Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 634/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, ZPO, ArbZG


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BetrVG § 87 Abs. 2 Nr. 3
ZPO §§ 513 ff.
ArbZG § 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 634/06

Entscheidung vom 13.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.06.2006, Az.: 5 Ca 220/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidungen von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.06.2006 (dort. S. 2 - 4 = Bl. 32 - 34 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 01.03.2006 aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 20.06.2006 (Bl. 31 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Entfernungsanspruch sei nicht gegeben, da die in der Abmahnung enthaltene Rüge einer Arbeitsverweigerung sachlich zutreffend sei. Der Kläger sei am 27.02.2006 zur Ableistung von Überstunden, aufgrund einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung, verpflichtet gewesen und die Anweisung des Fuhrparkleiters X., die Transportfahrt nach W-Stadt und zurück durchzuführen, sei auch nicht schikanös gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 f. des Urteils vom 20.06.2006 (= Bl. 34 f. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 20.07.2006 zugestellt worden ist, hat am 15.08.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 11.10.2006 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 11.10.2006 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

die Anweisung des Fuhrparkleiters X., am 27.02.2006 eine weitere Tour zu fahren, sei schon deshalb unwirksam gewesen, weil bei entsprechender Ausführung die gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit für den Kläger von 10 Stunden überschritten worden wäre. Für die Hin- und Rückfahrt nach W-Stadt hätte er jeweils ca. 45 Minuten benötigt und das Be- und Entladen dort hätte ca. 1 bis 1 1/2 Stunden in Anspruch genommen. Mithin wäre der Kläger, wenn er die Tour nach W-Stadt um 10.30 Uhr angetreten hätte, um ca. 13.00 bzw. 13.30 Uhr wieder auf dem Betriebsgelände in C-Stadt eingetroffen. Danach hätte er den LKW noch entladen und die Papiere abgeben müssen, was mindestens nochmals eine halbe Stunde gedauert hätte. Mithin hätte seine Arbeitszeit an diesem Tag im günstigsten Fall um 13.30 Uhr geendet; falls man von einer längeren Be- und Entladezeit in W-Stadt als eine Stunde ausgehe, wäre die Arbeitszeit sogar noch länger gewesen. Für diese längere Be- und Entladezeit spreche der Umstand, dass der LKW mit sogenannten Rollis vollbeladen gewesen sei und diese in W-Stadt noch hätten bergauf geschoben werden und dann mit einem Aufzug in den Markt verbracht werden müssen. Der Aufzug dort hätte nur Raum für drei Rollis gleichzeitig geboten.

Da viele seiner Arbeitskollegen tägliche Arbeitszeiten von mehr als zehn Stunden ableisten würden, habe er durch sein Verhalten in seiner damaligen Funktion als Betriebsratsmitglied Vorbild für die weiter betroffenen Arbeitnehmer sein wollen.

Darüber hinaus habe es für die zehn Stunden überschreitende Arbeitszeit an der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG gefehlt.

Zudem habe die Beklagte in der Vergangenheit ein entsprechendes Verhalten des Klägers akzeptiert. So habe er im Dezember 2005 nach Ableistung von neun Arbeitstunden noch eine weitere Tour fahren sollen. Als er dies gegenüber dem Fuhrparkleiter X. abgelehnt habe, sei dies ohne weiteres akzeptiert worden; eine Abmahnung sei nicht erfolgt.

Als sich der Kläger am 27.02.2005 gegen 10.30 Uhr, vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes im Fuhrparkbüro habe abmelden wollen, seien der Disponent, Herr V. und der Fuhrparkleiter, Herr X. nicht anwesend gewesen. Jedoch sei Herr U. im gleichen Büro am Schreibtisch gesessen, so dass sich der Kläger bei Herrn U., der die Touren bei Abwesenheit des Herrn V. in der Vergangenheit verteilt habe, abgemeldet habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.06.2006 - 5 Ca 220/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 01.03.2006 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

die durchschnittliche Dauer einer Tour nach W-Stadt inklusive des notwendigen Be- und Entladens betrage drei Stunden; dies ergebe sich aus einer Auswertung aller Fahrten nach W-Stadt innerhalb eines Jahres, die vom EDV-System der Beklagten vorgenommen worden sei.

Soweit der Kläger geltend mache, im günstigsten Fall wäre er von der Tour nach W-Stadt um 13.30 Uhr erst wieder auf dem Betriebshof eingetroffen, sei dies - ausgehend von seiner eigenen Berechnung - unrichtig; vielmehr wäre er hiernach bereits um 13.00 Uhr wieder zurück gewesen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger noch die Entladung seines LKWŽs auf dem Betriebshof mit einer halben Stunde ansetze, da ihm genau bekannt sei, dass im Falle des Erreichens einer zehnstündigen werktäglichen Arbeitszeit die Anweisung bestehe, dass die Fahrer ihren LKW bei der Leergutabteilung abstellen und Feierabend machen sollten.

Soweit der Kläger der Beklagten widersprüchliches Verhalten vorwerfe, sei dies grundlos erfolgt, zumal er am 24.12.2005 die Weiterarbeit nicht wegen einer möglichen Überschreitung der Höchstarbeitszeit abgelehnt habe, sondern dem Fuhrparkleiter X. mitgeteilt habe, ihm sei auf einmal schlecht; anschließend habe er seinen Arbeitsplatz verlassen.

Schließlich sei Herr U. nicht der richtige Ansprechpartner vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes für den Kläger gewesen. Wenn die Herren V. und X. nicht im Fuhrparkbüro anwesend seien, so seien sie doch dadurch erreichbar, dass sie dort ihre Telefonnummern hinterlegt hätten. Herr U. sei - und dies wisse der Kläger - nicht weisungsbefugt. Er teile den ankommenden Fahrern, in Zeiten der Abwesenheit der Herren V. und X., lediglich die für sie vorgesehen Touren mit. Die Einteilung der Touren obliege allerdings den Herren V. und X.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2006 (Bl. 64 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 513 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat die Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 01.03.2006 aus der Personalakte des Klägers zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht nämlich ein in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers begründeter Entfernungsanspruch nicht zu, da die erteilte Abmahnung keine inhaltlich unrichtigen Tatsachenbehauptungen oder Wertungen enthält und nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) unwirksam ist.

A.

Der Kläger war rechtlich verpflichtet, der Weisung des Fuhrparkleiters Beck, also seines Vorgesetzten, nachzukommen, am 27.02.2006 eine weitere Transportfahrt nach W-Stadt und zurück ab 10.00 Uhr durchzuführen, denn diese Weisung des Fuhrparkleiters erfolgte wirksam.

1.

Weder liegt der vom Kläger in der Berufungsbegründung gerügte Verstoß gegen § 87 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG vor, noch ist davon auszugehen, dass die Befolgung der Weisung zu einer Überschreitung der vertraglich oder gesetzlich zulässigen Arbeitszeit geführt hätte.

a) Soweit der Kläger geltend macht, es habe an der nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG erforderlichen Zustimmung des Betriebsrates für die zehn Stunden überschreitende Arbeitszeit gefehlt, ist dies nicht gerechtfertigt, da nicht davon auszugehen ist, dass es bei der Befolgung der Arbeitsanweisung des Fuhrparkleiters zu einer solchen Überschreitung gekommen wäre. Dies wird im Einzelnen nachfolgend ausgeführt.

b) Die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers kann gemäß § 2 S. 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von vierundzwanzig Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Von einem Überschreiten eines durchschnittlich achtstündigen Werktages innerhalb des gesetzlich genannten Zeitraumes geht keine der Prozessparteien aus.

Mithin hatte der Kläger - unter Berücksichtigung der unter § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.05.2001 individuell vereinbarten Mehrarbeitsverpflichtung - am 27.02.2006 eine Arbeitsleistung von bis zu zehn Stunden zu erbringen. Die angewiesene Fahrt nach W-Stadt und zurück hätte er ausführen können, ohne das die Zehnstundengrenze überschritten worden wäre.

Der Kläger hat nämlich unstreitig am 27.02.2006 um 02.15 Uhr die Arbeit aufgenommen und im weiteren Tagesverlauf eine einstündige Pause gemacht; mithin wäre eine Arbeitszeit von zehn Stunden um 13.15 Uhr erreicht gewesen. Nach seinem eigenen Vortrag wäre er - je nach Dauer der Be- und Entladezeit in W-Stadt - um 13.00 Uhr oder 13.30 Uhr wieder auf dem Betriebshof der Beklagten eingetroffen. Angesichts der Unsicherheit, wie lange der Be- und Entladevorgang in W-Stadt andauert, war der Kläger gehalten, bei Entgegennahme der Weisung von einem Durchschnittswert, also von ungefähr 1 1/4 Stunden auszugehen. Dann wäre er allerdings spätestens um 13.15 Uhr, also innerhalb der zehnstündigen Arbeitszeit wieder auf dem Betriebshof eingetroffen.

Ein Entladen des Fahrzeuges hätte er gegen 13.15 Uhr nicht mehr durchführen müssen; er hätte nämlich seine Vorgesetzten nach dem Eintreffen auf dem Betriebshof auf das Erreichen der maximal zulässigen werktäglichen Arbeitszeit hinweisen und gleichzeitig die Arbeit einstellen können. Das Wegstellen des LKWŽs hätte um 13.15 Uhr auf Weisung des Arbeitgebers ein Arbeitskollege durchführen können. Dass für die Abgabe der Fahrzeug- und Transportpapiere eine zusätzliche Arbeitszeit des Klägers erforderlich gewesen wäre, die zu einer Überschreitung der vor dem Fahrtantritt zu prognostizierenden Arbeitszeit geführt hätte, ist nicht konkret nachvollziehbar.

2.

Auch der Einwand des Klägers, entgegen der Feststellung in der schriftlichen Abmahnung habe er sich am 27.02.2006 um 10.30 Uhr bei einem Vorgesetzten, nämlich Herrn U. vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß abgemeldet, ist nicht gerechtfertigt. Herr U. nahm im vorliegenden Zusammenhang keine Vorgesetztenfunktion wahr.

Auf Frage des Vorsitzenden der Berufungskammer, ob er gewusst habe, dass Herr U. nicht weisungsbefugt gewesen sei, sondern nur Übermittler von Transportaufträgen im Falle der Abwesenheit der Herren V. und X., antwortet der Kläger, dies sei "50 zu 50" so gewesen. Auf weitere Frage, was dies bedeute, führte er aus, zu 50 % sei es so gewesen, dass Herr U. kein Vorgesetzter gewesen sei; zu weiteren 50 % habe er ihn und auch andere Arbeitnehmer aber in der Vergangenheit "in den Feierabend geschickt".

Ausgehend von dieser praktischen Handhabung hatte Herr U. bislang - was Weisungen gegenüber Arbeitnehmern anging - wenn überhaupt, ausschließlich eine eingeschränkte Vorgesetzenfunktion; d. h. er teilte lediglich mit, wer noch Fahrtaufträge durchführen oder die Arbeit einstellen sollte. Hingegen lässt sein Verhalten aus der Vergangenheit nicht erkennen, dass er befugt gewesen wäre, Weisungen des Fuhrparkleiters X. eigenmächtig abzuändern. Ein dahingehendes Verhalten des Herrn U. aus der Vergangenheit wurde vom Kläger jedenfalls nicht vorgetragen. Da ihm auch unstreitig von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden ist, dass Herr U. eine Vorgesetztenfunktion begleite, musste ihm bewusst sein, dass die "Abmeldung" bei Herrn U. am 27.02.2006 nicht ausreichte, um von einer Information eines Vorgesetzten über das Verlassen des Arbeitsplatzes vor Durchführung des vom Fuhrparkleiter X. erteilten Transportauftrages ausgehen zu können.

Mithin erfolgte die in der Abmahnung vom 01.03.2006 enthaltene Rüge einer unbegründeten Arbeitsverweigerung zu Recht.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - in dessen Urteil vom 20.06.2006 (dort S. 4 f. = Bl. 34 f. d. A.) verwiesen.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück