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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 762/04
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 7
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 762/04

Entscheidung vom 09.02.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.07.2004, Az.: 4 Ca 927/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.10.2002, das dem Kläger am 05.10.2002 zuging, zum 01.11.2002 gekündigt.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2002, der nicht vor dem 31.01.2003 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangen ist, hat der Kläger eine Kündigungsschutzklage, verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung, eingereicht. Der Rechtsstreit ist an das Arbeitsgericht Koblenz verwiesen worden.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 25.06.2003 den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Die hiergegen eingereichte sofortige Beschwerde des Klägers ist mit Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 08.01.2004 zurückgewiesen worden.

Anschließend hat der Kläger vorgetragen, die Kündigung sei auch aus weiteren Gründen rechtsunwirksam. So sei der im Betrieb der Beklagten errichtete Betriebsrat vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 01.10.2002, zugegangen am 05.10.2002, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, in ihrem Betrieb existiere kein Betriebsrat, so dass ein solcher auch nicht habe angehört werden können.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat sodann mit Urteil vom 07.07.2004 (Bl. 79 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei nicht wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates rechtsunwirksam, da der beweisbelastete Kläger keinen Beweis für seine strittige Behauptung, im Betrieb der Beklagten existiere ein Betriebsrat, angeboten habe. Auf eine fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung könne sich der Kläger nicht mehr berufen, da die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gelte; dies sei im vorliegenden Rechtsstreit bereits rechtskräftig festgestellt worden.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz, welche ihm am 16.08.2004 zugestellt worden ist, am 10.09.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.11.2004 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 02.11.2004 verlängert worden war.

Der Kläger führt aus, die Beklagte habe keinen Grund für eine Kündigung gehabt; sie sei insoweit darlegungs- und beweispflichtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2004 (Bl. 113 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.07.2004 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 05.10.2002 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe sich nicht hinreichend mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil auseinandergesetzt. Darüber hinaus könne er die Sozialwidrigkeit der Kündigung wegen Fristversäumung nicht mehr geltend machen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2004 (Bl. 119 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet, da das Arbeitsgericht die Klage mit Urteil vom 07.07.2004 zu Recht abgewiesen hat. Die streitgegenständliche Kündigung gilt gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, da der Kläger deren Unwirksamkeit nicht rechtzeitig (vgl. § 4 KSchG) geltend gemacht hat. Mithin kann er sich nunmehr nicht mehr auf eine etwaige Unwirksamkeit nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG oder nach § 1 Abs. 1 KSchG berufen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Revision nicht statt, da es für die Zulassung der Revision unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass fehlt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann von dem Kläger nach Maßgabe des § 72 a AbGG Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Ende der Entscheidung

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