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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 945/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 945/05

Entscheidung vom 15.03.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.10.2005, Az. 10 Ca 1405/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlos und hilfsweise fristgemäß erklärten Kündigung sowie um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses und einen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Rechtsstreits.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.10.2005 (dort Seite 2-7 = Bl. 84-89 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 25. Mai 2005 aufgelöst worden ist,

2. im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Paketzusteller weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 05.10.2005 (Bl. 83 ff. d.A.) der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, sowohl die fristlose als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung seien, mangels des gesetzlich notwendigen Kündigungsgrundes, rechtsunwirksam. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien würden nicht für einen hinreichend dringenden Verdacht der Unterschlagung von Paketsendungen durch den Kläger ausreichen. Der Kläger sei zwar signifikant häufig als Paketzusteller im Dienst gewesen, wenn im Bereich der Zustellbasis X-Stadt Pakete verschwunden seien. Hieraus folge aber kein Verdacht, der hinreichend dringend sei. Soweit der Kläger mit drei anderen marokkanischen Paketzustellern während einer Zigarettenpause zusammengestanden und geredet habe, rechtfertige auch dies nicht den dringenden Verdacht, der Kläger sei Mitglied einer Diebesbande. Schließlich ergebe sich auch kein hinreichender Tatverdacht aus der Videoaufzeichnung vom 17.02.2005. Die Beklagte sei in diesem Zusammenhang nämlich nicht auf die Ausführungen des Betriebsrates im Widerspruchsschreiben vom 24.05.2005 eingegangen, die sich der Kläger ausdrücklich zu Eigen gemacht habe. Hiernach sei der Transport der Paketsendung der Firma W von A-Stadt bis zur Entladung durch den Paketzusteller in X-Stadt nicht lückenlos durch Videoaufzeichnung zu verfolgen gewesen. Auf dem Video sei nicht zu erkennen, dass die Sendung der Firma W in A-Stadt in einen bestimmten Rollcontainer gelangt sei, weil die Kamera keinen Einblick in die Rutsche EST 334 gewährt habe. Auch aus der schriftlichen Auswertung der Videoaufzeichnungen durch Herrn V, einen Mitarbeiter der Beklagten, ergebe sich nicht, dass Herr V in A-Stadt die Verladung des später verschwundenen W-pakets beobachtet habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 05.10.2005 (= Bl. 89 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 28.10.2005 zugestellt worden ist, hat am 28.11.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 20.01.2006 ihr Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.01.2006 verlängert worden war.

Die Beklagte macht geltend,

der vorliegende Tatverdacht sei dringend, da hierfür - wie vom Arbeitsgericht aber zugrunde gelegt - nicht nur die häufige Anwesenheit des Klägers im Dienst, wenn im Bereich der Zustellbasis X-Stadt Pakete verschwunden seien, spräche, sondern darüber hinaus weitere Umstände. Der Kläger sei nämlich bei insgesamt 52 Falldaten (Taten) elf mal als Zusteller oder Ladepartner anwesend und im Einsatz gewesen.

Hinzu komme, dass auch die Videoaufzeichnung vom 17.02.2005 den Tatverdacht gegen den Kläger begründe. Dieser Videoaufzeichnung sei nämlich zu entnehmen, dass der Rollbehälter mit dem in Verlust geratenen Paket des Absenders W von der Beladung im Paketzentrum A-Stadt bis hin zur Entladung durch den Kläger unangetastet geblieben sei. Der Zeuge V habe die Verladung des später verschwundenen W-paketes in A-Stadt anhand der Videoaufzeichnungen beobachtet. Das Arbeitsgericht habe sich zu Unrecht auf die Angaben des Betriebsrates gestützt, wonach auf den Videoaufzeichnungen nicht zu erkennen sei, dass die Sendung der Firma W in A-Stadt in einen bestimmten Rollcontainer gelangt sei, weil die Kamera keinen Einblick in die Rutsche EST 334 gewährt habe. Das Gegenteil sei der Fall, der Weg der Sendung von A-Stadt nach X-Stadt sei lückenlos verfolgbar.

Darüber hinaus ergebe sich auch ein dringender Tatverdacht aus den Videoaufzeichnungen über das Gespräch zwischen dem Kläger und den drei weiteren vormaligen Mitarbeitern in der Zeit von 7:39 bis 8:02 Uhr. Diese Videoaufzeichnung sei insbesondere deshalb relevant, weil der Kläger pauschal behauptet habe, er habe mit dem Arbeitskollegen U überhaupt keinen Kontakt gehabt; beide könnten sich nicht ausstehen, dies sei allen bekannt gewesen.

Schließlich erscheine der Tatverdacht gegen den Kläger auch deshalb als dringend, weil anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung bei dem vormaligen Mitarbeiter der Beklagten T eine Digitalkamera (laufende Nr. 23) und ein Handy (laufende Nr. 507) sichergestellt worden seien, die mit dem Kläger in Verbindung gebracht werden könnten. Die Digitalkamera sei zur Auslieferung in dem Zustellbezirk S (Firmenbezirk) des Klägers vorgesehen gewesen und an der Verladung des Handys seien die Ladegruppen R (= Kläger) und Q (= Herr P) beteiligt gewesen. Die Mitglieder der Ladegruppe hätten sich beim Verladen wie folgt verhalten: Ein Mitarbeiter habe sich einen Rollbehälter vorgenommen und ihm die Sendungen für den Zustellbezirk R entnommen. Sodann habe er den Rollbehälter an den anderen Mitarbeiter weitergegeben, der ihm seinerseits die Sendungen für den Zustellbezirk Q entnommen habe. Aufgrund dessen habe jeder Mitarbeiter der Ladegruppe die Möglichkeit gehabt, mit allen Sendungen für die beide Zustellbezirke in Berührung zu kommen. Mithin sei es ohne Belang, welchem konkreten Zustellbezirk ein abhanden gekommenes Paket zuzuordnen gewesen sei.

Im Übrigen passe der Kläger in das von den Ermittlungsbehörden erstellte Täterprofil.

Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht die ordentliche Kündigung nicht als sozial gerechtfertigt ansehe, werde der Hilfsantrag auf gerichtliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gestellt. Eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien könne nämlich, aufgrund der dargestellten Verdachtsmomente, nicht mehr erwartet werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az: 10 Ca 1405/05, abzuändern und

1. die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag ebenfalls zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20.01.2006 (Bl. 131 ff. d. A.) und 13.03.2006 (Bl. 180 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger führt aus,

hinsichtlich der Anzahl der Falldaten und seiner Anwesenheitszeiten wiederhole die Beklagte lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag, welcher vom Arbeitsgericht bereits vollständig verwertet worden sei. Wenn sie schließlich noch einmal auf die Anzahl der Anwesenheitszeiten nach Einzeldaten eingehe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie offensichtlich keinerlei arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Mitarbeiter O ergriffen habe, der schließlich mehr als doppelt so häufig anwesend als der Kläger gewesen sei, soweit es um Sendungen der Firma N gehe. Schließlich ergebe sich auch aus der Berufungsbegründung nicht, in welchem Umfang der Zustellbezirk des Klägers, nämlich der Zustellbezirk R von Sendungsverlusten zahlenmäßig betroffen gewesen sei.

Die Rollbehälter, in denen die Postpakete verstaut seien, seien zwar mit Zetteln gekennzeichnet, auf denen sich die Nummern der jeweiligen Zustellbezirke befinden würden, es komme aber bei der Zuordnung regelmäßig zu Fehlern, entweder dadurch, dass die Zettel mit den Nummern des Zustellbezirkes an dem falschen Rollbehälter angebracht seien oder dass teilweise Pakete in Rollbehältern seien, die für den jeweiligen Bezirk überhaupt nicht bestimmt seien. Darüber hinaus würden Rollbehälter auch falsch geleitet. Infolge dessen hätten alle in der Halle anwesenden Mitarbeiter Zugriff auf die darin befindlichen Sendungen.

Den Videoaufzeichnungen vom 17.02.2005 sei nicht zu entnehmen, dass die Sendung der Firma W in A-Stadt in einen bestimmten Rollbehälter gelangt sei. Auch in den Rollbehältern, die für den Firmenzustellbezirk S vorgesehen seien, würden sich oft Pakete befinden, die aussortiert werden müssten und andere Rollbehälter müssten hingegen auf das Vorhandensein von Sendungen für den Firmenbezirk S durchgesehen werden. Mithin hätten auch andere Arbeitnehmer Zugriff auf das W-paket gehabt.

Der Umstand, dass im Dezember 2004 keine Sendungsverluste im Bezirk S aufgetreten seien, spreche nicht zu Lasten des Klägers. Er sei seinerzeit als Vertretung im Bezirk M eingesetzt worden und habe in dem im Hof aufgebauten Zelt gearbeitet. Folglich hätte er auch die Möglichkeit gehabt, im Dezember 2004 auf Sendungen für den Bezirk S zuzugreifen.

Soweit auf Videoaufzeichnungen festgehalten sei, dass er mit mehreren marokkanischen Arbeitskollegen während eines Zeitraumes von 13 Minuten zusammengestanden habe, ergebe sich auch hieraus kein dringender Unterschlagungsverdacht, zumal die Transportfahrzeuge mit den eingehenden Paketen oft nicht zu den vorgesehenen Uhrzeiten in X-Stadt eintreffen würden, so dass Wartezeiten für die Beschäftigten entstünden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.02.2006 (Bl. 172 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz hat zu Recht auf die zulässige Klage festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist. Darüber hinaus ist auch die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers während des Kündigungsrechtsstreites rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die vollumfänglich zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.10.2005 (Bl. 89 ff. d.A.) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen, von einer wiederholenden Darstellung wird abgesehen. Die mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht (1.); zudem war auch der zweit-instanzlich erstmals gestellte Auflösungsantrag der Beklagten, mangels Begründetheit, zurückzuweisen (2.).

1.

Die im Rahmen der Berufungsbegründung - zum größten Teil unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages - von der Beklagten hervorgehobenen Tatsachen vermögen nach wie vor nicht einen objektiv begründeten, dringenden Verdacht der Unterschlagung von Postsendungen durch den Kläger zu rechtfertigen.

a)

Dass der Kläger bei insgesamt 52 Falldaten elf mal als Zusteller oder Ladepartner anwesend und im Einsatz war, ist ein statistischer Wert, der - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Verdachtsmoment durchaus zu belegen vermag; der Verdacht kann allerdings nicht als dringend gewertet werden. Dass dies sogar die Beklagte so einschätzt, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass lediglich den marokkanischen Mitarbeitern, die an erster, dritter (der Kläger) und vierter Stelle der statistischen Auflistung beim Vergleich der Anzahl der Falldaten mit den Anwesenheitszeiten stehen, gekündigt wurde, während der deutsche Mitarbeiter (Herr O), der an zweiter Stelle steht, von der Beklagten ohne Weiteres weiter beschäftigt wurde.

Hierauf von der Berufungskammer angesprochen, führte die Beklagte während der mündlichen Berufungsverhandlung aus, lediglich der Kläger und die beiden anderen marokkanischen Mitarbeiter entsprächen dem Täterprofil, das von der Ermittlungsbehörde erstellt worden sei - nicht aber Herr O. Da das erstmals während der Berufungsverhandlung pauschal angesprochene Täterprofil, welches die Staatsanwaltschaft erstellt haben soll, im Kündigungsrechtsstreit von der darlegungsbelasteten Beklagten nicht konkret vorgetragen wurde und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, welche Eigenschaften des Klägers mit diesem Profil übereinstimmen sollen, lässt sich für das Berufungsgericht hieraus überhaupt nichts für einen gegen den Kläger gerichteten Unterschlagungsverdacht ableiten.

b)

Auch der von der Beklagten in der Berufungsbegründung hervorgehobene Umstand, dass im Monat Dezember 2004 im Firmenzustellbezirk S keinerlei Verluste aufgetreten seien, da weder der Kläger noch die drei anderen marokkanischen Mitarbeiter während dieser Zeit Zugriff auf Sendungen dieses Firmenzustellbezirkes gehabt hätten, kann den gegen den Kläger erhobenen Unterschlagungsverdacht nicht stützen. Zum einen war - wie im Laufe des Berufungsverfahrens unstreitig wurde - der Kläger am 06.12.2004 im Zustellbezirk S eingesetzt. Zum anderen handelt es sich im Übrigen auch hier um einen statistischen Wert, der wenig konkrete Aussagekraft aufweist.

c)

Soweit die Beklagte in ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 13.07.2006 zwei Sendungsverluste auflistet (Digitalkamera = laufende Nr. 23; Handy : laufende Nr. 507), die in einem Zusammenhang mit dem Kläger stehen sollen, rechtfertigt auch dies keinen hinreichend dringenden Unterschlagungsverdacht. Hinsichtlich des Handys war der Kläger als Ladegruppe R zusammen mit Herrn L (= Ladegruppe Q) beim Verladen eingesetzt und in dem Firmenzustellbezirk S war neben dem Kläger - wie während der mündlichen Berufungsverhandlung unstreitig wurde - ein weiterer Zusteller tätig. Wie die Beklagte hinsichtlich der Teilnehmer der Ladegruppe ausgeführt hat, hatte jede Ladegruppe Zugriff auf die Rollbehälter, in denen auch Sendungen für die andere Ladegruppe verstaut waren. Da darüber hinaus in dem Firmenzustellbezirk S zwei Zusteller tätig waren, ist nicht ersichtlich, auf welche Person der Unterschlagungsverdacht, den die Beklagte hinsichtlich des Handys und der Digitalkamera erhebt, aus objektiver Sicht fällt.

Letztlich spiegelt sich hier das generelle Problem im Zusammenhang mit dem Vortrag der Beklagten zu dem gegen den Kläger erhobenen Unterschlagungsverdacht wieder. Die Umstände, welche die Beklagte anführt, lassen nämlich in der Regel einen Verdacht gegenüber zumindest zwei Personen zu, ohne dass dieser Verdacht durch objektive Umstände individualisiert und konkretisiert werden könnte.

d)

Die Videoaufzeichnung vom 17.02.2005 ist ebenfalls nicht geeignet, einen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger zu begründen. Dabei kann unterstellt werden, dass auf dieser Videoaufzeichnung nachzuvollziehen ist, dass das später verschwundene W-Paket in A-Stadt verladen wurde, in X-Stadt angekommen ist und in einem Rollbehälter in der Ladeecke des Zustellbezirks S verstaut war. Da aber für den Zustellbezirk S zwei Zusteller gearbeitet haben und - wie bereits ausgeführt - der Sachvortrag der Beklagten nicht erkennen lässt, weshalb gerade der Kläger unter Unterschlagungsverdacht steht, während der andere Zusteller außen vor bleibt, ist die Videoaufzeichnung vom 17.02.2005 nicht geeignet, die Kündigung des Klägers zu stützen.

e)

Die des Weiteren von der Beklagten zur Begründung eines Tatverdachtes erwähnte Videoaufzeichnung, auf welcher nach ihrem Vortrag zu sehen ist, dass der Kläger mit drei weiteren marokkanischen Mitarbeitern zusammensteht und ein Gespräch führt, ist - wobei unterstellt wird, dass die Videoaufzeichnung tatsächlich den von der Beklagten behaupteten Vorgang wiedergibt - nicht geeignet, Verdachtsmomente zu begründen. Dass vier Mitarbeiter ein Gespräch führen, belegt noch nicht einmal ansatzweise, dass sie gemeinsam eine Straftat begehen wollen oder begangen haben. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Kläger normalerweise den Kontakt mit seinem marokkanischen Arbeitskollegen U meidet und bei diesem Gespräch u. a. auch mit diesem Mitarbeiter zusammengestanden haben soll. Insgesamt hat dieser Vorgang einen zu neutralen Charakter, als dass Rückschlüsse auf die Unterschlagung von Postpaketen gezogen werden könnten.

f)

Auch wenn alle von der Beklagten vorgetragenen Umstände im Rahmen einer Gesamtwertung berücksichtigt werden, ergibt sich nach Überzeugung der Berufungskammer kein hinreichend dringender, objektiv begründeter Tatverdacht gegen den Kläger.

2.

Der zweitinstanzlich erstmals gestellte Antrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Landesarbeitsgericht gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist, ist unbegründet.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn das Gericht zuvor festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist und Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dahingehende Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Der von der Beklagten erhobene Unterschlagungsverdacht findet allein in den oben dargelegten statistischen Erwägungen eine Stütze, die aus Sicht eines objektiven Arbeitgebers aber nicht geeignet sein können, die weitere Zusammenarbeit in Frage zu stellen. Hierzu sind die tatsächlichen Anhaltspunkte, die den Tatverdacht gegen den Kläger stützen sollen, nicht schwerwiegend genug. Im Übrigen kann die statistische Häufung von Falldaten und Anwesenheiten des Klägers auch durchaus auf einem Zufall beruhen. Solange das Gegenteil durch individualisierende Verdachtsumstände nicht nachweisbar ist, steht einer weiteren Zusammenarbeit der Prozessparteien nichts Entscheidendes entgegen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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