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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 862/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, EFZG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB §§ 293 ff.
BGB § 611
EFZG § 3
EFZG § 4
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 862/06

Entscheidung vom 14.02.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.08.2006, Az. 7 Ca 755/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.08.2006 (dort S. 2 bis 7 = Bl. 110 bis 115 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Juli 2005 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat August 2005 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat September 2005 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen,

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Oktober 2005 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen,

5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat November 2005 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen,

6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Dezember 2005 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.08.2006 der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, für die vorliegende Zahlungsklage fehle es dem Kläger, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Die Tatsache, dass der Kläger in einem weiteren Rechtsstreit, welchen er gegen die Beklagten X. und W. wegen Lohnansprüchen für den gleichen Zeitraum unter dem Az. 7 Ca 1619/05 vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - geführt habe, lasse das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, denn diese Klage sei wegen Unschlüssigkeit abgewiesen worden, so dass der Kläger nunmehr den Beklagten, der seine eigene Arbeitgebereigenschaft nicht bestreite, in Anspruch nehmen könne.

Dem Kläger stehe für den Zeitraum von Juli 2005 bis Dezember 2005 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 6.000,00 € netto monatlich zu, wobei sich der Anspruch für die Zeit vom 01.07. bis 28.07.2005, aufgrund der vom Kläger während dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistung, aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag ergebe, für den Zeitraum vom 29.07. bis 24.08.2005, angesichts der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, aus §§ 3, 4 EFZG und für die Zeit ab dem 25.08.2005 bis zum 31.12.2005 aus Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB.

Zwischen den Parteien bestehe unstreitig ein Arbeitsverhältnis, wobei eine Nettolohnvereinbarung in Höhe von 6.000,00 € monatlich getroffen worden sei. Das Arbeitsverhältnis sei nicht durch eine Eigenkündigung des Klägers am 25.08.2005 mit sofortiger Wirkung beendet worden. Dies ergebe sich aus der von dem Beklagten unterzeichneten schriftlichen Erklärung vom 28.09.2005. Hierin habe der Beklagte die anspruchsbegründenden Behauptungen des Klägers bestätigt und die anspruchsvernichtenden Tatsachen selbst in Abrede gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 8 ff. des Urteils vom 24.08.2006 (= Bl. 116 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 10.10.2006 zugestellt worden ist, hat am 09.11.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 05.01.2007 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.01.2007 verlängert worden war.

Der Beklagte macht geltend,

seine schriftliche Erklärung vom 28.09.2005 sei inhaltlich unrichtig. Richtig sei, dass der Kläger mit Herrn W., dem Generalbevollmächtigten des Beklagten ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 650,00 € brutto und ein monatlich abzurechnendes Honorar in Höhe von 4.723,00 € zuzüglich 16 % MwSt., insgesamt 5.478,68 € für beratende Tätigkeiten vereinbart habe.

Die schriftliche Erklärung vom 28.09.2005 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sei von ihm nur unterzeichnet worden, weil er dem Kläger aus reiner Menschlichkeit habe helfen wollen. Diese Erklärung werde hiermit ausdrücklich widerrufen.

Im Übrigen habe der Generalbevollmächtigte W. den Beklagten über die Eigenkündigung des Klägers vom 25.08.2005 vor der Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung vom 28.09.2005 aus organisatorischen Gründen nicht informieren können. Es werde ausdrücklich beantragt, den Generalbevollmächtigten des Beklagten und Zeugen W. zur Frage der vom Kläger behaupteten Nettolohnvereinbarung und zu den näheren Umständen der Eigenkündigung des Klägers, die dieser Herrn W. am 25.08.2005 überreicht habe, zu hören.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05.01.2007 (Bl. 157 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 24.08.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az.: 7 Ca 755/06, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung ausgeführt habe, er widerrufe seine schriftliche Erklärung vom 28.09.2005, sei dieser Widerruf rechtlich nicht relevant, da eine Willenserklärung nur dann nicht wirksam werde, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugehe; dies sei vorliegend nicht der Fall.

Des Weiteren habe er am 28.05.2005 die schriftliche Eigenkündigungserklärung nicht dem Generalbevollmächtigten des Beklagten, Herrn W. übergeben. Bei dem Kündigungsschreiben falle auf, dass die angebliche Eigenkündigung des Klägers in der Kopfzeile als Ausstellungsort "V-Stadt" nenne, obwohl die Kündigung angeblich von dem in C-Stadt ansässigen Kläger dort dem Bevollmächtigten des Beklagten übergeben worden sein solle. Der Ausstellungsort "V-Stadt" spreche vielmehr für den bereits erstinstanzlich gemachten Sachvortrag des Klägers, wonach er die Eigenkündigungserklärung bereits vor Beginn der Beschäftigung, nämlich im November 2003 in einem Café in V-Stadt habe unterzeichnen müssen, um anschließend den Arbeitsvertrag mit dem Generalbevollmächtigten W. schließen zu können. Dieser Arbeitsvertrag sei im Oktober 2004 im Café "U." in C-Stadt mit Herrn W. geschlossen worden, wobei ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € vereinbart worden sei. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung die Vernehmung des Zeugen W. beantrage, sei unklar zum Beweis welcher Tatsache das Zeugnis des Herrn W. angeboten werde.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.02.2007 (Bl. 176 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten - wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - einen Anspruch nach §§ 611 BGB in Verbindung mit Arbeitsvertrag, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG, 615, 293 ff. BGB auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 in Höhe von monatlich 6.000,00 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem Monatsersten des jeweils nachfolgenden Monats.

1.

Der Kläger war ab März 2004 bei dem Beklagten, der Konzessionsinhaber für die Gaststätte "T." in C-Stadt war, beschäftigt. Dieser vom Arbeitsgericht entsprechend getroffenen tatsächlichen Feststellung ist der Beklagte im zweitinstanzlichen Verfahren nicht entgegengetreten.

2.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde - entgegen dem Vortrag des Beklagten - nicht durch eine unstreitig vom Kläger unterzeichnete Eigenkündigungserklärung (Bl. 87 d. A.) beendet. Es ist nämlich nicht feststellbar, dass der Kläger die schriftliche Eigenkündigungserklärung während des laufenden Arbeitsverhältnisses dem Generalbevollmächtigten des Beklagten, Herrn W. tatsächlich übergeben hat. An den entsprechenden Sachvortrag des insoweit darlegungspflichtigen Beklagten sind strenge Anforderungen zu stellen, da der Kläger eine Übergabe bestritten hat und eine manipulative Verwendung der nach seinen Angaben bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages unterzeichneten Eigenkündigungserklärung dargelegt hat.

Der Beklagte hat zwar behauptet, eine entsprechende Übergabe sei am 25.08.2005 erfolgt, jedoch ist dieser Vortrag unsubstantiiert, da nicht ersichtlich ist, unter welchen konkreten Umständen die Übergabe erfolgt sein soll; es fehlen insbesondere genaue Angaben zu Ort, Uhrzeit und Zusammenhang der Übergabe.

Des Weiteren steht die behauptete Übergabe zum 25.08.2005 in Widerspruch zu der schriftlichen Erklärung des Beklagten vom 28.09.2005 (Bl. 57 d. A.), wonach ihm eine schriftliche Kündigung weder von Seiten des Arbeitgebers, noch des Klägers bekannt sei. Dass der Beklagte diese Erklärung, wie er behauptet, nur um den Kläger aus reiner Menschlichkeit bei dessen Anträgen bei der Bundesanstalt für Arbeit zu helfen, abgegeben hat, begründet keine berechtigten Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit. Denn was aus reiner Menschlichkeit erklärt wird, ist noch lange nicht unrichtig.

Auch der ausdrückliche Widerruf des Beklagten in dem Berufungsbegründungsschriftsatz ändert nichts am Inhalt des Schreibens, das eine Wissens- und keine Willenserklärung ist. Der Widerruf einer Wissenserklärung geht aber, wenn keine sonstigen Umstände gegen den Inhalt der Erklärung sprechen, ins Leere.

Schließlich vermag auch der Hinweis des Beklagten, er sei am 28.09.2005 von seinem Generalbevollmächtigten W. "aus organisatorischen Gründen" noch nicht über die Übergabe der Eigenkündigung vom 25.08.2005 informiert gewesen, die inhaltliche Richtigkeit nicht zu erschüttern. Denn die von dem Beklagten behaupteten "organisatorischen Gründe" sind im Einzelnen nicht konkret nachvollziehbar. Im Übrigen erscheint es auch äußerst ungewöhnlich, dass ein Arbeitgeber über einen Zeitraum von mehr als einen Monat hinweg nichts von einer Eigenkündigung eines Arbeitnehmers erfährt.

3.

Zwischen den Parteien war die Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 6.000,00 € mündlich vereinbart. Der insoweit beweispflichtige Kläger hat eine entsprechende Vereinbarung, die zwischen den Parteien streitig ist, durch Vorlage der von dem Beklagten unterzeichneten schriftlichen Erklärung vom 28.09.2005 nachgewiesen. Unter Ziffer 3) dieser Erklärung heißt es nämlich: "Hiermit bestätige ich, dass mit Herrn C. seit September 2004 ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € vereinbart war ...".

Berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung vom 28.09.2005 bestehen aus den unter Ziffer 2) dargelegten Gründen nicht.

Dem Beklagten ist der Gegenbeweis nicht gelungen. Soweit er die Vernehmung des Zeugen W. zu der Behauptung, es sei ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 650,00 € brutto und ein monatliches Beraterhonorar in Höhe von 5.478,68 € einschließlich MwSt. vereinbart worden, beantragt hat, fehlen jegliche Angaben zu Zeit, Ort und konkret handelnden Personen. Eine Vernehmung des Zeugen W. hätte mithin zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt.

In einem Schreiben des Beklagten vom 22.08.2004 bestätigte dieser zwar, dass ab 01.10.2004 521,64 € netto über die Lohnsteuerkarte ausbezahlt würden und der Kläger "als Freiberufler" 5.478,68 € einschließlich MwSt. für beratende Tätigkeiten erhalte. Da die hier ausgewiesenen Beträge, wenn man sie addiert, nahezu genau den vom Kläger geltend gemachten Betrag ergeben (6.000,14 € monatlich), hätte der Beklagte konkret unter Beweisantritt weiter vortragen müssen, wann, wo und in welchem Zusammenhang die schriftlich bestätigte mündliche Vereinbarung erfolgte, so dass ersichtlich wird, dass es sich nicht um eine Nettolohnvereinbarung, sondern um die rechtlich ohnehin fragwürdige Kombination eines geringen Bruttoarbeitsentgeltes mit einem hohen Beraterhonorar handelt. Des Weiteren wäre - was bisher nicht erfolgte - nachvollziehbar darzulegen gewesen, weshalb der Beklagte dann am 28.09.2005 ein monatliches Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 6.000,00 € als mit dem Kläger vereinbart bestätigte, zumal er dabei seine Unterschrift unter den Satz: "Mit meiner Unterschrift bestätige ich an Eides statt die wahrheitsgemäße Richtigkeit der vorstehend gemachten Erklärungen und Angaben." setzte.

4.

Die Beklagte schuldet mithin für die sechs Monate von Juli bis Dezember 2005 jeweils 6.000,00 € netto monatlich zuzüglich Zinsen aus den vom Arbeitsgericht auf Seite 11 ff. des erstinstanzlichen Urteils dargelegten Rechtsgrundlagen. Die Berufungskammer nimmt auf diese Ausführungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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