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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 807/04
Rechtsgebiete: MTW, ArbGG, LPersVG, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

MTW § 40 Abs. 3
ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
LPersVG § 39 Abs. 2
LPersVG § 39 Abs. 2 Satz 1
LPersVG § 39 Abs. 3
ZPO §§ 512 ff.
BetrVG § 37 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 807/04

Entscheidung vom 23.03.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.07.2004, Az.: 4 Ca 37/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Arbeitsvergütung.

Der Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten als Forstwirt im Forstamt C-Stadt beschäftigt. Bis zum Oktober 2000 war er Vorsitzender des Bezirkspersonalrates Forsten und von der Arbeit generell freigestellt.

Nach der Neuwahl des Bezirkspersonalrates während der Zeit vom 23.10. bis 25.10.2000 gehört der Kläger dem neunköpfigen Bezirkspersonalrat nur noch als einfaches Mitglied an. Des Weiteren ist er einfaches Mitglied des Hauptpersonalrates und seit dem 23.05.2001 auch Vorsitzender des vierköpfigen Personalrates beim Forstamt C-Stadt.

Zum neuen Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates Forsten wurde der Forstwirt X gewählt. Dieser und der zweite stellvertretende Vorsitzende W sind jeweils zu 100% und der erste stellvertretende Vorsitzende zu 60% für Personalratsarbeit von der Arbeit freigestellt.

Der Kläger hat die Personalratswahl vom 23.10. bis 25.10.2000 mit einer beim Verwaltungsgericht Mainz eingereichten Klage angefochten. Diese Klage ist abgewiesen und seine hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 11.12.2001 rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Nach dem Ende der Freistellung als Vorsitzender des Bezirkspersonalrates, also seit November 2000 hat der Kläger bis zur Verkündung des vorliegenden Berufungsurteiles, also bis zum März 2005 an keinem Tag die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitstätigkeit als Waldarbeiter noch einmal tatsächlich erbracht; während dieser Zeit verrichtete er vielmehr teilweise entweder aus seiner Sicht erforderliche Personalratstätigkeit, war arbeitsunfähig erkrankt, war in Erholungsurlaub oder gemäß § 40 Abs. 3 MTW von der Arbeit freigestellt.

Die regelmäßigen Sitzungen des Bezirkspersonalrates finden alle drei Wochen dienstags statt und dauern in der Regel von 09.30 Uhr bis 17.00 Uhr, wobei eine 1 1/2-stündige Mittagspause eingehalten wird. Die Beklagte wies den Kläger mehrfach darauf hin, dass Art und Umfang seiner Vorbereitung auf Sitzungen des Bezirks- und Hauptpersonalrates nicht anerkannt werden könnten.

Für die Zeit von April bis September 2003 vergütete die Beklagte verschiedene Stunden, welche aus Sicht des Klägers für Personalratsarbeit aufgewendet wurden, nicht, da nach Überzeugung der Beklagten eine Befreiung von der Arbeitspflicht nicht erforderlich war; insgesamt zahlte sie deshalb während des streitgegenständlichen Zeitraumes einen Vergütungsbetrag in Höhe von 934,73 EUR brutto nicht an den Kläger aus.

Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.07.2004 (dort S. 3 bis 6 = Bl. 62 bis 65 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 934,73 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 09.07.2004 (Bl. 60 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die rechtlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LPersVG) fehlerhaft interpretiert. Der Arbeitsausfall während der einzelnen streitgegenständlichen Tage sei nicht zum Zwecke der Personalratsarbeit erforderlich gewesen; hierzu habe der Kläger, trotz des substantiierten Bestreitens der Beklagten, nicht substantiiert vorgetragen.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 7 f. des Urteils vom 09.07.2004 (Bl. 66 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 10.09.2004 zugestellt worden ist, hat am 28.09.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.12.2004 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 10.12.2004 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass es auf ein Bestreiten der Beklagten aus rechtlicher Sicht überhaupt nicht ankomme, weil die Sicht eines Dritten für die Erforderlichkeit des Arbeitsausfalls im Rahmen des § 39 Abs. 2 LPersVG nicht ausschlaggebend sei. Nach pflichtgemäßem Ermessen habe er von der Erforderlichkeit der entsprechenden Zeiten während jedes der streitgegenständlichen Tage ausgehen müssen (vgl. den Sachvortrag des Klägers zu den einzelnen streitigen Zeiten auf S. 3 ff. der Berufungsbegründung vom 10.12.2004 = Bl. 87 ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.12.2004 (Bl. 85 ff. d.A.) insgesamt verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.07.2004 - 4 Ca 37/04 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 934,73 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, ausweislich seiner Stundenblätter habe der Kläger für die Monate April, Mai, Juni und September 2003 insgesamt 675,5 Arbeitsstunden erbracht; hiervon seien nach seiner eigenen Aufstellung 345,5 Stunden auf angebliche Tätigkeiten als Personalrat entfallen. Hiervon habe der Leiter des damals noch bestehenden Forstamtes C-Stadt, Herr Oberforstrat V lediglich 65,56 Stunden wegen der fehlenden Erforderlichkeit des Arbeitsausfalls für Personalratsarbeit nicht anerkannt (vgl. zu den einzelnen Zeiträumen S. 3 ff. der Berufungserwiderung vom 28.01.2005 = Bl. 146 ff. d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.01.2005 (Bl. 144 ff. d.A.) insgesamt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Berufungsantrag bleibt ohne Erfolg, da dem Kläger für die Zeit von April bis September 2003 ein Anspruch auf restliche Arbeitsvergütung in Höhe von 934,73 EUR brutto zuzüglich Zinsen nicht zusteht. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung findet keine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 LPersVG. Hiernach sind Mitglieder des Personalrates von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, soweit sie es für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben oder die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Befugnisse als erforderlich ansehen durften. Die Versäumnis der Arbeitszeit nach Abs. 2 hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge; denn den Beschäftigten dürfen keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

Ob eine Minderung des Arbeitsentgelts hiernach gerechtfertigt ist, hängt maßgeblich davon ab, wie der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderlich" aufzufassen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, kann hierzu die Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 BetrVG - dort wird derselbe Begriff verwendet - herangezogen werden (vgl. BAG, Urt. v. 19.09.1985 - 6 AZR 476/83 = Der Personalrat, 1985, 159 f.). Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, § 39 Abs. 2 LPersVG stelle im Unterschied zum Betriebsverfassungsgesetz allein auf die Sicht des betreffenden Personalratsmitgliedes ab, ist nicht begründet. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten über die Erforderlichkeit einer Arbeitsbefreiung wird nämlich die Sicht des Personalratsmitgliedes bereits durch die Klageerhebung deutlich, so dass - nach Auffassung des Klägers - dies allein bereits ausreichen würde, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Dem ist nicht zu folgen, da derartige Klagen unter anderem auch durch ein nachvollziehbares Eigeninteresse geprägt sind und das alleinige Abstellen auf die subjektive Sicht Missbrauchsmöglichkeiten Tür und Tor öffnen würde. Mithin kommt es im Rahmen des § 39 Abs. 2 LPersVG ebenso wie in § 37 Abs. 2 BetrVG maßgeblich darauf an, ob die Arbeitsversäumnis nach Umfang und Art der Behörde erforderlich ist, um die Aufgaben als Personalratsmitglied ordnungsgemäß zu erfüllen; hierfür sind weder rein objektive Momente, noch ist die subjektive Ansicht des einzelnen Personalratsmitgliedes maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, dass das Personalratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnis für notwendig halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 06.08.1981 = AP Nr. 38 und 40 zu § 37 BetrVG 1972). Diese Auffassung des Rechtsbegriffes der Erforderlichkeit ist ohne weiteres auch durch den Wortlaut des im Jahr 2000 vom Landesgesetzgeber verabschiedeten § 37 Abs. 2 LPersVG gedeckt.

Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist abgestuft auf die Prozessparteien verteilt. Zunächst hat das Personalratsmitglied - wie bei der Abmeldung für die Erledigung von Personalratsaufgaben - dem Dienstherrn Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Personalratstätigkeit mitzuteilen. Wenn anschließend der Dienstherr, anhand der dienstlichen Situation und des geltend gemachten Zeitaufwandes, erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit darlegt, so muss das Personalratsmitglied substantiierte und nachvollziehbare Angaben zur Art der durchgeführten Personalratstätigkeit machen und im Streitfalle auch beweisen (vgl. BAG, Urt. v. 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze durfte sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht damit begnügen, Ort und Zeit der von ihm verrichteten Personalratstätigkeit darzulegen. Unstreitige Umstände weisen nämlich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers hin, so dass dieser im Einzelnen und nachvollziehbar die Art der von ihm verrichteten Personalratstätigkeit darzutun hatte, um eine Überprüfung der Erforderlichkeit durch das Berufungsgericht zu ermöglichen.

Dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers vorliegt, ergibt sich nach Überzeugung der Berufungskammer aus einer Gesamtschau verschiedener Umstände, die isoliert für sich genommen nicht eindeutig einen Rechtsmissbrauch ergeben, jedoch, aufgrund ihres Zusammentreffens, diese Schlussfolgerung nahe legen. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um folgende unstreitigen Tatsachen: Ohne generell freigestellt zu sein, hat der Kläger über mehr als vier Jahre hinweg die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Waldarbeiter nicht mehr ausgeführt; obwohl er als ehemaliger (freigestellter) Vorsitzender des Personalrates über ein erhebliches Erfahrungspotential bei der Personalratsarbeit verfügen musste, benötigte er - wie unten im Einzelnen noch dargestellt wird - ohne triftigen Grund, in zahlreichen Fällen mehr Zeit für die Vorbereitung einer Personalratssitzung als die Sitzung dann selbst dauerte; in vielen Fällen ist keine Absprache des Klägers mit freigestellten Personalratsmitgliedern über eine koordinierte und gemeinsame Bewältigung von Personalratsaufgaben erkennbar.

Der Sachvortrag des Klägers zur Erforderlichkeit der Arbeitsversäumnis für die Erledigung von Personalratsaufgaben genügt in keinem Einzelfall der ihn treffenden Darlegungslast. Für die einzelnen Tage gilt in diesem Zusammenhang folgendes:

07.04.2003

Der Kläger macht für diesen Tag geltend, er habe sich auf die Sitzungen des Bezirks- und Hauptpersonalrates vom 08.04.2003 vorbereiten müssen. Angesichts der Erfahrung, über welche der Kläger als ehemaliger Vorsitzender des Bezirkspersonalrates zwangsläufig verfügen muss, ist nicht erkennbar, dass er für die Vorbereitung der eintägigen Sitzung aus der Sicht eines vernünftigen Personalratsmitgliedes ebenfalls ein ganzer Tag notwendig gewesen wäre. Zur Begründung der Erforderlichkeit eines solchen Zeitraumes genügt es nicht einfach auf die Tagesordnungen des Bezirks- und Hauptpersonalrates für die Sitzung vom 08.04.2004 (Bl. 99 bis 104 d.A.) zu verweisen. Denn der größte Teil aus der umfangreichen Tagesordnung des Bezirkspersonalrates bezieht sich auf Personalangelegenheiten, welche für den Kläger als ehemaligen Bezirkspersonalratsvorsitzenden Routineangelegenheiten gewesen sein dürften. Er hätte mithin im Einzelnen darlegen müssen, weshalb er zur Vorbereitung auf diese Tagesordnungspunkte - in Kombination mit der Vorbereitung auf die nicht sehr umfangreiche Tagesordnung der Sitzung des Hauptpersonalrates einen ganzen Tag benötigte.

28.04.2003

Zu diesem Tag führt der Kläger aus, er habe sich fünf Stunden auf die Sitzung des Personalrates vom 29.04.2003 vorbereitet. Auch hier gelten die gleichen Ausführungen, die oben zum 07.04.2003 bereits gemacht wurden; auch eine fünfstündige Vorbereitung lässt sich allein mit dem Hinweis auf die Tagesordnung des Bezirkspersonalrates vom 29.04.2003, welche dem Berufungsgericht im Übrigen nicht vorlag, nicht erklären.

Soweit der Kläger am 28.04.2003 des Weiteren drei Stunden dafür aufwandte, die wegen eines Rechtsstreites um die Zahlung von Arbeitsvergütung aufzusuchen, hat dies nichts mit Personalratsarbeit zu tun. Wenn die Beklagte für verschiedene Zeiten, während deren aus Sicht des Klägers Personalratsarbeit vorlag, keine Arbeitsvergütung zahlte, handelte es sich um die individualrechtliche Seite der Personalratstätigkeit des Klägers. Soweit er aus diesem Bereich Rechtsansprüche gegen die Beklagte ableitet, hat er sich genauso zu verhalten wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Er kann mithin nicht verlangen, dass die Beklagte jene Zeiten bezahlt, während deren er Rechtsberatung für individualrechtliche Leistungsklagen gegen die Beklagte in Anspruch nimmt.

13.05.2003

Der Kläger führt hier aus, er habe sich intensiv mit dem sogenannten Ermer-Gutachten befasst. Dieses Gutachten habe 205 Seiten umfasst und sollte aus Sicht der Beklagten als Grundlage für die Entscheidung dienen, ob man sich von dem bisherigen IT-System trenne und ein komplett neues System einführe. Bereits am 12.03.2003 habe die Beklagte ein neues IT-Verfahren, das System "IRMA" vorgestellt. Der künftige Einsatz dieses Systems hätte entscheidenden Einfluss auf den künftigen Personalbedarf gehabt; aufgrund dessen sei das Ermer Gutachten für den Kläger von großem Interesse gewesen.

Diese Ausführungen des Klägers lassen nicht erkennen, zu welchem Zweck er das Ermer Gutachten einen ganzen Tag lang studiert hat. Die Beklagte hatte dieses Gutachten den Mitgliedern des Bezirkspersonalrates zwar zur Verfügung gestellt, jedoch nicht zu erkennen gegeben, was sie aus diesem Gutachten letztlich zu verwenden beabsichtigt. Mithin stellte das Überlassen eine vorsorgliche informatorische Maßnahme der Beklagten dar, ohne dass bereits die Notwendigkeit bestand, dass jedes Personalratsmitglied dieses Gutachten ins Einzelne gehend analysiert. Ein vernünftiges Mitglied des Bezirkspersonalrates hätte anstelle des Klägers - zumindest nicht ohne Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates - jedenfalls keinen ganzen Tag für die Auseinandersetzung mit einem Gutachten aufgewandt, dessen Bedeutung für den dienstlichen Bereicht noch nicht geklärt war.

19.05.2003

Der Kläger hat hier nicht vorgetragen, welche konkreten Vorbereitungstätigkeiten er über sieben Stunden hinweg für die Sitzung des Bezirkspersonalrates vom 20.05.2003 entfaltet hat. Auch hier gibt die Tagesordnung nebst der 28-seitigen Anlage für eine so lange Vorbereitungszeit des Klägers, der ehemals Vorsitzender des Bezirkspersonalrates war, nichts her. Soweit er darüber hinaus geltendmacht, es habe auch eine Sitzung des Hauptpersonalrates stattgefunden und er sei beauftragt gewesen, ein Konzept zur technischen Produktionsleitung zu erarbeiten, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Es ist nämlich nicht dargetan, welche Person des Hauptpersonalrates ihm wann diesen Auftrag erteilt haben soll. Auch der Vortrag, er habe sich insbesondere wegen der Beschlussvorlage zur Erstellung eines Qualitätsberichtes der biologischen Produktion im Staatswald des Landes Rheinland-Pfalz im Einzelnen vorbereiten müssen, ist nicht so substantiiert, dass hieraus erforderliche Vorbereitungszeiten abgeleitet werden könnten. Sicherlich ist dem Kläger zuzugestehen, dass ein bestimmter Anteil des 19.05.2003 tatsächlich zur Vorbereitung auf die Sitzungen des Bezirks- und Hauptpersonalrates vom 20.05.2003 erforderlich waren und mithin in der Tat eine Vorbereitungszeit zuzugestehen ist. Angesichts des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers und seinem hierauf aufbauenden Sachvortrag ist für die Berufungskammer jedoch nicht erkennbar, in welchem konkreten Umfang, der jedenfalls geringer ist als vom Kläger vorgetragen, eine Vorbereitungszeit tatsächlich notwendig war. Die Kammer sieht sich auch zu einer Schätzung, angesichts des auf seine extreme Position ausgerichteten Vortrages des Klägers, nicht in der Lage.

05.06.2003

Es ist nicht nachvollziehbar, dass für das Fertigen von Einladungen für die gemeinsame Sitzung der örtlichen Personalräte in U, T und C-Stadt sowie die Versendung der Unterlagen, für die Anfertigung einer Niederschrift für das Gruppengespräch vom 14.05.2003 und die unsubstantiiert dargelegte Einholung von Informationen aus dem Forstnet insgesamt ein Tag notwendig gewesen sein soll. Auch hier legt der unsubstantiierte Sachvortrag des Klägers nahe, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kaschiert werden soll.

06.06.2003

Der Kläger macht geltend, er sei zunächst während 1,5 Stunden zum Fortsamt C-Stadt gefahren, um die für die Sitzung des Bezirkspersonalrates vom 10.06.2003 benötigten Unterlagen zu holen; anschließend habe er sich 6,5 Stunden auf die Sitzungen des Bezirks- sowie des Hauptpersonalrates vom 10.06.2003 vorbereitet. Der Kläger trägt hier zunächst einmal nicht vor, von wo aus er zu dem Forstamt C-Stadt gefahren ist, so dass die Notwendigkeit einer Fahrzeit von 1,5 Stunden nicht erkennbar wird. Auch die Notwendigkeit der Vorbereitungszeit von 6,5 Stunden für die Sitzungen des Bezirks- und Hauptpersonalrates vom 10.06.2003 ist wiederum durch den Hinweis auf die Tagesordnungen nebst Anlagen nur unzureichend belegt worden. Auch hier fehlt es an konkretem Sachvortrag zu der verrichteten Vorbereitungstätigkeit.

17.06.2003

Für diesen Tag macht der Kläger geltend, er habe sich auf die Sitzung der Arbeitsgruppe GEO-Informationssystem vorbereitet. Er habe Sachdaten gesammelt, so zum Beispiel zu Höhenmessungen, Flächenmessungen und Höhenschichtlinien. Hierzu habe er Ausdrucke aus dem Internet vorgenommen und sich dazu jeweils noch Anmerkungen notiert. Hieraus lässt sich aus Sicht der Berufungskammer eine Vorbereitung über einen ganzen Arbeitstag hinweg, soweit ein objektives und vernünftiges Personalratsmitglied am Werke ist, nicht ableiten.

18.09.2003

Für diesen Tag behauptet der Kläger, Berichte für die Mitarbeiterzeitschrift "PersInfo" und die Niederschrift für das Gruppengespräch im Bezirkspersonalrat vom 10.09.2003 angefertigt zu haben. Das Schreiben von Berichten für eine Mitarbeiterzeitschrift kann, ohne dass eine Koordination mit dem Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates erkennbar wird, nicht als erforderliche Personalratsarbeit angesehen werden. Denn es steht nicht jedem Personalratsmitglied frei, nach Gutdünken gleich mehrere Berichte für die Mitarbeiterzeitschrift anzufertigen und hierdurch eine Arbeitsfreistellung zu erlangen. Vielmehr bedarf das Anfertigen und Veröffentlichen dieser Berichte der Koordination durch den Gesamtpersonalrat, zumal hier mehr als 2 1/2 freigestellte Mitglieder vorhanden sind, deren Arbeitskapazität ebenfalls zu diesem Zwecke genutzt werden könnte.

22.09.2003

Auch an diesem Tag will sich der Kläger über acht Stunden hinweg auf die Sitzungen des Bezirks- und Hauptpersonalrates vom 23.09.2003 vorbereitet haben. Auch hier verweist er zur Begründung der Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung lediglich auf die Tagesordnungen beider Personalratsorgane und auf 55 Seiten Unterlagen, welche der Tagesordnung des Personalrates beigefügt gewesen seien. Die Notwendigkeit, sich über einen achtstündigen Arbeitstag hinweg auf diese Sitzungen vorzubereiten, lässt sich hieraus aber nicht in konkreter Weise entnehmen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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