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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.03.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 902/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
ZPO § 833 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 614 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 902/04

Verkündet am: 30.03.2005

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2004, Az. 7 Ca 1230/04 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 301,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage um die Leistung von Arbeitsentgelt. Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2004 (dort Seite 2 - 7 = Bl. 145 - 150 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.348,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu bezahlen.

2. den Beklagte zu verurteilen, auch künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihm monatlich 1.155,00 EUR, beginnend mit dem 01.09.2004, bis zu völligen Abdeckung eines Betrages von 40.000,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen.

3. den Beklagte zu verurteilen, die laufenden Lohnabrechnungen für den Streitverkündeten ab 01.09.2003 mit Ausnahme der Lohnabrechnung für Januar 2004 bis zur Tilgung der in Ziffer 2 genannten Schuld oder bis zum Ausscheiden des Streitverkündeten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten in Kopie oder Abschrift an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 01.09.2004 (Bl. 144 d. A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 13.348,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu bezahlen. Desweiteren hat es die Beklagte verurteilt, auch künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihm monatlich 1.155,00 €, beginnend mit dem 01.10.2004 für den Monat September 2004, bis zur völligen Abdeckung eines Betrages von 40.000,00 € an die Klägerin zu bezahlen. Schließlich hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die laufenden Lohnabrechnungen für den Streitverkündeten ab 01.09.2003 mit Ausnahme der Lohnabrechnung für Januar 2004 bis zur Tilgung der Endziffer II genannten Schuld oder bis zum Ausscheiden des Streitverkündeten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten in Kopie oder Abschrift an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, auf die insgesamt zulässige Klage sei der Beklagte zunächsteinmal zur Zahlung von 13.348,71 € nebst Zinsen zu verurteilen gewesen, da, aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Sozietät "X & A." vom 10.12.1996 der Beklagte verpflichtet gewesen sei, für die Zeit von September 2003 bis August 2004 von der monatlichen Arbeitsvergütung des Klägers 1.155,00 € an die Klägerin abzuführen. Soweit in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht die Rechtsform der Sozietät "X & A." angegeben sei, stehe dies der Klageforderung nicht entgegen, zumal die Gerichte für Arbeitssachen ein eigenes Nachprüfungsrecht hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht hätten. Eine entsprechende Prüfungsbefugnis stehe ausschließlich dem Vollstreckungsgericht zu.

Die Auflösung der Sozietät "X & A. GdbR" habe nicht zur Folge gehabt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber dem Beklagten nicht mehr wirksam sei. Denn das Arbeitsverhältnis sei nach Auflösung der Steuerberatersozietät, aufgrund eines Betriebsüberganges auf den Beklagten übergegangen. Der entsprechende Betriebsübergang ergebe sich daraus, dass es zwischen den beiden Mitgliedern der Sozietät eine Trennungsvereinbarung gegeben habe, nach der die Mandate und das Personal untereinander aufgeteilt werden sollten. Dementsprechend habe der Beklagte einen Teil der Mandate und der bestehenden Arbeitsverhältnisse übernommen. Mithin müsse davon ausgegangen werden, dass ein abgrenzbarer Teil der wesentlichen Betriebsmittel der Sozietät bei Wahrung der Identität des Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf den Beklagten übergegangen sei. Angesichts dieses Betriebsüberganges entfaltet der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch gegenüber dem Beklagten Wirksamkeit. Denn die Pfändung stelle in erster Linie auf den Lohnanspruch des Drittschuldners ab und nicht primär auf die Person des Arbeitgebers, welche die Lohnzahlungsverpflichtung erfüllen müsse. Die Rangfolge von Pfändungen bilde ein gewisses Ordnungsgefüge bei der Vollstreckung, welches auch im Falle eines Betriebsüberganges erhalten bleiben solle, um das Gefüge gegenüber der Gläubigermehrheit überschaubar und nachvollziehbar erscheinen zu lassen.

Die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig. Soweit der Beklagte auf eine laufende Vollstreckungsgegenklage hingewiesen habe, sei festzustellen, dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichtes eine Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung nicht erfolgt sei. Es sei auch nicht von einer Durchbrechung der Rechtskraft des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auszugehen. Eine entsprechende Durchbrechung setze nicht nur die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; es müssten vielmehr besondere Umstände, die zur Treuwidrigkeit führen, vorliegen. Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Aus der Vereinbarung, dass die Klägerin nach einer Rückzahlung von 120.000,00 DM erneut in Verhandlungen über einen Schuldenerlass eintrete folge nicht, dass aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden dürfe. Auch die tatsächliche Zahlung von insgesamt 120.000,00 DM sei nicht erkennbar.

Die Klägerin nutze im Übrigen auch nicht eine formale Rechtsposition (§§ 242, 826 BGB) aus, wenn sie aus dem vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstrecke.

Der pfändbare monatliche Betrag in Höhe von 1.155,00 € folge daraus, dass der Streitverkündete monatlich während des streitgegenständlichen Zeitraums mindestens 2.580,00 € netto verdient habe. Der hieraus sich ergebende pfändbare Betrag sei daher an die Klägerin auszukehren.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 7 ff. des Urteils des Arbeitsgerichts (= Bl. 150 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 15.10.2004 zugestellt worden ist, hat hiergegen am 04.11.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 17.01.2005 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 17.01.2005 verlängert worden war.

Der Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.12.1996 Zahlungen zu erbringen habe, weil die Auflösung der Steuerberatersozietät als Betriebsübergang zu werten sei. Ein Betriebsübergang setze aber immer einen Personenwechsel voraus. Bei der früheren Sozietät habe es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes gehandelt an welcher er, der Beklagte als Mitgesellschafter beteiligt gewesen sei. Nach Auflösung der Sozietät habe er seinen ihm ohnehin schon gehörenden Anteil an der Gesellschaft "mitgenommen", jedoch keinen Betriebsteil neu erworben. Soweit nach der Auflösung der Sozietät noch Zahlungen an die Klägerin erfolgt seien, beruhe dies auf einer Vereinbarung vom 20.03.1997, welche der Streitverkündete damals mit der Klägerin abgeschlossen habe. Diese Vereinbarung habe, ohne Rücksicht auf Ansprüche aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, die Verpflichtung des Streitverkündeten zur monatlichen Zahlung von 1.000,00 DM enthalten. Auf Wunsch des Streitverkündeten seien dann die tatsächlichen Zahlungen letztlich von der Beklagten direkt an die Klägerin erfolgt.

Die Klägerin nutze bei ihrem Klagebegehren eine formale Rechtsposition treuwidrig aus. Denn in der bereits erwähnten Vereinbarung vom 20.03.1997 habe sie sich dazu verpflichtet, wieder in Verhandlungen einzutreten, wenn von Seiten des Streitverkündeten ein Betrag in Höhe von insgesamt 120,00 DM gezahlt worden sei. Die Klägerin habe jedoch zu keinem Zeitpunkt neue Verhandlungen mit den Streitverkündeten aufgenommen.

Im Jahr 1993 habe der Streitverkündete den pfändbaren Anteil seiner Lohn- und Gehaltsansprüche an die Raiffeisenbank W eG abgetreten. Die Bank habe in der Vergangenheit zugestimmt, dass die Gelder trotzdem an die Klägerin ausgezahlt werden sollten, weil auch sie davon ausgegangen sei, dass aufgrund der Vereinbarung vom 20.03.1997 für den Streitverkündeten ein Ende seiner Zahlungsverpflichtungen abzusehen sei. Der Klägervertreter selbst habe sich an die Bank gewandt und sich von dieser den Sachverhalt bestätigen lassen, was durch die Bank auch geschehen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17.01.2005 (Bl. 176 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2004 - 7 Ca 1230/04 - abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.650,69 € zu zahlen nebst Zinsen aus 13.348,71 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 und aus 301,98 € seit dem 01.10.2004,

2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Im Übrigen hat die Klägerin den Rechtsstreit während der mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.03.2005 für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dieser Erledigterklärung zugestimmt.

Die Klägerin führt aus,

der Beklagte sei in der Vergangenheit verpflichtet gewesen, aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 10.12.1996, monatlich Arbeitsvergütung in Höhe von 1.155,00 € netto an die Klägerin abzuführen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.12.1996 gelte auch weiterhin nach Aufteilung der Steuerberaterpraxis. Durch die Übernahme von Mandaten und Personal liege ein Teilbetriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vor.

Hinsichtlich der behaupteten Ansprüche der Raiffeisenbank W eG sei nichts Genaues bekannt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass diese Bank Ansprüche aufgrund einer Lohnabtretung beim Arbeitgeber geltend gemacht habe. Höhe und Rechtsgrund der zugrunde liegenden Forderung würden ebenfalls bestritten. Ob und in welchem Umfang ein abgesicherter Kredit bei der Bank zurückgeführt worden sei, sei der Klägerin unbekannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.02.2005 (Bl. 195 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet (A). Auf die als Anschlussberufung aufzufassende Klageerweiterung war der Beklagte zur Zahlung von weiteren 301,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu verurteilen (B). Neben den Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens hat der Beklagte auch insoweit die Kosten zu tragen, als beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben (C).

A)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von gepfändeter Arbeitsvergütung für die Zeit vom September 2003 bis August 2004 in Höhe von 13.348,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004. Der Anspruch auf den pfändbaren Anteil an dem Gehalt des Streitverkündeten in Höhe von 1.155,00 € monatlich war auf die Klägerin, infolge des der Sozietät X & A. am 17.12.1996 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 10.12.1996, übergegangen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat den Zahlungsanspruch der Klägerin mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen in seinem Urteil vom 01.09.2004 zugesprochen. Das Berufungsgericht folgt - soweit sich aus Nachstehendem nichts Abweichendes ergibt - den Ausführungen des Arbeitsgerichtes in seinen Entscheidungsgründen daher vollumfänglich und sieht von einer wiederholenden Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Die mit der Berufung von dem Beklagten geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch.

1.

Wenn der Kläger in der Berufungsbegründung hervorhebt, ein Betriebsübergang liege nicht vor, da es bei der Auflösung der Steuerberatersozietät nicht zu einem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers gekommen sei, kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutreffend ist. Selbst wenn man ihr nämlich folgt, ändert dies nichts an dem rechtlichen Ergebnis, zu welchem das Arbeitsgericht gelangt ist. Geht man nämlich davon aus, dass bei Auflösung der Steuerberatersozietät sämtliche Arbeitsverhältnisse beendet worden sind und anschließend mit dem gleichen Arbeitgeber wieder geschlossen wurden, verbleibt es dabei, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.12.1996 auch die Gehaltsforderungen des Streitverkündeten aus dem neuen Arbeitsverhältnis erfasste. Nach § 833 Abs. 2 ZPO erstreckt sich nämlich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitsverhältnis endet und Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu begründen. Dies ist genau der Sachverhalt, auf den sich der Beklagte hier beruft.

2.

Dass die Klägerin - wie in der Berufungsbegründung vorgetragen - im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.12.1996 eine formale Rechtsposition treuwidrig ausnutzt, ist nicht feststellbar. Der Streitverkündete hat zwischenzeitlich seine Vollstreckungsgegenklage, welche er beim Landgericht eingereicht hatte, wie beide Parteien während der Berufungsverhandlung übereinstimmend dargelegt haben, wieder zurückgenommen. Aus der schriftlichen Vereinbarung, welche der Streitverkündete mit der Klägerin am 20.03.1997 (vgl. Bl. 72 - 76 d. A.) geschlossen hat, ergibt sich nicht, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraumes keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen durfte. Diese Vereinbarung kam mit den Ergänzungen, welche Rechtsanwalt D. in seinem Schreiben vom 03.04.1997 (Bl. 74 ff. d. A.) dem Rechtsvertreter des Streitverkündeten mitteilte, zustande. Demnach sollte durch die vereinbarte Zahlung in Höhe von monatlich 1.000,00 DM angebrachte Pfändungen lediglich zum Ruhen gebracht werden; bei Zahlungsverzug des Schuldners sollten diese Rechte wieder "angerufen" werden. Ab September 2003 leistete aber der Streitverkündete bzw. der als Zahlstelle fungierende Beklagte keine Zahlungen mehr an die Klägerin, so dass diese von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nunmehr wieder Gebrauch machen konnte. Soweit in der Vereinbarung vom 20.03.1997 desweiteren geregelt ist, dass die Parteien, welche diese Vereinbarungen schließen, darüber verhandeln, ob noch eine Restzahlung zu leisten ist oder ob der Restbetrag erlassen wird, sobald ein Betrag in Höhe von insgesamt 120.000,00 DM gezahlt worden ist, ändert nichts an der Zulässigkeit und fehlenden Treuwidrigkeit der Weiterführung der Zwangsvollstreckung durch die Klägerin. Denn demnach steht dem Streitverkündeten aus der Vereinbarung lediglich ein Verhandlungsanspruch zu, nicht jedoch ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Streitverkündete versucht hat, den vereinbarten Verhandlungsanspruch - notfalls gerichtlich - durchzusetzen. Soweit er dies im Rahmen seiner Vollstreckungsgegenklage versucht hat, ist diese Klage zwischenzeitlich zurückgenommen, so dass hieraus nichts Weiteres für den vorliegenden Rechtsstreit abgeleitet werden kann.

3.

Wenn der Beklagte - erstmals im Berufungsverfahren - eine Gehaltsabtretung des Streitverkündeten an die Raiffeisenbank W eG aus dem Jahre 1993 behauptet und damit geltend macht, es liege ihr gegenüber dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein vorrangig zu bedienendes Recht vor, folgt dem die Berufungskammer nicht. Der Sachvortrag des Beklagten zu diesem vorrangigen Recht ist unsubstantiiert. Der Beklagte vermochte weder den genauen Zeitpunkt, noch den konkreten Inhalt der behaupteten Forderungsabtretung darzulegen. Eine Abtretungsurkunde wurde ebenfalls nicht vorgelegt, obwohl sie dem Beklagten, wie sich aus dem Schreiben der Raiffeisenbank W an den Klägerinvertreter vom 19.08.2004 (Bl. 206 d. A.) ergibt, von der Raiffeisenbank vorgelegt worden war. Ob und in welchem Umfang ein vorrangiges Recht der Raiffeisenbank W an den Gehaltsforderungen des Streitverkündeten aus dem streitgegenständlichen Zeitraum bestehen, kann infolge dessen nicht festgestellt werden.

B)

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.02.2005 klageerweiternd auch den pfändbaren Gehaltsanteil für den Monat September 2004 geltend macht, ist dies als Anschlussberufung aufzufassen. Denn dieser Antrag geht über die Antragstellung hinaus, die innerhalb eines zweitinstanzlichen Verfahrens dem Berufungsgegner eingeräumt ist. Der entsprechende Antrag, welcher während der letzten mündlichen Berufungsverhandlung teilweise zurückgenommen worden ist, ist begründet, da auch für den Monat September 2004 ein gepfändeter Gehaltsanteil in Höhe von 1.155,00 € der Klägerin zusteht. Da der Beklagte auf diese Forderung unstreitig 853,02 € gezahlt hat, war er zur Leistung von weiteren 301,98 € zu verurteilen.

Die auf diese Forderung entfallenden Zinsen ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 614 Satz 2 BGB.

C)

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits insoweit zu tragen, als er mit seiner Berufung erfolglos blieb (§ 97 Abs. 1 ZPO) und im Rahmen des Anschlussberufungsverfahrens unterlag (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Darüber hinaus hat der Beklagte auch die Kosten jenes Teiles des Rechtsstreites nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen, der von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Diese Erledigterklärung betrifft Ziffer 2) und 3) aus dem Urteilstenor des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2004. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erfolgte die Verurteilung des Beklagten auch hinsichtlich dieser beiden Punkte zu Recht; auf die hierzu gemachten Ausführungen des Arbeitsgerichtes in seinen Entscheidungsgründen wird verwiesen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung der Klägerin war das Urteil des Arbeitsgerichts vom 01.09.2004 zu ergänzen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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