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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 561/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
ZPO § 888 Abs. 2
ZPO § 935
ZPO § 940
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 561/05

Entscheidung vom 07.09.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2005, Az.: 2 Ga 17/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Eilverfahrens um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2005 (dort S. 2 bis 4 = Bl. 48 bis 50 d.A.) Bezug genommen.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

der Verfügungsbeklagten unter Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft aufzugeben, ihn auf der Grundlage der bisherigen Arbeitsbedingungen ab dem 01.07.2005 bis zur Urteilsverkündung im Hauptsacheverfahren 2 Ca 1461/05 weiterzubeschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 21.06.2005 (Bl. 47 ff. d.A.) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der Antrag sei insoweit unzulässig, als der Verfügungskläger die Androhung von Zwangsmitteln erreichen wolle, da gemäß § 888 Abs. 2 ZPO eine solche Androhung nicht stattfinde. Im Übrigen sei der Eilantrag unbegründet, da es an dem notwendigen Verfügungsgrund fehle. Der Verfügungskläger mache einen Beschäftigungsanspruch geltend, so dass eine entsprechende Leistungsverfügung zu einem irreversiblen Zustand für die Verfügungsbeklagte führen würde. Es sei daher zu prüfen, ob das Beschäftigungsinteresse des Verfügungsklägers der Sicherung durch einstweilige Verfügung bedürfe. Hierzu habe dieser aber keinerlei Sachvortrag gehalten; allein die Berufung auf den Fixschuldcharakter der Beschäftigung reiche insoweit nicht aus. Es treffe zwar zu, dass jeder Tag seiner Nichtbeschäftigung zu einem nicht nachholbaren Arbeitsausfall führe, gleiches gelte aber auf der Gegenseite. Auch für die Verfügungsbeklagte sei jeder Tag der Beschäftigung des Verfügungsklägers nicht mehr rückgängig zu machen. Das rein ideelle Interesse des Verfügungsklägers begründe nicht automatisch ein Überwiegen gegenüber den Interessen der Verfügungsbeklagten an Nichtbeschäftigung und führe nicht dazu, dass das Erfordernis des Verfügungsgrundes obsolet werde.

Zudem hätte der Verfügungskläger im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens einen Antrag auf Weiterbeschäftigung über den 30.06.2005 hinaus stellen können. Soweit er einwende, die Verfügungsbeklagte habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, ihn nicht weiterbeschäftigen zu wollen, ändere dies nichts daran, dass der Verfügungskläger seinerseits offensichtlich auch nicht nach einer Beschäftigung über den 30.06.2005 hinaus gefragt habe. Da die Kündigungsfrist an diesem Tag geendet habe, hätte er damit rechnen müssen, dass die Verfügungsbeklagte seine Beschäftigung für die Zeit danach ablehnen würde. Vor diesem Hindergrund hätte der Verfügungskläger einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung zumindest vorsorglich anhängig machen müssen; hierdurch hätte er sein Weiterbeschäftigungsinteresse im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens ohne Weiteres wahren können. Da er diese Möglichkeit nicht genutzt habe, bestehe kein Anlass, vom Erfordernis eines Verfügungsgrundes abzuweichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 4 ff. des Urteils vom 21.06.2005 (= Bl. 50 ff. d.A.) verwiesen.

Der Verfügungskläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 27.06.2005 zugestellt worden ist, hat am 06.07.2005 unter gleichzeitiger Begründung seines Rechtsmittels Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Der Verfügungskläger macht geltend,

für den Verfügungsgrund verlange das Gesetz lediglich, dass die Veränderung oder Nichtveränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereiteln könnte. Angesichts des Fixschuldcharakters der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers würde der Beschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers im Falle einer Nichtbeschäftigung aber vereitelt werden. Der prozessuale Weiterbeschäftigungsanspruch beruhe auf einer durch Artikel 1 und 2 GG garantierten Rechtsposition, das Recht des Arbeitgebers auf "Nichtbeschäftigung" resultiere hingegen nicht aus grundgesetzlich garantierten Persönlichkeitsrechten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 09.08.2005 (Bl. 83 ff. d.A.) und 06.09.2005 (Bl. 143 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Verfügungskläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2005 der Verfügungsbeklagten aufzugeben, den Berufungskläger auf der Grundlage der bisherigen Arbeitsbedingungen ab dem 01.07.2005 bis zur Urteilsverkündung im Hauptsacheverfahren erster Instanz, 2 Ca 1461/05 weiterzubeschäftigen,

2. für den Fall, dass sich das Berufungsgericht der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichtes anschließt, die Revision gegen das Urteil zuzulassen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte führt aus,

es mangele nach wie vor an dem notwendigen Verfügungsgrund. Durch sein zögerliches Verhalten im Kündigungsschutzprozess habe der Verfügungskläger zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Durchsetzung seines ideellen Beschäftigungsinteresses gar nicht so wichtig sei. Hiervon sei immer auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess keinen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Verfügungsbeklagten vom 09.08.2005 (Bl. 83 ff. d.A.) und 01.09.2005 (Bl. 110 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Berufungskammer folgt vollumfänglich den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. In der Berufungsbegründung wurden im Wesentlichen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die im Urteil des Arbeitsgerichtes noch nicht in rechtlich zutreffender Weise berücksichtigt worden wären. Ergänzend ist lediglich hinzuzufügen, dass der auch im Kündigungsschutzprozess anwaltlich vertretene Verfügungskläger ohne weiteres dafür hätte sorgen können, dass sein prozessualer Weiterbeschäftigungsanspruch in einem Hauptsacheverfahren schnell beurteilt werden kann. Wenn er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, kann er nicht verlangen, dass im Rahmen eines Eilverfahrens von der Prüfung des Verfügungsgrundes abgesehen wird. Dies gilt umso mehr, als eine Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruches im Kündigungsrechtsstreit nach Angaben des Klägervertreters deshalb unterblieb, weil die Rechtsschutzversicherung zu diesem Zeitpunkt für einen entsprechenden Antrag keine Deckungszusage erteilte. Ein derartig motiviertes Unterlassen rechtfertigt keinen Verzicht auf den gemäß §§ 935, 940 ZPO notwendigen Verfügungsgrund.

Soweit der Kläger den Verfügungsgrund allein daraus ableiten will, dass ihm der Weiterbeschäftigungsanspruch zustehe und - angesichts des Fixschuldcharakters - auch durchsetzbar sein müsse, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass im Rahmen des Eilverfahrens auch geklärt werden müsste, inwieweit Interessen des Arbeitgebers, welche dieser darlegen könnte, einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Mithin kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verfügungsanspruch derzeit ohne weiteres besteht. Diese Frage bedarf aber nicht der Vertiefung, da es - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - am Verfügungsgrund fehlt.

Nach alledem war die Berufung des Verfügungsklägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt; insbesondere ist die Revision gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG nicht zulässig.

Ende der Entscheidung

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