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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 885/04
Rechtsgebiete: MTW, ArbGG, LPersVG, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

MTW § 31 Abs. 1 Unterabschnitt 2
MTW § 31 Abs. 2 Unterabschnitt 2
MTW § 40 Abs. 3
ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
LPersVG § 37 Abs. 2
LPersVG § 39 Abs. 2
LPersVG § 39 Abs. 2 Satz 1
LPersVG § 39 Abs. 3
LPersVG § 39 Abs. 4
ZPO §§ 512 ff.
BetrVG § 37 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 885/04

Entscheidung vom 16.03.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.07.2004, Az.: 4 Ca 325/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Arbeitsvergütung sowie um Freizeitausgleich.

Der Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten als Forstwirt im Forstamt C-Stadt beschäftigt. Bis zum Oktober 2000 war er Vorsitzender des Bezirkspersonalrates Forsten und von der Arbeit ganz freigestellt.

Nach der Neuwahl des Bezirkspersonalrates während der Zeit vom 23.10. bis 25.10.2000 gehört der Kläger dem neunköpfigen Bezirkspersonalrat nur noch als einfaches Mitglied an. Des Weiteren ist er einfaches Mitglied des Hauptpersonalrates und seit dem 23.05.2001 auch Vorsitzender des vierköpfigen Personalrates beim Forstamt C-Stadt.

Zum neuen Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates Forsten wurde der Forstwirt X gewählt. Dieser und der zweite stellvertretende Vorsitzende W sind jeweils zu 100% und der erste stellvertretende Vorsitzende zu 60% für Personalratsarbeit von der Arbeit freigestellt.

Der Kläger hat die Personalratswahl vom 23.10. bis 25.10.2000 mit einer beim Verwaltungsgericht Mainz eingereichten Klage angefochten. Diese Klage ist abgewiesen und seine hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 11.12.2001 rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Nach dem Ende der Freistellung als Vorsitzender des Bezirkspersonalrates, also seit November 2000 hat der Kläger bis zur Verkündung des vorliegenden Berufungsurteiles, also bis zum März 2005 an keinem Tag die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitstätigkeit als Waldarbeiter noch einmal tatsächlich erbracht; während dieser Zeit verrichtete er vielmehr teilweise entweder aus seiner Sicht erforderliche Personalratstätigkeit, war arbeitsunfähig erkrankt, war in Erholungsurlaub oder gemäß § 40 Abs. 3 MTW von der Arbeit freigestellt.

Die regelmäßigen Sitzungen des Bezirkspersonalrates finden alle drei Wochen dienstags statt und dauern in der Regel von 09.30 Uhr bis 17.00 Uhr, wobei eine 1 1/2-stündige Mittagspause eingehalten wird. Die Beklagte wies den Kläger mehrfach darauf hin, dass Art und Umfang seiner Vorbereitung auf Sitzungen des Bezirks- und Hauptpersonalrates nicht anerkannt werden könnten.

Aus Sicht des Klägers rechnete die Beklagte für den Monat Dezember 2002 13 Stunden, für Januar 2003 30 Stunden, für Februar 2003 69,5 Stunden und für März 2003 8 Stunden zu wenig ab. Der Kläger hat deshalb beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - restliche Arbeitsvergütung für Dezember 2002 in Höhe von zuletzt 91,05 EUR brutto und für die Zeit von Januar 2003 bis März 2003 in Höhe von insgesamt 1.385,95 EUR brutto jeweils nebst Zinsen eingeklagt. Des Weiteren hat er die Feststellung begehrt, dass ihm die Beklagte Freizeitausgleich für 34,5 Stunden, die er im Jahr 2002 angesammelt habe, gewähren müsse. Schließlich hat er noch die Gewährung von 18 Stunden Freizeitausgleich, welche die Beklagte - aus seiner Sicht zu Unrecht - für im Februar 2003 nicht erbrachte Arbeitsleistung mit Mehrarbeitsstunden verrechnete, geltend gemacht. Das beklagte Land hat seinerseits widerklagend die Rückzahlung von - aus seiner Sicht rechtsgrundlos - vergüteten 18 Mehrarbeitsstunden aus dem Monat Januar 2003 in Höhe von 260,11 EUR verlangt.

Von einer erneuten Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.07.2004 (dort S. 3 bis 10 = Bl. 194 bis 201 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 91,05 € brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass ihm gegenüber der Beklagten per 31.12.2002 ein Freizeitausgleich in Höhe von 34,5 Stunden zugestanden habe, diese nicht verfallen seien und diese bis zum Ende der Personalratsmitgliedschaft nicht verfallen werden,

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 1.385,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 18 Stunden als Freizeitausgleich zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an sie 260,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und V; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 09.07.2004 (Bl. 184 ff. d.A.) verwiesen.

Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 09.07.2004 (Bl. 192 ff. d.A.) Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung für die Zeiten, während deren er seiner Auffassung nach erforderliche Personalratsarbeit abgeleistet habe. Die Beklagte habe die Erforderlichkeit der Wahrnehmung von Personalratstätigkeit hinsichtlich jedes einzelnen geltend gemachten Tages substantiiert bestritten. Bei ruhiger und vernünftiger Würdigung aller Umstände hätte der Kläger die Arbeitszeitversäumnis, auch unter Berücksichtigung eines ihm als Personalratsmitglied zustehenden Beurteilungsspielraumes, nicht für erforderlich halten dürfen. Hinsichtlich der desweiteren geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit Mehrarbeitsstunden habe es der Kläger versäumt, vorzutragen, inwieweit diese Mehrarbeit angeordnet oder geduldet worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 11 ff. des Urteils vom 09.07.2004 (= Bl. 202 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 15.10.2004 zugestellt worden ist, hat am 28.10.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 12.01.2005 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 12.01.2005 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

ihm stehe der Anspruch auf Leistung von Arbeitsvergütung sowohl für den Monat Dezember 2002 als auch für die Zeit von Januar bis März 2003 in vollem Umfang zu. Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es auf ein substantiiertes Bestreiten des beklagten Landes aus rechtlicher Sicht überhaupt nicht ankomme. Im Unterschied zum Betriebsverfassungsgesetz müsse bei § 39 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LPersVG) bei der Frage, ob und wann die Voraussetzungen für eine Dienstbefreiung gegeben seien, allein auf die Sicht des betreffenden Personalratsmitgliedes abgestellt werden. Unabhängig hiervon, habe der Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen von der Erforderlichkeit der Arbeitsversäumnis für Personalratsarbeit während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes ausgehen können (vgl. zu den Einzelheiten S. 4 bis 13 der Berufungsbegründung vom 12.01.2005 = Bl. 223 bis 232 d.A.).

Soweit er sich im Rahmen des Klageantrages zu Ziffer 2 auf die Ableistung von Mehrarbeit berufen habe, seien die entsprechenden Überstunden aufgelaufen und zumindest auch geduldet worden. Wie sich aus dem Email des Herrn X vom 12.12.2002 (Bl. 12 d.A.) ergebe, habe die Beklagte dies außer Streit gestellt.

Gründe für die Abweisung des Klageantrages zu 4 seien dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen. Die Beklagte habe, wie sich aus den vorgelegten Abrechnungen ergebe, 18 der von ihr nicht akzeptierten Stunden mit Mehrarbeitsstunden verrechnet. Durch die Verrechnung habe sie anerkannt, dass ursprünglich ein Anspruch auf die 18 Stunden, zumindest als Freizeitausgleich, bestanden habe. Dieser Ausgleich müsse dem Kläger wegen der Unzulässigkeit der von dem beklagten Land vorgenommenen Verrechnung noch gewährt werden.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.01.2005 (Bl. 220 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.07.2004 - 4 Ca 325/03 - teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und

1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 91,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

2. festzustellen, dass dem Kläger gegenüber dem beklagten Land per 31.12.2002 ein Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe von 34,5 Arbeitsstunden zugestanden hat, der nicht verfallen ist und auch bis zur Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers im Personalrat nicht verfallen wird,

3. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.385,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 01.06.2003 zu zahlen,

4. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger weitere 18 Stunden als Freizeitausgleich zu gewähren.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land führt aus, die Nachprüfung der Entscheidung des Personalratsmitgliedes zur Erforderlichkeit der Arbeitszeitversäumnis sei nicht auf eine reine Missbrauchskontrolle beschränkt; vielmehr komme es darauf an, ob ein vernünftiger Dritter unter den geltenden Umständen ebenfalls eine solche Entscheidung getroffen hätte. Dies gelte nicht nur für das Betriebsverfassungsgesetz, sondern auch für das Landespersonalvertretungsgesetz. Dass es allein auf die subjektive Auffassung des jeweiligen Personalratsmitgliedes nicht ankommen könne, folge auch aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 Satz 1 LPersVG; hier heiße es ausdrücklich "als erforderlich ansehen dürfen". Erbringe ein nicht freigestelltes Personalratsmitglied über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg an keinem einzigen Arbeitstag unter Hinweis auf erforderliche Personalratstätigkeit seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sei an die Begründungslast des Arbeitgebers bezüglich der Zweifel an der Erforderlichkeit kein hoher Maßstab anzulegen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger während der streitgegenständlichen Zeiten eine Arbeitsversäumnis zum Zwecke der Personalratsarbeit aus objektiver Sicht nicht für erforderlich halten dürfen (vgl. zu den Einzelheiten S. 5 bis 17 der Berufungserwiderung vom 11.02.2005 (= Bl. 262 bis 274 d.A.).

Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) einen Freizeitausgleich für 34,5 Überstunden verlange, sei dies nicht berechtigt, da er diese Überstunden während seiner Tätigkeit als Bezirkspersonalratsvorsitzender angesammelt und bis zum Ablauf seiner Amtszeit als Vorsitzender auch hätte geltendmachen müssen. Im Übrigen genüge die bloße Anzeige von Überstunden nicht, vielmehr müsse ein Personalratsmitglied, um die tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu wahren, Freizeitausgleich verlangen.

Dem Kläger könne auch kein Freizeitausgleich in Höhe von 18 Stunden - wie mit dem Klageantrag zu Ziffer 4) geltend gemacht - gewährt werden, zumal er hier einen Ausgleich von Reisezeiten außerhalb der persönlichen Arbeitszeit verlange und die einschlägige Tarifregelung des § 31 Abs. 1 Unterabschnitt 2 des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden vom 26.01.1982 (im folgenden: MTW) vorsehe, dass Reisezeiten nicht als Arbeitszeit vergütet würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.02.2005 (Bl. 258 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch hinsichtlich aller vier Berufungsanträge nicht begründet.

1.

Die Berufungsanträge zu 1) und 3) bleiben ohne Erfolg, da dem Kläger ein Anspruch auf restliche Arbeitsvergütung weder für den Monat Dezember 2002 in Höhe von 91,05 EUR brutto noch für die Zeit von Januar 2003 bis März 2003 in Höhe von 1.385,95 EUR brutto jeweils zuzüglich Zinsen zusteht.

Die Forderungen des Klägers finden keine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 LPersVG. Hiernach sind Mitglieder des Personalrates von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, soweit sie es für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben oder die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Befugnisse als erforderlich ansehen durften. Die Versäumnis der Arbeitszeit nach Abs. 2 hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge; denn den Beschäftigten dürfen keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

Ob eine Minderung des Arbeitsentgelts hiernach gerechtfertigt ist, hängt maßgeblich davon ab, wie der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderlich" aufzufassen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, kann hierzu die Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 BetrVG - dort wird derselbe Begriff verwendet - herangezogen werden (vgl. BAG, Urt. v. 19.09.1985 - 6 AZR 476/83 = Der Personalrat, 1985, 159 f.). Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, § 39 Abs. 2 LPersVG stelle im Unterschied zum Betriebsverfassungsgesetz allein auf die Sicht des betreffenden Personalratsmitgliedes ab, ist nicht begründet. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten über die Erforderlichkeit einer Arbeitsbefreiung wird nämlich die Sicht des Personalratsmitgliedes bereits durch die Klageerhebung deutlich, so dass - nach Auffassung des Klägers - dies allein bereits ausreichen würde, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Dem ist nicht zu folgen, da derartige Klagen unter anderem auch durch ein nachvollziehbares Eigeninteresse geprägt sind und das alleinige Abstellen auf die subjektive Sicht Missbrauchsmöglichkeiten Tür und Tor öffnen würde. Mithin kommt es im Rahmen des § 39 Abs. 2 LPersVG ebenso wie in § 37 Abs. 2 BetrVG maßgeblich darauf an, ob die Arbeitsversäumnis nach Umfang und Art der Behörde erforderlich ist, um die Aufgaben als Personalratsmitglied ordnungsgemäß zu erfüllen; hierfür sind weder rein objektive Momente, noch ist die subjektive Ansicht des einzelnen Personalratsmitgliedes maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, dass das Personalratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnis für notwendig halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 06.08.1981 = AP Nr. 38 und 40 zu § 37 BetrVG 1972). Diese Auffassung des Rechtsbegriffes der Erforderlichkeit ist ohne weiteres auch durch den Wortlaut des im Jahr 2000 vom Landesgesetzgeber verabschiedeten § 37 Abs. 2 LPersVG gedeckt.

Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist abgestuft auf die Prozessparteien verteilt. Zunächst hat das Personalratsmitglied - wie bei der Abmeldung für die Erledigung von Personalratsaufgaben dem Dienstherrn Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Personalratstätigkeit mitzuteilen. Wenn anschließend der Dienstherr, anhand der dienstlichen Situation und des geltend gemachten Zeitaufwandes, erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit darlegt, so muss das Personalratsmitglied substantiierte und nachvollziehbare Angaben zur Art der durchgeführten Personalratstätigkeit machen und im Streitfalle auch beweisen (vgl. BAG, Urt. v. 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze durfte sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht damit begnügen, Ort und Zeit in der von ihm verrichteten Personalratstätigkeit darzulegen. Unstreitige Umstände weisen nämlich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers hin, so dass dieser auch im Einzelnen und nachvollziehbar die Art der von ihm verrichteten Personalratstätigkeit darzutun hatte, um eine Überprüfung der Erforderlichkeit durch das Berufungsgericht zu ermöglichen.

Dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers vorliegt, ergibt sich nach Überzeugung der Berufungskammer aus einer Gesamtschau verschiedener Umstände, die isoliert für sich genommen nicht eindeutig einen Rechtsmissbrauch ergeben, jedoch, aufgrund ihres Zusammentreffens, diese Schlussfolgerung nahe legen. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um folgende unstreitigen Tatsachen: Ohne generell freigestellt zu sein, hat der Kläger über mehr als vier Jahre hinweg die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Waldarbeiter nicht mehr ausgeführt; obwohl er als ehemaliger (freigestellter) Vorsitzender des Personalrates über ein erhebliches Erfahrungspotential bei der Personalratsarbeit verfügen musste, benötigte er - wie unten im Einzelnen noch dargestellt wird - ohne triftigen Grund, in zahlreichen Fällen mehr Zeit für die Vorbereitung einer Personalratssitzung als die Sitzung dann selbst dauerte; in vielen Fällen ist keine Absprache des Klägers mit freigestellten Personalratsmitgliedern über eine koordinierte und gemeinsame Bewältigung von Personalratsaufgaben erkennbar.

Der Sachvortrag des Klägers zur Erforderlichkeit der Arbeitsversäumnis für die Erledigung von Personalratsaufgaben genügt in keinem Einzelfall der ihn treffenden Darlegungslast. Für die einzelnen Tage gilt in diesem Zusammenhang folgendes:

02. und 03.12.2002

Der Kläger trägt hierzu vor, er habe am 02.12.2002 während vier Stunden einen Vortrag über die Forstorganisationsreform, den er am Folgetag gehalten habe, vorbereitet. Den ganztägigen Vortrag vom 03.12.2002 habe er im Auftrag des Vorsitzenden des örtlichen Personalrates U, Herrn T gehalten.

Dieser Vortrag widerspricht zum einen der erstinstanzlichen Darlegung des Klägers, der Bezirkspersonalratsvorsitzende X habe ihm einen entsprechenden Auftrag erteilt; der hierzu vom Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - erhobene Beweis durch Vernehmung des Zeugen X bestätigte diesen erstinstanzlichen Vortrag des Klägers nicht. Der lapidare Hinweis in der Berufungsbegründung, der erstinstanzliche Vortrag beruhe auf einem Irrtum, genügt nicht um von einem ordnungsgemäßen Sachvortrag des Klägers in diesem Zusammenhang auszugehen.

Selbst wenn man die Ausführung des Klägers zugrundelegt, ergibt sich keine Erforderlichkeit der Arbeitszeitversäumnis. Denn ein vernünftiges Personalratsmitglied hätte an seiner Stelle die Bitte des Vorsitzenden des örtlichen Personalrates U, einen Vortrag über die Forstorganisationsreform zu halten, zunächst einmal an den Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates weitergegeben, so dass im Bezirkspersonalrat hätte entschieden werden können, wer den Vortrag hält. Dies war insbesondere deshalb notwendig, weil im Bezirkspersonalrat 2 1/2 Mitglieder von der Arbeit generell freigestellt sind, um Personalratsaufgaben zu erfüllen.

06.01.2003

Für diesen Tag macht der Kläger geltend, er habe über fünf Stunden hinweg eine Aufstellung von Forderungen gemacht, die er aufgrund seiner Personalratsarbeit, gegen die Beklagte habe geltendmachen wollen; deshalb habe er dann auch telefonischen Kontakt mit der Rechtsstelle des DGB-Rechtsschutzes aufgenommen. Nicht nur, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb für eine solche Forderungsaufstellung fünf Stunden notwendig sein sollen; vielmehr handelte es sich hierbei auch nicht um Personalratstätigkeit. Die Ansprüche eines Personalratsmitgliedes auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Dauer seiner Personalratstätigkeit bildet die individual-rechtliche Seite dieser Tätigkeit. Will ein Personalratsmitglied in diesem Zusammenhang seine Ansprüche verfolgen, muss es sich den gleichen Regeln unterwerfen wie andere Arbeitnehmer auch. Da diese keine Arbeitsvergütung für die Zeit der Vorbereitung einer Rechtsberatung durch den DGB-Rechtsschutz verlangen können, steht dies auch dem Kläger nicht zu.

08. und 09.01.2003

Auch wenn der Kläger dies im Zusammenhang mit der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichtes nicht für eine ordnungsgemäße Begründung hält, kann lediglich sinngemäß die zutreffende Darstellung des Arbeitsgerichtes wiederholt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern fünf Stunden dafür notwendig sein sollen, einen Rationalisierungstarifvertrag auszudrucken und Informationen im Zusammenhang mit der Forstorganisationsreform aus dem Internet und Intranet zusammenzutragen. Dass hierzu nichts weiter gesagt werden kann, hängt unter anderem damit zusammen, dass der Kläger nichts Verwertbares hierzu vorgetragen hat. Soweit er in der Berufungsbegründung auf die Notwendigkeit der Beschäftigung mit dem Thema Auswirkungen von Versetzungen von Angestellten und Verwaltungsmitarbeitern in andere Funktionen wegen entsprechender Anfragen von Beschäftigten bei ihm für notwendig erachtet hat, ist nicht nachvollziehbar, wer wann bei ihm in welchem Zusammenhang angefragt haben soll.

10.01.2003

Der Kläger beruft sich für diesen Tag wie auch für drei weitere Stunden vom 13.01.2003 darauf, er habe sich auf die Sitzung des Bezirks- sowie des Hauptpersonalrates vom 14.01.2003 vorbereiten müssen. Hierbei handelt es sich um einen jener Fälle, in denen der Kläger für die Sitzungsvorbereitung deutlich mehr Zeit aufgewandt hat, als die Sitzung dann tatsächlich dauerte. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass jedes Personalratsmitglied das Recht hat, sich ordnungsgemäß und sachgerecht auf Personalratssitzungen vorzubereiten. Es deutet aber auf eine rechtsmissbräuchliches Verhalten hin, wenn ein ehemaliger Vorsitzender des Bezirkspersonalrates, mithin ein Personalratsmitglied mit großer Erfahrung in der Personalratsarbeit geltendmacht, er benötige als einfaches Personalratsmitglied mehr Zeit für die Vorbereitung der Sitzung als jene dann andauert. Die Tagesordnung zur Sitzung des Bezirkspersonalrates Forsten vom 14.01.2003 umfasst etwas mehr als zwei Seiten, wobei im Wesentlichen Personalangelegenheiten, wie Versetzungen, Abordnungen, Arbeitszeitänderung, eine Kündigung und die Genehmigung von Nebentätigkeiten im Mittelpunkt stehen. Was der Kläger anhand dieser Tagesordnung unternommen hat, um sich auf die Personalratssitzung vorzubereiten, hat er nicht vorgetragen.

Soweit er darauf verweist, dass am gleichen Tag die Sitzung des Hauptpersonalrates stattgefunden habe und hier eine Tagesordnung mit zehn Punkten und Anlagen über 26 Seiten hinweg vorgelegen hätten, vermag auch dies nicht die Erforderlichkeit einer Vorbereitungszeit von mehr einem Tag zu begründen. Auch hier fehlt es an dem Vortrag, welche konkreten Vorbereitungstätigkeiten der Kläger entfaltet hat.

13.01.2003

Hinsichtlich der drei Stunden Vorbereitung auf die Sitzungen des Bezirks- sowie des Hauptpersonalrates gelten die gerade gemachten Ausführungen zum 10.01.2003 entsprechend.

Soweit der Kläger weitere drei Stunden für das Treffen mit den Personalratsvorsitzenden der Forstämter S und R geltendmacht, verweist er darauf, dass hier die Tagesordnung für die gemeinsame Personalratssitzung vom 30.01.2003 im Einzelnen besprochen und festgelegt worden sei. Da diese Tagesordnung gerade mal eine halbe DIN A 4 Seite umfasst und dabei zur Hälfte die derzeitige Organisation der Forstämter mit abstrakten Stichworten beschrieben wird ("Anzahl der Beamten mit Altersstruktur und evtl. Funktion wenn nicht RL, Anzahl der Angestellten mit Altersstruktur und Verteilung der Arbeitszeit, Anzahl der Waldarbeiter mit Altersstruktur unterschieden nach Eignung (gefährliche Arbeiten, nicht gefährliche Arbeiten), Auszubildenden, Saisonarbeiter/innen, Maschinenführer u.s.w.") ist nicht erkennbar, dass ein Zeitaufwand von drei Stunden notwendig sein soll, um eine solche Tagesordnung mit drei sachkundigen Personen zu erstellen.

20.01.2003

An diesem Tag hat sich der Kläger - nach seinen Angaben - auf die Sitzung der Arbeitsgruppe "Forstnet" vom 21.03.2003 vorbereitet. Auch hier ist wieder festzustellen, dass die Vorbereitungszeit des Klägers ebenso lang war wie die Sitzung selbst. Die Tagesordnung, welche dem Kläger vorweg zugesandt worden war, umfasst vier Punkte: 1. Sachstand, weitere Vorgehensweise; 2. Agenda Beratungsbedarf; 3. DV Vorschläge; 4. Verschiedenes. Soweit der Kläger darlegt, er habe Dienstvereinbarungen aus der Zeitschrift "Der Personalrat" herausgesucht und aus dem Internet heruntergeladen, um dann diese Dienstvereinbarungen darauf zu prüfen, ob dort vorhandene Regelungen sinnvoll in noch zu schließende Dienstvereinbarungen mit dem beklagten Land hätten aufgenommen werden können, lässt dieser nicht erkennen, dass eine Notwendigkeit bestand, sich mit solchen Tätigkeiten einen ganzen Tag zu befassen. Im Übrigen hätte der Kläger sich bei seinem Vorgehen mit dem Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates absprechen müssen, so dass keine überflüssige Doppelarbeit entstehen kann. Den Versuch einer solchen Koordination hat aber der Kläger offenbar nicht unternommen; zumindest ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt hierfür aus seinem Sachvortrag.

03.02.2003

Der Kläger hat sich hier einen ganz Tag lang auf die eintägige Sitzung des Bezirks- und Hauptpersonalrates vom 14.02.2003 vorbereitet. Dass bei diesen Sitzungen insgesamt 22 Tagesordnungspunkte und Anlagen von insgesamt 77 Seiten dem Kläger vorlagen, vermag die behauptete Vorbereitungszeit nicht zu begründen. Auch bei der Sitzung des Bezirkspersonalrates Forsten vom 04.02.2003 ging es wieder um die üblichen Personalangelegenheiten (Abordnungen, Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages, Nebentätigkeitsgenehmigung und Versetzungen); angesichts des Erfahrungshorizontes des Klägers bedurfte es - auch unter Einbeziehung der Tagesordnung des Hauptpersonalrates - nicht eines ganzen Tages zur Vorbereitung. Die Tagesordnung des Hauptpersonalrates lässt nämlich erkennen, das wesentlicher Inhalt der acht Tagesordnungspunkte Informationsleistungen durch die Verwaltung sein sollte; um Informationen entgegenzunehmen, muss man sich aber in der Regel nicht umfassend vorbereiten. Soweit der Kläger des Weiteren in der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, er habe per Email von der Verwaltung vorweg Produktstrategien zugesandt erhalten, ist nicht ersichtlich, mit welcher Zielsetzung und in welcher Art sich der Kläger mit diesen Tabellen beschäftigt haben will. Offenbar ging es auch bei diesen Anlagen zu dem Email im Wesentlichen um eine Information der Mitglieder des Hauptpersonalrates.

Wenn der Kläger in der Berufungsbegründung weiter vorträgt, der Vorsitzende des Bezirkspersonalrates habe ihn beauftragt, die Tabellen so zu gestalten, dass man sie auch lesen könne, ist nicht ersichtlich, wann und wie dieser Auftrag erteilt worden sein soll; der Sachvortrag des Klägers ist insoweit wiederum nicht hinreichend substantiiert. Welcher Zeitaufwand für den vorliegenden schriftlichen Bericht des Klägers "Auswertung regionale Produktstrategien" tatsächlich notwendig gewesen ist, lässt sich sein Sachvortrag ebenfalls nicht entnehmen.

11.02.2003

Der Kläger führt zu diesem Tag aus, er habe für das Informationsblatt "PersInfo" einen Beitrag geschrieben; zur Verfassung solcher Beiträge sei jedes Mitglied des Bezirkspersonalrates aufgerufen. Nach Auffassung der Berufungskammer hätte der Kläger auch in diesem Zusammenhang Kontakt mit dem Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates aufnehmen müssen, um festzustellen, ob es im Interesse des Bezirkspersonalrates als Gesamtgremium ist, einen Beitrag in der Mitarbeiterzeitschrift zu veröffentlichen. Es reicht für die Notwendigkeit eines solchen Beitrages nicht aus, dass jedes Mitglied des Bezirkspersonalrates zur Verfassung von Beiträgen (von wem?) "aufgerufen" ist; ansonsten könnte jedes Bezirkspersonalratsmitglied jederzeit nach eigenem Gutdünken Beiträge zu der Mitarbeiterzeitschrift verfassen - und so wie der Kläger - in Kombination mit anderen Tatbeständen, die zur Arbeitsverhinderungen führen, die Ausübung jeglicher arbeitsvertraglich geschuldeter Tätigkeit vermeiden.

Des Weiteren hat der Kläger zum 11.02.2003 zwar behauptet, er habe eine Sitzungsniederschrift über ein Gruppengespräch der Gruppe der Arbeiter verfasst und per Email versandt; diesem Sachvortrag ist aber nicht zu entnehmen, dass - in Kombination mit der Verfassung des Beitrages in der Mitarbeiterzeitschrift - hierfür ein Tag notwendig gewesen sein soll.

12.02.2003

Hier behauptet der Kläger, er habe einen Entwurf für eine neue mittelfristige Arbeitsplanung für den Bezirkspersonalrat angefertigt, der zunächst in einem Gruppengespräch hätte diskutiert werden sollen. Aus diesem Sachvortrag wird weder deutlich, wer - von Seiten des Bezirkspersonalrats - ihn hierzu beauftragt haben soll, noch weshalb ein solcher Entwurf in der konkreten dienstlichen Situation notwendig sein sollte.

19.02.2003

Der Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden für die Vorbereitung der gemeinsamen Sitzung der drei örtlichen Personalräte aus C-Stadt, S und R sowie die Vorbereitung und Versendung von entsprechenden Unterlagen ist im Einzelnen nicht weiter erläutert worden. Der Berufungskammer erschließt sich daher nicht, weshalb ein halber Arbeitstag hierfür erforderlich gewesen sein soll.

Gleiches gilt für die zweite Tageshälfte des 19.02.2003, während deren sich der Kläger auf die Sitzung des Bezirks- und Hauptpersonalrates vom 20.02.2003 vorbereitet haben will. Selbst wenn ihm in diesem Zusammenhang kurzfristig Unterlagen aus mehreren EDV-Projekten von der Verwaltung zugesandt worden sind, ist nicht ersichtlich, dass für eine effektive Sitzungsvorbereitung ein halber Tag notwendig war.

21.02.2003:

Die Vorbereitung auf die Sitzungen des Bezirks- und Hauptpersonalrates vom 25.02.2003 sollen auch hier wieder einen Arbeitsausfall von einem ganzen Tag verursacht haben. Hierzu hätte der Kläger neben dem Hinweis auf insgesamt 24 Tagesordnungspunkte und eine "Vielzahl von personellen Maßnahmen und weitere wichtige Themen" konkret ausführen müssen, welche Vorbereitungstätigkeit er tatsächlich ausgeführt hat. Dies ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar.

24.02.2003

Auch die vierstündige Rechtsberatung, welche der Kläger an diesem Tag in Anspruch genommen hat, betraf den individualrechtlichen Teil seiner Personalratstätigkeit; wie oben bereits ausgeführt hätte er sich in diesem Zusammenhang wie jeder andere Arbeitnehmer auch verhalten müssen. Die Erforderlichkeit von Arbeitsausfall für Personalratsarbeit kann hier nicht anerkannt werden. Inwiefern der restliche Teil des Arbeitstages für die Fertigstellung eines Maschinenkonzeptes für das neu gebildete Forstamt Q tatsächlich notwendig war, hat der Kläger nicht im Einzelnen erläutert.

17.03.2003

Hier will der Kläger während cirka 5 Stunden mit der Vorbereitung auf die Sitzung des Bezirkspersonalrates vom 18.03.2003 befasst gewesen sein. Er hat aber lediglich auf 11 Tagesordnungspunkte und eine "Vielzahl personeller Einzelmaßnahmen" hingewiesen und auf eine 33-seitige Anlage mit dem Schwerpunkt auf der mittelfristigen Arbeitsplanung des Forstamtes P. Auch hier bleibt offen, welche Vorbereitungsarbeiten der Kläger konkret erledigt haben will. Schließlich ist auch der Zeitaufwand von drei Stunden für die Einladung zu einer Sitzung des örtlichen Personalrates sowie die Festlegung der Tagesordnung und Weiterleitung von Informationen vom Kläger nicht im Einzelnen dargelegt worden. Das Einladungsschreiben umfasst gerade mal einen einzigen Satz; die Tagesordnung, welche auf einer halben DIN A4 Seite Platz findet, weist sieben Hauptpunkte auf, wobei es im Wesentlichen um vorgegebene Abläufe geht ("Gemeinsame ÖPR Sitzungen mit den ÖPR's aus R, S...., Informationen der Dienststelle). Weshalb für die Erstellung und Versendung dieser Unterlagen drei Stunden vom Kläger benötigt wurden, erschließt sich der Berufungskammer nicht.

2.

Der Berufungsantrag zu Ziffer 2 ist ebenfalls unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung eines Anspruches auf Freizeitausgleich für 34,5 Stunden hat. Der geltend gemachte Freizeitausgleich setzt voraus, dass rechtlich anzuerkennende Überstunden angefallen sind, die mit Freizeit ausgeglichen werden müssen. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden Überstunden rechtlich nur dann anerkannt, wenn deren Anfall von dem Dienstherrn angeordnet oder zumindest geduldet worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Email des Oberforstrates X nicht, dass die Überstunden anerkannt wurden. In dem Email (vgl. Bl. 12 d.A.) weist Herr X lediglich darauf hin, dass die Überstunden nach § 39 Abs. 4 LPersVG schon "vor Ablauf eines Monats" abgebaut werden sollten. Aus diesem Email wird lediglich deutlich, dass die Verwaltung der Auffassung war, der Kläger mache Überstunden verspätet geltend und diese könnten nunmehr nicht mehr mit Freizeit ausgeglichen werden. Herr Oberforstrat X hat hier lediglich auf eine gesetzliche Regelung hingewiesen; hieraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass Überstunden angeordnet oder geduldet wurden. Weitergehender Sachvortrag, der auf eine entsprechende Anordnung oder Duldung der Beklagten schließen lassen würden, wurde vom Kläger nicht beigebracht.

3.

Dem Kläger steht schließlich auch nicht der mit dem Klageantrag zu Ziffer 4 geltend gemachte Anspruch auf Freizeitausgleich für 18 Stunden zu. Bei diesen 18 Stunden handelt es sich unstreitig um Reisezeit. Hierfür ist in § 31 Abs. 2 Unterabschnitt 2 MTW und dem hierfür geltenden Durchführungshinweis Ziffer 30.1 Seite 49 (Bl. 156 d.A.) geregelt:

Der bei einer Dienstreise zu zahlende Zeitlohn (§ 11) ist Arbeitslohn. Fahrzeiten sind keine Arbeitsstunden im Sinne des Abs. 1 Unterabsatz 2; an einem Reisetag wird jedoch für mindestens so viele Stunden der Zeitlohn bezahlt, wie täglich zu leisten wären.

Hieraus ergibt sich, dass durch Reisezeiten keine zu vergütenden Überstunden entstehen können. Dies gilt - entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung des Klägers - nicht nur für Waldarbeiter, sondern auch für Mitglieder des Bezirkspersonalrates. Dass diese berechtigt sind, Dienstreisen mit ihrem Privat-PKW durchzuführen, kann im Zusammenhang mit der Reisekostenerstattung eine Rolle spielen, nicht aber hinsichtlich der Frage, wie Reisezeiten zu vergüten sind. In diesem Zusammenhang ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass Mitglieder des Bezirkspersonalrates besser gestellt sein sollen als Arbeitnehmer.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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