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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.03.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 882/06
Rechtsgebiete: VO 1988, BGB, ArbGG


Vorschriften:

VO 1988 § 2 Abs. 6
VO 1988 § 5 Abs. 3
VO 1988 § 8 Abs. 3
VO 1988 § 14
VO 1988 § 16
BGB § 151
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 882/06

Entscheidung vom 16.03.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2006, Az.: 3 Ca 1181/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Höhe der Leistungen betrieblicher Altersversorgung.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der G. . GmbH. Der Kläger war bei dieser Gesellschaft seit dem 01.06.1980 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging auf die Beklagte über. Der Kläger schied am 30.09.1993 aus den Diensten der Beklagten aus. Der Kläger ist seit dem 29. Mai 2005 aufgrund einer nachhaltigen Herz-Kreislauferkrankung wegen eines Herzstillstandes nach Vorkammernflimmern arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 21.03.2006 ist er als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt. Der Kläger macht gegenüber der D. R. einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente geltend; das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Bei der G. GmbH existierte ein Pensionsplan aus Dezember 1980 (im Folgenden VO 1980). Dieser enthält auszugsweise folgende Bestimmungen, wobei wegen der weiteren Einzelheiten der genannten Versorgungsordnung auf Bl. 4 ff. d. A. Bezug genommen wird:

"6. Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

6.1 Mitarbeiter, die berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenvesicherung sind und aus diesem Grunde aus den Diensten von G. .ausgeschieden sind, erhalten für die Dauer der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente. Besteht die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Altersgrenze, dann wird die Invalidenrente lebenslänglich weitergezahlt.

6.2 Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist durch den Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers nachzuweisen. Ist der Mitarbeiter nicht rentenversichert, ist die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch einen von G. .bestimmten Art nachzuweisen; die Kosten der Untersuchung trägt G.....

16.5 Anrechenbare Bezüge:

Hierzu zählen Brutto-Grundgehalt bzw. Grundlohn, Überstundenvergütung, Jahresabschlusszahlung, Urlaubsgeld und etwaige Provisionen. Andere Vergütungselemente bleiben außer Betracht.

Erhöht sich das Grundgehalt bzw. der Grundlohn eines Mitarbeiters irgendwann innerhalb von 12 Monaten während seiner Dienstzeit um mehr als 10 %, dann kann G. . den über 10 % hinausgehenden Betrag durch schriftliche Erklärung von den anrechenbaren Bezügen ausschließen.

16.6 Pensionsfähige Bezüge:

Der monatliche Durchschnitt der anrechenbaren Bezüge der letzten 36 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder vor Erreichen der Altersgrenze, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Waren in dem genannten Zeitraum die anrechenbaren Bezüge infolge vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gekürzt oder nicht gezahlt, so ist von den bei voller Arbeitsfähigkeit zu zahlenden anrechenbaren Bezügen auszugehen.

Wenn in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von 36 Monaten vorübergehend oder ausschließlich Teilzeitbeschäftigung vorlag, wird für die Ermittlung der pensionsfähigen Bezüge von denjenigen anrechenbaren Bezügen ausgegangen, die einer durchgehenden Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Zu diesem Zweck sind die während der Teilzeitbeschäftigung erhaltenen anrechenbaren Bezüge entsprechend dem Verhältnis der betriebsüblichen vollen Arbeitszeit zu der Teilzeitarbeit zu erhöhen. Die Reduzierung der Rente wegen Teilzeitbeschäftigung erfolgt gemäß Ziffer 9."

Im September 1988 kam es zu Verabschiedung einer neuen Versorgungsordnung (im Folgenden: VO 1988), die nach ihrem § 16 rückwirkend zum 1. April 1988 in Kraft getreten ist und an die Stelle des Pensionsplanes in der Fassung vom 1. Januar 1980 trat. Die VO 1988 (Bl. 20 ff. d. A.) enthält auszugsweise folgende Regelungen:

"§ 2 Begriffsbestimmungen

...

(6) Anrechenbares Entgelt

"Anrechenbares Entgelt" ist das 12fache der regelmäßigen Monatsbezüge des Teilnehmers am 1. 4. eines Jahres aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma ohne 13. tarifliches Monatseinkommen bzw. Jahresleistung bzw. Jahresabschlussleistung, Gratifikationen, Tantiemen, Provisionen, Prämien aller Art und sonstige gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Zuwendungen, wie z. B. vermögenswirksame Leistungen, zusätzliches Urlaubsgeld sowie ohne solche Leistungen, die ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet werden. Bei einem Wechsel zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung wird das anrechenbare Entgelt für Teilzeitbeschäftigung in ein entsprechendes Vollzeitentgelt umgerechnet.

...

§ 5 Alters- und Invaliditätspension

(1) Normale Pensionierung

Ein Teilnehmer, der das Terminalter erlebt und aus den Diensten der Firma ausscheidet, erhält vom 1. des folgenden Monats an eine Alterspension; sie wird gemäß § 8 (1) berechnet.

(2) Vorzeitige Pensionierung

Ein Teilnehmer, der innerhalb von fünf Jahren vor seinem Terminalter aus den Diensten der Firma ausscheidet, kann eine vorzeitige Alterspension beantragen. Die Zahlung der vorzeitigen Alterspension ist von der Zustimmung der Firma abhängig, sofern dem keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht. Die vorzeitige Alterspension wird gemäß § 8 (2) berechnet.

(3) Pensionierung infolge Invalidität

Ein Teilnehmer, der mindestens fünf anrechenbare Dienstjahre erreicht hat und wegen Invalidität aus den Diensten der Firma ausscheidet, erhält eine Invaliditätspension. Die Invaliditätspension wird gemäß § 8 (3) berechnet. Endet die Invalidität vor dem Beginn der normalen Alterspension, dann wird die Zahlung der Invaliditätspension eingestellt.

Invalidität wird angenommen, wenn der Teilnehmer ununterbrochen mindestens sechs Monate zu mehr als 50 % durch objektiv nachweisbare Krankheit oder Verletzung an der Ausübung seines Berufes oder einer anderen Tätigkeit, die seiner Lebensstellung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entspricht, gehindert ist.

Die Firma ist berechtigt, den Nachweis der Invalidität von dem Gutachten eines Facharztes ihrer Wahl, dessen Kosten sie zu tragen hat, abhängig zu machen. Der Rentenbescheid der gesetzlichen Sozialversicherung steht diesem Nachweis gleich.

...

§ 14 Übergangsbestimmungen

Arbeitnehmer, die am 31. März 1988 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Firma standen, erhalten mindestens Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Pensionsplanes der Firma in der Fassung vom 1. Januar 1980 (Besitzstandsgarantie)."

Nach dem Ausscheiden des Klägers übersandte die Beklagte diesem ein Schreiben (ohne Datum, Bl. 18 d. A.), in welchem u. a. ausgeführt wird, dass der anteilige Rentenanspruch des Klägers sich auf monatlich 1.571,24 DM belaufe. Zuvor erreichte den Kläger im April 1990 ein Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bl. 19 d. a.) in dem es u. a. heißt: "Bei Invalidität erhalten Sie eine MTL.Rente von derzeit DM 2.595,67 (s. § 5 der VSO v. 04/88)." Unter dem 12.01.1994 (Bl. 53 - 55 d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger eine Berechnung des Versorgungsanspruchs. Diese ist mit "Feststellung des Versorgungsanspruchs für Herrn A." überschrieben und weist die Ermittlung der Höhe der aufrechterhaltenen Anwartschaft auf Altersrente auf. In dieser Aufstellung wird unter der Position "Rentenfähiger Arbeitsverdienst gemäß Angaben der Firma" ein Betrag von DM 12.381,90 ausgewiesen.

Der Kläger erhält seit dem 01.12.2005 Invaliditätsrente nach Maßgabe der VO 1988 in Höhe von monatlich 327,21 €.

Die Arbeitsvergütung des Klägers gliederte sich zuletzt in ein Grundgehalt (Fixum) und eine Umsatzprovision. Die Gehaltsveränderungen wurden dem Kläger von der Beklagten jeweils schriftlich mitgeteilt. Beispielhaft wird Bezug genommen auf die Mitteilung aus Mai 1991 (Bl. 66 f. d. A.). Der Kläger setzte seine Tätigkeit jeweils widerspruchslos fort. Nachdem der Kläger bis 1990 ein Grundgehalt in Höhe von 9.457,-- DM erhielt, belief sich das Fixum ab Juli 1991 auf 7.000,-- DM, ab Januar 1992 auf 7.500,-- DM und ab Januar 1993 auf 8.000,-- DM. Wegen der Einzelheiten der Gehaltsentwicklung des Klägers wird auf dessen Aufstellung gem. Bl. 99 f. d. A. verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2006, Az.: 3 Ca 1181/06 (Bl. 76 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger macht mit seiner Klage einen Anspruch auf Zahlung höherer Invaliditätsrente geltend. Er hat die Auffassung vertreten, die Berechnung der Invaliditätsrente müsste auf der Grundlage der Definition der anrechenbaren Bezüge und der pensionsfähigen Bezüge nach Maßgabe der VO 1980 (Ziffer 16.5, 16.6) erfolgen und belaufe sich demgemäß auf monatlich 803,36 € brutto. Demgemäß begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Nachzahlung der Differenz zwischen tatsächlich erhaltener Invaliditätsrente und dem Betrag von 803,36 € brutto monatlich für den Zeitraum von Dezember 2005 bis einschließlich Oktober 2006 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung betrieblicher Altersversorgung ab dem 01.11.2006 in Höhe von 803,36 € brutto monatlich unter Anrechnung des zugesagten Betrages von 327,21 €.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit dem genannten Urteil vom 06.10.2006 die Klage mit den Anträgen,

1. es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.237,65 € brutto zu zahlen;

2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger betriebliche Altersversorgung ab dem 01.11.2006 in Höhe von 803,36 € brutto monatlich unter Anrechnung des zugesagten Betrages von 327,21 € jeweils zum Monatsanfang zu zahlen

abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe die Berechnungsgrundlage und die Bezüge, aus denen sich sein rentenfähiger Arbeitsverdienst konkret zusammensetze, nicht ausreichend dargelegt. Hierzu reiche die Bezugnahme auf die eingangs erwähnte Berechnung gemäß Schreiben der Beklagten vom 12.01.1994 nicht aus. Deshalb sei die Berechnung der Invaliditätsrente nach Maßgabe der Versorgungsordnung 1988 vorzunehmen, wobei deren Regelungen, insbesondere die Herausnahme von Provisionen aus der Berechnungsbasis nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Ein höherer Anspruch folge auch nicht aus der VO 1980, da der Kläger deren Voraussetzungen derzeit noch nicht erfülle, da ein Rentenbescheid noch nicht vorliege.

Hinsichtlich der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 26.10.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 16.11.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 22.12.2006 begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, Ausgangspunkt für den geltend gemachten Anspruch sei zunächst die VO 1980, die allerdings durch die VO 1988 ausgehend von der ursprünglichen Besitzstandswahrung lediglich für den Kläger einen vereinfachten Nachweis für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit zuerkannt habe. Er habe auch durch Vorlage der Mitteilung der Beklagten aus Mai 1991 die Rechnungsgrundlagen des von ihm geltend gemachten Anspruchs ausreichend dargelegt. Nach eigenen Angaben der Beklagten in der Berechnung im Schreiben vom 12.01.1994 belaufe sich der rentenfähige Arbeitsverdienst auf 12.381,90 DM. Nach den von ihm selbst errechneten Einkommensformen der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden ergebe sich ein durchschnittlicher monatlicher Betrag in Höhe von sogar 12.384,70 DM. Es sei mit der zugesagten Besitzstandsvereinbarung nicht in Übereinstimmung zu bringen, dass nunmehr nur noch das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werde ohne 13. tarifliches Monatseinkommen, ohne Jahresabschlussleistung, ohne Gratifikationen, Tantiemen, Provisionen, Prämien aller Art oder sonstiger gesetzlicher tariflicher oder vertraglicher Zuwendungen. Verstärkt kommt hinzu, dass die Beklagte in willkürlicher und die Versorgungsansprüche kürzender Form dann noch einmal seine Bezüge einseitig im Sinne einer Verschiebung von dem Festgehalt hin zur Provisionsregelung vorgenommen habe. In der Reduzierung des Grundgehaltes von 9.754,-- DM auf 7.000,-- DM liege eine deutliche, nicht berechtigte Benachteiligung des Außendienstes gegenüber dem Innendienst, der durch Grundgehaltsleistungen vergütet werde. Die letzte einvernehmliche Gehaltsregelung stamme vom 01.08.1990 und habe das monatliche Entgelt auf 9.457,-- DM fixiert. Die in der Folge vorgenommenen Veränderungen des Gehaltsgefüges seien einseitig erfolgt und nicht von seiner Zustimmung getragen gewesen. Mit der Gehaltsvorgabe im Schreiben aus Mai 1991 sei der pensionsrelevante Anteil um ca. 38 % reduziert worden. Hierin liege eine eklatante Ungleichbehandlung zwischen Außendienst- und Innendienstmitarbeitern hinsichtlich der Altersversorgung. Bei der Aufteilung in Fixum und Provision habe es sich weitestgehend um eine rein formale Aufteilung gehandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsetzung vom 21.12.2006, 10.01. und 09.03.2007 (Bl. 94 ff., 107 f, 125 f. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 06.10.2006, Az: 3 Ca 1181/06 des Arbeitsgerichts Mainz, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.237,65 € zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger betriebliche Altersversorgung ab dem 01.11.2006 in Höhe von 803,36 € brutto monatlich unter Anrechnung des zugesagten Betrages von 327,21 € jeweils zum Monatsanfang zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als rechtlich zutreffend. Der Kläger vermenge die Tatbestandsvoraussetzung und Rechtsfolgen der einzelnen Versorgungsordnungen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der in § 14 der VO 1988 vereinbarten Besitzstandsgarantie. Ebenso wenig könne der Kläger Rechte aus ihrem Schreiben vom 12.01.1994 herleiten. Die dort angestellte Berechnung beziehe sich ausdrücklich nur auf die Ermittlung der Höhe der aufrecht erhaltenen Anwartschaft auf Altersrente, könne daher keinen Anspruch auf Invalidenrente begründen. Auch sei keine einseitige Veränderung des Gehaltsgefüges zu Ungunsten des Klägers vorgenommen worden. Sämtliche Einkommensregelungen hätten für den Kläger insgesamt betrachtet zu einer Gehaltserhöhung geführt. Insoweit hätten jeweils entsprechende Angebote unter Verzicht auf eine Annahmeerklärung im Sinne des § 151 BGB vorgelegen und der Kläger im Übrigen diese Angebote konkludent durch seine weitere Arbeit jeweils angenommen. Auch eine Ungleichbehandlung zwischen Außendienst- und Innendienstmitarbeitern läge nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.02.2007 (Bl. 121 ff. d.A.) verwiesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und wurde form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungskammer folgt zunächst der erstinstanzlichen Begründung und stellt dies hiermit bezugnehmend auf § 69 Abs.2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sind lediglich folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:

1.

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Invaliditätsrente ergibt sich nicht aus der VO 1980. Deren tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liegen nicht vor. Gemäß Ziffer 6.2 VO 1980 ist die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers nachzuweisen. Nur dann, wenn der Mitarbeiter nicht rentenversichert ist, ist die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch einen von der Arbeitgeberin bestimmten Arzt nachzuweisen. Ein Rentenbescheid liegt bislang noch nicht vor. Die Anknüpfung an den Nachweis durch einen entsprechenden Rentenbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Derartige Regelungen sind im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit zulässig (vgl. BAG 14.08.1990 - 3 AZR 285/89 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 60).

2.

Ein Anspruch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe folgt auch nicht aus § 5 Abs. 3 der VO 1988. Dem Grunde nach räumt diese Versorgungsordnung dem Kläger einen Anspruch auf Invaliditätsrente ein, allerdings nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe. Die Höhe der zu zahlenden Rente richtet sich nach § 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs 1 VO 1988. Maßgeblicher Berechnungsfaktor ist dabei das "anrechenbare Entgelt", welches seinerseits in § 2 Abs. 6 VO 1988 definiert ist. Danach gehören u. a. Provisionen nicht zum anrechenbaren Entgelt. Die Beklagte ist auch nicht aus anderen Gründen verpflichtet, der Berechnung das Einkommen des Klägers einschließlich Provisionen zugrunde zu legen.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte habe die zuletzt maßgebliche Vergütungsstruktur, d. h. die Aufteilung in Fixum und Provision einseitig vorgenommen, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die jeweiligen Gehaltsveränderungen dem Kläger von der Beklagten jeweils mit den entsprechenden Schreiben mitgeteilt wurden und jeweils zu einer Erhöhung des Gesamtverdienstes des Klägers geführt haben. Ebenso ist unstreitig geblieben, dass der Kläger diesen Mitteilungen seinerseits nicht widersprochen hat, sondern vielmehr die (erhöhten) Vergütungsleistungen entgegen genommen und seine Arbeit jeweils fortgesetzt hat. Gemäß § 151 BGB kann ein Vertrag auch durch die Annahme eines entsprechenden Antrages zustande kommen, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Bereits aus den jeweiligen Gehaltsmitteilungen der Beklagten wird deutlich, dass diese eine Erklärung der Annahme nicht erwartet hat. Der Kläger hat durch die widerspruchslose Annahme der veränderten Gehaltszahlungen und seine Weiterarbeit seinen Annahmewillen betätigt. Eine Betätigung des Annahmewillens durch schlüssige Handlung ist insbesondere auch bei Erfüllungs- und Zueignungshandlungen anzunehmen (vgl. Palandt/Heinrichs, § 151 BGB, Rz. 2).

Der Ausschluss von Provisionen aus der Bemessungsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rechtsunwirksam. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Unterscheidung der Arbeitnehmer eines Betriebes nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muss sachlichen Kriterien gerecht werden. Vorliegend unterscheidet die Versorgungsordnung 1988 nach der Art des Entgelts, das die Arbeitnehmer jeweils zu ihren einzelnen Arbeitsleistungen erhalten. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Außendienstmitarbeiter gegenüber den Mitarbeitern im Innendienst liegt dabei nicht vor. Die Berufungskammer folgt insoweit den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 17.02.1998 - 3 AZR 578/96 - (BB 1998, 1267 f). Durch die entsprechende Regelung in der VO 1988 wurde mit der Beschränkung auf das Festgehalt der Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer beschrieben. Danach sollen die Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nur die Teile des Verdienstes erhalten, auf deren Bezug sie sich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Dauer verlassen konnten. Diese Beschreibung des Versorgungsbedarfes ist nicht unsachlich und betrifft alle Arbeitnehmer des Betriebes, die Mitarbeiter im Außendienst ebenso wie die Mitarbeiter im Innendienst gleichermaßen. Ebenso sprechen für eine Beschränkung auf das Festgehalt auch Gründe der Klarheit und einfachen Handhabung. Braucht der Arbeitgeber nur das Monatsgehalt zu berücksichtigen, kann er seine künftigen Verpflichtungen einfach und zuverlässig berechnen. Durch die Regelung kann die Bemessungsgrundlage ferner auch von Zufälligkeiten und Einflussmöglichkeiten des Arbeitnehmers frei gehalten werden. Hierbei handelt es sich um ein berechtigtes Anliegen.

Nach dem genannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann eine Einschränkung der Bemessungsgrundlage allerdings dann mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbar sein, wenn durch eine Regelung faktisch die Gruppe der Mitarbeiter im Außendienst keine oder keine angemessene Altersversorgung mehr erhielte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ein nur unangemessenes Festgehalt erhielt, bestehen nicht.

Soweit sich der Kläger in der Berufung, allerdings weit außerhalb der Berufungsbegründungsfrist erst mit Schriftsatz vom 09.03.2007 darauf berufen hat, dass es sich bei der Aufteilung in Fixum und Provision weitestgehend um eine rein formale Aufteilung gehandelt habe, die nicht tatsächlich ein Provisionsaufkommen dargestellt hätten, ist sein diesbezüglicher Sachvortrag nicht ausreichend substantiiert. Der Kläger hat nicht im einzelnen dargelegt, welche Ziele wann und in welcher Höhe im einzelnen vereinbart wurden und bezüglich welcher Zeiträume welche Provision trotz Nichterreichung der Ziele gezahlt worden sein sollen.

Die Beklagte ist auch nicht aufgrund ihres Schreibens vom 12.01.1994 und der diesem beiliegenden Berechnung "Feststellung des Versorgungsanspruches" verpflichtet, bei der Berechnung der Invaliditätsversorgung von dem dort ausgewiesenen "rentenfähigen Arbeitsverdienst gemäß Angaben der Firma" in Höhe von 12.381,90 DM auszugehen. Die genannte "Feststellung" bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts auf die Ermittlung der Höhe der aufrecht erhaltenen Anwartschaft auf Altersrente, nicht aber auf die Mitteilung einer Anwartschaft auf Invaliditätsrente. Hinsichtlich der Altersrente ist die Berechnung zutreffend, da einzige Anspruchsvoraussetzung der zu erwartenden Altersrente die Vollendung des entsprechenden Lebensjahres ist und sich nach Maßgabe von § 14 VO 1988 Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen der Altersrente nach der VO 1980 richten.

Derartige Auskünfte stellen auch kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Es handelt sich um Wissenserklärungen, die dem Arbeitnehmer Klarheit über die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente verschaffen soll. Sie dient nicht dazu, einen Streit über den Inhalt des Versorgungsanspruch zu beseitigen, sondern soll lediglich Meinungsverschiedenheiten über die Berechnungsgrundlagen aufdecken und den ausgeschiedenen Arbeitnehmern Gelegenheit geben, derartige Streitigkeiten noch vor Eintritt des Versorgungsfalles zu bereinigen (vgl. zur Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG a. F., BAG Urteil vom 09.12.1997, 3 AZR 695/96 - EzA § 2 BetrAVG Nr. 4).

Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Dem Kläger waren beide Versorgungsordnungen bekannt. Wie ausgeführt, ergibt sich aus der "Feststellung des Versorgungsanspruches", dass sich diese auf die Altersrente bezieht, wobei § 14 VO 1988 für den Kläger im Falle der Altersrente zu Anwendbarkeit der günstigeren Regelung der VO 1980 führt.

3.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus §§ 5 Abs. 3, 14 VO 1988 in Verbindung mit Ziffer 16.6 VO 1980. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, im Grundsatz sei die VO 1980 an sich für die Berechnungsgrundlage maßgeblich und aus § 14 der VO 1988 folge für ihn ein vereinfachter Nachweis für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit, teilt die Berufungskammer diese Auffassung nicht. § 14 VO 1988 bezweckt nur die Aufrechterhaltung höherer Ansprüche nach der VO 1980, befreit aber nicht davon, dass zunächst die Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Versorgungsordnung erfüllt sind. Ein derartiger Regelungsgehalt lässt sich § 14 VO 1988 nicht entnehmen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen mindestens Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Pensionsplanes der Firma in der Fassung vom 01. Januar 1980 erhalten. § 14 nimmt damit auch hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen den Pensionsplan in der Fassung vom 01. Januar 1980 in Bezug. Hierfür spricht auch der Klammerzusatz "Besitzstandsgarantie". Dieses Ergebnis wird auch durch § 16 VO 1988 gestützt. Danach sollte die VO 1988 die VO 1980 nicht lediglich modifizieren. Vielmehr sieht § 16 ausdrücklich vor, dass die VO 1988 an die Stelle des Pensionsplanes in der Fassung vom 01. Januar 1980 tritt, diesen also ersetzen sollte.

III.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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