlich habe er mit dem überlassenen Fahrzeug auch Abholungen durchgeführt.

Der Kläger beantragt,

1. ihm hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.06.2007, Az.: 9 Ca 265/07 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen

- aus € 13.041,04 brutto seit dem 15.11.06,

- aus € 11.893,68 brutto seit dem 15.10.06,

- aus € 11.085,65 brutto seit dem 15.09.06,

- aus € 10.386,24 brutto seit dem 15.08.06,

- aus € 9.589,42 brutto seit dem 15.07.06,

- aus € 8.766,49 brutto seit dem 15.06.06,

- aus € 8.008,51 brutto seit dem 15.05.06,

- aus € 7.324,16 brutto seit dem 15.04.06,

- aus € 6.626,75 brutto seit dem 15.03.06,

- aus € 5.667,58 brutto seit dem 15.02.06,

- aus € 5.035,73 brutto seit dem 15.01.06,

- aus € 4.165,74 brutto seit dem 15.12.05,

- aus € 3.509,93 brutto seit dem 15.11.05,

- aus € 2.749,73 brutto seit dem 15.10.05,

- aus € 1.843,01 brutto seit dem 15.09.05,

- aus € 931,34 brutto seit dem 15.08.05.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 25.10.2007, auf den Bezug genommen wird (Bl. 224 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Mangels beiderseitiger Tarifbindung, Allgemeinverbindlichkeit oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme sei der Tariflohn keine verbindliche Größe für die Entlohnung des Klägers. Dieser bringe auch bei der Berechnung seiner Ansprüche Mehrarbeitszuschläge von 25 Prozent in Ansatz, was unzulässig sei. Die Überlassung des Fahrzeugs stelle einen geldwerten Vorteil dar. Eine Tätigkeit als Ausputzer habe der Kläger nur ein paar Wochen annähernd erbracht. Soweit hierüber aussagekräftige Aufzeichnungen vorlägen, ließe sich feststellen, dass die vom Kläger behauptete durchschnittliche Zustellzeit vom Kläger nicht aufzuwenden gewesen sei. Wegen des diesbezüglichen Sachvortrags des Beklagten wird auf Seite 5 ff. des Schriftsatzes vom 25.10.2007 (Bl. 228 ff. d. A.) verwiesen. Ein Verstoß gegen das Fahrpersonalgesetz läge nicht vor. Die zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.08.2005 vereinbarte Lohnstruktur habe allein den Zweck, die Fahrer zu motivieren, alle ihnen anvertrauten Pakete auch zuzustellen, wobei die jeweilige Menge der zu ladenden Pakete und die zurückzulegende Fahrstrecke von vornherein feststehe. Mit Schriftsatz vom 27.11.2007, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 263 f. d. A.) verweist der Beklagte darauf, dass der Kläger sein Arbeitspensum durchaus zügiger hätte erledigen können, wie es nunmehr die für den Beklagten auf der vormals vom Kläger gefahrenen Tour eindrucksvoll und täglich dokumentierten.

Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Dem Kläger war wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Beantragt wie vorliegend der Rechtsmittelführer innerhalb der Berufungsfrist anstelle der Berufungseinlegung lediglich, ihm für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe zu gewähren, dann ist er bis zur Entscheidung über den Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen (vgl. nur Schwab/Weth, ArbGG, § 66 Rdz. 50 m. w. N.). Nach Beseitigung des Hindernisses in Form der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger sogleich form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die Berufung des Klägers ist damit zulässig.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines weitergehenden Vergütungsanspruchs nicht ausreichend dargelegt.

1.

Die zwischen den Parteien ab 01.08.2005 getroffene Vergütungsvereinbarung, die neben einem Grundlohn Zustellprämien pro Paket sowie pro Stopp sowohl bei Zustellung, als auch bei Abholung vorsieht, ist allerdings nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 3 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahn (Fahrpersonalgesetz - FPersG) nichtig. Nach Maßgabe dieser Bestimmung dürfen Mitglieder des Fahrpersonals als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Es handelt sich hierbei um ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB. Gegen dieses Verbotsgesetz verstößt die getroffene Vergütungsvereinbarung. Zweck des Verbotes ist es, eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu vermeiden, die dadurch eintreten kann, dass das eingesetzte Fahrpersonal im Interesse der Vergütungssteigerung Personen oder Güter in besonderer Eile transportiert. Einen solchen Anreiz schafft aber die getroffene Vergütungsvereinbarung. Im Hinblick auf die zuzustellenden Pakete ergibt sich dies daraus, dass der zugesagte Verdienst bei der Auslieferung einer entsprechenden Anzahl von Paketen auch dann erreicht wird, wenn dies unterhalb der zeitlichen Grenze eines regulären Arbeitstages möglich ist. Die verbleibende Zeit steht dem Arbeitnehmer dann für andere Zwecke zur Verfügung. Insofern verfängt das Argument des Beklagten, die Anzahl der zuzustellenden Pakete stehe im vorhinein fest, nicht. Ein direkter wirtschaftlicher Anreiz wird durch die Zusage von Prämien bei der Abholung von Paketen gesetzt. Die Anzahl derartiger Pakete steht nicht im vorhinein fest.

2.

Ungeachtet dieser Nichtigkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung bestehen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht. Zutreffend ist zwar, dass dann, wenn eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung nichtig ist, an die Stelle der Vereinbarung die übliche Vergütung i. S. d. § 612 BGB tritt. Hierbei kann im Regelfall auf eine einschlägige tarifliche Vergütung abgestellt werden (vgl. statt aller etwa Erfurter Kommentar/Preiss, 8. Aufl., § 612 BGB Rz. 38 m. w. N.). Vorliegend beansprucht der Kläger jedoch nicht nur die tarifübliche Vergütung für ein normales Arbeitszeitdeputat. In Höhe des vom Kläger in Anspruch genommenen tariflichen Grundlohnes hat der Beklagte Zahlungen erbracht. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche resultieren vielmehr aus der Geltendmachung von Mehrarbeitsstunden unter Hinzurechnung eines in den einschlägigen Tarifverträgen des Transport- und Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz vorgesehenen Mehrarbeitszuschlags von 25 Prozent.

Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung - wie hier - ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geschuldet worden sind (BAG 25.11.1993 - 2 AZR 517/93 - EzA § 14 KSchG Nr. 3; BAG 25.05.2005 - 5 AZR 319/04 - EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1).

Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat nicht dargelegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten genau er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben will. Der Kläger hat vielmehr die von ihm behaupteten Mehrarbeitsstunden durch Vornahme einer Durchschnittsberechnung dargelegt, in dem er einen von ihm angenommenen zeitlichen Wert (15 Stopps pro Stunde) zugrunde gelegt hat und die in den Abrechnungen des Beklagten ausgewiesenen Anzahl von Stopps durch diesen Faktor 15 dividiert hat, nachdem er ausgehend von diesem Faktor die nach seiner Ansicht innerhalb der regulären Arbeitszeit unter Berücksichtigung von Ladetätigkeit, An- und Abfahrt erbringbaren Stopps (22 pro Arbeitstag) abgezogen hat. Nur durch diese Berechnungsmethode ergeben sich die vom Kläger mit einem Mehrarbeitszuschlag versehenen geltend gemachten Stundenvergütungsansprüche.

Dies ist zur Darlegung der Arbeitszeiten an den einzelnen Tagen nicht ausreichend. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Anzahl der in einer Arbeitsstunde zu leistenden Stopps und die Anzahl der auslieferbaren Pakete wesentlich auch davon abhängen, wie an einem Tag die Auslieferungen vorzunehmen sind. Es leuchtet unmittelbar ein, dass z. B. dann, wenn viele Pakete für einen Empfänger bestimmt sind bzw. mehrere Empfänger dicht beieinander liegen, eine höhere Anzahl von Stopps bzw. Auslieferungen leistbar ist als wenn dies nicht der Fall ist. Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass seine Arbeitszeiten an den einzelnen Tagen stark variiert haben und es möglich ist, dass trotz einer hohen Anzahl von Stopps an manchen Tagen sich die von ihm befahrene Tour innerhalb einer regulären Arbeitszeit hat erledigen lassen. Der Kläger spricht insoweit selbst davon, dass er durchschnittlich 12 Stunden pro Arbeitstag gearbeitet haben will und trägt damit selbst dem Umstand Rechnung, dass ihm eine genaue Angabe der Arbeitszeiten für den Zeitraum seiner Beschäftigung bei dem Beklagten nicht mehr möglich ist.

Eine derartige nur durchschnitthafte Berechnung genügt aber den zur Geltendmachung eines Mehrarbeitsvergütungsanspruchs zu stellenden Anforderungen nicht. Gerade dann, wenn es um die Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung für einen erheblichen Zeitraum geht, der zum Teil auch längere Zeit zurückliegt, muss der anspruchstellende Arbeitnehmer seinen Sachvortrag so ausrichten, dass der Arbeitgeber sich hierauf im Einzelnen einlassen kann. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer sich stets dann, wenn es dem Arbeitgeber gelingt, für einzelne Tage seinerseits darzulegen, dass es zu keiner Überschreitung der regulären Arbeitszeit kam bzw. diese Überschreitung nicht zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgabe erforderlich war, darlegen, dass dies zuträfe, aber am Durchschnitt der aufgewendeten Arbeitszeit nichts ändere. Diese Argumentation könnte der Arbeitgeber nur dadurch entkräften, dass er seinerseits für die überwiegende Anzahl der Tage, für die eine Mehrarbeitsvergütung beansprucht wird, darlegt, dass die Voraussetzungen eines Mehrarbeitsvergütungsanspruchs in tatsächlicher Hinsicht nicht vorlagen. Dies aber würde zu einer rechtlich nicht zulässigen Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bei derartigen Mehrarbeitsvergütungsansprüchen führen.

3.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 1 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigt, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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