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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 956/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 68
ZPO §§ 512 ff.
BGB § 618 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 956/03

Verkündet am: 18.02.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.06.2003, Az.: 1 Ca 3985/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die gesundheitsgerechte Ausgestaltung eines Arbeitsplatzes.

Die Klägerin ist in dem Bundeswehrkrankenhaus X, dessen Träger die Beklagte ist, als Sterilisationshilfe in der Zentralsterilisation mit einer Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden gegen Zahlung eines monatlichen Lohnes in Höhe von 1.002,27 EUR brutto beschäftigt.

Zu dem Aufgabenbereich der Klägerin gehört es, Operationsinstrumente auf einem Packtisch zusammenzustellen (vgl. das Foto Bl. 3 d.A.) und in Metallcontainer zu legen. Anschließend hebt die Klägerin diese Container an und stellt sie in bzw. auf einem Chargenwagen ab. In dem Chargenwagen sind mehrere Abstellflächen in verschiedener Höhe angeordnet (vgl. das Foto Bl. 10 d.A.).

Des Weiteren sortiert die Klägerin Instrumente, die bei Operationen nicht benutzt worden sind und in Instrumentencontainern aus dem Operationssaal zurückkommen, in ein Regal ein. Dieses Regal verfügt über vier unterschiedlich hohe Einstellflächen (vgl. das Foto Bl. 11 d.A.), wobei die obere Fläche cirka 1,70 m vom Boden entfernt ist. Die Container mit den gebrauchten Instrumenten werden auf einem Chargenwagen an das Regal transportiert und dann von der Klägerin in das Regal eingestellt.

Am 12.03.2003 stellte der Arzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr. med. W der Klägerin folgendes Attest aus:

"Wegen Erkrankung der Wirbelsäule und der Hüften, sollten Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen vermieden werden. Die Patientin ist im Steribereich tätig, entsprechende Vorrichtungen zur Entlastung des schweren Heben und Tragens sind dringend zu empfehlen."

Nachdem die Klägerin gegenüber der Beklagten bemängelt hatte, dass die von ihr auszuführenden Heben- und Tragearbeiten im Bereich der Zentralsterilisation über das allgemein übliche Maß hinausgehen würden, wurde am 16.05.2002 eine arbeits- und betriebsmedizinische Untersuchung des Arbeitsplatzes der Klägerin, an der unter anderen auch der zuständige Betriebsarzt und ein Sicherheitsingenieur teilnahmen, durchgeführt. Diese Untersuchung (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 34 bis 41 d.A.) führte zu folgender Gesamtbewertung durch den Betriebsrats sowie den Sicherheitsingenieur:

"Zusätzliche Hilfsmittel zur Reduzierung von Hebe- und Tragevorgängen sind aus Sicht der Arbeitsmedizin und technischen Arbeitssicherheit nicht erforderlich. Der Abteilung ist zu empfehlen, die erforderlichen Heben- und Tragetätigkeiten sowie das Gewicht des zu bewegenden Materials auf ein Minimum zu reduzieren. Gewichte über 15 kg sollten von zwei Mitarbeitern gemeinsam transportiert werden."

Danach verlangte die Klägerin unter Vorlage des Attestes vom 12.03.2002 von der Beklagten, durch den Einsatz von Geräten (z.B. eines Containerlifts) oder durch eine Änderung im Arbeitsablauf sicherzustellen, dass sie keine Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen mehr ausführen muss. Daraufhin verwies die Beklagte auf das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom 16.05.2002, sagte, gleichzeitig aber zu, Hebe- und Tragelasten von über 15 kg zukünftig durch zwei Mitarbeiter transportieren zu lassen.

Am 23.09.2002 erteilte der Arzt für Orthopädie, Prof. Dr. med. V der Klägerin folgende ärztliche Bescheinigung:

"Ich bescheinige der o.g. Patientin, dass sie aufgrund der hier festgestellten Schädigungen an den Hüftgelenken und der Lendenwirbelsäule keine langdauernden Arbeiten in vornübergeneigter Körperhaltung mehr ausüben sollte, ferner sollte sie keine Gegenstände, die schwerer als 5 kg sind, regelmäßig in vornübergebeugter Körperhaltung anheben müssen, ansonsten ist mittelfristig mit Beschwerden und Funktionseinschränkungen zu rechnen die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten."

Anschließend hat die Klägerin die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht.

Die Klägerin hat unter anderem geltend gemacht,

bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung ihres Arbeitsplatzes sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen worden. Häufigkeit und Gewicht der von ihr zu bewegenden Lasten seien lediglich in der von ihr beim Arbeitsgericht eingereichten handschriftlichen Dokumentation (Bl. 12 bis 21 d.A.), welche für die Zeit vom 28.08.2002 bis 11.09.2002 erstellt worden sei, zu entnehmen; demnach müsse sie Container mit einem Einzelgewicht von bis zu 17 kg heben und transportieren. Nach den Anordnungen der sie behandelnden Ärzte müsse sie aber solche gesundheitsschädigende Arbeiten vermeiden. Die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen durch Arbeitskolleginnen sei nicht möglich, da dies der tägliche Arbeitsablauf, von seltenen Ausnahmen abgesehen, nicht zulasse. Die Beklagte sei daher gehalten, durch den Einsatz von technischen Geräten oder durch eine sonstige Umgestaltung des Arbeitsablaufes sicherzustellen, dass sie, die Klägerin keinen Gesundheitsgefahren an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt werde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, Vorrichtungen oder Gerätschaften an ihrem Arbeitsplatz so zu beschaffen, einzurichten und/oder zu unterhalten und ihre auf Anordnung zu erbringenden Dienstleistungen so zu regeln, dass sie nicht mehr verpflichtet wird, täglich häufig Lasten, die ein Gewicht von 10 Kilo übersteigen, anzuheben, zu bewegen und zu sortieren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter anderem ausgeführt,

das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung des Arbeitsplatzes der Klägerin lasse nicht erkennen, dass die Klägerin gesundheitsschädliche Tätigkeiten verrichten müsse. Es seien keineswegs Container mit einem Gewicht von mindestens 15 kg anzuheben, sondern von höchstens 15 kg und dies nur zweimal täglich. Seit Oktober 2002 belaufe sich das Maximalgewicht einzelner Siebe auf 10 bis 12 kg, das Durchschnittsgewicht betrage 8 kg. Selbstverständlich sei der Klägerin angeboten worden, schwere Container mit Hilfe einer weiteren Beschäftigten zu bewegen. Die Klägerin habe aber bei ihrer täglichen Arbeit nur äußerst selten um entsprechende Hilfe gebeten.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 05.06.2002 (Bl. 94 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag der Klägerin sei unzulässig, zumal die Klägerin in Wahrheit die Anschaffung eines Containerliftes anstrebe, so dass auch hierauf der Klageantrag hätte gerichtet werden müssen. Zudem gehe es der Klägerin nicht um ihre eigene Person, sondern um die Unterstützung ihrer Arbeitskolleginnen, soweit auch diese zu den Befürwortern der begehrten Anschaffung des Containerliftes gehören würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 3 f. des Urteils vom 05.06.2003 (Bl. 96 f. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihr am 08.07.2003 zugestellt worden ist, am 23.07.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.09.2003 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin macht geltend,

der erstinstanzliche Klageantrag sei zulässig gewesen, und genüge auch im Übrigen dem Bestimmtheitsgebot. Der Arbeitnehmer habe nämlich grundsätzlich keinen Anspruch darauf, wie bzw. mit welchen Maßnahmen der Arbeitgeber einen arbeitsschutzkonformen Zustand an einem Arbeitsplatz herstelle. Der Arbeitnehmer könne vielmehr nur einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung durch den Arbeitgeber erheben. Folglich könne im vorliegenden Fall von der Beklagten nicht verlangt werden, dass sie einen Containerlift erwerben müsse, um dem gesetzlichen Arbeitsschutzerfordernis gerecht zu werden. Unzutreffend sei auch, dass es der Klägerin ausschließlich um ihre Arbeitskolleginnen gehe, zumal sie erstinstanzlich immer darauf hingewiesen habe, dass ihre Wirbelsäulenerkrankung das Heben und Tragen von unzumutbaren Lasten nicht zulasse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 01.09.2003 (Bl. 108 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verpflichten, Vorrichtungen oder Gerätschaften am Arbeitsplatz der Klägerin in der Zentralsterilisation des Bundeswehrzentralkrankenhauses in X so zu beschaffen, einzurichten und/oder zu unterhalten und die auf Anordnung der Beklagten zu erbringenden Dienstleistungen der Klägerin so zu regeln, dass die Klägerin im Rahmen der zu erbringenden Arbeitsleistung nicht mehr verpflichtet wird, täglich häufig Lasten, die ein Gewicht von 10 kg übersteigen, anzuheben, zu bewegen und zu sortieren oder einen anderen vergleichbaren Arbeitsplatz zuzuweisen,

2. unter Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

auch der zweitinstanzlich gestellte Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt, zumal nicht erkennbar werde, wie der im Antrag geschilderte Sachverhalt feststellbar und die begehrte Verpflichtung vollstreckbar sein könnte. Dass es der Klägerin im Übrigen um die Arbeitsbedingungen ihrer Arbeitskolleginnen gegangen sei, ergebe sich aus den Angaben, welche sie während eines Verhandlungstermines vor dem Arbeitsgericht mündlich gemacht habe. Nach wie vor bleibe streitig, dass die Klägerin im Rahmen ihrer täglichen Arbeitsleistung häufig Lasten, die ein Gewicht von 10 kg übersteigen, anheben, bewegen oder sortieren müsste.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.10.2003 (Bl. 120 ff. d.A.) verwiesen.

Während der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18.02.2004 hat der Klä-gerinvertreter erklärt, aus seiner Sicht würden dann täglich häufig Lasten, die ein Gewicht von 10 kg übersteigen, anzuheben, zu bewegen oder zu sortieren seien, wenn dies mehr als acht mal täglich der Fall sei.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

I.

Der Berufungsantrag zu Ziffer 1 ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 618 Abs. 1 BGB enthält keine konkreten Maßnahmen, welche vom Arbeitgeber verlangt werden können. Vielmehr hat er hiernach Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. In Folge dessen steht es dem Arbeitgeber - von der Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG abgesehen - frei, welche Maßnahmen er zur Erreichung des gesetzlichen Zieles ergreift. Dementsprechend hat der betroffene Arbeitnehmer nur einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sein Ermessen fehlerfrei ausübt (vgl. Wank in Erfurter Kommentar, 4. Aufl., § 618 BGB, Rdnr. 30 m.w.N.). Dieser materiellen Rechtslage entspricht der Berufungsantrag zu Ziffer 1, zumal er es der Beklagten überlässt, auf welche Art und Weise sie eine - aus Sicht der Klägerin - übermäßige gesundheitliche Belastung vermeidet. Unbestimmt war in dem Berufungsantrag zu Ziffer 1 zunächst lediglich der Begriff "häufig". Dieser ist jedoch in der letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer durch den Klägerinvertreter dahingehend konkretisiert worden, dass eine Häufigkeit dann anzunehmen sei, wenn mehr als acht Mal täglich Lasten, die ein Gewicht von 10 kg übersteigen, anzuheben, zu bewegen oder zu sortieren sind.

Der Berufungsantrag zu Ziffer 1 ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin entsprechend der gesetzlichen Vorgabe aus § 618 Abs. 1 BGB gegen Gesundheitsgefahren soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Bei der rechtlichen Prüfung, ob der Arbeitgeber alle Schutzmaßnahmen im Sinne von § 618 Abs. 1 BGB getroffen hat, war zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Disposition besonders anfällig sind, im Einzelfall besondere Schutzmaßnahmen verlangen können. Der Inhalt der vertraglichen Schutzpflicht des Arbeitgebers wird nämlich durch die Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses konkretisiert. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, die Arbeitsplätze durch geeignete Maßnahmen so zu gestalten, dass Gefährdungen der Gesundheit nicht entstehen (vgl. BAG, Urt. v. 17.02.1998 - 9 AZR 84/97 = AP Nr. 26 zu § 618 BGB).

Im vorliegenden Fall bestand schon deshalb keine Pflicht der Beklagten den Arbeitsplatz der Klägerin oder den sie betreffenden Arbeitsablauf zu ändern, weil von der Klägerin nicht schlüssig vorgetragen worden ist, dass sie täglich häufig Lasten, die ein Gewicht von 10 kg übersteigen, bewegen muss. Wie der Klägerinvertreter in der letzten mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt hat, geht die Klägerin von einer täglichen Häufigkeit aus, wenn mehr als acht Mal Gewichte von über 10 kg bewegt werden müssen. Unter Zugrundelegung der handschriftlichen Auflistung der Klägerin über die von ihr während der Zeit vom 28.08.2002 bis 11.09.2002 bewegten Lasten war festzustellen, dass lediglich an einem Tag mehr als acht Mal ein Gewicht von mehr als 10 kg von ihr bewegt werden musste - nämlich am 09.09.2002. An diesem Tag hatte sie - nach ihrer eigenen Darstellung - in neun Fällen derartige Gewichte zu handhaben. Eine einmalige Überschreitung der von der Klägerin bestimmten Häufigkeitsgrenze rechtfertigt aber nicht die von der Beklagten begehrte Änderung des Arbeitsplatzes bzw. Arbeitsablaufes. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte der Klägerin unstreitig angeboten hat, bei der Arbeit mit Containern, die 10 kg übersteigen, eine Arbeitskollegin zur Hilfeleistung hinzuzuziehen. Dem vermag die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass dies aufgrund des täglichen Arbeitsablaufes nicht möglich sei. Wenn während eines Zeitraumes von sieben Tagen (28.08.2002 bis 11.09.2002) lediglich in einem Fall die Mithilfe einer Arbeitskollegin benötigt wird, ist nicht nachvollziehbar, warum dies nicht möglich sein soll. Aufgrund des Angebotes der Beklagten steht es der Klägerin frei, in einem solchen Fall die Arbeit solange zu unterbrechen, bis eine Arbeitskollegin zur Hilfeleistung bereit steht.

Unabhängig von dem somit unschlüssigen Vortrag der darlegungspflichtigen Klägerin ist den von ihr vorgelegten ärztlichen Erklärungen nicht mit hinreichender Bestimmtheit eine Erkrankung zu entnehmen, welche die mit dem Berufungsantrag zu Ziffer 1 verfolgte Änderung des Arbeitsplatzes bzw. des Arbeitsablaufes erforderlichen machen würde. Auch in diesem Zusammenhang fehlt es an der Schlüssigkeit des Klagevorbringens. Bei der ärztlichen Bescheinigung von Prof. Dr. med. V vom 23.09.2002 bleibt unklar, was mit dem Begriff "regelmäßig" gemeint ist. Darüber hinaus geht der Arzt hier davon aus, dass die Klägerin in vornübergebeugter Körperhaltung die Gewichte anheben müsse. Dass sie hierzu bei ihrer Arbeitstätigkeit tatsächlich gezwungen ist, wird aus ihrem Sachvortrag aber nicht deutlich.

Auch das ärztliche Attest von Dr. med. W vom 12.03.2002 gibt für das von der Klägerin verfolgte Klageziel wenig her. Wenn hier festgestellt wird, dass wegen einer Erkrankung der Wirbelsäule und der Hüften die Klägerin Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen vermeiden sollte, bleibt auch insoweit unklar was der Arzt unter schwerem Heben und Tragen konkret versteht.

Beide ärztlichen Bescheinigungen sind, aufgrund ihrer allgemein gehaltenen Angaben, letztlich ungeeignet, um hieraus eine Pflicht der Beklagten zu einer finanziell und organisatorisch aufwändigen Änderung des Arbeitsplatzes oder Arbeitsablaufes abzuleiten.

II.

Dem Antrag der Klägerin auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht steht § 68 ArbGG entgegen. Hiernach ist die Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichtes unzulässig.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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