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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 694/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 513 ff.
ZPO § 850 Abs. 1
ZPO § 850 c
ZPO § 850 c Abs. 4
ZPO § 850 e Nr. 2
ZPO § 850 h
ZPO § 850 h Abs. 2
BGB §§ 615 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 694/05

Entscheidung vom 14.12.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.06.2005, Az.: 3 Ca 6/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage um die Leistung von Arbeitsentgelt.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.06.2005 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 90 bis 93 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.528,00 EUR nebst 5% Zinsen seit dem 01. Januar 2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 16.06.2005 (Bl. 89 ff. d.A.) die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die Zeit von August 2003 bis August 2004 könne die Klägerin allein schon deshalb keine Abführung von Arbeitsentgelt verlangen, weil während dieser Zeit kein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten mehr bestanden habe.

Aber auch für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis einschließlich 31.07.2003 bestehe kein Zahlungsanspruch. Dies gilt selbst dann für den Fall, dass man unterstelle, der Streitverkündeten habe ein monatliches Arbeitsentgelt - wie von der Klägerin behauptet - in Höhe von 1.500,00 EUR brutto im Sinne von § 850 h Abs. 2 ZPO zugestanden. In diesem Fall hätte nämlich der Streitverkündeten zu keinem Zeitpunkt eine monatliche Nettoentgeltforderung zugestanden, die unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen aus § 850 c ZPO ganz oder auch nur teilweise pfändbar gewesen wäre.

Bis einschließlich Januar 2003 habe nämlich für die Streitverkündete nach den vorliegenden Lohnabrechnungen die Lohnsteuerklasse V gegolten, so dass sich nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzügen ein monatlicher Nettobetrag in Höhe von 743,97 EUR zu Gunsten der Streitverkündeten ergeben hätte. Der Nettolohn für den Monat Januar 2003 hätte sich bei gleichbleibender Lohnsteuerklasse auf 739,50 EUR belaufen und für die Zeit von Februar 2003 bis einschließlich Juli 2003 hätte die Streitverkündete - nach der Änderung der Lohnsteuerklasse von V nach III sowie der Berücksichtigung eines halben Kinderfreibetrages - monatlich 1.178,75 EUR netto beanspruchen können.

Soweit die Klägerin geltend mache, die in den Lohnabrechnungen zugrunde gelegten Steuerklassen seien unzutreffend, lasse sie außer Acht, dass die Beklagte als Arbeitgeberin keine andere Möglichkeit habe, die Lohnsteuer so zu berechnen wie dies in der Lohnsteuerkarte vorgegeben sei.

Bei Berücksichtigung der gesetzlichen Unpfändbarkeitsregelung aus § 850 c hätten sich für die Streitverkündete folgende monatlich unpfändbaren Entgeltbeträge ergeben:

Für die Zeit vom 01.01.2002 bis einschließlich Juli 2002 - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Klägerin für ihren Ehemann, mit welchem sie während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes unstreitig verheiratet gewesen sei - 858,97 EUR; für die Zeit vom 01.08.2002 bis einschließlich Januar 2003 - sogar ohne Berücksichtung von Unterhaltspflichten - 939,99 EUR und für die Zeit vom 01.01.2003 bis einschließlich Juli 2003 - wiederum bei Berücksichtung einer Unterhaltsverpflichtung - 1.279,99 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 5 ff. des Urteils vom 16.06.2005 (= Bl. 93 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 14.07.2005 zugestellt worden ist, hat am 15.08.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 13.09.2005 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin macht geltend,

im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens beanspruche sie nur noch die Abführung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.01.2002 bis einschließlich Juli 2003 in Höhe von insgesamt 6.251,00 EUR nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht sei bei der Ermittlung des monatlich pfandfreien Betrages von unzutreffenden Berechnungsgrundlagen ausgegangen. So sei es ungerechtfertigt gewesen, die Streitverkündete nach der Lohnsteuerklasse V zu behandeln, zumal in Folge dessen der Ehemann nach der Steuerklasse III besteuert worden sei. Der lohnsteuerrechtliche Vorteil der Doppelverdiener könne sich nicht zum Nachteil der Gläubiger eines Ehepaares auswirken; zumindest hätte daher für die Streitverkündete die Steuerklasse IV berücksichtigt werden müssen.

Des Weiteren hätten keine Unterhaltsverpflichtungen der Streitverkündeten bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenze berücksichtigt werden dürfen. Die Streitverkündete erbringe keine Unterhaltsleistung, sie sei in der Doppelverdienerehe die schlechtere Verdienerin. Es sei daher davon auszugehen, dass der Unterhalt für das gemeinsame Kind und für die Klägerin selbst von dem besser verdienenden Ehemann aufgebracht werde. Auch die Umstellung der Lohnsteuerklasse im Monat Februar 2003 von V auf III könne nicht dazu führen, dass zu Gunsten der Streitverkündeten zwei Unterhaltspflichtige berücksichtigt werden könnten.

Schließlich habe das Arbeitsgericht auch nicht berücksichtigt, dass die Streitverkündete monatlich ein Pflegegeld in Höhe von mindestens 204,52 EUR für die Pflege eines Elternteiles von der Pflegekasse erhalte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.09.2005 (Bl. 114 ff. d.A) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 16.06.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Az.: 3 Ca 6/05 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.251,00 EUR nebst 5% Zinsen seit dem 01.01.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

§ 850 h ZPO könne vorliegend keine Anwendung finden, da die Streitverkündete lediglich stundenweise bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei und von daher auch eine angemessene Vergütung erhalten habe. Sie habe im Übrigen das Beschäftigungsverhältnis entsprechend den Vorgaben der Streitverkündeten mit den angegebenen Steuerklassen ordnungsgemäß abgerechnet. Hierzu sei sie, angesichts der Angaben in der Lohnsteuerkarte, auch verpflichtet gewesen. Die Streitverkündete sei zumindest dem gemeinsamen Kind aus ihrer Ehe unterhaltsverpflichtet gewesen; dementsprechend habe das Arbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung zu Recht zumindest eine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt. Bei dem monatlichen Pflegegeld in Höhe von 204,52 EUR handele es sich um die Sicherstellung von häuslicher Pflege durch die Pflegekasse; hieraus folge aber kein fester Anspruch der Streitverkündeten gegen die Pflegekasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17.10.2005 (Bl. 128 ff. d.A.), 09.12.2005 (Bl. 133 d.A.) und 13.12.2005 (Bl. 136 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 513 ff. ZPO zwar zulässig; das Rechtsmittel ist aber in der Sache nicht begründet.

Der Beklagten steht ein Anspruch nach § 850 h Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 08.10.2001 auf Abführung von Arbeitsentgelt in Höhe von 6.251,00 EUR für die - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Zeit - vom 01.01.2002 bis 31.07.2003 nicht zu. Der monatliche Nettoanspruch, welcher der Streitverkündeten bei der von der Klägerin als angemessen erachteten und vorgetragenen monatlichen Vergütung in Höhe von 1.500,00 EUR brutto erwachsen wäre, liegt durchweg unterhalb des nach § 850 c ZPO pfändbaren Arbeitseinkommens. Das Arbeitsgericht hat dies rechtlich zutreffend und ins Einzelne gehend in seinen Entscheidungsgründen dargelegt; die Berufungskammer macht sich diese Ausführungen nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen vollumfänglich zu Eigen und verzichtet gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf eine nochmalige Darstellung. Die von der Berufungsführerin geltend gemachten Einwände bleiben ohne Erfolg; hierzu im Einzelnen:

1.

Bei der Ermittlung des (unpfändbaren) Nettoentgeltanspruches der Streitverkündeten hält die Klägerin der Beklagten zu Unrecht entgegen, diese habe fehlerhaft die Lohnsteuerklasse IV unberücksichtigt gelassen. Die Streitverkündete hat vielmehr die Lohnsteuerklasse V im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zulässigerweise gewählt und dies ihrer Arbeitgeberin mitgeteilt. Dass hierbei ein kollusives Zusammenwirken erfolgte, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Die Beklagte war als Arbeitgeberin an die Angaben der Streitverkündeten gebunden und nicht verpflichtet, entgegen dieser Mitteilung und den Vorgaben in der Lohnsteuerkarte, eine andere Lohnsteuerklasse heranzuziehen. Mithin sind die in die Lohnabrechnungen eingestellten Lohnsteuerklassen vom Arbeitsgericht auch bei der Ermittlung der aus 1.500,00 EUR brutto monatlich resultierenden Nettoforderung zu Recht zugrunde gelegt worden.

2.

Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch durchweg eine Unterhaltsverpflichtung der Streitverkündeten für den streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegt. Die Streitverkündete war nämlich zumindest ihrem Ehemann nach §§ 615 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet. Die Behauptung der Klägerin, die Streitverkündete habe diese Unterhaltspflicht tatsächlich nicht erfüllt, ist unspezifiziert, da nicht dargelegt wird, dass die Streitverkündete nicht - wie dies in der Regel der Fall ist - mit ihrer Familie zusammenlebt und durch eigenes Einkommen und Naturalleistungen zum Unterhalt beiträgt. Statt substantiierter Ausführungen hierzu hat die Klägerin lediglich die Schlussfolgerung fehlender Unterhaltsleistungen aus der ebenfalls unspezifiziert behaupteten Annahme gezogen, der Ehemann der Streitverkündeten beziehe ein höheres Monatseinkommen als diese selbst. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, würde hieraus keine Reduzierung des bei der Streitverkündeten unpfändbaren Einkommens folgen. Denn nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht, wenn eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte hat, auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Eine dahingehende Entscheidung des Amtsgerichtes B-Stadt als Vollstreckungsgericht liegt aber hier nicht vor. Mithin darf der Ehemann der Streitverkündeten bei der Berechnung des unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes nicht unberücksichtigt bleiben.

3.

Schließlich führt bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens auch nicht das von der Streitverkündeten unstreitig bezogene Pflegegeld in Höhe von 204,52 EUR monatlich nicht zu pfändbaren Beträgen. Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass es sich hierbei um weiteres Arbeitseinkommen der Streitverkündeten handelt, wäre dies nach §§ 850 Abs. 1, 850 e Nr. 2 ZPO vorliegend nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 850 e Nr. 2 ZPO gilt für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens: Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Auch insoweit liegt aber keine Zusammenrechnungsentscheidung des Amtsgerichtes B-Stadt als Vollstreckungsgericht vor. Hieran ist die Berufungskammer als Prozessgericht bei der Ermittlung des unpfändbaren Einkommens der Streitverkündeten gebunden.

Nach alldem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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