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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.03.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 652/07
Rechtsgebiete: ArbGG, AktG, HGB, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
AktG § 91
AktG § 91 Abs. 1
AktG § 93 Abs. 2 Satz
HGB § 246 Abs. 2
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 254
BGB § 280
BGB § 282
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufungen der Klägerin (Widerbeklagten) und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.09.2007 - Az.: 3 Ca 3566/03 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin (Widerbeklagte) und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse streiten die Parteien im Rahmen seitens der Beklagten erhobener (Dritt-) Widerklagen darüber, ob die Klägerin (Widerbeklagte) sowie der Drittwiderbeklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als Gesamtschuldner zum Ersatz der von der Beklagten für die Neuerstellung der Buchhaltung für das Jahr 2003 aufgewendeten Kosten in Höhe von 19.922,-- EUR nebst Zinsen verpflichtet sind.

Die Klägerin war im Vorstandssekretariat in der Buchhaltung eingesetzt. Spätestens seit Sommer 2002 erstellte die Klägerin die Bilanzbuchhaltung. Sie ist gelernte Büro- sowie EDV-Kauffrau. Ihre Bruttovergütung belief sich zuletzt auf 2.500,-- EUR. Der Drittwiderbeklagte war Vorstand der Beklagten. Nach seiner fristlosen Entlassung am 05.11.2003 wurde am 14.11.2003 Herr S. als neuer Vorstand in das Handelsregister eingetragen. Herr S. war zuvor stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten.

In einer außerordentlichen Hauptversammlung am 05.11.2003 legte die Klägerin sowie der Drittwiderbeklagte eine vorläufige Bilanz zum 31.12.2002 vor, die ein positives Saldo von 18.439,75 EUR auswies. Tatsächlich lag ein erheblicher negativer Saldo vor, der sich nach Darstellung der Beklagten auf 892.782,-- EUR belief. Die Beklagte ließ die Buchhaltung für das Jahr 2003 durch Wirtschaftsprüfer überprüfen und schließlich neu erstellen. Sie nimmt mit ihren Widerklagen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten auf die Zahlung des ihr durch die Neuerstellung der Buchhaltung für das Jahr 2003 entstandenen Schadens im Verhältnis ihrer Verantwortung für 10 Monate der Buchhaltung des Jahres zu den Gesamtkosten (10/12) in Anspruch.

Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den ausführlichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.09.2007 - 3 Ca 3566/03 (Bl. 1258 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 19.222,-- EUR nebst gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: Eine Haftung des Drittwiderbeklagten ergebe sich daraus, dass dieser seine ihm als (ehemaliger) Vorstand der Beklagten obliegenden Pflichten nach § 91 AktG verletzt habe. Zwar sei eine Delegation der Buchführungspflichten möglich. In einem solchen Fall obliege dem Vorstand allerdings die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der mit der Buchführung beauftragten Personen. Es sei nicht ersichtlich, wie der Drittwiderbeklagte diese Kontroll- und Weisungsbefugnisse wahrgenommen habe. Hierfür obliege ihm aber nach § 93 Abs. 2 Satz AktG die Darlegungs- und Beweislast. Eine Haftung der Klägerin sei unter Berücksichtigung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung ebenfalls gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei von einem vorsätzlichen Handeln beider Widerbeklagter auszugehen. Diese seien bei der Erstellung einer ergebniswirksamen, falschen Buchhaltung gemeinsam vorsätzlich - kollusiv - vorgegangen. Zwar sei kein erhebliches Eigeninteresse an der Herstellung einer falschen Buchhaltung bezüglich der Klägerin erkennbar. Sie habe aber im Interesse des Drittwiderbeklagten gehandelt, der seinerseits ein Interesse daran gehabt habe, das Ergebnis des Unternehmens besser darzustellen als es tatsächlich gewesen sei. Zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten bestehe eine langjährige Verbundenheit und auch aufgrund anderer Vorfälle sei erkennbar, dass die Klägerin bereit gewesen sei, unter Zurückstellung eigener Bedenken den Interessen des Drittwiderbeklagten zu dienen.

Unter Berücksichtigung der festgestellten Buchungsfehler sei auch die Neuerstellung der Buchhaltung objektiv erforderlich gewesen. Die hierfür aufgewendete Vergütung sei auch angemessen.

Das genannte Urteil ist der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten am 02.10.2007 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit einem am 02.11.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 05.12.2007 bis zum 17.12.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Der Drittwiderbeklagte hat seinerseits mit einem am 12.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am (Montag, den) 03.12.2007 begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen und zusammen gefasst nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 04.12.2007 und 25.02.2008, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 1377 ff., Bl. 1466 ff. d. A.), geltend: Sie habe keine besonders verantwortliche Stellung im Unternehmen der Beklagten inne gehabt. Sie habe ausweislich des Schreibens vom 23.03.2002 den ehemaligen Vorstand auch bezüglich der Bilanzierung bestimmter unklarer Positionen befragt und dabei auf einen vorläufigen, negativen Ergebnisstand hingewiesen. Der erstinstanzlich bestellte Sachverständige komme in seinem Gutachten mehrfach zu dem Ergebnis, dass es normal oder lediglich fahrlässig gewesen sei, die regelmäßig eingehenden und bei den Buchhaltungsunterlagen befindlichen Zusammenstellungen von Rechnungen nicht zur Kontenklärung zum Jahresabschluss 2002 zu verwenden, sondern die Belege nicht periodengerecht im Jahr 2003 zu verbuchen. Der Sachverständige habe auch bestätigt, dass kleinere und unbeabsichtigte Fehlbuchungen in jedem Rechnungswesen vorkommen könnten. Ebenso lasse sich den Ausführungen der Sachverständigen bezüglich der geprüften (ertragswirksamen) Buchungen der Gegenrechnungen entnehmen, dass es sich nicht feststellen lasse, ob die Klägerin von der handelsrechtlich unzulässigen Ertragsrealisierung gewusst habe. Hinsichtlich der ergebniswirksamen Buchungen "E. GmbH" habe sie aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit nicht geahnt, dass diese Buchungen, insbesondere gebuchte Schadensersatzforderungen der E. für die nächsten 31 Monate wegen Unsicherheit der Forderungen nicht hätten verbucht werden dürfen. Die bilanztechnischen Auswirkungen dieser Buchungen seien ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe lediglich auf Anweisung gehandelt. Ebenso wenig könnten ihr Verstöße gegen das so genannte Realisationsprinzip vorgehalten werden, welches sie weder in ihrer Ausbildung zur Bürokauffrau, noch im Laufe ihrer Tätigkeit oder in Fortbildungskursen kennen gelernt habe. Ebenso sei ihr das Verrechnungsgebot nach § 246 Abs. 2 HGB bekannt gewesen.

Sie habe seltenere Buchungsvorgänge wie zum Beispiel die Vorgänge im Zusammenhang mit den Firmen E. und XY bei dem Drittwiderbeklagten sowie bei dem jeweils zuständigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsbüro nachgefragt.

Die Beklagte nehme auch weitere Personen wegen Bilanzfälschung in Anspruch.

Es könne sein, dass im Gesamtzusammenhang der Buchungen eine gewisse Zielgerichtetheit zugrunde zu legen sei. Hieraus ergebe sich jedoch nicht zwingend, dass die Klägerin dieses Handeln auch überschaut habe oder hätte überschauen müssen. Hierfür sei die von ihr absolvierte Ausbildung nicht ausreichend.

Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht auch von einer besonderen Verbundenheit zwischen ihr und der Drittwiderbeklagten ausgegangen. Sie habe zugunsten des Drittwiderbeklagten erst zu einem Zeitpunkt gehandelt, als auch ihr Arbeitsverhältnis bereits fristlos gekündigt worden sei, was dazu geführt habe, dass sie eine gänzlich andere Einstellung zur Beklagten gewonnen habe.

Eine Vielzahl von Buchungsvorgängen sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Besuchen des damaligen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt. In der Regel seien entweder durch Herrn S. oder den Drittwiderbeklagten Weisungen zu einzelnen Buchungsvorgängen erfolgt. Herr S. habe auch regelmäßig E-Maildateien zu aktuellen Buchungsvorgängen erhalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass gegen Herrn S. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung anhängig sei. Während sie kein persönliches Interesse an Fehlbuchungen oder Verschleierungen gehabt habe, hätte eine schlechte wirtschaftliche Situation der Beklagten für Herrn S. erhebliche berufliche Konsequenzen gehabt. Die wirtschaftlich angeschlagene Situation sei Herrn S. seit Anfang des Jahres 2003 bekannt gewesen.

Jedenfalls seien die Folgekosten für die Neuerstellung der Buchhaltung der Klägerin nicht anzulasten. Allenfalls lägen ca. 40 bis 50 Fehlbuchungen vor. Diese Anzahl rechtfertige nicht die Neuerstellung der gesamten Buchhaltung. Der Zeitaufwand für die Korrekturen der von ihr vorgenommenen Fehlbuchungen beliefe sich auf höchstens zwei Stunden. Ungeachtet ihrer Fehlbuchungen sei ohnehin eine Neuerstellung der Buchhaltung erforderlich gewesen, da auch Inventur- und Warenbestand manipuliert worden seien. Eine Neuerstellung der Buchhaltung sei daher auch aus Gründen, die nicht im Bereich der Klägerin lägen, erforderlich gewesen. Eine Vielzahl fehlerhafter Buchungsvorgänge sei "hausgemacht", und zwar durch den seinerzeitigen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden S.. Ihr könne nicht angelastet werden, wenn sie auf Weisungen des seinerzeitigen Vorstandes und des Herrn S. Buchungen vorgenommen habe.

Die Aussagen des erstinstanzlich vernommenen Zeugen W. seien nicht unabhängig und objektiv, da dieser als Wirtschaftsprüfer die Konzernmutter der Beklagten prüfe. Auch der sachverständige Zeuge S. erhalten regelmäßig Aufträge der Muttergesellschaft oder von deren Tochtergesellschaften.

Aus den Zeugenaussagen ergebe sich auch nicht, dass die Neuerstellung der Buchhaltung erforderlich gewesen sei.

Der Drittwiderbeklagte hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 03.12.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 1345 ff. d. A.) zusammen gefasst wie folgt begründet:

Aufgrund seines Ausscheidens ab dem 05.12.2003 habe er seit diesem Zeitpunkt keinerlei Zugang mehr zu den Räumen der Beklagten gehabt. Auch vor dem 05.11.2003 habe er keine faktische Einflussmöglichkeit hinsichtlich der buchhalterischen Angelegenheiten gehabt. Vielmehr sei im März 2003 Herr S. als "Berater" und Vorgesetzter in buchhalterischen Angelegenheiten für ihn zuständig gewesen. In einer Hauptversammlung im März 2003 sei beschlossen worden, dass Herr S. für den Drittwiderbeklagten beratend tätig werde und zuständig und verantwortlich für alle buchhalterischen Fragen sei. Herr S. habe als Wirtschaftsprüfer zu buchhalterischen Dingen auch einen viel intensiveren Bezug. Herr S. habe in der Folgezeit die Buchhaltung an sich und gemeinsam mit der Klägerin in Augenschein genommen, während er - der Drittwiderbeklagte - zu keinem Zeitpunkt selbst irgendeine Manipulation an den Büchern oder in der EDV vorgenommen habe. Die Buchhaltung sei durch die Klägerin bearbeitet worden, allerdings habe sie keinen einzigen Buchungssatz EDV-technisch ohne vorherige Zustimmung von Herrn S. getätigt. Sie habe sämtliche Buchungen nach vorherigen Abstimmung mit Herrn S. vorgenommen und diesem sodann die Buchungen per E-Mail übermittelt. Es habe keine Möglichkeit bestanden, in diese Aktivitäten einzugreifen. Herr S. habe vielmehr ausschließlich die Buchhaltungsangelegenheiten betreuen und hierfür verantwortlich sein sollen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung scheidet damit aus.

Die Neuerstellung der Buchhaltung sei auch nicht erforderlich gewesen und stelle einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen W. und Dr. Sch. lasse sich nicht entnehmen, dass die Neuerstellung der Buchhaltung erforderlich war. Entscheidend sei insoweit, ob die Neuvornahme der Buchungen zwangsläufig notwendig oder lediglich zweckmäßig gewesen sei. Erforderlich seien lediglich fünf Korrekturen bei den vorhandenen Buchungen gewesen. Dies ergebe sich auch aus den Bekundungen des erstinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen. Eine Korrektur von fünf Vorgängen hätte lediglich 20 Minuten in Anspruch genommen und keine Kosten verursacht.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,

das Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.09.2007 - Az: 3 Ca 3566/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Berufungsbeklagte und Widerklägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt den Berufungen nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungen vom 25. und 26.01.2008, auf die Bezug genommen wird (Bl. 1424 ff., 1444 ff. d. A.) entgegen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil in seinen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen als zutreffend und macht - zusammen gefasst - geltend: Herr S. sei weder Berater noch Vorgesetzter in buchhalterischen Angelegenheiten gewesen. Im Übrigen würden auch evtl. Weisungen den Drittwiderbeklagten nicht entlasten, da er sich rechtswidrigen, auf ein strafbares Verhalten gerichteten Weisungen hätte widersetzen müssen. Auch habe es keine Hauptversammlung im März 2003 des Inhalts gegeben, dass Herr S. zuständig und verantwortlich für alle buchhalterischen Fragen hätte sein sollen. Herr S. hätte aus zeitlichen Gründen auch nicht die Buchhaltung der Beklagten erstellen können. Der Drittwiderbeklagte habe in einem Verfahren vor dem Landgericht in Mainz auch eingestanden, selbst die Bilanzen per 31.12.2001 und 31.12.2002 gefälscht zu haben. Er habe diese in der Folge nicht korrigiert, so dass allein aus diesem Grunde die auf dem Abschluss zum 31.12.2002 aufbauende Buchhaltung des Jahres 2003 falsch gewesen sei. Unwahr sei auch die Behauptung, dass die Klägerin keinen einzigen Buchungssatz ohne vorherige Zustimmung des Herrn S. getätigt habe. Eine solche Abstimmung sämtlicher Buchungen sei schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen.

Die Neuerstellung der Buchhaltung für das Jahr 2003 sei auch erforderlich gewesen. Dies ergebe sich aus den glaubhaften Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen W. und Sch., die auch glaubwürdig seien. Ferner ergebe sich die Notwendigkeit auch aus den Feststellungen des Gutachters.

Eine Haftung der Klägerin ergebe sich bereits daraus, dass diese im Zusammenwirken mit dem Drittwiderbeklagten bereits die Zahlen der Bilanz per 31.12.2001 und 31.12.2002 gefälscht habe. Die Behauptung der Klägerin, es hätten nur kleinere, fahrlässige Bagatellbuchungsfehler vorgelegen, sei damit nicht nachvollziehbar.

Die Behauptung der Klägerin, sie habe mangels ausreichender Ausbildung die von ihr gemachten Fehler nicht erkennen können, stelle sich als Schutzbehauptung dar. Zudem sei sie verpflichtet gewesen, bei von ihr nicht zu bewältigenden Sachverhalten den Vorstand zu informieren und ggf. eine Klärung über Wirtschaftsprüfer/Steuerberater herbeizuführen. Insgesamt sei das Arbeitsgericht unter zutreffender Würdigung der erstinstanzlich erhobenen Beweise zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Klägerin vorgenommenen Falschbuchungen nur mit einem vorsätzlichen und kollusiven Zusammenwirken mit dem Drittwiderbeklagten erklärbar sei.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2008 nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls (Bl. 1506 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufungen sind zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist jeweils an sich statthaft. Die Berufungen wurden auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

B. Die Berufungen haben keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt uneingeschränkt der sorgfältigen und ausführlichen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung und veranlasst lediglich folgende ergänzende Ausführungen:

I. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Eine Haftung der Klägerin ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls aus §§ 280, 282, 241 Abs. 2 BGB. Danach besteht grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers, wenn dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt, dadurch dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist und zwischen der Vertragsverletzung und dem Schadenseintritt ein Kausalzusammenhang besteht.

1. Die Klägerin hat arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Die Klägerin hat unstreitig spätestens seit Sommer 2002 die Bilanzbuchhaltung erstellt. Nach der von ihr am 19.07.2002 gegengezeichneten Arbeitsplatzbeschreibung war die Klägerin u. a. für die Finanzbuchhaltung, die Lohnbuchhaltung sowie die Kontrolle der Ein- und Ausgangsrechnungen zuständig.

Aus der Übernahme dieses Tätigkeitsbereiches ergab sich für die Klägerin zugleich die Pflicht, die damit einhergehenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dieser Pflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen. Dass die Klägerin verschiedene Buchungsfehler verursacht hat, ist unstreitig, ergibt sich aus den tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und im einzelnen auch aus dem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters J. Sch.

2. Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Verschulden zu Last zu legen ist, welches ihre uneingeschränkte Haftung rechtfertigt. Das Arbeitsgericht ist insoweit zunächst zutreffend von der auch von der Berufungskammer geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu im Arbeitsverhältnis bestehenden Haftungsbeschränkungen ausgegangen (vgl. zusammenfassend etwa DLW/Dörner, C., Rz. 501 ff.). Danach können Haftungserleichterungen dem Arbeitnehmer grundsätzlich nur bei fahrlässigem oder grob fahrlässigem Verhalten, nicht jedoch aber bei einem vorsätzlichen Handeln zugute kommen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist weiter die Feststellung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Falschbuchungen auch unter Berücksichtigung ihres Ausbildungs- und Kenntnisstandes nicht nur fahrlässig, sondern (zumindest bedingt) vorsätzlich vorgenommen hat.

Die vom Sachverständigen im einzelnen dargestellten Buchungsfehler lassen sich nicht als einfache, versehentliche Buchungsfehler erklären. Soweit der Sachverständige bezüglich der Buchungsvorgänge in Zusammenhang mit Verbindlichkeiten gegenüber der Firma E. darauf hinweist, dass eine nicht periodengerechte Buchung erfolgt ist und Vorfälle des Jahres 2002 erst im Jahre 2003 verbucht wurden, ließe sich dies ggf. noch mit einer den Verschuldensmaßstab der Fahrlässigkeit nicht überschreitenden schlichten Fehlbuchung erklären. Ebenso wäre es bei isolierter Betrachtung unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Klägerin unter Umständen erklärbar, dass diese das sogenannte Realisationsprinzip verkannt hat. Bereits an diesem Punkt sind jedoch Zweifel angebracht. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Schreibens der Klägerin an den Drittwiderbeklagten vom 23.03.2002 (Bl. 660 f. d. A.), mit welchem die Klägerin bezüglich bestimmter Kunden und der diesbezüglichen Forderungen angefragt hatte, ob diese "auf zweifelhafte Forderungen umgebucht werden können", war der Klägerin zumindest bekannt, dass zweifelhafte Forderungen buchhalterisch einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. Nicht mehr mit bloßer Unachtsamkeit oder einer unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes gegebenen Überforderungen erklärbar ist jedoch, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den Buchungen E. nach den Ausführungen des Sachverständigengutachtens (S. 7 = Bl. 1032, 1033 d. A.) zwar anteilige Kostenbelastungen berechnet und ertragswirksam verbucht hat, andererseits aber die mit diesem Ertrag in Zusammenhang stehenden Kosten, die zu einer Relativierung des Ertrags geführt hätten, nicht in der Buchführung berücksichtigt wurden. Bereits dies deutet auf eine zielgerichtete Buchungstechnik im Interesse der positiven Schönung des Ergebnisses hin. Insbesondere aber spricht für ein zielgerichtetes, auf eine Manipulation gerichtetes Verhalten der Klägerin, dass diese die von ihr eingesetzte Buchungstechnik nicht konsequent durchgeführt hat, sondern sich wechselnder Buchungstechniken bedient hat, wobei dies jeweils buchhalterisch zu einer nicht der Realität entsprechenden Verbesserung der Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 7 und 8 seines Gutachtens hat die Klägerin eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen wohl unzulässige Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten nicht konsequent durchgeführt, sondern eine Saldierung vorgenommen, soweit dies das Ergebnis günstig beeinflusst hat, andererseits aber eine Saldierung unterlassen, soweit diese rechnerisch das Ergebnis negativ beeinflusst hätten. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die an die Firma E. fakturierten Kostenbelastungen in den Monaten Januar bis März 2003 sowohl in der Bilanz als auch in der Erfolgsrechnung auf den, den Belastungen entsprechenden Aufwandskonten saldiert wurden, während ebenfalls vorliegende betragsmäßig sehr hohe Belastungsanzeigen nur auf dem Kreditorenkonto saldiert wurden, in der Ertragsrechnung jedoch unsaldiert als Ertrag ausgewiesen wurden, während bei einer konsequenten Fortführung der Saldierung eine buchhalterische Ergebnisverbesserung nicht eingetreten wäre.

Die festgestellten Buchungsfehler sind deshalb nicht mit mangelnden Kenntnissen oder als bloße Flüchtigkeitsfehler erklärbar, weil die Art der Verbuchungen in ihrer Summe zielgerichtet darauf ausgerichtet war, jeweils das Ergebnis der Beklagten zu verbessern. Dies gilt auch hinsichtlich der Verbuchung von Versicherungen. Anlässlich seiner erstinstanzlich ergänzenden Befragung hat der Sachverständige hinsichtlich der Versicherungsbuchungen bekundet, dass für die Verbuchung von Versicherungen zwei Buchungsvorgänge notwendig seien, von denen aber derjenige, der aufwandswirksam ist, nicht vorgenommen wurde, während bei der Erstattung von Versicherungen beide Buchungen vorgenommen worden seien.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch unter II. 3.2.4 auf weitere Buchungsvorgänge hingewiesen, die aufgrund ihrer Ergebniswirksamkeit und ihres zeitlichen Zusammenhangs mit bestimmten Stichtagen insgesamt den Schluss eines zielgerichteten Handelns der Klägerin rechtfertigen. Hierauf wird Bezug genommen.

3. Der Sachvortrag der Klägerin, sie habe jeweils auf Weisung gehandelt, befreit sie nicht von einer Haftung. Wann genau, wo und in welcher Form Weisungen erteilt worden sein sollen, teilt die Klägerin auch in der Berufung nicht mit. Ihr diesbezüglicher Sachvortrag ist im Gegenteil nicht widerspruchsfrei. So behauptet die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung selbst nicht, dass sie durchgängig nur auf Weisung gehandelt habe. Vielmehr führt sie aus, dass sie bei selteneren Buchungsvorgängen, wie beispielsweise auch bei den Vorgängen im Zusammenhang mit den Firmen E. und XY: jeweils bei dem Vorstand, dem Drittwiderbeklagten oder dem zuständigen Steuerberatungsbüro oder der Wirtschaftsprüferkanzlei nachgefragt habe. Welche der demnach in Betracht kommenden Stellen (Vorstand, Drittwiderbeklagter oder Steuerberatungsbüro-Wirtschaftsprüferkanzlei) dabei welche Auskünfte oder Weisungen erteilt haben soll, bleibt offen. In ihrem Schriftsatz vom 25.02.2008 behauptet die Klägerin, dass sie hinsichtlich der Verbuchung von sicheren bzw. unsicheren Forderungen wie bei E. und XY. jeweils mit dem Wirtschaftsprüfer Dr. S. zuvor telefonische Klärungsgespräche geführt habe. Dies spricht gegen die Erteilung entsprechender Weisungen im Einzelfall durch den Drittwiderbeklagten oder Herrn S. Bei Vorliegen entsprechender, von der Klägerin als verbindlich empfundener Weisungen, hätte es telefonischer Klärungsgespräche nicht bedurft. Abgesehen davon teilt die Klägerin nicht mit, wann, mit welchem Inhalt und vor allem mit welchem Ergebnis entsprechende Telefonate geführt worden sein sollen. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass ihr seitens des Dr. S. anlässlich von Klärungsgesprächen unzutreffende Auskünfte über die jeweiligen Buchungsvorgänge erteilt worden wären und sich die -wie ausgeführt - jeweils positiv auf das Ergebnis auswirkenden Buchungen in Vollzug entsprechender Auskünfte des Herrn Dr. S. vorgenommen worden seien. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe auf Weisung des ehemaligen Vorstandes, also des Drittwiderbeklagten gehandelt, entlastet die Klägerin nicht, sondern belegt nur das kollusive Zusammenwirken mit diesem.

4. Auch die Berücksichtigung der übrigen, vom Arbeitsgericht im Rahmen der rechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung herangezogenen Gesichtspunkte, die für ein kollusives Zusammenwirken sprechen, ist nicht zu beanstanden. Unzutreffend ist insoweit der Vorwurf der Berufung, das Arbeitsgericht habe zur Begründung einer besonderen Verbundenheit zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten nur auf Umstände abgestellt, die sich erst nach der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zugetragen hätten. Die Klägerin hat nämlich zweifelhafte Überweisungen an den Drittwiderbeklagten noch am 07. und 13.11.2003 vorgenommen, also zu einem Zeitpunkt, in welchem ihr Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt war, aber der Drittwiderbeklagte bereits als Vorstand außerordentlich abberufen war. Ebenso war die Klägerin im Namen des Drittwiderbeklagten, der zu diesem Zeitpunkt entlassen war, tätig, um für diesen als Vermieter des Objekts, welches die Beklagte nutze, der Beklagten den Strom entziehen zu lassen. Zudem zeigt das vom Arbeitsgericht herangezogene Verhalten der Klägerin nach Zugang der Kündigung im Zusammenhang mit dem gegen den Drittwiderbeklagten ergangenen Arrestpfändungsbefehl, dass die Klägerin bereit war, auch unter Überschreitung der Grenzen des rechtlich Zulässigen zugunsten des Drittwiderbeklagten zu handeln.

5. Durch die Falschbuchungen ist der Beklagten auch in der geltend gemachten Höhe ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Nach feststehender Rechtsprechung sind Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unternommenen Schritten zur Beseitigung des Schadens entstehen, zu ersetzen, wenn sie aus Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheinen. Insoweit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Aufwendung erfolgt, insbesondere auf das in diesem Zeitpunkt Angemessene und Zumutbare (vgl. etwa BGH Urteil vom 24.04.1990 - VI/ZR 110/89, BGHZ 111, 168).

Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Wie ausgeführt, lagen Falschbuchungen vor, die die wahre wirtschaftliche Situation der Beklagten verschleiert und geschönt haben, wobei sich diese ergebniswirksamen Buchungen nicht mit bloßen Fehlern aus Flüchtigkeit oder aus Unkenntnis erklären lassen, sondern vielmehr den Schluss auf ein manipulatives Verhalten zulassen. Hiervon ausgehend konnte die Beklagte zum Zeitpunkt der Veranlassung der Aufwendungen auch in Anlegung des Maßstabes der Sicht eines verständigen Menschen nicht mehr davon ausgehen, dass lediglich die bis dahin festgestellten Fehlbuchungen vorlagen. Aufgrund des manipulativen Charakters musste sie vielmehr davon ausgehen, dass in der Buchhaltung auch weitere nicht nur auf Fahrlässigkeit beruhende Fehler vorhanden sind und daher die Buchhaltung insgesamt keinen auch nur annähernd zutreffenden Eindruck der wirtschaftlichen Situation der Beklagten darstellt. Da die Klägerin an diesen Manipulationen beteiligt war, musste sich die Beklagte auch nicht darauf verweisen lassen, der Klägerin die Möglichkeit zur Korrektur von Falschbuchungen zu geben. Dies wäre der Beklagten nicht zumutbar gewesen. Hinzu kommt, dass die Klägerin ja nunmehr im Prozess gerade behauptet, zu einer ordnungsgemäßen Verbuchung wegen einer unzureichenden Ausbildung nicht in der Lage zu sein. Aus Sicht eines verständigen Menschen war das Vertrauen der Beklagten in die Buchhaltung des Jahres 2003 vollständig zerrüttet, so dass sich die Veranlassung der Neuvornahme als angemessene und nachvollziehbare Reaktion darstellt.

6. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass aufgrund von ihren Fehlbuchungen vorgelagerten Manipulationen (z. B. an Bestandslisten) ohnehin eine Neuerstellung der Buchhaltung hätte durchgeführt werden müssen, kann dahinstehen, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutreffend ist oder nicht. In rechtlicher Hinsicht zur Haftungsbegründung ausreichend ist eine Mitursächlichkeit. Ein Zurechnungszusammenhang ist auch dann gegeben, wenn die Handlung des Schädigers den Schaden nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Handeln eines anderen herbeiführen konnte, so genannte kumulative Kausalität. Entsprechendes gilt, wenn zwei Ereignisse den Schaden herbeigeführt haben, von denen jedes auch allein den Schaden verursacht hätte. In dieser Konstellation sind beide Ereignisse im Rechtssinne ursächlich, so genannte Doppelkausalität (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 64. Auflage, vor § 249, Rz. 86, m. w. N.).

7. Da - wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Klägerin nicht erkennbar ist, sondern diese vielmehr zugunsten des Drittwiderbeklagten und im Zusammenwirken mit diesem gehandelt hat, besteht die Haftung der Klägerin in Gesamtschuldnerschaft mit dem Drittwiderbeklagten.

II. Auch die Berufung des Drittwiderbeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich eine Haftung des Drittwiderbeklagten auf der Verletzung von Pflichten nach dem Aktiengesetz ergibt. Die Haftung des Drittwiderbeklagten folgt aus § 93 Abs. 2 AktG. Danach haben Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu leisten. Das Vorstandsmitglied trifft die (Darlegungs-) und Beweislast dafür, dass es die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat. Nach § 91 Abs. 1 AktG hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden und nach Abs. 2 ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

2. Soweit der Drittwiderbeklagte sich darauf beruft, aufgrund einer außerordentlichen Hauptversammlung im März 2003 sei beschlossen worden, dass Herr S. beratend für ihn tätig werden solle und dieser zuständig und verantwortlich für alle buchhalterischen Fragen bei der Beklagten sein solle, kann dahinstehen, ob dieser Sachvortrag in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Selbst wenn dies zuträfe, entband dies den Drittwiderbeklagten nicht von der ihn als Vorstand treffenden Pflicht der Überwachung der nach seinen Behauptungen von Herrn S. und der Klägerin verrichteten Buchungstätigkeiten. In welcher Weise der Drittwiderbeklagte seine Kontrollbefugnisse wahrgenommen haben will, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Drittwiderbeklagte eingeräumt hat, Manipulationen zur Verschleierung von Verlust auch vor dem Jahr 2003 vorgenommen zu haben, wobei er sich ausweislich des von der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung auszugsweise zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz darauf beruft, insoweit auf Anweisung von Herrn S. gehandelt zu haben. Es kann offen bleiben, ob diese Behauptung in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Gerade dann, wenn Herr S. tatsächlich vor dem Jahr 2003 entsprechende Weisungen erteilt haben sollte, durfte der Drittwiderbeklagte nicht davon ausgehen, dass Herr S. nunmehr im Rahmen einer buchhalterischen Tätigkeit die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Im Gegenteil hätte für den Drittwiderbeklagten in seiner Funktion als Vorstand in besonderem Maße Veranlassung bestanden, die Buchhaltung zu überwachen.

3.

Soweit der Drittwiderbeklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, aufgrund des Beschlusses der genannten Hauptversammlung im Jahre 2003 sei Herr S. faktischer Vorstand der Beklagten gewesen, so dass die Frage eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB zu erwägen sei, entbindet dies den Drittwiderbeklagten im Verhältnis zur Beklagten nicht, auch nicht teilweise von einer eigenen Haftung. Selbst wenn diesbezügliche Behauptungen des Klägers zuträfen, ergäbe sich, dass der Kläger durch Verletzung seiner Pflichten als Vorstand und Herr S. durch Vornahme manipulativer Buchungen zu Lasten der Beklagten gemeinschaftlich die Beklagte geschädigt hätten. Im Falle einer Mittäterschaft muss sich aber jeder Mittäter den Tatbeitrag des Anderen zurechnen lassen. Bei der im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung ist der Verursachungs- und Schuldbeitrag sämtlicher Mittäter dem des Geschädigten gegenüber zu stellen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 254, Rz. 56).

4. Soweit der Drittwiderbeklagte die Neuerstellung der Buchhaltung für nicht erforderlich erachtet, kann auf die entsprechenden Ausführungen hinsichtlich der Berufung der Klägerin verwiesen werden. Darauf, ob die Neuerstellung der Buchhaltung zwangsläufige erforderlich war, so wie offenbar der Drittwiderbeklagte meint, kommt es nicht an. Wie bereits ausgeführt ist vielmehr maßgeblich, ob die vom Geschädigten unternommenen Aufwendungen aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten im Zeitpunkt der Tätigung der Aufwendungen erforderlich erscheinen. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen der Fall.

C. Die Berufungen waren daher mit der sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gründe, die nach § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen, bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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