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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 711/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, DÜG


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
DÜG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 711/05

Entscheidung vom 18.01.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.06.2005, Az.: 2 Ca 464/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Überstunden- und restlicher Arbeitsvergütung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.06.2005 (dort Seite 3 - 5 = Bl. 102 - 104 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.737,30 € brutto abzgl. am 18.12.2003 gezahlter 1.467,90 € netto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2003 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2003 2.951,39 € brutto abzgl. am 15.11.2003 gezahlter 1.689,84 € netto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 15.11.2003 zu bezahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2003 weitere 1.237,22 € brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 15.10.2003 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat entsprechend einem Beweisbeschluss vom 12.11.2004 (Bl. 83 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.; wegen des Ergebnisses der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage wird auf die Schreiben des Zeugen W. vom 01.12.2004 (Bl. 86 d. A.) und 16.12.2004 (Bl. 91 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat sodann die Beklagte mit Urteil vom 17.06.2005 (Bl. 100 ff. d. A.) verurteilt, an den Kläger 50,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2003 zu zahlen; im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet, soweit der Kläger für die Zeit von September 2003 bis einschließlich November 2003 Überstundenvergütung verlange. Es sei davon auszugehen, dass der monatlich von der Beklagten gezahlte Vergütungsbetrag in Höhe von 2.042,04 € brutto durch konkludentes Verhalten der Parteien als Monatspauschalfestlohn für die Arbeit des Klägers, welche montags bis freitags abgeleistet worden sei, vereinbart worden sei. Der Kläger habe nämlich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Bezahlung von Überstunden nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht und in der zur Akte gereichten Stundenaufstellung für den Monat September 2003 in der Rubrik "Überstunden" keine Eintragungen vorgenommen. Es sei im Übrigen nicht unüblich, dass Kraftfahrervergütungen als Monatspauschallöhne vereinbart würden. Hinzu komme, dass sich bei einer Vergütung - wie vom Kläger geltend gemacht - von 2.042,04 € brutto für 173 Arbeitsstunden ein Stundenlohn von 11,80 € brutto ergebe. Ein derartiger Stundenlohn sei für Kraftfahrer unüblich; der Tarifstundenlohn liege je nach Art des gefahrenen Lastkraftwagens etwa zwischen 8,40 € brutto und 8,80 € brutto. Der Kläger könne auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte für die ersten 173 Arbeitsstunden im Monat einen weit übertariflichen Stundenlohn von 11,80 € habe zahlen wollen und danach - wie vom Kläger berechnet - für die über 173 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit einen Stundenlohn von 8,18 € brutto zuzüglich eines 25 %igen Zuschlages. Der Kläger habe die Festlohnvergütung über ein Vierteljahr hingenommen, ohne Überstunden geltend zu machen, für das von einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Parteien ausgegangen werden müsse.

Darüber hinaus sei die Klage auch insoweit unbegründet, als der Kläger restliche Arbeitsvergütung für den 24.11.2003 in Höhe von 100,00 € netto verlange. Soweit die Beklagte einen entsprechenden Betrag von dem Monatslohn des Klägers einbehalten habe, liege eine wirksame Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,00 € vor. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen W. sei nämlich davon auszugehen, dass der Zeuge am 24.11.2003 für ca. 11 Stunden als Ersatz für den nicht erschienenen Kläger eingesprungen sei und hierfür insgesamt 101,20 € von der Beklagten erhalten habe. Die Behauptung des Klägers, er habe am 24.11.2003 Urlaub gehabt, sei unbeachtlich, da der entsprechende Vortrag zu pauschal sei. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe nämlich weder eine etwaige Urlaubsbeantragung noch eine Urlaubsgenehmigung dargetan und unter Beweis gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 17.06.2005 (= Bl. 104 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 01.08.2005 zugestellt worden ist, hat am 22.08.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 18.10.2005 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 18.10.2005 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte schulde die Zahlung einer Überstundenvergütung für die Zeit vom September 2003 bis November 2003, da zwischen den Parteien eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei einer Arbeitsvergütung von 2.042,04 € brutto vereinbart worden sei und der Kläger während der streitgegenständlichen Zeit insgesamt 176 Überstunden (vgl. die auf Kalenderwochen bezogene Aufstellung des Klägers auf Seite 3 der Berufungsbegründung = Bl. 139 d. A.) abgeleistet habe. Eine Pauschallohnabrede sei hingegen nicht getroffen worden; im Übrigen sei die Beklagte beweisbelastet für eine solche Vereinbarung. Selbst wenn ein Monatspauschallohn vereinbart gewesen wäre, hätte dies ausschließlich die im Rahmen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit abgeleisteten Überstunden erfasst. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann eine entsprechende Vergütungspauschalierung nicht jene Arbeitsstunden erfassen, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus angefallen seien.

Die Beklagte habe auch die 100,00 € netto, welche sie bei Abrechnung der Arbeitsvergütung für den Monat November 2003 einbehalten habe, nachzuzahlen. Im Rahmen einer Schadensminderungspflicht sei sie gehalten gewesen, die Vertretungsarbeit vom 24.11.2003 durch eigene Mitarbeiter durchführen zu lassen. Hierbei wäre lediglich ein Tageslohn in Höhe von 94,32 € brutto angefallen, so dass die geltend gemachten 101,20 € brutto überhöht seien.

Außerdem sei dem Kläger am 24.11.2003 Urlaub gewährt gewesen. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine Urlaubsabgeltung an den Kläger gezahlt, woraus zu folgern sei, dass der Urlaubsanspruch in Höhe von sechs Arbeitstagen dadurch erfüllt worden sei, dass nicht nur am 12.11. und vom 24. bis 28.11.2003 Erholungsurlaub gewährt worden sei, sondern auch am 24.11.2003. Eine entsprechende Urlaubsgewährung sei somit zwischen den Parteien unstreitig.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.10.2005 (Bl. 137 ff. d. A.) und 13.01.2006 (Bl. 174 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles die Beklagte zu verurteilen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2003 weitere 1.237,22 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2003 2.951,39 € brutto abzüglich am 15.11.2003 gezahlte 1.689,84 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2003 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2003 2.737,30 € brutto abzüglich am 18.12.2003 gezahlter 1.467,90 € netto abzüglich weiterer am 08.08.2005 gezahlter 55,05 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, es sei der Kläger, der darlegen und beweisen müsse, dass überhaupt begrifflich Überstunden abgeleistet worden seien und in welchem Umfang dies geschehen sei. Erstmals in der Berufungsbegründung sei eine vertraglich festgelegte Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden behauptet worden. Dies stehe im Gegensatz zum Vortrag des Klägers aus seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19.11.2004, Seite 4. Der Kläger habe auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht schlüssig dargelegt, dass und in welchem Umfang er tatsächlich Überstunden abgeleistet habe. Die vorgelegten Tachoscheiben würden nur Fahrtbeginn, die Halte- und Standzeiten sowie das Fahrtende erkennen lassen. Arbeitspausen und Ruhezeiten während der Stehzeit des Fahrzeuges seien den Tachoscheiben hingegen nicht zu entnehmen. Sie enthielten auch keine Angaben darüber, wer den LKW gefahren habe und wo er bewegt worden sei.

Für den 24.11.2003 habe der Kläger weder Urlaub beantragt, noch sei ihm Urlaub genehmigt worden; vielmehr sei er eigenmächtig der Arbeit ferngeblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2005 (Bl. 166 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach § 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Leistung von Überstundenvergütung für die Zeit von September 2003 bis einschließlich November 2003 (A) als auch im Hinblick auf die vom Kläger verlangte restliche Arbeitsvergütung für den Monat November 2003 (B) bereits dem Grunde nach unbegründet.

A)

Überstundenvergütung steht dem Kläger selbst dann nicht zu, wenn die von ihm behauptete, jedoch streitige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die tatsächlich gezahlte Arbeitsvergütung in Höhe von 2.042,04 € brutto monatlich als vereinbart unterstellt wird.

Ein Anspruch auf Überstundenvergütung erfordert nämlich grundsätzlich die Darlegung, dass Arbeitsstunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleistet worden sind, diese angeordnet oder betriebsnotwendig waren oder billigend entgegengenommen worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 04.05.1994 - 4 AZR 445/93 - = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge Arbeiterwohlfahrt).

Im vorliegenden Fall ist dem Sachvortrag des insoweit darlegungspflichtigen Klägers insbesondere nicht zu entnehmen, dass die behaupteten Überstunden angeordnet oder betriebsnotwendig waren oder billigend entgegengenommen worden sind.

Eine ausdrückliche Anordnung der Überstunden hat der Kläger nicht behauptet. Aus seinen Stundenaufstellungen ist zwar zu entnehmen, dass er diese Überstunden für die durchgeführten Fahrten für betriebsnotwendig hielt, jedoch kann dies aus seinem Vortrag nicht im Einzelnen nachvollzogen werden.

Soweit sich der Kläger auf die von ihm handschriftlich ausgefüllte Arbeitszeitaufstellung (vgl. z. B. Bl. 152 d. A.) beruft, hat er den einzelnen Arbeitstagen lediglich den Zeitpunkt der "Abfahrt zu Hause" und jenen der "Ankunft zu Hause" zugeordnet. Dieser Arbeitszeitaufstellung - wie im Übrigen auch der Darstellung von einzelnen Kalenderwochen sowie den darin angefallenen Arbeits- und Überstunden in der Berufungsbegründung (vgl. Bl. 139 d. A.) - ist jedenfalls nicht zu entnehmen, welche einzelnen Arbeitsleistungen der Kläger während dieser Zeiten erbracht haben will. Sein Hinweis im Schriftsatz vom 13.01.2006, er sei neben der Fahrtätigkeit mit dem Be- und Entladen des Fahrzeuges befasst gewesen, ist ebenfalls zu pauschal, um erkennen zu können, wann der Kläger mit welchem Fahrtziel unterwegs war und während welcher konkreter Zeiten er mit Be- und Entladetätigkeiten befasst war. Auch während welcher Zeiten er mit welchem Inhalt die einzelnen Fahrten vor- und nachbereitet hat, wird von ihm nicht vorgetragen. Infolgedessen kann aus seinen pauschalen Behauptungen auch nicht entnommen werden, dass die behaupteten Arbeitszeiten, insbesondere aber die behaupteten Überstunden betriebsnotwendig waren.

Ohne hinreichende Aussagekraft sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch die während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Fotokopien von Tachoscheiben. Aufgrund dieser Tachoscheiben (vgl. Bl. 53 ff. d. A.) lässt sich einzelnen Arbeitstagen zwar ein bestimmtes Fahrtziel zuordnen und darüber hinaus lassen sich diesen Tachoscheiben Fahrtbeginn, die Halt- und Standzeiten sowie das Fahrtende entnehmen. Indessen lassen die Tachoscheiben weder erkennen, wer das Fahrzeug gefahren hat, wo es bewegt worden ist, noch warum die einzelnen Fahrten mit dem Fahrzeug vorgenommen worden sind. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, welche Tätigkeiten der Kläger im Einzelnen durchgeführt haben will während jener Zeiten, an denen das Fahrzeug - wie in den Tachoscheiben wiedergegeben - stillstand. Auch insoweit hätte es des Vortrages bedurft, welche konkrete Arbeitstätigkeit der Kläger insoweit im Einzelnen entfaltet hat. Da die entsprechenden Standzeiten in den Tachoscheiben die Lenkzeiten häufig unterbrechen, darüber hinaus der darlegungspflichtige Kläger die einzelnen Lenkzeiten nicht schriftsätzlich konkret angegeben hat, ist für das Berufungsgericht auch nicht nachvollziehbar, dass sich allein aus den Lenkzeiten bereits eine Überschreitung der 40-Wochen-Stunden in einem bestimmten Umfang ergeben hätte. Das Berufungsgericht ist insoweit auch nicht verpflichtet, sich möglichen Tatsachenvortrag selbst aus den Tachoscheiben herauszusuchen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2005 - 5 Ca 38/05 = NZA-RR 2005, 458 ff.).

Mithin ist für die Berufungskammer nicht erkennbar, dass die behaupteten Überstunden tatsächlich betriebsnotwendig waren.

B)

Des Weiteren hat der Kläger keinen arbeitsvertraglichen Anspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) auf Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung für den Monat November 2003 in Höhe von 100,00 € netto. Die Beklagte hat nämlich in Höhe dieses Betrages mit einem Schadensersatzanspruch rechtswirksam aufgerechnet (§ 387 BGB).

Entgegen der Auffassung des Klägers schuldet er Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Höhe von 101,20 €, da er am 24.11.2003 die Arbeit vertragswidrig nicht aufgenommen hat und der Beklagten durch die Beauftragung des Zeugen W. Kosten in Höhe von 101,20 € erwachsen sind.

Der Kläger war am 24.11.2003, aufgrund des zwischen den Parteien mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages, zur Arbeit verpflichtet; insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, die Beklagte habe ihm für diesen Tag Erholungsurlaub gewährt. Nach wie vor hat er nämlich nicht konkret vorgetragen, wann und gegenüber wem er einen entsprechenden Urlaubsantrag gestellt haben will und wer, wann und wie den beantragten Urlaub genehmigt haben soll.

Im Übrigen ist es unschlüssig, wenn der Kläger allein aus dem von ihm behaupteten Anfall von insgesamt sechs Urlaubstagen und dem Umstand, dass er keine Urlaubsabgeltung erhalten hat, den Rückschluss ziehen will, dass dann der 24.11.2003 als Urlaubstag zu behandeln sei. Ohne eine Urlaubsgenehmigung kann hiervon jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Der Beklagten ist ein Schaden in Höhe von 101,20 € durch das vertragswidrige Verhalten des Klägers erwachsen, da nach Durchführung der Beweisaufnahme, aufgrund der glaubhaften schriftlichen Angaben des Zeugen W. feststeht, dass der Zeuge am 24.11.2003 ca. 11 Stunden als Ersatz für den nicht erschienenen Kläger gearbeitet hat und von der Beklagten insgesamt 101,20 € hierfür erhielt. Der Kläger vermag dem nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass die Beklagte im Rahmen der sie treffenden Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen sei, den Arbeitsausfall vom 24.11.2003 durch den Einsatz einer eigenen Arbeitskraft zu kompensieren. Insofern ist bereits nicht ersichtlich, dass eine solche Arbeitskraft an diesem Tag nicht mit anderweitigen Arbeiten befasst war und als Vertretung zur Verfügung stand. Unabhängig hiervon wäre der Einsatz eines eigenen Arbeitnehmers für die Beklagte mindestens so kostspielig geworden wie die Beauftragung des Zeugen W. Der Kläger hat nämlich selbst in der Berufungsbegründung einen Bruttolohnanspruch in Höhe von 94,32 € für den Fall einer Arbeitstätigkeit am 24.11.2003 errechnet. Nimmt man die Arbeitgeberanteile hinzu, welche die Beklagte allein bei der Sozialversicherung für den eigenen Arbeitnehmer an diesem Tag aufbringen müsste, übersteigt dies jedenfalls die im Rahmen der Aufrechnung geltend gemachten 100,00 € netto.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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