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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.04.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 682/08
Rechtsgebiete: SGB IX, ArbGG, KSchG


Vorschriften:

SGB IX §§ 85 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.07.2008, Az.: 4 Ca 489/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.02.2008 seine Beendigung gefunden hat. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis bereits mit ordentlicher Kündigung vom 07.11.2007 zum 31.05.2008 gekündigt. Diese Kündigung war Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens in dem Verfahren Arbeitsgericht Koblenz, Az.: 4 Ca 2857/07. Mit Urteil vom 23.07.2008 hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Die hiergegen im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 683/08, gerichtete Berufung des Klägers wurde mit Urteil der Berufungskammer vom 24.04.2009 zurückgewiesen. Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Kündigung sprach die Beklagte vorsorglich u. a. deshalb aus, weil der Kläger sich in dem gegen die Kündigung vom 07.11.2007 gerichteten Kündigungsschutzverfahren u. a. auf einen Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter bzw. einem schwerbehinderten Menschen gleich Gestellter berufen hatte. Die Beklagte beantragte deshalb beim zuständigen Integrationsamt vorsorglich am 03.12.2007 eine Zustimmung zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung. Mit Bescheid vom 28.01.2008 des zuständigen Integrationsamtes (Bl. 61 d. A.) stellte dieses fest, dass eine Zustimmung nicht erforderlich sei, da ein besonderer Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX nicht bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.07.2008, Az.: 4 Ca 489/08 (Bl. 114 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei schon deshalb unbegründet, da das Arbeitsverhältnis nicht erst durch die im vorliegenden Verfahren angegriffene Kündigung vom 21.02.2008 zum 31.08.2008 seine Beendigung finde, sondern vielmehr bereits durch die zeitlich vorhergehende Kündigung der Beklagten vom 07.11.2007 zum 31.05.2008 aufgelöst worden sei. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 30.10.2008 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 17.11.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23.12.2008, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 29.12.2008 wie folgt begründet: Das Urteil vom 23.07.2008 in dem gegen die zeitlich frühere Kündigung vom 07.11.2007 (Arbeitsgericht Koblenz, Az.: 4 Ca 2857/07; LAG R.-P., Az.: 9 Sa 683/08) sei mit der Berufung angegriffen worden und könne keinen Bestand haben. Es sei also unzutreffend, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch diese vorausgehende Kündigung vom 07.11.2007 beendet worden sei. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Juli 2008, Az. 4 Ca 489/08 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.02.2008 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 04.02.2009 als rechtlich zutreffend. Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch die mit Schreiben der Beklagten vom 07.11.2007 ausgesprochene Kündigung zum 31.05.2008 aufgelöst worden sei. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffenen Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin. Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist oder aufgelöst werden wird, ist der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der mit der Kündigung beabsichtigten Beendigung des Rechtsverhältnisses (BAG 16.09.2005 - 6 AZR 451/04 - EZA § 17 KSchG Nr. 15). Durch die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Kündigung vom 21.02.2008 sollte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2008 aufgelöst werden. Zu diesem mit der Kündigung beabsichtigten Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses bestand aber zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr. Das Arbeitsverhältnis der Parteien fand vielmehr bereits durch die Kündigung der Beklagten vom 07.11.2007 mit Ablauf des 31.05.2008 seine Beendigung. Die Kündigung vom 07.11.2007 ist rechtswirksam. Wegen der näheren Begründung insoweit wird auf das Urteil der Berufungskammer vom 24.04.2009 in dem Verfahren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 683/08 Bezug genommen. III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht.

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