Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.05.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 668/08
Rechtsgebiete: KSchG, EFZG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 27.10.2008 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.04.2008 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte

3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützte Kündigung der Beklagten vom 24. April 2008 mit Ablauf des 30.11.2008 seine Beendigung gefunden hat. Den krankheitsbedingten Fehlzeiten der Vergangenheit lagen verschiedene Erkrankungen zugrunde. Insoweit wird Bezug genommen auf die Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 29.01.2009 (Bl. 158 f. d. A.) nebst in Bezug genommener Anlagen (Bl. 166 ff., 250-252, 254-257, 259 d. A.).Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 27.10.2008, AZ: 5 Ca 388/08 (Bl. 90 ff. d. A.). Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers ist insoweit lediglich zu ergänzen, dass dieser verheiratet ist und seiner Ehefrau und zumindest einem von zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist. Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass durch das Kündigungsschreiben vom 24.04.2008 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet werden wird, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: Die streitgegenständliche Kündigung sei als personenbedingte Kündigung im Hinblick auf die häufigen Kurzerkrankungen des Klägers, die lang andauernde Erkrankung seit dem 06.02.2007 sowie einer Alkoholerkrankung sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe die für die negative Zukunftsprognose relevante Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten durch seinen Sachvortrag nicht erschüttert. Er habe nicht dargelegt, auf welche Erkrankungen die seit 2001 aufgetretenen Entgeltfortzahlungszeiträume zurückzuführen gewesen seien. Entsprechendes gelte für die lang andauernde Erkrankung seit dem 06.02.2007. Hinsichtlich dieser Erkrankung habe er lediglich darauf verwiesen, dass diese Erkrankung im Zusammenhang mit seinen Knie- und Schulterbeschwerden gestanden habe und er deswegen bereit gewesen sei, sich im Herbst 2007 einer Kurmaßnahme zu unterziehen. Er habe aber nicht dargelegt, ob infolge dieser Behandlung im Herbst 2007 die Knie- und Schulterbeschwerden künftig in geringerem Umfang auftauchen würden. Unstreitig sei auch geblieben, dass der Kläger sich bereits drei Alkoholentwöhnungsbehandlungen unterzogen habe. Der Kläger sei damit bereits mehrfach rückfällig geworden. Hierfür spreche auch, dass die zuletzt durchgeführte Reha-Maßnahme wiederum eine Alkoholentwöhnung zum Gegenstand gehabt habe. Soweit der Kläger geltend mache, die dritte Alkoholentwöhnungsbehandlung sei gegen seinen Willen erfolgt, spreche hiergegen, dass eine ambulante oder stationäre Therapiemaßnahme seine Einwilligung vorausgesetzt habe. Ebenso habe der Kläger - wenn auch zurückhaltend - eingeräumt, dass er auch in den vergangenen Jahren nach den beiden ersten Alkoholentwöhnungsbehandlungen weiter Alkohol zu sich genommen habe und in allen Stadien des Verfahrens betont habe, dass er keine Probleme mit dem Alkohol habe. Die erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten der letzten Jahre, die lang andauernde Erkrankung seit dem 06.02.2007 sowie die nicht ausgeheilte Alkoholerkrankung hätten bei der Beklagten zu erheblichen wirtschaftlichen und betrieblichen Beeinträchtigungen geführt, bei denen im Hinblick auf die dem Kläger zu stellende Negativprognose auch davon auszugehen sei, dass diese in Zukunft in vergleichbarem Umfang auftreten würden. Die Beklagte habe in den vergangenen Jahren erhebliche Entgeltfortzahlungen erbracht. Aufgrund der bei dem Kläger in den letzten Jahren aufgetretenen gesundheitlichen Einschränkungen sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen, diesen entsprechend der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Verpflichtung uneingeschränkt als Montageschlosser einzusetzen. Für die Dauer der lang andauernden Erkrankung des Klägers seit dem 06.02.2007 sei die Beklagte in der Ausübung ihres Direktionsrechts gehindert gewesen. Die Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers auch unter Berücksichtigung dessen erheblicher Beschäftigungsdauer und seiner Schwerbehinderung und der bestehenden Unterhaltspflichten aus. Zu Gunsten der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass diese den Kläger nach dessen Rückfall nach der ersten Alkoholentwöhnungsbehandlung in Vollzug der Wiedereinstellungsvereinbarung weiter beschäftigt habe und damit bereits in erheblichem Maße auf die Interessen des Klägers Rücksicht genommen habe. Nachdem nunmehr weiteren Rückfall des Klägers, der durch die Durchführung der dritten Alkoholentwöhnungsbehandlung belegt sei, sei der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Die Kündigung sei auch nicht unter dem Gesichtpunkt nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats rechtsunwirksam. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 3. November 2008 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 4. November 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 15.12.2008 bis zum 03.02.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29.01.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 2. Februar 2009 begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, sowie der weiteren Schriftsätze vom 16.02.2009 (Bl. 190 ff. d. A.) und 30.04.2009 (Bl. 267 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, macht der Kläger im Wesentlichen geltend. Der Kläger stellt zunächst die Erkrankungen der Vergangenheit unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigung und Aufstellungen der Krankenkasse dar. Er behauptet, er sei zum Zeitpunkt der Kündigung nachweisbar durch Laborwerte abstinent gewesen. Wie seine Beschäftigung ab dem Jahr 2004 im Bereich Kleinteilelackierung bzw. im Reinigungsdienst ohne Auftreten von Fehlzeiten belege, sei diese Art der Beschäftigung für alle Seiten positiv verlaufen. Erst ab seinem Einsatz ab 03.01.2006 an einem Montageband seien die orthopädischen Leiden wiedergekehrt, welche Spätfolgen eines Wegeunfalles aus dem Jahre 1999 seien. Nach ärztlicher Einschätzung sei die Reha-Maßnahme Ende 2007 bei bestehender Alkoholabstinenz ausschließlich aus orthopädischer Sicht angezeigt und empfehlenswert gewesen. Der Kläger behauptet, die Behindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Er bestreitet weiterhin die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, insbesondere dass das von der Beklagten vorgelegt Anhörungsschreiben dem Betriebsrat tatsächlich vorgelegen habe. Soweit dem Betriebsrat nach dem von der Beklagten vorgelegten Anhörungsschreiben mitgeteilt worden sei, der Platz der Kehrmaschine sei keine offizielle Stelle und es müsse deswegen das Ziel bestehen, den Kläger wieder in die Produktion zu integrieren, was aber auf Grund der Alkoholproblematik nicht möglich sei, sei der Betriebsrat nicht darüber informiert worden, wie lange der Kläger auf der Kehrmaschine gearbeitet habe und seit wann er wieder in der Produktion eingesetzt worden sei. Dem Betriebsrat sei nicht mitgeteilt worden, ob es einen Arbeitsplatz gebe, der den körperlichen Einschränkungen des Klägers gerecht werde und warum ein weiterer Einsatz auf der Kehrmaschine nicht möglich sei. Der Betriebsrat sei auch nicht darüber informiert worden, dass der die Reha-Maßnahme befürwortende Arzt in einem Telefonat mit der Beklagten dieser mitgeteilt habe, dass eine Übernahme einer Reha-Maßnahme durch den Sozialversicherungsträger nur in Betracht komme, wenn dies auch mit einer Alkoholproblematik begründet werde. Der Betriebsrat sei auch nicht darüber informiert worden, ob die Arbeitsfähigkeit durch eine entsprechende Reha-Maßnahme verbessert werden könne. Die Kündigung sei auch nicht sozial gerechtfertigt. Eine negative Prognose könne nicht gestellt werden. Die Erkrankungen hätten verschiedene Ursachen. Eine Suchterkrankung habe zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr bestanden, sodass aufgrund einer Alkoholerkrankung nicht mit weiteren Störungen bei der Leistungserbringung zu rechnen gewesen sei. Es fehle an einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen. Die Kündigung sei auch unverhältnismäßig, da die Beklagte andere leidensgerechte Arbeitsplätze, z. B. auf der Kehrmaschine nicht in Betracht gezogen habe. Wäre die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen eines Eingliederungsmanagement ordnungsgemäß beteiligt worden, wäre ein leidensgerechter Arbeitsplatz gefunden worden. Der Arbeitsplatz auf der Kehrmaschine sei nach wie vor besetzt. Er sei während der Kur vom 09.10.2007 bis 15.01.2008 orthopädisch und nicht wegen Alkoholproblemen behandelt worden. Diese Maßnahme sei auch nicht wegen einer Alkoholerkrankung verlängert worden. Eine Alkoholsucht habe nicht mehr bestanden. Dies gehe auch aus den Leberwerten gemäß Laboruntersuchungen vom 19.03. und 26.05.2008 hervor. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27.10.2008 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.034.2008 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 06.03.2009, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 208 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren allerdings verspätet versuche, die Indizwirkung der vorgetragenen Fehlzeiten zu erschüttern, sei ihm dies nicht gelungen. Die Krankheitsperioden 25.06. bis 05.08.2002, 06.08 bis 11.08.2002, 13.08. bis 24.08.2002, 25.09. bis 25.11.2002, 26.11. 2002 bis 18.02.2003, 10.06. bis 26.06.2003 seien jeweils in Fortsetzungserkrankungen mit der Diagnose "Muskelkrankheit" begründet. Hierbei handele es sich offensichtlich um eine Erkrankung des Herzmuskels, wobei Herz-/Kreislaufkomplikationen typische Alkoholerkrankungen darstellten. Für diese Alkoholerkrankung sprächen auch die vom Kläger absolvierten zwei Alkoholtherapien. Soweit der Kläger behaupte, im Jahr 2006 drei Monate wegen eines Nabelbruchs im Krankenhaus gewesen zu sein, sei dies unsubstantiiert und werde mit Nichtwissen bestritten. Auch die Fehlzeiten im Zeitraum vom 06.02.2007 bis 12.05.2008 beruhten nicht auf Beschwerden am Knie, Schulter oder der Bandscheibe, sondern auf einer Alkoholerkrankung, was sich daraus ergebe, dass es sich bei der vom Kläger im Zeitraum 09.10.2007 bis 15.01.2008 absolvierten Reha-Maßnahme um eine solche wegen Alkoholentzugs gehandelt habe. Auch zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sei der Kläger alkoholkrank gewesen. Hierfür spreche die Verlängerung der letzten Reha-Maßnahme um weitere 28 Tage und die Entlassung des Klägers aus dieser Therapie als arbeitsunfähig. Die fortbestehende Alkoholabhängigkeit auch nach Abschluss der Therapie im Februar 2008 ergebe sich auch aus der ärztlichen Stellungnahme vom 11.02.2008 (Bl. 225 d. A.). Durch bloße Mitteilung der jeweiligen Erkrankungen sei der Kläger seiner Darlegungslast nicht gerecht geworden, da er keinerlei Angaben zu Ursachen, klinischem Verlauf und der tatsächlichen Ausheilung der Erkrankungen gemacht habe. Bei Gastritis und den beim Kläger aufgetretenen Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates handele es sich auch um typische Alkoholiker-Erkrankungen mit chronischen Charakter. Unabhängig von den Einzelerkrankungen folge eine negative Zukunftsprognose bereits aus dem bisherigen Verlauf der Alkoholerkrankung mit drei Therapien sowie aus der fehlenden Krankheitseinsicht des Klägers, der in der Vergangenheit stets betont habe, kein Alkoholproblem zu haben. Die Alkoholerkrankung und der schwer geschädigte Bewegungsapparat nebst Herzbeschwerden begründeten die Besorgnis von weiteren längeren Erkrankungen. Die Behindertenvertretung sei ebenso ordnungsgemäß angehört worden, wie der bestehende Betriebsrat. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung ist mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. 1. Nach ständiger, von der Berufungskammer geteilte Rechtssprechung des BAG (vgl. etwa 10.11.2005 - 2 AZR 44/05 - EZA § 1 KSchG Krankheit Nr. 52) ist bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten ausgesprochenen Kündigung von folgenden Grundsätzen auszugehen: Danach ist zunächst - 1. Stufe - eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. Es müssen, bezogen auf den Kündigungszeitpunkt, objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Erkrankungen der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie - 2. Stufe - auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten zu einer derartigen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen. Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vor, so ist in einem dritten Prüfungsschritt im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen. Diese Grundsätze gelten auch bei einer Kündigung wegen Alkoholsucht (vgl. etwa BAG 13.12.1990 - 2 AZR 336/90 - EZA § 1 KSchG Krankheit Nr. 33; KR-KSchG/Griebeling, 8. Auflage § 1 KSchG, Rz. 284 ff. m. w. N.). Hierbei kann die negative Zukunftsprognose daraus folgen, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht therapiebereit ist oder trotz durchgeführter Therapiemaßnahme rückfällig geworden ist. 2. Die Beklagte hat vorliegend zwar Tatsachen vorgetragen, die eine negative Zukunftsprognose dahingehend rechtfertigen, dass beim Kläger auch zukünftig mit krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, wobei dahinstehen kann, ob die Voraussetzungen einer negativen Zukunftsprognose unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Alkoholerkrankung aufgrund wiederholt erfolgloser Therapie bzw. mangelnder Krankheitseinsicht des Klägers erfüllt sind. Nach der vom Kläger selbst vorgelegten Aufstellung seiner Erkrankungen liegen neben einer - evtl. - Alkoholerkrankung weitere Erkrankungen, insbesondere des Bewegungsapparates vor, die auch nach eigener Darstellung des Klägers dazu führen, dass er seine ursprüngliche arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Montageschlosser unter Einsatz am Band nicht ohne erneutes Auftreten krankheitsbedingter Fehlzeiten ausüben kann. 3. Die Kündigung ist jedoch deshalb sozial nicht gerechtfertigt und ist damit rechtsunwirksam, weil es an einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen durch die zukünftig zu erwartenden Fehlzeiten fehlt. a) Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen kann aus sogenannten Betriebsablaufstörungen und/oder aus zu erwartenden wirtschaftlichen Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten folgen (vgl. etwa BAG 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - EZA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55). Betriebsablaufstörungen kommen als erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen in Betracht, wenn es sich um schwerwiegende Störungen im Produktionsprozess handelt, die nicht durch mögliche Überbrückungsmaßnahmen vermieden werden können, wie z. B. in Form des Stillstands von Maschinen, einem Rückgang der Produktion wegen kurzfristig eingesetzten und erst einzuarbeitenden oder gar nicht beschaffbaren Ersatzpersonal in der Überlastung des verbleibenden Personals oder im Abzug von an sich benötigten Arbeitskräften aus anderen Arbeitsbereichen (vgl. etwa KR-KSchG, a. a. O., Rz. 338). Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber derartige Betriebsablaufstörungen substantiiert darlegen und diese gegebenenfalls beweisen (BAG 17.06.1999 - 2 AZR 574/98 -, JURIS). An einem derartigen Sachvortrag der Beklagten fehlte es. Die Beklagte hat hierzu erstinstanzlich lediglich ausgeführt, die wiederholten Ausfälle des Klägers ließen weder eine Planung mit noch ohne den Kläger zu. Auch zweitinstanzlich hat sie zu eingetretenen Betriebsablaufstörungen nicht näher vorgetragen. Wann genau welche Planungsschwierigkeiten und sonstigen betrieblichen Organisationsschwierigkeiten infolge der krankheitsbedingten Ausfälle des Klägers konkret vorgefallen sind, lässt sich diesem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen. Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen unter dem Gesichtspunkt einer zu erwartenden finanziellen Belastung mit nicht mehr hinnehmbaren Entgeltfortzahlungskosten liegt nicht vor. Die zu erwartenden wirtschaftliche Belastungen mit Entgeltfortzahlungskosten stellt nur dann eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen dar, wenn die zu erwartenden Kosten den Betrag übersteigen, der als Entgeltfortzahlungskosten für eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen aufzuwenden wäre. Vorliegend ergibt sich dabei, dass unter Berücksichtigung der Art der in der Vergangenheit aufgetretenen Erkrankungen eine derartige wirtschaftliche Belastung nicht zu erwarten ist. Ausgehend vom Sachvortrag der Beklagten selbst, besteht die Alkoholerkrankung des Klägers fort und die Erkrankungen des Bewegungsapparates seien Folgen dieses Grundleidens. Nach eigenem Sachvortrag der Beklagten handelt es sich damit sowohl bei der behaupteten Alkoholerkrankung selbst, als auch bei den alkoholbedingten Folgeerkrankungen um sogenannte Fortsetzungserkrankungen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiter bestanden hat, sodass die Neuerkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung ist. Dabei müssen die Krankheitssymptome nicht identisch sein, da verschiedene Folgen einer Erkrankung unterschiedliche Erscheinungsbilder haben können (vgl. etwa ErfK/Dörner, 8. Auflage, § 3 EFZG Rz. 80). Des ungeachtet liegen aber auch keine ausreichenden Prognosetatsachen in der Vergangenheit vor, die die Prognose einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung der Beklagten für die Zukunft ergeben. Als Prognosegrundlage scheiden Erkrankungen aus, bei denen keine Wiederholungsgefahr besteht, wie z. B. bei ausgeheilten Leiden und sonstigen einmaligen Gesundheitsschäden (vgl. KR-Griebeling, a. a. O., Rz. 328 m. w. N. auch zur Rechtssprechung des BAG). Der Kläger hat insoweit durch Vorlage entsprechender Befundberichte dargelegt, dass den Fehlzeiten vom 19.02. bis 23.02.2001 und 02.04. bis 11.04.2001 als Erkrankung "virale Grippe, akute Bronchitis" zugrunde lag. In der weiteren Folge ist diese Erkrankung nicht mehr aufgetreten. Bei einer grippalen Infektion ist davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände, wie z. B. einer besonderen Anfälligkeit hierfür, nicht mit einer Wiederholung zu rechnen ist. Auf die genannten Zeiträume entfallen Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 683,53 € und 1.027,30 €. Der Krankheitszeitraum 25.06. bis 24.08.2002 ging ausweislich der vom Kläger insoweit vorgelegten Bescheinigung der Krankenkasse auf einen Verdacht auf Herzinfarkt zurück bei hierdurch bedingten Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 3.882,25 €. Auch dieser Erkrankung wohnt eine Wiederholungsgefahr nicht inne, abgesehen davon, dass sich die Beklagte hinsichtlich dieses Erkrankungskomplexes auf den Standpunkt gestellt hat, diese und die im Jahr 2002 und 2003 aufgetretene Muskelkrankheit stellten Folgen der Grunderkrankung unter dem Gesichtspunkt der Alkoholsucht dar. Nicht prognoserelevant ist ferner der Krankheitszeitraum vom 12.06. bis 07.08.2006. Ausweislich der Bescheinigung des Kreiskrankenhauses A-Stadt vom 29.06.2006 (Bl. 280 f. d. A.) wurde der Kläger wegen einer Nabelhernie (Nabelbruch) operativ behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Operation erfolglos war, bestehen nicht. Auf diese krankheitsbedingte Fehlzeit entfallen Entgeltfortzahlungskosten von ca. 1.190,25 €. Werden die auf die genannten Krankheitszeiträume entfallenen Entgeltfortzahlungskosten herausgerechnet, ergibt sich, dass die Beklagte hinsichtlich des Jahres 2001 auf prognoserelevante Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von ca. 3.220,00 €, im Jahre 2002 in Höhe von 2.194,00 €, im Jahre 2003 in Höhe von 673,00 €, im Jahre 2004 in Höhe von 1.957,00 €, im Jahre 2005 auf keinerlei Kosten, im Jahre 2006 auf Kosten in Höhe von ca. 6.101,00 € und im Jahre 2007 auf Kosten in Höhe von 4.989,47 € verweisen kann, während sie eine Belastung mit Entgeltfortzahlungskosten im Jahre 2008 nicht geltend macht. Hieraus folgt, dass die Beklagte mit Entgeltfortzahlungskosten in einer den für sechs Wochen durchgängige Arbeitsunfähigkeit aufzuwendenden Betrag übersteigenden Weise nur im Jahre 2006 belastet war, während in den Jahren zuvor und den Jahren 2007 und 2008 keine derartige wirtschaftliche Belastung eintrat. Diese einmalige Überschreitung des genannten Sechs-Wochen-Betrags rechtfertigt unter Berücksichtigung der in einem längeren Zeitraum zuvor und in den beiden Jahren danach eingetretenen nur geringeren finanziellen Belastung nicht die Prognose, dass zukünftig mit Entgeltfortzahlungskosten in einer den Betrag für sechs Wochen dauernde Arbeitsunfähigkeit aufzuwenden Betrag übersteigenden Weise rechtfertigt. b) Auch die Voraussetzungen, unter denen unabhängig von einer finanziellen Belastung bzw. konkreten Betriebsablaufstörungen von einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ausgegangen werden kann, liegen nicht vor. Unabhängig von einer Belastung mit zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten und/oder Betriebsablaufstörungen kann eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen dann vorliegen, wenn eine krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit vorliegt, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen kann oder ist die Wiederherstellung einer Arbeitsfähigkeit völlig ungewiss, ist schon aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis auf Dauer ganz erheblich gestört (vgl. etwa BAG 18.01.2007 - 2 AZR 759/05 - NV; BAG 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 - EZA § 84 SGB IX Nr. 3). Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht der dauernden Leistungsunfähigkeit gleich, wenn nicht in absehbarer Zeit mit einer positiven Gesundheitsentwicklung gerechnet werden kann, wobei als absehbare Zeit in diesem Zusammenhang vom BAG ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten angesehen wurde (BAG 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 - EZA § 1 KSchG Krankheit Nr. 46). Hierbei ist allerdings stets zu prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann, auf dem er voll einsatz- und leistungsfähig sein könnte (BAG 29.01.1997 - 2 AZR 9/96 - EZA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42; KR KSchG, a. a. O, Rz. 376). Die Beklagte hat sich weder erst- noch zweitinstanzlich in ihrem prozessualen Vortrag darauf berufen, dass der Kläger dauerhaft leistungsunfähig sei oder aber jedenfalls mit einer Nicht-Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von 24 Monaten zu rechnen war. Allerdings verweist auch der Kläger selbst in seinem Sachvortrag darauf, dass sich durch den erneuten Einsatz an einem Montageband ab dem 03.01.2006 sein Gesundheitszustand durch Rückkehr der orthopädischen Leiden wiederum verschlechtert habe. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass es für den Kläger keine anderweitige, leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit gibt. Im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitgeber zunächst darzulegen, dass eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich oder zumutbar ist. Der Arbeitnehmer hat seinerseits darzutun, wie er sich seine weitere Beschäftigung vorstellt. Der Arbeitgeber hat dann gegebenenfalls darzulegen und zu beweisen, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz nicht vorhanden ist (KR-KSchG, a. a. O., Rz. 381). Vorliegend hat der Kläger bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 12.08.2008, Bl. 71 ff. d. A.) darauf verwiesen, dass die Beklagte ihn ohne weiteres auf einen anderen Arbeitsplatz hätte umsetzen können und hat bereits in diesem Zusammenhang auf seinen Einsatz nach Absolvierung der zweiten Reha-Maßnahme auf einer fahrbaren Kehrmaschine für die Dauer von 13 Monaten verwiesen. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger wiederum auf diese Beschäftigungsmöglichkeit verwiesen. Die Beklagte ihrerseits hat weder erst- noch zweitinstanzlich dargelegt, dass eine derartige Beschäftigung gegebenenfalls auch zu geänderten Arbeitsbedingungen nicht möglich ist und ist damit der ihr obliegenden Darlegungslast nicht gerecht geworden. III. Auf die Berufung des Klägers war daher das angefochtene Urteil abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück