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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 589/04
Rechtsgebiete: KSchG, EStG, ZPO, BGB, InsO, ArbGG, MTV


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
EStG § 3 Ziff. 9
EStG § 34
ZPO § 69 Abs. 2
ZPO § 263
ZPO §§ 512 ff.
ZPO § 525 Satz 1
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
InsO § 189
InsO § 189 Abs. 1
InsO § 189 Abs. 2
InsO § 189 Abs. 3
InsO § 254
InsO § 254 Abs. 1 Satz 2
InsO § 258
InsO § 258 Abs. 1 Satz 2
InsO § 259 Abs. 1
InsO § 259 Abs. 1 Satz 1
ArbGG §§ 64 ff.
MTV § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 589/04

Entscheidung vom 06.07.2005

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers gegen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 28.04.2004, Az.: 4 Ca 773/03 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 860,20 EUR als Abfindung sowie 94,07 EUR brutto nebst Zinsen auf die Gesamtforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2005 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat 1/20 und die Beklagte hat 19/20 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

4. Der Wert des erstinstanzlichen Streitgegenstandes wird auf 1.003,34 EUR festgesetzt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung sowie einer Jahressonderleistung.

Der Kläger war seit 1968 bei der Firma X GmbH als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem Manteltarifvertrag Brauereien Pfalz vom 25.10.2001 (im Folgenden: MTV) und der Tarifvereinbarung zwischen der Firma X GmbH u.a. und der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten vom 15.12.2002 (im Folgenden: Tarifvereinbarung; vgl. zum Inhalt Bl. 8 f. d.A.).

Am 06.11.2002 schloss der Kläger mit der Firma X GmbH eine Aufhebungsvereinbarung (Bl. 10 d.A.), in der es unter anderem heißt:

"1. Das bestehende Arbeitsverhältnis endet unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist zum 30. Juni 2003.

2. Der Arbeitnehmer erhält für den Verlust seines Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG, i.V.m. § 3 Ziffer 9, 34 EStG eine Abfindung in Höhe von 12.271,00 EUR brutto.

3. ...

4. ...

5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle beiderseitigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt."

Mit Schreiben vom 22.07.2003 (Bl. 6 f. d.A.) machte der Kläger die Zahlung der vereinbarten Abfindung in Höhe von 12.271,00 EUR und mit Schreiben vom 30.07.2003 die Zahlung von restlicher tariflicher Jahressondervergütung für das Jahr 2002 in Höhe von 1.342,00 EUR brutto gegenüber der Firma X GmbH geltend. Nachdem diese keine Zahlungen erbrachte, hat der Kläger beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - am 09.08.2003 entsprechend seiner schriftlichen Geltendmachung eine Leistungsklage erhoben.

Danach wurde über das Vermögen der Firma X GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr W zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 08.05.2003 (Bl. 42 d.A.) teilte der Vorstand der Firma C. verschiedenen Arbeitnehmern der Firma X GmbH unter anderem mit, die Speditionsgesellschaft (Firma X GmbH) und der Produktionsbetrieb (Firma C.) seien zusammengelegt worden. In rechtlicher Hinsicht würden die Arbeitsverhältnisse unverändert bleiben; mit dem Betriebsübergang auf die C. werde das Unternehmen keinerlei Personalmaßnahmen in Zusammenhang bringen.

Anschließend wurde auch über das Vermögen der Firma C. das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. V, U zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger meldete seine Forderungen auf Abfindungsleistung und restliche Jahressondervergütung mit Schreiben vom 18.03.2003 sowohl zur Insolvenztabelle der Firma X GmbH (Bl. 17 d.A.) als auch zur Insolvenztabelle der Firma C. (Bl. 19 f. d.A.) an. Der Insolvenzverwalter der Firma C. bestritt im Prüfungstermin vom 26.11.2003 vorläufig die vom Kläger angemeldeten Ansprüche und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 04.12.2003 (Bl. 21 f. d.A.) mit.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2004, der am 13.01.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger seine gegen die Firma X GmbH eingereichte Leistungsklage umgestellt und nunmehr die Insolvenzverwalter W und Dr. V auf Feststellung seiner Leistungsansprüche als Insolvenzforderungen in der jeweiligen Insolvenztabelle verklagt. Nachdem der Insolvenzverwalter W die geltend gemachten Ansprüche als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt hatte, hat der Kläger insoweit die Klage zurückgenommen und nur noch den Feststellungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter Dr. V weiter verfolgt.

Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ZPO abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 218.04.2004 (dort S. 3 bis 5 = Bl. 60 bis 62 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Forderung in Höhe von 14.313,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 1.342,00 EUR seit dem 16.11.2002 und in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus 271,00 EUR seit dem 02.08.2003 sowie weitere 700,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma C. als Insolvenzforderung festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 28.04.2004 (Bl. 58 ff. d.A.) die Klage vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der darlegungspflichtige Kläger habe das Vorliegen eines Betriebsüberganges von der Firma X GmbH auf die Firma C. nicht substantiiert vorgetragen. Mithin habe die Firma C. nicht für Verbindlichkeiten der Firma X GmbH zu haften; dementsprechend sei der beklagte Insolvenzverwalter auch nicht verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche zur Insolvenztabelle als Insolvenzforderungen festzustellen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 22.06.2004 zugestellt worden ist, hat am 19.07.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am Montag, den 23.08.2004 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

sein Arbeitsverhältnis, das laut Aufhebungsvereinbarung erst zum 30.06.2003 beendet worden sei, sei zuvor, nämlich am 01.07.2003 auf die Firma C. gemäß § 613 a BGB übergegangen. Dass es zu einem Betriebsübergang von der Firma X GmbH auf die Firma C. am 01.04.2003 gekommen sei, ergebe sich deutlich aus dem Schreiben der Firma C. an Herrn T vom 08.05.2003. Der beklagte Insolvenzverwalter habe dies letztlich auch nicht bestritten.

Der beklagte Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 23.09.2004 (Bl. 88 ff. d.A.) auf die Berufung erwidert; auf den aktenkundigen sowie beiden Parteien bekannten Inhalt des Schriftsatzes vom 23.09.2004 wird verwiesen.

Am 15.03.2004 stellte der beklagte Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan (Bl. 93 ff. d.A.) auf. Mit Beschluss des Amtsgerichts Landau vom 26.11.2004 (Bl. 112 d.A.) ist das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes gemäß § 258 InsO aufgehoben worden.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25.04.2005, welcher der Beklagten am 27.04.2005 zugestellt worden ist, erklärt, die Berufung richte sich nunmehr nicht mehr gegen den bislang beklagten Insolvenzverwalter, sondern gegen die Schuldnerin als Beklagte. Aufgrund der Regelung in Ziffer 2.2.5. des Insolvenzplanes mache der Kläger nunmehr lediglich noch eine Quote von 7,01% der ihm zustehenden Forderungen auf Abfindung und restliche Jahressondervergütung geltend.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 28.04.2004 - 4 Ca 779/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 860,20 EUR als Abfindung sowie 94,07 EUR brutto nebst Zinsen auf die Gesamtforderung in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

der Insolvenzverwalter, dessen Amt mit der endgültigen Beendigung des Insolvenzverfahrens erloschen sei, habe die Forderung des Klägers bestritten. Den Fall, wie eine bestrittene Forderung bei der Verteilung zu berücksichtigen sei, regele § 189 InsO. Im vorliegenden Fall habe der Kläger nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verteilungsplanes gegenüber dem Insolvenzverwalter nachgewiesen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen worden sei. Gemäß § 189 Abs. 3 InsO würden daher seine Forderungen bei der Verteilung nicht mehr berücksichtigt.

Im Übrigen würde eine Erfüllung der Ansprüche des Klägers durch die Beklagte in Widerspruch zu den allgemeinen Wirkungen des Insolvenzplanes, wie sie in § 254 InsO beschrieben seien, stehen. Diese Regelung diene der Umsetzung des Planes und entfalte materielle Rechtswirkungen für alle Beteiligten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verfahrensteilnahme. Wenn der Kläger einen Zahlungsanspruch gegenüber der Insolvenzverwaltung hätte, könnte er aus dem Insolvenzplan wie aus einem Urteil vollstrecken. Er habe aber keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf erneute Verurteilung. Die Beklagte sei insoweit nicht passiv legitimiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 10.05.2005 (Bl. 134 ff. d.A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig. Der Parteiwechsel von dem Insolvenzverwalter Dr. V auf die Beklagte war im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung von §§ 525 Satz 1, 263 ZPO als Klageänderung aufzufassen, die von der Berufungskammer als sachdienlich erachtet wurde. Nach der Aufstellung des Insolvenzplanes und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens trat die Beklagte aus wirtschaftlicher Sicht an die Stelle des Insolvenzverwalters mit dem in § 258 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelten Recht, über die Insolvenzmasse nunmehr frei zu verfügen. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Kläger die Auffassung vertritt, Ansprüche zu haben, für welche die Insolvenzmasse haftet, muss er daher die Möglichkeit haben, diese gegenüber dem jeweiligen Verfügungsberechtigten geltend zu machen. Da der Klage gegen die Beklagte die gleichen Zahlungsansprüche - wenn auch nicht mit wortlautgleichem Antrag - zugrunde liegen, die auch Gegenstand des Feststellungsantrages gegenüber dem Insolvenzverwalter waren, erscheint es sachdienlich den Rechtsstreit mit der neuen Beklagten im Berufungsrechtszug fortzusetzen. Auf Seiten der Beklagten tritt kein gravierender Nachteil ein, da davon ausgegangen werden kann, dass sie die Möglichkeit hatte, alle Sachinformationen, die zu dem Prozess notwendig sind, vom Insolvenzverwalter oder ihrem eigenen Prozessbevollmächtigten, welcher zuvor Prozessbevollmächtigter des Insolvenzverwalters war, problemlos zu erlangen.

Die Berufung ist auch begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 860,20 EUR (1.) und ein Anspruch auf Zahlung von restlicher Jahressondervergütung für das Jahr 2002 in Höhe von 94,07 EUR brutto (2.) sowie darüber hinaus ein Zinsanspruch auf die Gesamtforderung in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2005 (3.) zustehen.

1.

a) Rechtsgrund für die Abfindungsforderung des Klägers in Höhe von 860,20 EUR ist Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages vom 06.11.2002. Hier vereinbarte der Kläger mit der Firma X GmbH nämlich unter anderem folgendes: "2. Der Arbeitnehmer erhält für den Verlust seines Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit § 3 Ziffer 9, 34 EStG eine Abfindung in Höhe von 12.271,00 EUR brutto."

b) Die Abgeltungsklausel unter Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung ("mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle beiderseitigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund erledigt.") führte nicht zum Erlöschen des Abfindungsanspruches. Denn solange die Abfindung in Höhe von 12.271,00 EUR nicht gezahlt war, kann auch von einer "Erfüllung der Vereinbarung" nicht die Rede sein. Die Abfindung war aber auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung noch nicht gezahlt.

c) Für die Befriedigung des Abfindungsanspruches hat die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen, da sie den Betrieb der Firma X GmbH zum 01.04.2003 übernommen hat. Das Vorliegen eines Betriebsüberganges ergibt sich aus der schriftlichen Mitteilung des Vorstandes der Beklagten an verschiedene Arbeitnehmer der Firma X GmbH vom 08.05.2003. Dass der Kläger diese Mitteilung nicht erhielt, ist unerheblich, da das Vorliegen eines Betriebsüberganges nur einheitlich für und gegen alle Mitarbeiter festgestellt werden kann.

In besagtem Schreiben spricht der Vorstand ausdrücklich von einer "Zusammenlegung" der Betriebe und von einem "Betriebsübergang auf die C.". Durch die Vorlage dieser Mitteilung hat der Kläger seiner Darlegungslast genügt; es wäre nunmehr an der Beklagten gewesen, im Einzelnen das tatsächliche Nichtvorliegen des bekannt gegebenen Betriebsüberganges vorzutragen. Entsprechende Darlegungen sind aber nicht erfolgt.

d) Der ursprünglich in Höhe von 12.271,00 EUR brutto entstandene Abfindungsanspruch ist als einfache Insolvenzforderung nach Ziffer 2.2.5 des Insolvenzplanes mit einer Quote von 7,01%, mithin in Höhe von 860,20 EUR zu befriedigen. Die Regelung in Ziffer 2.2.5 des Insolvenzplanes lautet: "Die Gläubiger der Gruppe 5 erhalten eine Quote von 7,01% auf ihre zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen." Der Kläger gehört als "sonstiger Insolvenzgläubiger" zur Gruppe 5. Seine Abfindungsforderung wurde zwar zur Insolvenztabelle nicht festgestellt, jedoch ist der Kläger so zu behandeln, als sei eine entsprechende Feststellung erfolgt. Denn die Verurteilung des Insolvenzverwalters auf eine entsprechende Feststellung unterblieb im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich wegen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem hiermit gemäß § 259 Abs. 1 Satz 1 InsO verbundenen Erlöschen des Amtes des Insolvenzverwalters, was wiederum den Verlust der Passivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit zur Folge hatte. Der Kläger kann daher nicht schlechter gestellt werden als jene Gläubiger, die ihre Insolvenzforderung noch nicht einmal angemeldet hatten, aber sich gemäß § 254 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Geltung des Insolvenzplanes berufen können.

e) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihrer Haftung die gesetzliche Regelung in §§ 189, 254 InsO nicht entgegen.

Hinsichtlich § 254 InsO gelten die oben unter Buchstabe d) gemachten Ausführungen. Demnach war der Kläger entsprechend dem Insolvenzplan mit all den damit verbundenen (geringen) Vor- und (großen) Nachteilen zu behandeln.

Nach § 189 Abs. 1 InsO hat ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in den früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

Diesen rechtlichen Anforderungen genügt das Verhalten des Klägers. Denn er hat vor dem Arbeitsgericht und - bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens - im Berufungsrechtszug vor dem erkennenden Gericht mit dem Ziel der Feststellung seiner Forderungen zur Insolvenztabelle einen Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter geführt. Da der Insolvenzverwalter mithin auch während und zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses selbst Beklagter war, musste der Kläger keinen weiteren Nachweis über diese laufende Feststellungsklage gegenüber dem Insolvenzverwalter mehr führen. Durch den laufenden Rechtsstreit hatte er vielmehr ausreichend klargestellt, für welchen Betrag er die Feststellungsklage erhoben hatte.

Mithin hatte der Insolvenzverwalter nach § 189 Abs. 2 InsO den auf die Forderung des Klägers entfallenen Anteil zurückzubehalten. Die Forderung des Klägers war auch nicht nach § 189 Abs. 3 bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen, zumal er den Nachweis im Sinne von § 189 Abs. 1 InsO geführt hatte.

Durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens war das Amt des Insolvenzverwalters nach § 259 Abs. 1 InsO erloschen und die Beklagte erlangte wieder die Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse. Für die durch den Insolvenzplan modifizierte Forderung des Klägers haftet allein die Insolvenzmasse, so dass der Kläger die quotengeminderte Abfindungsforderung nunmehr wieder gegenüber der Beklagten geltendmachen kann. Sollte der Insolvenzverwalter entgegen § 189 Abs. 2 InsO eine Zurückbehaltung zu Gunsten des Klägers vorweg nicht vorgenommen haben, berührt dies den Anspruch des Klägers nicht; vielmehr muss insoweit ein Ausgleich im Innenverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner stattfinden.

2.

Rechtsgrund für den Anspruch auf restliche Jahressondervergütung für das Jahr 2002 in Höhe von 94,07 EUR brutto sind § 19 MTV in Verbindung mit §§ 3 und 4 Nr. 1 der Tarifvereinbarung in Verbindung mit Ziffer 2.2.5 des Insolvenzplanes vom 15.03.2004.

Nach § 19 MTV stand dem Kläger ursprünglich ein Anspruch auf Jahressondervergütung für das Jahr 2002 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 2.342,00 EUR brutto zu. Diese Forderung wurde gemäß § 3 Satz 1 der Tarifvereinbarung auf 1.000,00 EUR gekürzt. Durch die Firma X GmbH erfolgte dementsprechend eine Zahlung von 1.000,00 EUR brutto an den Kläger.

Aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 06.11.2002 erwarb der Kläger aber wieder den Anspruch auf die volle Jahressondervergütung, da nach § 4 Nr. 1 der Tarifvereinbarung die betroffenen Arbeitnehmer für den Fall, dass entgegen der Tarifvereinbarung das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wird, die volle Jahressondervergütung erhalten. Im vorliegenden Fall ist das Arbeitsverhältnis tarifwidrig durch die Aufhebungsvereinbarung aus betriebsbedingten Gründen beendet worden, zumal es in dieser Vereinbarung zu Anfang heißt: "Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen (Rationalisierungsmaßnahmen) durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet wird".

Mithin entstand eine Restforderung des Klägers in Höhe von 1.342,00 EUR brutto. Diese Restforderung ist nach Ziffer 2.2.5 des Insolvenzplanes vom 15.09.2004 als einfache Insolvenzforderung mit einer Quote von 7,01% zu bedienen; es ergibt sich dementsprechend der vom Kläger geltend gemachte Sondervergütungsbetrag in Höhe von 94,07 EUR brutto.

Auch der Anspruch auf restliche Jahressondervergütung wurde durch die Abgeltungsklausel in der Aufhebungsvereinbarung vom 06.11.2002 nicht berührt. Nach der Abgeltungsklausel sollte nämlich erst eine Erledigung bei "Erfüllung dieser Vereinbarung" eintreten. Dies kann letztlich nur so verstanden werden, dass alle Ansprüche bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2003 noch zu erfüllen waren, zumal die Aufhebungsvereinbarung auf den 06.11.2002 datiert und angesichts des Beendigungszeitpunktes vom 30.06.2003 noch zukünftige Ansprüche zu erfüllen waren. Zu diesen Ansprüchen gehört auch die Forderung auf restliche Jahressondervergütung für das Jahr 2002.

Im Übrigen gelten die unter Ziffer 1. dieser Entscheidungsgründe gemachten Ausführungen entsprechend.

3.

Die dem Kläger zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus Ziffer 2.2.5 des Insolvenzplanes in Verbindung mit §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die beiden Hauptforderungen des Klägers waren gemäß Ziffer 2.2.5 Satz 2 des Insolvenzplanes binnen sechs Wochen, nachdem das Insolvenzgericht die Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplanes bescheinigt hat, zur Auszahlung fällig. Die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplanes erfolgte am 26.11.2004, so dass der Kläger ab dem 08.01.2005 die geltend gemachten Verzugszinsen verlangen kann.

Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts - wie geschehen - abzuändern.

Die Verteilung der Kostenlast ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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