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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 72/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SachBezV, EStG, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff
SachBezV § 1 Abs. 1
SachBezV § 3 Abs. 1
SachBezV § 3 Abs. 2
EStG § 38 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 614
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 72/05

Entscheidung vom 26.10.2005

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2004, Az. 4 Ca 1867/04 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) 1.843,09 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz

aus 101,51 € netto seit dem 01.02.2003,

aus 116,12 € netto seit dem 01.03.2003,

aus 116,12 € netto seit dem 01.04.2003,

aus 116,12 € netto seit dem 01.05.2003,

aus 116,12 € netto seit dem 01.06.2003,

aus 116,12 € netto seit dem 01.07.2003,

aus 116,12 € netto seit dem 01.08.2003,

aus 116,12 € netto seit dem 01.09.2003,

aus 116,12 € netto seit dem 01.10.2003,

aus 116,12 € netto seit dem 01.11.2003,

aus 116,12 € netto seit dem 01.12.2003,

aus 116,12 € netto seit dem 01.01.2004,

aus 92,84 € netto seit dem 01.02.2004,

aus 92,84 € netto seit dem 01.03.2004,

aus 92,84 € netto seit dem 01.04.2004,

aus 92,84 € netto seit dem 01.05.2004 und

aus 92,84 € netto seit dem 01.06.2004

zu zahlen.

b) weitere 173,99 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 92,84 € netto seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat 1/4 und die Beklagte hat 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.628,50 € festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von restlicher Arbeitsvergütung. Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2004 (S. 3-6 = Bl. 83-86 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.366,28 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 73,28 Euro netto seit dem 01.02.2003, aus 142,00 Euro netto seit dem 01.03.2003, aus 142,00 Euro netto seit dem 01.04.2003, aus 142,00 Euro netto seit dem 01.05.2003, aus 142,00 Euro netto seit dem 01.06.2003, aus 142,00 Euro netto seit dem 01.07.2003, aus 142,00 Euro netto seit dem 01.08.2003, aus 142,00 Euro netto seit dem 01.09.2003, aus 142,00 Euro netto seit dem 01.10.2003, aus 142,00 Euro netto seit dem 01.11.2003, aus 142,00 Euro netto seit dem 01.12.2003, aus 142,00 Euro netto seit dem 01.01.2004, aus 146,20 Euro netto seit dem 01.02.2004, aus 146,20 Euro netto seit dem 01.03.2004, aus 146,20 Euro netto seit dem 01.04.2004, aus 146,20 Euro netto seit dem 01.05.2004 sowie aus 146,20 Euro netto seit dem 01.06.2004 zu zahlen,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 262,22 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 159,10 Euro netto seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 01.12.2004 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.366,28 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus den monatlichen Teilbeträgen seit dem jeweils nachfolgenden Monatsersten zu zahlen; des weiteren hat es die Beklagte verurteilt, weitere 262,22 Euro netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 159,10 Euro netto seit dem 01.07.2004 zu zahlen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Zahlungsansprüche des Klägers seien begründet, da in dem schriftlichen Arbeitsvertrag unter § 5 der Preis für die Unterkunft des Klägers handschriftlich mit 150,00 Euro und unter § 6 der Preis für dessen Verpflegung handschriftlich mit 50,00 Euro eingetragen worden sei. Der reine Wortlaut des Vertrages spreche für die Berücksichtigung dieser Unterkunft- und Verpflegungskosten. Dass demgegenüber - wie von der Beklagten geltend gemacht - jeweils der maximale Sachsbezugswert hätte berücksichtigt werden müssen, könne dem Arbeitsvertrag auch nach einer Auslegung nicht entnommen werden. Der Klammerzusatz in dem vorgedruckten Vertragsexemplar "max. Sachsbezugswert" weise lediglich darauf hin, dass der maximale Wert des Sachbezugswerts hätte eingesetzt werden können. Diese Grenze sei aber im vorliegenden Fall durch die tatsächlich ausdrücklich und handschriftlich vereinbarten Werte nicht ausgenutzt worden. Der Vertrag weise im Übrigen auch keinerlei sonstigen Anhaltspunkte dafür auf, dass anstelle der handschriftlich vereinbarten Unterkunft und Verpflegungskosten die höheren maximalen Sachbezugswerte hätten berücksichtigt werden sollen. Mithin habe die Beklagte den Kläger für Unterkunft und Verpflegung lediglich einen Wert in Höhe von 200,00 Euro monatlich anrechnen dürfen; die weitergehenden Abzüge seien nicht gerechtfertigt, sodass die angesprochenen Nettonachzahlungen nebst Zinsen zu entrichten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 01.12.2004 (Bl. 86 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 27.12.2004 zugestellt worden ist, hat am 26.01.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter gleichzeitiger Begründung ihres Rechtsmittels eingelegt.

Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der im Arbeitsvertrag enthaltene Klammerzusatz "max." bedeute, dass der jeweils geltende maximale Sachbezugswert nach der jeweils aktuellen Sachbezugsverordnung vereinbart sei und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Sachbezugswert für Unterkunft 150,00 Euro und für Verpflegung 50,00 Euro ausgemacht habe. Selbst wenn aber für Unterkunft und Verpflegung des Klägers lediglich 200,00 Euro monatlich - wie dies das Arbeitsgericht zugrunde gelegt hatte - zu berücksichtigen wären, so habe das Arbeitsgericht hieraus fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen. Wie die Probeabrechnungen der Beklagten, welche auf dieser Basis erstellt worden seien (vgl. Bl. 101 ff. d.A.) zeigen würden, ergebe sich dann nämlich lediglich ein Nettorestanspruch des Klägers in Höhe von 877,24 Euro.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 25.01.2005 (Bl. 98 ff. d.A.), 12.04.2005 (Bl. 133 ff. d.A.), 22.06.2005 (Bl. 156 d.A.) und 14.10.2005 (Bl. 176 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts vom 01.12.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen,

2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2004 zu AZ 4 Ca 1867/04 die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an den Kläger und Berufungsbeklagten einen Betrag in Höhe von 877,24 Euro zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus, die Parteien hätten eine vertragliche Regelung über die Höhe der Verpflegungs- und Unterkunftskosten getroffen, die zugrunde zu legen sei. Die Sachbezugsverordnung schreibe lediglich für den Fall Werte fest, dass sich Parteien über den Wert der Zuwendung nicht geeinigt hätten.

Im Übrigen habe die Beklagte in den Lohnabrechnungen nicht berücksichtigt, dass der Kläger Religionsangehöriger der bulgarisch-orthodoxen Kirche sei und mithin keine Kirchensteuer hätte abgezogen werden dürfen. Gehe man hiervon sowie von Kosten für die Unterkunft in Höhe von 150,00 Euro monatlich und für Verpflegung in Höhe von 50,00 Euro monatlich aus, so sei den vom Kläger vorgelegten Probeabrechnungen (Bl. 150 ff. d. A.) zu entnehmen, dass ihm noch eine Nettodifferenzsumme in Höhe von 2.017,72 Euro zustehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 07.03.2005 (Bl. 127 ff. d.A.), 07.06.2005 (Bl. 147 ff. d.A.) und 04.07.2005 (Bl. 164 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff ZPO zulässig und darüber hinaus auch teilweise begründet.

A.

Unbegründet ist die Berufung, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung für die Zeit vom 16.01.2003 bis Ende Mai 2004 in Höhe von 1.843,03 Euro netto und für die Zeit von Anfang Juni 2004 bis zum 12.07.2004 in Höhe von 173,99 Euro netto jeweils nebst den im Tenor des vorliegenden Berufungsurteiles zugesprochenen Zinsen wendet. Denn bei den Lohnabrechnungen für diese Zeit hat die Beklagte überhöhte Verpflegungs- und Unterkunftskosten berücksichtigt; demgegenüber durften diese Kosten lediglich in Höhe von insgesamt 200,00 Euro monatliche berücksichtigt werden (1.). Daraus errechnen sich die oben genannten Restschuldbeträge (2.) nebst Zinsen (3.).

1.

Unter Ziffer 5. und 6. des schriftlichen Arbeitsvertrages ohne Datum (vgl. Bl. 14 Rs. d.A.) haben die Prozessparteien dem Kläger in Rechnung zu stellende monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 150,00 Euro und monatliche Verpflegungskosten in Höhe von 50,00 Euro vereinbart. Denn diese Beträge wurden in den Formulararbeitsvertrag handschriftlich eingetragen und sind als individuelle Regelung maßgeblich. Soweit in dem Vertragsformular vor dem freigelassenen Feld für individuelle Vereinbarungen im Text die Bezeichnung "max. Sachbezugswert" enthalten ist, handelte es sich um einen Hinweis darauf, dass der Sachbezugswert, der in einer Sachbezugsverordnung (im folgenden SachBezV) geregelt ist, nicht überschritten werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass hingegen der maximal mögliche Sachbezugswert vereinbart sei soll - wie dies die Beklagte geltend macht - finden sich hingegen nicht.

Der Einwand in der Berufungsbegründung, bei den handschriftlich eingefügten Preisen für Naturalleistungen, handele es sich um die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maximal geltenden Sachbezugswerte, sodass der handschriftliche Zusatz nur deklaratorische Bedeutung habe, ist nicht gerechtfertigt. Die behauptete Übereinstimmung besteht nämlich nicht. Dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt er geschlossen worden ist, jedoch haben die Prozessparteien unter § 2 geregelt, dass die Beschäftigung des Klägers am 10.12.2002 beginnen soll; dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag noch im Jahr 2002 geschlossen worden ist. In diesem Jahr belief sich der Wert einer freien Unterkunft nach § 3 Abs. 1 SachBezV 1995 auf 185,65 Euro. Dass ein Verminderungstatbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 SachBezV vorlag, hat die Beklagte nicht dargetan. Im Arbeitsvertrag sind aber monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 150,00 Euro handschriftlich vereinbart worden. Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung ist für das Jahr 2002 in § 1 Abs. 1 SachBezV auf monatlich 192,60 Euro festgesetzt (für Frühstück 42,10 Euro, für Mittagessen 75,25 Euro, für Abendessen 75,25 Euro). Demgegenüber ist im schriftlichen Arbeitsvertrag ein Preis für die monatliche Verpflegung in Höhe von 50,00 Euro handschriftlich festgehalten worden.

Selbst wenn der schriftliche Arbeitsvertrag erst im Jahr 2003 unterzeichnet worden wäre, stimmen die handschriftlich eingefügten Beträge nicht mit den geltenden Sachbezugswerten für eine freie Unterkunft (monatlich 186,65 Euro) und für freie Verpflegung (monatlich 195,80 Euro) überein.

Soweit die Beklagte weitere Einwände gegen die individuell vereinbarten Preise für Unterkunft und Verpflegung erhebt, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes auf Seite 6-8 des Urteils vom 01.12.2004 (=Bl. 86-88 d.A.) verwiesen.

2.

Die Höhe der noch an den Kläger zu zahlenden restlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 2.017,02 Euro netto ergibt sich aus den vom Kläger erstellten Probeabrechnungen, welche er mit Schriftsatz vom 07.06.2005 (vgl. Bl. 150 ff. d.A.) vorgelegt hat. Lediglich der letzte Differenzbetrag, den der Kläger auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 07.06.2005 (Bl. 149 d.A.) für Juli 2004 ausgewiesen hat, ist geringfügig unrichtig; statt 81,85 Euro netto ergibt sich hier bei richtiger Berechnung ein Betrag von 81,15 Euro netto. Hieraus resultiert dann eine Differenzsumme von 2.017,02 Euro netto statt der vom Kläger errechneten 2.017,72 Euro netto.

Der Kläger hat in seinen Probeabrechnungen auch zu Recht keine Kirchensteuer berücksichtigt. Unstreitig gehört er nämlich der bulgarisch-orthodoxen Kirche an, die nach dem Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und der Weltanschauungsgesellschaften in Rheinland-Pfalz nicht steuerberechtigt ist (vgl. §§ 1 und 19 sowie die Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz für das Kalenderjahr 2004).

Soweit die Beklagte gegen die vom Kläger vorgelegten Probeabrechnungen einwendet, dieser habe zu Unrecht Lohnsteuer entsprechend den einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften für das Jahr 2005 in Abzug gebracht, ist dies nicht gerechtfertigt. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bislang bereits Nachzahlungen an den Kläger erbracht hat, vielmehr ist davon auszugehen, dass diese erst im Jahr 2005 erfolgen. Gemäß § 38 a Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz bemisst sich aber die Jahreslohnsteuer nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht. Maßgeblich für die Besteuerung ist mithin nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Lohnanspruches, sondern jener, in welchem er erfüllt wird.

Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Lohnabrechnungen konnten der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht zugrunde gelegt werden, da in ihnen durchgehend von dem bereits in den erstmals erteilten Lohnabrechnungen ausgewiesenen fehlerhaften Bruttobetrag für die Besteuerung ausgegangen wird und lediglich bei der Sozialversicherung der demgegenüber niedrigere zutreffende Bruttobetrag, der sich bei einem Naturalleistungswert von 200,00 Euro monatlich ergibt, berücksichtigt wurde. Des Weiteren wird in diesen Lohnabrechnungen die Einbehaltung von Kirchensteuer ausgewiesen, ohne dass ersichtlich ist, weshalb diese angefallen und an wen diese Kirchensteuer abgeführt worden sein soll.

3.

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 614 BGB.

B.

Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger einen über insgesamt 2.017,02 Euro netto hinausgehenden Restvergütungsanspruch zugesprochen hat, ist die Berufung begründet, da das Arbeitsgericht insoweit die Differenz zwischen den überhöhten Unterkunfts- und Verpflegungskosten und den tatsächlich geschuldeten Kosten dem Kläger als Nettobetrag zugesprochen hat. Tatsächlich handelt es sich aber bei diesen Kosten um Werte, die als Bruttobeträge in die Lohnabrechnung einzustellen sind und nach Ermittlung des zutreffenden Nettobetrages wieder abgezogen werden müssen. Erst dann ergibt sich der dem Kläger zustehende Nettoanspruch.

Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe vorstehender Ausführungen abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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