Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.08.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 99/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.01.2008, Az.: 2 Ca 1378/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers ab dem 01.01.2007 nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II). Der am 01.06.1958 geborene Kläger ist seit Dezember 1978 bei der Dienststelle Z der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte auf dem Flugplatz Y als Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Einbeziehung der TVAL II Anwendung. Der Kläger ist derzeit in der Lohn-/Gehaltsgruppe P-5 des Anhangs P-II, Ziffer 3 a eingruppiert. Die US-Luftwaffe unterhält verschiedene Feuerwehreinrichtungen im Bereich X, die zu einer Dienststelle "W" zusammengefasst sind. Diese Dienststelle besteht aus 5 Distrikten und Feuerwehrwachen bzw. Stationen: - Station 1: Tower Flugplatz Y

- Station 2: Housing Aerea Flugplatz Y

- Station 3: Landebahn Flugplatz Y

- Station 4: Housing Aerea X

- Station 5: X

- Station 6: X

- Station 7: Housing Aerea W

- Station 7: Hubschrauberstation U Der Kläger wird regelmäßig in der Station 5 beschäftigt. Der Kläger wurde am 19.11.2006 zum Leiter der Station 5 bestellt. Mit "Memorandum" für vom 06.08.2007 teilte der "Deputy Fire Chief" dem Kläger u.a. mit: ...

"2. Es stimmt zwar, dass Sie die Tätigkeit eines Station Chiefs seit dem 19.11.2006 freiwillig wahrnehmen, jedoch entspricht diese lediglich einer P-5 Station Chief Structural. Die von Ihnen betreuten Feuerwachen 5 (X) sowie Wache 6 (U) sind Feuerwachen deren Hauptaufgabe darin besteht den abwehrenden Brandschutz bei Gebäudebränden wahrzunehmen. 3. Da Sie in der Bezahlungsgruppe P-5 Crew Chief/Crash eingegliedert sind ergibt sich aus Ihrer Tätigkeit seit dem 19.11.2006 kein Bezahlungsnachteil. 4. Der von mir veranlasste Abzug aus dieser Position ist notwendig, da ich aus Ihren Aussagen entnehmen musste, dass hier keine Freiwilligkeit mehr bestand diese Tätigkeit weiterhin auszuführen. ..." Ob der Kläger nach dem Zeitpunkt des Memorandums noch als Leiter der Station 5, oder aber lediglich als Leiter einer Feuerwehr-Einsatzgruppe der Station 5 beschäftigt wird, ist zwischen den Parteien streitig. Mit seiner am 26.09.2007 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er rückwirkend ab dem 01.01.2007 in die tarifliche Gehaltsgruppe P 6 (Anhang P zum TVAL II) einzustufen und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen ist. Der Kläger ist der Ansicht, er sei Leiter einer Feuerwache auf Flugplätzen der US-Streitkräfte im Sinne der Lohn-/Gehaltsgruppe P 6. Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.01.2008, Az.: 2 Ca 1378/07 (Bl. 40 ff. d.A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf S. 4 ff. des angefochtenen Urteils (Bl. 42 ff. d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 21.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20.02.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 25.03.2008 bis zum 01.04.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.04.2008 begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe seines Berufungsbegründungsschriftsatzes mit Datum vom 31.03.2008, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 65 ff. d.A.) im Wesentlichen geltend: Es sei nicht darauf abzustellen, ob er tatsächlich durchgängig auf einem Flugplatz der US-Streitkräfte eingesetzt werde. Entscheidend sei nicht der konkrete Einsatzort, sondern vielmehr allein, ob er Angehöriger einer Flugplatz-Feuerwehr der US-Stationierungsstreitkräfte sei. Dies ergebe sich aus Wortlaut, sowie Sinn und Zweck des Tarifvertrages. Alle Mitarbeiter der Dienststelle "Feuerwehr Flugplatz Y" seien arbeitsvertraglich verpflichtet, auf allen Stationen der Dienststelle tätig zu sein. Dementsprechend könne die Dienststellenleitung bei Erstellung des einheitlich für die gesamte Dienststelle und für alle Stationen monatlich zu erstellenden Dienstplanes bei der Besetzung der Einzelstationen auch auf alle zur Dienststelle gehörenden Mitarbeiter zurückgreifen. In kürzeren oder längeren Abständen fände eine regelmäßige Rotation statt. Hiervon seien auch die Stationsleiter nicht ausgenommen. Auch er - der Kläger- habe in den letzten 18 Monaten ungeachtet seiner überwiegenden Zuordnung zur Station Nr. 5 für kürzere oder längere Zeit auch auf anderen Stationen gearbeitet, so im November 2007 dienstplanmäßig noch als Leiter der Feuerwehreinsatzgruppe auf der Station Nr. 3. Jeder Mitarbeiter der Feuerwehr müsse daher sowohl von seiner Ausbildung wie auch von seiner Erfahrung und laufenden Übung her die Voraussetzungen mitbringen, jederzeit auch und gerade bei einer Flugzeug-Brandbekämpfung eingesetzt zu werden. Demgegenüber komme dem Umstand, auf welcher der zur Dienststelle "Feuerwehr Flugplatz Y" gehörenden Stationen ein Feuerwehrmann gerade eingesetzt werde keine tarifrelevante Bedeutung zu. Dem entspreche es, dass alle zur Dienststelle "Feuerwehr Flugplatz Y" gehörenden Feuerwehrmänner in die Lohn-/Gehaltsgruppe P 3 eingestuft seien. Da auch der Kläger alle maßgeblichen Spezial-Lehrgänge erfolgreich absolviert habe, sei seine Eingruppierung in Lohn-/Gehaltsgruppe P 6 gerechtfertigt. Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.01.2008, Az.: 2 Ca 1378/07, wird festgestellt, dass der Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2007 in die tarifliche Gehaltsgruppe P 6 (Anhang P zum TVAL II) einzustufen und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen ist. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie macht nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 28.04.2008, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 81 ff. d.A.) geltend, der Kläger werde nicht als Leiter einer Feuerwache, sondern als Leiter einer Feuerwehr-Einsatzgruppe regelmäßig in der Station 5 beschäftigt. Ihm sei die Stelle eines Leiters der Station 5 nur zeitweise übertragen worden. Diese befristete Maßnahme sei im August 2007 beendet worden. Leiter der Station 5 sei ein Militärangehöriger. Unzutreffend sei, dass die Leiter einer Station regelmäßig und turnusmäßig rotieren. Dies sei nur bei den Feuerwehrmitarbeitern, die einer Feuerwehr-Einsatzgruppe zugeordnet seien, der Fall. Auch der Einsatz einer ganzen Feuerwehr-Einsatzgruppe in einem anderen Gebiet der Dienststelle komme vor. Der Kläger sei in den zurückliegenden 18 Monaten auch auf anderen Stationen, dort aber als Leiter einer Feuerwehr-Einsatzgruppe eingesetzt gewesen, nicht jedoch als Leiter einer Feuerwache. Zwar würden alle Feuerwehrleute, die regelmäßig auch auf Flugplätzen der US-Luftstreitkräfte eingesetzt werden, so behandelt, als ob sie permanent auf Flugplätzen tätig seien. Dem entspreche die Eingruppierung der Feuerwehrleute in die Lohngruppe P 3. Deshalb sei die Eingruppierung des Klägers als Leiter einer Feuerwehreinsatzgruppe auf Flugplätzen der US-Streitkräfte nach Lohn-/Gehaltsgruppe P 5 (2) zutreffend. Die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff der "Flugplätze" bewusst verwandt. Hiermit habe nicht die Dienststelle, sondern der örtliche Einsatzbereich konkretisiert werden sollen. Der Tarifwortlaut sei insoweit eindeutig. Auch eine systematische Auslegung spreche hierfür. Die Tarifvertragsparteien hätten bewusst zwischen dem Dienststellenbegriff und dem örtlichen Einsatzbereich unterschieden. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage des Klägers ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist gegeben. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist allgemein anerkannt und nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig, da der Kläger berechtigter Weise davon ausgehen kann, dass durch die Feststellungsklage die streitige Rechtsfrage zwischen den Parteien abschließend geklärt wird und die Beklagte die festgestellten Verpflichtungen erfüllen wird. 2. Die Klage ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht begründet. a) Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach dem Anhang P, Teil 2 zum TVAL II in der seit 01.04.2006 geltenden Fassung. Der Lohn-/Gehaltsgruppenkatalog hat folgenden Wortlaut: "Lohn-/Gehaltsgruppe Tätigkeit P1 Feuerwehrmann in der Ausbildung

Protokollnotiz

Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom Ausbildungsbedarf im Einzelfall und soll 24 Monate nicht überschreiten. P2

(1) Feuerwehrmann mit abgeschlossener Ausbildung gemäß den jeweils gültigen Richtlinien der Stationierungsstreitkräfte

(2) Feuerwehrmann ohne abgeschlossene Ausbildung gemäß P 2 (1) im Innendienst einer zentralen Feuerwehrleitstelle der US-Armee P3

(1) Feuerwehrmann mit abgeschlossener Ausbildung gemäß P 2 (1) auf Flugplätzen der US-Streitkräfte

(2) Feuerwehrmann mit abgeschlossener Ausbildung gemäß P 2 (1) im Innendienst einer zentralen Feuerwehrleitstelle der US-Armee

(3) Feuerwehrmann mit abgeschlossener Ausbildung gemäß P 2 (1) in Feuerwachen der britischen Streitkräfte, der überwiegend als "Watchkeeper-Firefighter" eingesetzt ist P4

(1) Feuerwehrmann mit abgeschlossener Ausbildung gemäß P 2 (1) im Innendienst einer zentralen Feuerwehrleitstelle mit Zuständigkeit für Flugplätze der US-Armee

(2) Leiter einer Feuerwehreinsatzgruppe der US-Streitkräfte

(3) Stellvertretender Schichtführer (Leading Firefighter) bei den britischen Streitkräften P 5

(1) Leiter einer Feuerwache der US-Streitkräfte

(2) Leiter einer Feuerwehreinsatzgruppe auf Flugplätzen der US-Streitkräfte

(3) Schichtführer (Sub Officer) bei den britischen Streitkräften P6 Leiter einer Feuerwache auf Flugplätzen der US-Streitkräfte P7 Leiter eines Distrikts bei der US-Luftwaffe" b) Es kann zunächst offen bleiben, ob der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast im Hinblick auf das nach Lohn-/Gehaltsgruppen P 5 (1), P 6 enthaltene Merkmal "Leiter einer Feuerwache" gerecht geworden ist. Immerhin hatte die Beklagte bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Tätigkeit eines Leiters der Station 5 nur vorübergehend übertragen wurde und diese Maßnahme ausweislich des auch vom Kläger selbst vorgelegten "Memorandums" vom 06.08.2007 beendet werden sollte. Wenn der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf verweist, er sei in den letzten 18 Monaten auch auf anderen Stationen eingesetzt gewesen, teilt er in diesem Zusammenhang nicht mit, in welcher Funktion dies geschah. Soweit er eine Funktion schildert, insbesondere bezüglich seines Einsatzes im November 2007, trägt der Kläger selbst vor, dass es sich um einen Einsatz als Leiter einer Feuerwehr-Einsatzgruppe (und nicht als Leiter einer Feuerwache) gehandelt habe. c) Diese Frage kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn der Kläger in dem nach Maßgabe seines Antrags eingruppierungsrelevanten Zeitraums noch Leiter der Station 5 gewesen wäre, war er damit nicht Leiter einer Feuerwache auf Flugplätzen der US-Streitkräfte im Sinne der Lohn-/Gehaltsgruppe P 6. Zwar gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den genannten Stationen um Feuerwachen im Sinne des Tarifvertrags handelt. Die Station 5, in welcher der Kläger regelmäßig eingesetzt ist, ist jedoch keine Feuerwache auf einem Flugplatz der US-Streitkräfte im Sinne der Lohn-/Gehaltsgruppe P 6. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers lässt sich dem Tarifvertrag nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - entnehmen, dass es unerheblich sei, ob die jeweilige Feuerwache auf einem Flugplatz der US-Streitkräfte liegt oder nicht, sofern nur die organisatorische Zugehörigkeit zu einer Dienststelle des jeweiligen Flughafens gegeben sei. Für die Auslegung der normativen Teils von Tarifverträgen gelten die für Auslegung von Gesetzen maßgeblichen Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den vertraglichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Wille, für den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die Auslegung bedeutungslos. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 579/04 - EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 42). In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass nach allgemeinen Sprachgebrauch die Präposition "auf" der Kennzeichnung der räumlichen Lage dient (Duden, Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl., "auf"). Die Tarifvertragsparteien haben dem Wortlaut nach somit darauf abgestellt, wo sich die Feuerwache, deren Leiter einzugruppieren ist, örtlich befindet. Für die vom Kläger vertretene Auslegung, es komme auf die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle an und das Tarifmerkmal sei dann erfüllt, wenn die Feuerwache zu einer für einen Flugplatz zuständigen Dienststelle gehöre, finden sich im Tarifwortlaut keine ausreichenden Anhaltspunkte. Auch der systematische Zusammenhang der verschiedenen Lohn-/Gehaltsgruppen spricht gegen diese Auslegung. So verdeutlicht etwa die Formulierung der Lohn-/Gehaltsgruppe P 4 (1), dass die Tarifvertragsparteien sehr wohl zwischen geografischer Befindlichkeit einer Feuerwehreinrichtung und Zuständigkeitsbereich unterschieden haben, da Vergütungsgruppe P 4 nicht auf die örtliche Lage zum Beispiel der dort genannten zentralen Feuerwehrleitstelle, sondern unabhängig von deren geografischer Lage auf ihre Zuständigkeit für Flugplätze der US-Armee abstellt. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers führt eine wortgetreue Auslegung auch nicht zu sinnwidrigen Ergebnissen. Soweit der Kläger darauf abstellt, alle Feuerwehrleute würden dann, wenn sie die entsprechenden Fortbildungen absolviert hätten, nach Vergütungsgruppe P 3 (1) eingruppiert und vergütet, weil sie im Zweifel auch bei der flugplatzspezifischen Brandbekämpfung herangezogen und im Wechsel auf verschiedenen Stationen eingesetzt würden, verkennt der Kläger, dass kennzeichnend für die Lohn-/Gehaltsgruppe P 6 die Tätigkeit des Leitens einer Wache ist. In Abgrenzung zu einer Feuerwehreinsatzgruppe handelt es sich bei einer Feuerwache um eine räumlich abgegrenzte organisatorische Einheit. Wenn die Tarifvertragsparteien die Leitungsfunktion unterschiedlich in Abhängigkeit davon beurteilen, ob sich die Wache auf einem Flugplatz der US-Streitkräfte befindet (P 6) oder nicht (P 5), wollen sie damit erkennbar den unterschiedlichen Anforderungen Rechnung tragen, die sich daraus ergeben, dass sich die Wache auf einem Flugplatzgelände befindet und der Stelleninhaber deshalb Leitungsfunktion in Bezug auf eine Wache ausübt, die von ihrer Zweckbestimmung her auf die besonderen Anforderungen auf einem Flugplatz ausgerichtet ist. Wenn der Kläger darauf abstellt, auch er sei auf anderen Stationen eingesetzt worden, bleibt - wie ausgeführt - zunächst offen, ob der Kläger überhaupt Leiter einer Feuerwache, hier der Station 5 war. Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, dass er als Leiter einer Wache in anderen Stationen eingesetzt wurde. Die Leiter der Wachen, die sich auf einem Flugplatzgelände befinden, waren jeweils andere Personen. Dem entspricht es, dass der Kläger vorgetragen hat, zuletzt außerhalb der Station 5 nicht als Leiter einer Wache, sondern als Leiter einer Feuerwehr-Einsatzgruppe eingesetzt gewesen zu sein. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein gesetzlicher Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück