Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 944/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 944/05

Entscheidung vom 15.03.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.10.2005, Az. 10 Ca 1406/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlos sowie hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung und um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreites.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.10.2005 (dort S. 2 bis 6 = Bl. 74 bis 78 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2005 aufgelöst worden ist,

2. im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Paketzusteller weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 05.10.2005 (Bl. 73 ff. d. A.) der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, sowohl die fristlose als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung sei, mangels des gesetzlich notwendigen Kündigungsgrundes, rechtsunwirksam. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien würden nicht für einen hinreichenden dringenden Verdacht der Unterschlagung von Paketsendungen durch den Kläger ausreichen. Der Kläger sei zwar signifikant häufig als Paketzusteller im Dienst gewesen, wenn im Bereich der Zustellbasis X. Pakete verschwunden seien. Hieraus folge aber kein Verdacht, der hinreichend dringend sei. Soweit der Kläger mit drei anderen marokkanischen Paketzustellern während einer Zigarettenpause zusammengestanden und geredet habe, rechtfertige auch dies nicht den dringenden Verdacht, der Kläger sei Mitglied einer Diebesbande.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 05.10.2005 (= 79 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 28.10.2005 zugestellt worden ist, hat am 28.11.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 20.01.2006 ihr Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.01.2006 verlängert worden war.

Die Beklagte macht geltend,

der vorliegende Tatverdacht sei dringend, da hierfür - wie vom Arbeitsgericht aber zugrunde gelegt - nicht nur die häufige Anwesenheit des Klägers im Dienst, wenn im Bereich der Zustellbasis X. Pakete verschwunden seien, sprächen, sondern darüber hinaus weitere Umstände. Der Kläger weise nämlich bei weitem das auffälligste Verhältnis zwischen Anwesenheit einerseits und Sendungsverlusten im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern auf. So sei er bei insgesamt 68 Falldaten (Taten) in Bezug auf den Absender W. 49-Mal als Zusteller und Ladepartner anwesend und im Einsatz gewesen. Der zweitplatzierte Mitarbeiter V. sei bei insgesamt 68 Falldaten (Taten) des Absenders W. lediglich 29-Mal in Erscheinung getreten.

Im Monat Dezember 2004 sei es zu keinerlei Verlusten im Firmenzustellbezirk U. gekommen, wobei weder der Kläger noch die drei anderen Tatverdächtigen zu diesem Zeitpunkt Zugriff auf Sendungen dieses Firmenzustellbezirkes gehabt hätten. Darüber hinaus ergebe sich auch ein dringender Tatverdacht aus den Videoaufzeichnungen zu dem Prozedere im Zusammenhang mit dem Rollbehälter (vgl. Anlage B 3 und B 4 aus dem Parallelrechtsstreit T. gegen Firma A., Az. 9 Sa 945/05) und dem des weiteren aufgenommen Gespräch zwischen dem Kläger und den weiteren drei vormaligen Mitarbeitern in der Zeit von 7.49 Uhr bis 8.02 Uhr. Die letztgenannte Videoaufzeichnung sei insbesondere deshalb relevant, weil der Kläger behaupte, mit dem ehemaligen Mitarbeiter S. überhaupt keinen Kontakt gehabt zu haben.

Der auf diesen Umständen beruhende Verdacht habe das Vertrauensverhältnis zwischen den Prozessparteien zerstört, zumal die Beklagte auf die Ehrlichkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen sei, da eine Totalüberwachung der Frachthalle nicht möglich sei.

Schließlich erscheine der Tatverdacht gegen den Kläger auch deshalb als dringend, weil anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung bei dem vormaligen Mitarbeiter der Beklagten R. eine große Anzahl von Gegenständen sichergestellt worden sei, die mit dem Kläger in Verbindung gebracht werden könnten (vgl. die hierzu aufgelisteten Sendungsverluste auf S. 4 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 13.03.2006 = Bl. 162 f. d. A.). Jedes Mitglied der dreiköpfigen Ladegruppe, welche im Zusammenhang mit den aufgelisteten Sendungsverlusten tätig geworden sei, habe den etwa sieben bis acht Rollbehältern, in welche die Sendungen für die gesamte Ladegruppe gelagert gewesen seien, Pakete entnommen. So habe z.B. ein Mitarbeiter sich einen Rollbehälter vorgenommen und ihm die Sendungen für den Zustellbezirk Q. entnommen. Sodann habe er den Rollbehälter an den nächsten Mitarbeiter weitergegeben, der ihm seinerseits die Sendungen für den Zustellbezirk P. entnommen und den Behälter sodann an den dritten Mitarbeiter der Ladegruppe weitergegeben habe, der schließlich die Sendungen für den Zustellbezirk O. entnommen habe. Auf diese Art und Weise sei jeder Mitarbeiter mit allen Sendungen für alle drei Zustellbezirke in Berührung gekommen. Mithin sei es ohne Belang, welchem konkreten Zustellbezirk ein abhanden gekommenes Paket zuzuordnen gewesen sei. Nach den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden stehe fest, dass jeweils ein Mitglied der Ladegruppe die jeweilige Sendung entwendet und über den vormaligen Mitarbeiter der Beklagten R., dessen Warenlager in seiner Zweitwohnung zugeführt habe. Der Kläger passe in das von den Ermittlungsbehörden erstellte Täterprofil.

Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht die ordentliche Kündigung nicht als sozial gerechtfertigt ansehe, werde der Hilfsantrag auf gerichtliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gestellt. Eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien könne nämlich, aufgrund der dargestellten Verdachtsmomente, nicht mehr erwartet werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az.: 10 Ca 1406/05 abzuändern und

1. die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag ebenfalls zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

hinsichtlich der Anzahl der Falldaten und der Anwesenheitszeiten des Klägers wiederhole die Beklagte lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag, welcher vom Arbeitsgericht bereits vollständig verwertet worden sei. Soweit die Beklagte auf eine Rangfolge abstelle, gemessen an der Anzahl der Anwesenheitszeiten und der Falldaten, treffe es zwar zu, dass der Kläger an erster Stelle stehe, jedoch ergebe sich hieraus kein dringender Tatverdacht, zumal die Beklagte gegenüber dem zweitplatzierten Mitarbeiter Herrn V. (29-Mal) keine Kündigung erklärt habe, im Gegensatz zu dem drittplatzierten Mitarbeiter, Herrn S., gegenüber dem, trotz der geringen Anzahl der Anwesenheitszeiten, ebenfalls eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden sei. Aus der Berufungsbegründung vom 20.01.2006 ergebe sich auch nicht, in welchem Umfang der Zustellbezirk Q., also jener des Klägers, von Sendungsverlusten betroffen gewesen sei. Sendungen, die an Samstagen nicht bei Firmen zugestellt werden könnten, blieben in der Halle zurück, sodass jeder, der Zugang zur Halle habe, auch auf diese Sendungen zugreifen könne.

Die Rollbehälter, in denen die Postpakete verstaut seien, seien zwar mit Zetteln gekennzeichnet, auf denen sich die Nummern der jeweiligen Zustellbezirke befinden würden, es komme aber bei der Zuordnung regelmäßig zu Fehlern, entweder dadurch, dass die Zettel mit den Nummern des Zustellbezirkes an dem falschen Rollbehälter angebracht seien oder dass teilweise Pakete in den Rollbehältern seien, die für den jeweiligen Bezirk überhaupt nicht bestimmt seien. Darüber hinaus würden Rollbehälter auch falsch geleitet. In Folge dessen hätten alle in der Halle anwesenden Mitarbeiter Zugriff auf die darin befindlichen Sendungen.

Dass es im Dezember 2004 zu keinen Verlusten im Firmenzustellbezirk U. gekommen sei, könne einen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger nicht begründen, zumal der Kläger mit diesem Firmenzustellbezirk nichts zu tun gehabt habe.

Soweit auf Videoaufzeichnungen festgehalten sei, dass der Kläger mit mehreren marokkanischen Arbeitskollegen während eines Zeitraumes von 13 Minuten zusammengestanden habe, ergebe sich auch hieraus kein dringender Unterschlagungsverdacht, zumal die Transportfahrzeuge mit den eingehenden Paketen oft nicht zu den vorgesehen Uhrzeiten in X. eintreffen würden, sodass Wartezeiten für die Beschäftigten entstünden. Mit seinem Kollegen S. habe der Kläger zwar keinen direkten Streit gehabt, beide Arbeitnehmer seien sich aber nicht sympathisch und wollten daher grundsätzlich keinen Kontakt untereinander. Mit dem Warenlager, das in der Zweitwohnung des Mitarbeiters R. gefunden worden sei, habe der Kläger nichts zu tun; soweit die Beklagte von einem "gemeinsamen Warenlager" spreche, handele es sich um eine bloße Unterstellung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Kläger vom 24.02.2006 (Bl. 151 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz hat zu Recht auf die zulässige Klage festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist. Darüber hinaus ist auch die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers während des Kündigungsrechtsstreites rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die vollumfänglich zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.10.2005 (Bl. 79 ff. d. A.) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen und von einer wiederholenden Darstellung abgesehen. Die mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht (1.); zudem war auch der zweitinstanzlich erstmals gestellte Auflösungsantrag der Beklagten, mangels Begründetheit, zurückzuweisen (2.).

1.

Die im Rahmen der Berufungsbegründung - zum größten Teil unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages - von der Beklagten hervorgehobenen Tatsachen vermögen nach wie vor nicht einen objektiv begründeten, dringenden Verdacht der Unterschlagung von Postsendungen durch den Kläger zu rechtfertigen.

a)

Dass der Kläger bei insgesamt 68 Falldaten in Bezug auf den Absender W. 49-Mal als Zusteller oder Ladepartner anwesend und im Einsatz war, ist ein statistischer Wert, der - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Verdachtsmoment durchaus zu belegen vermag; er kann allerdings nicht als dringend gewertet werden. Dass dies sogar die Beklagte so einschätzt, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass lediglich den marokkanischen Mitarbeitern, die an erster (der Kläger), dritter und vierter Stelle der statistischen Auflistung beim Vergleich der Anzahl der Falldaten mit den Anwesenheitszeiten stehen, gekündigt wurde, während der deutsche Mitarbeiter (Herr V.), der an zweiter Stelle steht, von der Beklagten ohne weiteres weiterbeschäftigt wurde.

Hierauf von der Berufungskammer angesprochen, führte die Beklagte während der mündlichen Berufungsverhandlung aus, lediglich der Kläger und die beiden anderen marokkanischen Mitarbeiter entsprächen dem Täterprofil, das von der Ermittlungsbehörde erstellt worden sei - nicht aber Herr V.. Da das erstmals während der Berufungsverhandlung pauschal angesprochene Täterprofil, welches die Staatsanwaltschaft erstellt haben soll, im Kündigungsrechtsstreit von der darlegungsbelasteten Beklagten nicht konkret vorgetragen wurde und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, welche Eigenschaften des Klägers mit diesem Profil übereinstimmen sollen, lässt sich für das Berufungsgericht hieraus überhaupt nichts für einen gegen den Kläger gerichteten Unterschlagungsverdacht ableiten.

b)

Auch der von der Beklagten in der Berufungsbegründung hervorgehobene Umstand, dass im Monat Dezember 2004 im Firmenzustellbezirk U. keinerlei Verluste aufgetreten seien, da weder der Kläger noch die drei anderen marokkanischen Mitarbeiter Zugriff auf Sendungen dieses Firmenzustellbezirkes gehabt hätten, kann den gegen den Kläger erhobenen Unterschlagungsverdacht nicht stützen. Der Kläger hat demgegenüber nämlich ausgeführt, dass er sowieso nicht in dem Firmenzustellbezirk U. gearbeitet habe, wobei die Beklagte diesem Sachvortrag nicht entgegen getreten ist. Da der Kläger mithin unstreitig nicht in dem Firmenzustellbezirk U. tätig geworden ist, kann aus dem Rückgang der Sendungsverluste im Monat Dezember 2004 innerhalb dieses Firmenzustellbezirkes nichts abgeleitet werden, das zu seinen Lasten ginge.

c)

Soweit die Beklagte in ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 13.03.2006 auf Seite 4 ff. (= Bl. 162 d. A.) insgesamt acht Sendungsverluste aufgelistet hat, bei denen der Kläger als Teilnehmer einer Ladegruppe aktiv geworden ist, rechtfertigt auch dies keinen hinreichend dringenden Unterschlagungsverdacht. Wie die Beklagte des Weiteren selbst ausgeführt hat, hatte jeder der drei Teilnehmer der Ladegruppe Zugriff auf die sieben bis acht Rollbehälter, in welchen die Sendungen für die Zustellbezirke O., P. und Q. verstaut waren. Unabhängig davon, ob - wie vom Kläger in der Berufungserwiderung behauptet - generell alle Mitarbeiter innerhalb des Frachtraumes die Möglichkeit eines Zugriffs auf den Inhalt der Rollbehälter hatten, ist - selbst wenn lediglich die drei Teilnehmer der Ladegruppe eine Zugriffsmöglichkeit gehabt haben sollten - noch nicht einmal ansatzweise feststellbar, auf welche Person oder welche Personen aus der Ladegruppe der Unterschlagungsverdacht fällt.

Dies ist letztlich auch das generelle Problem im Zusammenhang mit dem Vortrag der Beklagten zu dem gegen den Kläger erhobenen Unterschlagungsverdacht. Die Umstände, welche die Beklagte anführt, lassen nämlich in der Regel einen Verdacht gegenüber zumindest drei bis vier Personen zu, ohne dass dieser Verdacht durch objektive Umstände individualisiert und konkretisiert werden könnte.

d)

Die von der Beklagten auch im Rahmen des Berufungsverfahrens wieder angesprochenen Videoaufzeichnungen geben kaum etwas dafür her, das den Unterschlagungsverdacht gegen den Kläger aus objektiver Sicht stärken könnte. Die von der Beklagten angesprochene Videoaufzeichnung, welche in dem Parallelrechtsstreit T. gegen Firma A., LAG Rheinland-Pfalz, Az. 9 Sa 945/05 erwähnt wird, soll nach dem dortigen Vortrag der Beklagten belegen, dass der dortige Kläger, Herr S. eine Postsendung mit Ware der Firma N. hat verschwinden lassen. Was aus diesem behaupteten Vorgang wie den dazugehörigen Videoaufzeichnungen für ein etwaiges Fehlverhalten des Klägers abgeleitet werden soll, wurde von der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen und ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar.

Die des Weiteren erwähnte Videoaufzeichnung, auf welcher nach dem Vortrag der Beklagten zu sehen ist, dass der Kläger mit drei weiteren marokkanischen Mitarbeitern zusammen steht und ein Gespräch führt, ist - wobei unterstellt wird, dass die Videoaufzeichnung tatsächlich den von der Beklagten behaupteten Vorgang wiedergibt - nicht geeignet, Verdachtsmomente zu begründen. Dass vier Mitarbeiter ein Gespräch führen, belegt noch nicht einmal ansatzweise, dass sie gemeinsam eine Straftat begehen wollen oder begangen haben. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Kläger den Kontakt mit seinem marokkanischem Arbeitskollegen S. normalerweise meidet und bei diesem Gespräch unter anderen auch mit diesem Mitarbeiter zusammengestanden haben soll. Insgesamt hat dieser Vorgang einen zu neutralen Charakter, als dass Rückschlüsse auf die Unterschlagung von Postpaketen gezogen werden könnten.

e)

Auch wenn alle von der Beklagten vorgetragenen Umstände im Rahmen einer Gesamtwertung berücksichtigt werden, ergibt sich nach Überzeugung der Berufungskammer kein hinreichend dringender, objektiv begründeter Tatverdacht gegen den Kläger.

2.

Der zweitinstanzlich erstmals gestellte Antrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Landesarbeitsgericht gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt worden ist, ist unbegründet.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn das Gericht zuvor festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist und Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dahingehende Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Der von der Beklagten erhobene Unterschlagungsverdacht findet allein in den oben dargelegten statistischen Erwägungen eine Stütze, die aus Sicht eines objektiven Arbeitgebers aber nicht geeignet sein können, die weitere Zusammenarbeit in Frage zu stellen. Hierzu sind die tatsächlichen Anhaltspunkte, die den Tatverdacht gegen den Kläger stützen sollen, nicht schwerwiegend genug. Im Übrigen kann die statistische Häufung von Falldaten und Anwesenheiten des Klägers auch durchaus auf einem Zufall beruhen. Solange das Gegenteil durch individualisierende Verdachtsumstände nicht nachweisbar ist, steht einer weiteren Zusammenarbeit der Prozessparteien nichts Entscheidendes entgegen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück