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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.04.2007
Aktenzeichen: 9 SaGa 8/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BUrlG


Vorschriften:

ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 935
ZPO § 940
BUrlG § 1
BUrlG § 3
BUrlG § 7 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 SaGa 8/07

Entscheidung vom 05.04.2007

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2007 - Az.: 4 Ga 10/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Rechtszug) hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens über Urlaubsgewährung.

Die Verfügungsklägerin ist bei der Verfügungsbeklagten, die ein Rehabilitationszentrum in C-Stadt betreibt, als Ärztin auf Grundlage schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.05.2001 seit dem 19.06.2001 beschäftigt. Die Klägerin ist verheiratet. Ihr Ehemann, Herr I, studiert in Litauen Zahnmedizin. Der durchschnittlich Bruttomonatsverdienst der Verfügungsklägerin beläuft sich auf 4.000,-- €. Laut Arbeitsvertrag beträgt der Urlaub 31 Arbeitstage im Jahr. Im Zeitraum vom 19. bis 27.02.2007 nahm die Verfügungsklägerin Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2006. Für das Urlaubsjahr 2007 wurde noch kein Urlaub gewährt.

In der Rehabilitationsklinik der Verfügungsbeklagten werden orthopädische Nachsorgepatienten im Anschluss an Hüft-, Knie- oder Bandscheibenoperationen versorgt. Bei maximaler Auslastung kann die Klinik 203 Patienten aufnehmen. Im Kalenderjahr 2006 wies die Klinik eine durchschnittliche Belegung von 79 % auf, was 160 Patienten entspricht. Insgesamt wurden drei Stationen betrieben, auf denen der Chefarzt Dr. S., der orthopädische Oberarzt Dr. W., ein Funktionsoberarzt im internistischen Bereich, Dr. Sc., sowie fünf weitere Stationsärzte, Dr. H., Dr. K., Dr. M., Dr. W. und die Verfügungsklägerin beschäftigt wurden. Der internistische Oberarzt Dr. Sc. führt keine direkten Patientenversorgung durch, sondern ist ausschließlich für internistische Untersuchungen zuständig. Im Januar 2007 betrug die Belegung der Klinik 69 %, was 140 Patienten entspricht, im Februar 2007 stieg die Belegung auf 90 % (183 Patienten) an und erreichte im März 2007 die 100 % mit 203 Patienten.

Im Zuge dieser Entwicklung stellte die Verfügungsbeklagte eine weitere Assistenzärztin, Frau Dr. K., zum 01.03.2007 ein und erweiterte die Stationen von drei auf vier.

Am Dienstag, dem 10.04.2007, sollen in der Klinik 33 Aufnahmen stattfinden. Es ist davon auszugehen, dass ein erfahrener Arzt für die Aufnahmeuntersuchung pro Patient ca. 45 bis 60 Minuten benötigt.

Bezüglich der Urlaubsplanung und Genehmigung gibt es bei der Verfügungsbeklagten eine sogenannte Verfahrensanweisung, die das Datum 20.11.2006 trägt. Diese lautet unter anderem:

........

3. Durchführung:

3.1 Allgemeines

Im Dezember des laufenden Jahres wird in jedem Ressort für das kommende Jahr ein vorläufiger, noch unverbindlicher Urlaubsplan erstellt.

Dieser wird dem Personalleiter und dem Betriebsrat zur Kenntnis vorgelegt.

Die Vorlage der Urlaubsplanung ist noch keine Genehmigung.

3.2 Kriterien für die Urlaubsplanung

......

Es ist darauf zu achten, dass eine gleichmäßige Urlaubsverteilung über das ganze Jahr gewährleistet ist. Bei konkurrierenden Urlaubswünschen ist nach der folgenden Priorität zu entscheiden:

- minderjährige, schulpflichtige Kinder

- Urlaub der vergangenen Jahre (Vermeidung von Fixierungen)

- Partnerschaft

- Dauer der Betriebszugehörigkeit

3.3 Anzahl der Mitarbeiter, die gleichzeitig Urlaub machen können:

Ressort mit

- 1 bis 7 Mitarbeiter maximal 1 Mitarbeiter

- 8 bis 14 Mitarbeiter maximal 2 Mitarbeiter

- 15 bis 19 Mitarbeiter maximal 3 Mitarbeiter

- etc.

3.4 Verwaltungsverfahren

Die Mitarbeiter beantragen den Urlaub schriftlich über den Urlaubsantrag (F VL MRZ 010 01) Der Ressortleiter prüft in Übereinstimmung mit der Urlaubsplanung und entscheidet über die Genehmigung.

Der Ressortleiter bestätigt mit seiner Unterschrift den reibungslosen Ablauf in seinem Ressort. Die vom Ressortleiter unterschriebenen Urlaubsanträge werden unverzüglich an die Personalabteilung zur endgültigen Genehmigung weiter geleitet. Eine Kopie des Antrages mit Abgabedatum verbleibt bei dem Mitarbeiter.

Eine verbindliche Zusage des Urlaubs erfolgt erst, wenn der Urlaubsschein von dem Personalleiter abgezeichnet wurde bzw. dem Urlaubsantrag nicht innerhalb 14 Tagen widersprochen wurde. Bei geplanten Reisebuchungen obliegt es dem Mitarbeiter, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen.

Kurzfristiger Urlaub kann jederzeit mit dem Ressortleiter abgesprochen werden und - sofern diesem keine betrieblichen Belange entgegen stehen - von diesem genehmigt werden. Die Personalabteilung ist über die Gewährung des kurzfristigen Urlaubs unverzüglich zu informieren.

......

Auf den gesamten Inhalt der Verfahrensanweisung "Urlaubsplanung und Urlaubsgenehmigung vom 20.11.2006 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 92 bis 94 d. A.).

Vorliegend wird unter Federführung des Oberarztes Dr. W. in den Monaten November bis Dezember des jeweiligen Vorjahres ein Urlaubsplan erstellt, in denen die Stationsärzte und der Oberarzt selbst ihre Urlaubswünsche für das nachfolgende Jahr eintragen können. Dieser Urlaubsplan wird über den Chefarzt in die Personalabteilung weiter gegeben. Die Verfügungsklägerin ließ ihren streitgegenständlichen Urlaubswunsch vom 09.04. bis 15.04.2007 Ende 2006 in den vorläufigen Urlaubsplan für 2007 aufnehmen und beantragte mit Formblatt vom 13.03.2006 die entsprechende Gewährung des Urlaubs. Der dem Oberarzt übergebene Antrag ging unter dem 21.03.2007 in der Verwaltung der Beklagten ein. Noch am gleichen Tag teilte der Chefarzt Dr. S. der Verfügungsklägerin mit, dass ihr Urlaub nicht gewährt werden könne, weil sie bereits im Januar krankheitsbedingt ausgefallen sei. Der schriftliche Urlaubsantrag wurde mit der schriftlichen Begründung abgelehnt, der Oberarzt Dr. W., sei erkrankt, der Chefarzt Dr. S. im Urlaub und die Assistenzärztin Frau K. noch nicht in der Lage, 50 Patienten allein zu versorgen. Auf den Urlaubsantrag nebst Ablehnung wird Bezug genommen (vgl. Bl. 31 d. A.).

Der seit dem 01.10.1993 bei der Verfügungsbeklagten beschäftigte Chefarzt Dr. S. ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Dieser hatte am 06.02.2007 einen Urlaubsantrag für die Zeit vom 27.03. bis 12.04.2007 gestellt (vgl. Urlaubsantrag vom 06.02.2007, Bl. 91 d. A.). Der Oberarzt Dr. W. ist gemäß Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.03.2007 bis voraussichtlich 15.04.2007 dienstunfähig (vgl. Bl. 96 d. A.). Unstreitig nimmt der Assistenzarzt Dr. H. sowohl die Vertretung für den sich im Urlaub befindlichen Chefarzt Dr. S. als auch für den erkrankten Oberarzt Dr. W. wahr.

Gemäß Reisebestätigung der Gesellschaft W. Reisen vom 16.03.2007 hat die Verfügungsklägerin für die Zeit vom 06.04. bis 15.04.2007 für sich und ihren Ehemann eine Busreise nach Spanien zum Gesamtpreis von 518,-- € gebucht. Auf die Reisebestätigung/Rechnung vom 16.03.2007 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 17 d. A.).

Die Verfügungsklägerin hat unter Vorlage ihrer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen,

unmittelbar vor Urlaubsantritt - spätestens zwei Wochen vorher - sei nach der vorherigen Eintragung der Urlaubswünsche im Urlaubsplan ein schriftlicher Urlaubsantrag vom Arbeitnehmer an den Chefarzt Dr. S. oder den Oberarzt Dr. W. zu stellen. In der Regel werde der Urlaub dann auch bewilligt. Nachdem sie ihren Urlaubsantrag im März 2007 eingereicht hätte und hierauf keine Reaktion erfolgt sei, sei sie bereits in dem guten Glauben gewesen, dass der Urlaub bewilligt werde.

Das Berufen auf einen möglicherweise personellen Engpass, wenn ein Arzt während der Urlaubszeit krank würde, sei kein Argument, ihr den begehrten Urlaub zu verweigern, erst recht nicht der Hinweis des Chefarztes Dr. S. auf ihre Erkrankung im Januar 2007. Ein möglicherweise entstehender Personalmangel und eine Erkrankung in der Vergangenheit könnten keine rechtlichen Argumente sein, den Urlaub nicht zu bewilligen. Wenn sie den beantragten Urlaub antrete, seien noch vier Assistenzärzte im Betrieb, was dem jahrelang Zustand entspreche. Vier Ärzte seien auch ausreichend für den Stationsbetrieb.

Im Übrigen fühle sie sich ungerecht behandelt. Dass ihr Urlaubswunsch abgelehnt werde, sei für sie nicht neu. Die letzten drei Urlaubswünsche seien ebenfalls so behandelt und zunächst abgewiesen worden. Sie werde nicht mit anderen Kolleginnen und Kollegen gleichbehandelt. Immer wenn sie den bereits im Urlaubsplan festgelegten Urlaubswunsch schriftlich beantrage, erfolge seitens des Chefarztes Dr. S. der Hinweise auf mögliche personelle Engpässe. Dies gehe nunmehr schon im vierten Jahr so. Ihr sei nicht erinnerlich, dass sich der Chefarzt Dr. S. bei anderen Kolleginnen/Kollegen derartig verhalte. In der Regel werde deren Urlaub immer bewilligt. Die schriftliche Beantragung des Urlaubs vor Urlaubsantritt sei lediglich eine Formsache, um den konkreten Urlaub schriftlich zu dokumentieren.

Ein Verfügungsgrund sei gegeben, da der Urlaubswunsch nach Ablauf des 06.04.2007 keinen Sinn mehr mache, weil die gebuchte Reise dann nicht mehr wahrgenommen werden könne. Die gemeinsame Reise vom 06. bis 15.04.2007 sei die einzige Gelegenheit für sie und ihren Ehemann sich in der Zeit bis zum Sommer 2007 zu sehen. Das letzte Mal habe man sich in der Zeit vom 19.02. bis 26.02.2007 gesehen.

In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 30.03.2007 hat die Verfügungsklägerin weiterhin ausgeführt, dass die zusätzlich eingestellte Stationsärztin Dr. K., eine Ärztin mit bereits ein- bis zweijähriger Erfahrung im Rehabilitationsbereich sei. Diese sei zuvor in B. mit entsprechenden Rehabilitationstätigkeiten beschäftigt gewesen und führe 33 Patienten. Sie selbst habe bei ihrer Einstellung lediglich drei Tage Einarbeitungszeit genossen. Eine dreimonatige Einarbeitungszeit könne sie daher nicht verstehen. Typischerweise würden 50 Patienten durch die Stationsärzte geführt. Bei vergangenen Akutsituationen sei auch mit drei Stationsärzten der gesamte Klinikbereich versorgt worden.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, der Verfügungsklägerin Erholungsurlaub zu gewähren in der Zeit vom 09.04.2007 bis zum 15.04.2007,

hilfsweise:

Der Verfügungsklägerin wird gestattet, in der Zeit vom 09.04.2007 bis 15.04.2007 der Arbeit fern zu bleiben.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hat unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung des Klinikdirektors B. vorgetragen,

einer Urlaubsgewährung im gewünschten Zeitraum stünden dringende betriebliche Belange sowie die Arbeitsunfähigkeit des Oberarztes Dr. W. entgegen. Im Hinblick auf die Belegungsentwicklung müssten nunmehr auf vier Stationen insgesamt 203 Patienten versorgt werden. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Dr. W. müsse der Stationsarzt Dr. H. die Oberarztvertretung wahrnehmen und stehe daher nicht für die direkte Patientenversorgung zur Verfügung, so dass nur vier Stationsärzte und die noch nicht eingearbeitete Stationsärztin Dr. K. zur Betreuung der 203 Patienten zur Verfügung stünden. Die Ausnahmesituation der nahezu hundertprozentigen Belegung sowie der krankheitsbedingte Ausfall des Herrn Dr. W. hätten dazu geführt, dass jeder Stationsarzt vorübergehend die doppelte Anzahl von Patienten zu versorgen habe. Die vorliegende Situation stelle eine Ausnahmesituation dar, da eine nahezu hundertprozentige Belegung nicht die Regel sei. Würde der Verfügungsklägerin Urlaub im begehrten Zeitraum gewährt, stünden nur noch drei Stationsärzte sowie die nicht eingearbeitete Ärztin Frau Dr. K. für 203 Patienten zur Verfügung. Mit diesem Personalbestand wäre eine Patientenversorgung nicht mehr zu bewältigen, so dass sie dringend auf die Arbeitskraft der Verfügungsklägerin im streitgegenständlichen Zeitraum angewiesen sei.

Im Übrigen bestehe auch kein Verfügungsgrund. Die Reisebuchung für Spanien begründe keine Eilbedürftigkeit. Die Verfügungsklägerin sei nicht befugt durch vorzeitige Aufwendungen eigenmächtig den Urlaubszeitpunkt festzusetzen. Im Dezember 2006 sei für das kommende Jahr 2007 lediglich ein vorläufiger noch unverbindlicher Urlaubsplan erstellt worden. Die Vorlage der Urlaubsplanung sei noch keine Genehmigung. Vielmehr hätten die Mitarbeiter den Urlaub schriftlich über einen Urlaubsantrag einzureichen und der Ressortleiter prüfe diesen Urlaubsantrag dann in Übereinstimmung mit der Urlaubsplanung und entscheide über die Genehmigung. Eine verbindliche Zusage des Urlaubs erfolge erst, wenn der Urlaubsschein vom Personalleiter abgezeichnet werde.

Zum Zeitpunkt des Urlaubsantrag der Verfügungsklägerin vom 13.03.2007 sei der Verfügungsklägerin die nahezu hundertprozentige Belegung bekannt gewesen. Die Verfügungsklägerin habe insoweit unzulässigerweise durch ihr eigenes Verhalten selbst die Ursache für die Eilbedürftigkeit gesetzt, in dem sie nämlich die Urlaubsreise bereits gebucht habe, obwohl der Urlaub nicht genehmigt worden sei. Auf eine Urlaubsbewilligung habe sie auch nicht vertrauen dürfen, da ihr die starke Belegung bekannt gewesen sei. Da der Erlass einer einstweiligen Verfügung als Leistungsverfügung zur Vorwegnahme der Hauptsache führe, müsse der Verfügungsklägerin ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden drohen. Eine Interessenabwägung zeige jedoch, dass der Schaden, der der Verfügungsbeklagten bei Urlaubsgewährung durch die dann nicht mehr gesicherte Patientenversorgung drohe, größer sei als der, welcher der Verfügungsklägerin durch die Stornierung ihrer Urlaubsreise entstehen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der ersten Instanz und das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 30.03.2007 verwiesen.

Durch Urteil vom 30.03.2007 hat das Arbeitsgericht Trier die Verfügungsbeklagte antragsgemäß verpflichtet, der Verfügungsklägerin Erholungsurlaub in der streitigen Zeit zu bewilligen und im wesentlichen ausgeführt, dass dringende betriebliche Belange die Verweigerung des Urlaubs nicht rechtfertigen könnten. Allein die nahezu hundertprozentige Auslastung des Rehabilitationsbetriebes der Verfügungsbeklagten hätte noch keinen dringenden betrieblichen Bedarf ergeben. Da der Verfügungsbeklagten insofern jedoch die grundsätzliche Organisationspflicht oblegen hätte, ihren Personalbedarf so zu bestimmen, dass dieser gerade auch unter Gewährleistung der gesetzlichen oder vertraglichen Urlaubsansprüche wie auch der Überbrückung regelmäßig vorkommende Krankheitsfälle hinreichend bliebe, sei die volle betriebliche Auslastung eher der gesetzliche Regelfall als dessen untypische Ausnahme. Die Abwesenheit des Chefarztes Dr. S. und die Krankheit des Oberarztes Dr. W. seien kein dringender betrieblicher Belang, welcher dem Urlaubswunsch der Verfügungsklägerin entgegenstünde. Es sei zu berücksichtigen, dass zumindest im Laufe der vier Arbeitstage umfassenden klägerischen Urlaubszeit eine Betreuung für 193 Patienten durch die verbleibenden vier Stationsärzte Dr. Kr., Dr. M., Dr. Wi. und Dr. K. gewährleistet sei. Bei Berücksichtigung der seitens von der Verfügungsbeklagten nicht näher spezifizierten Restkapazität des vertretungsbelasteten Dr. H. habe sich aufgrund des geringen Restbetreuungsbedarf von zehn Patienten zur Überzeugung der Kammer kein durchgreifender Betreuungsengpass ergeben. Der Verfügungsklägerin stünde auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Mit der vorläufigen Urlaubsplanung sei bereits ein Tatbestand geschaffen worden, der die Verfügungsklägerin davon abgehalten habe, ihrerseits frühzeitig verbindliche Urlaubszusagen zu erzwingen. Es sei Sache der Verfügungsbeklagten gewesen, bereits bei Vorlage der vorläufigen Urlaubsplanung an die Klinikverwaltung anzuzeigen, dass dem Urlaubsgesuch höchstwahrscheinlich nicht entsprochen werden könne. Die Verfügungsbeklagte müsse sich das schützenswerte Vertrauen der Verfügungsklägerin, ihren Urlaub tatsächlich zum gewünschten Zeitpunkt nehmen zu können, entgegen halten lassen. Hinzu komme die besonders wirtschaftliche und persönliche Belastung der Verfügungsklägerin. Auch in Abwägung wechselseitiger Interessen griffen überwiegend entgegenstehende Interessen der Verfügungsbeklagten nicht durch.

Gegen dieses der Verfügungsbeklagten am 02.04.2007 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 03.04.2007 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Verfügungsbeklagte und Berufungsklägerin vertritt die Auffassung,

dass einer Urlaubsgewährung an die Verfügungsklägerin im begehrten Zeitraum dringende betriebliche Belange wie die Arbeitsunfähigkeit des Oberarztes Dr. W. sowie der Urlaub des Chefarztes Dr. S., der unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdiene, entgegen stünde. Es sei unzutreffend, dass die volle betriebliche Auslastung der Verfügungsbeklagten eher der Regelfall als deren Ausnahme gewesen sei, wie durch die eidesstattliche Versicherung des Klinikdirektors B. glaubhaft gemacht worden sei. Selbst wenn die Vollauslastung der Klinik allein noch keinen Grund zur Verweigerung des Urlaubs darstelle, hätte das Arbeitsgericht die weiteren noch hinzu getretenen Umstände berücksichtigen müssen. Dem Urlaubswunsch des Chefarztes Dr. S. komme ein höherer sozialer Schutzbedarf zu, wie sich an der Verfahrensanweisung "Urlaubsplanung und Genehmigung" vom 20.11.2006 belegen lasse. Aufgrund der Übertragung der Oberarzt- und Chefarzttätigkeit entfalle Herr H. vollständig für die direkte Patientenversorgung auf den Stationen. Die erst am 01.03.2007 neu eingestellte Stationsärztin Dr. K. sei noch nicht entsprechend eingearbeitet und noch nicht in der Lage, die Patientenversorgung eigenverantwortlich durchzuführen. Frau Dr. K. weise noch Lücken im medizinischen Fachwissen und noch Wissenslücken in der Dokumentation und dem Schriftverkehr auf. Aus diesem Grunde sei es erforderlich, dass sie von einem erfahrenen Kollegen unterstützt werde. Bei einer höchstmöglichen Auslastung der Stationsärzte bis zu 50 Patienten im Grenzfall ergebe sich eine maximale Betreuungskapazität der drei Stationsärzte Dr. Ki., Dr. M., Dr. Wi. von 150 Patienten. Unterstellt, Frau K. könne 33 Patienten versorgen, liege die Gesamtzahl bei 183 Patienten, deren Versorgung mit vier Ärzten gesichert werden könne. Ein Restleistungsvermögen des Herrn Dr. H. bestehe nicht.

Zu dem bestehe auch kein Verfügungsgrund. Der vorläufige Urlaubsplan sei für die Mitarbeiter unverbindlich, so lange noch kein Urlaubsantrag gestellt und über diesen entschieden worden sei, worauf unter Ziffer 3.4 der Verfahrensanweisung hingewiesen worden sei. Die Verfahrensanweisung bezüglich der Urlaubsplanung und Genehmigung sei allen Mitarbeitern, auch der Verfügungsklägerin bekannt.

Sie, die Verfügungsbeklagte, habe somit gar keine Veranlassung gehabt, der Verfügungsklägerin bei Vorlage des vorläufigen Urlaubsplanes anzuzeigen, dass dem Urlaubsgesuch höchstwahrscheinlich nicht entsprochen werden könne, denn die Verfügungsklägerin habe noch keinen Urlaubsantrag gestellt gehabt. Vielmehr wäre es Sache der Verfügungsklägerin gewesen, ihren Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Im Übrigen habe die Verfügungsklägerin selbst vorgetragen, dass die letzten Urlaubswünsche ebenfalls zunächst abgelehnt worden seien. Es sei also unzutreffend, dass der Urlaub stets bewilligt werde, sobald er in dem vorläufigen Urlaubsplan eingetragen werde. In dem die Verfügungsklägerin eine Reisebuchung vorgenommen habe, als über ihren Urlaubsantrag noch nicht entschieden worden sei, habe sie die Eilbedürftigkeit selbst gesetzt. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, welche wirtschaftlichen und persönlichen Belastungen der Verfügungsklägerin bei Rücktritt von der Urlaubsreise treffen sollten. Sie müsse davon ausgehen, dass die Verfügungsklägerin eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen habe. Auch im Hinblick auf die familiären Interessen der Verfügungsklägerin bezüglich ihres in Litauen studierenden Ehemannes seien keine gravierenden Schadensgefahren oder ein drohender Urlaubsverlust ersichtlich. Dass die Verfügungsklägerin ihren Ehemann nicht häufig sehen könne, liege in der Natur der Sache, da dieser in Litauen studiere. Da es sich bei dem beantragten Urlaub um Urlaub aus dem Kalenderjahr 2007 handele, müsse die Verfügungsklägerin auch nicht mit dem Verlust des Urlaubsanspruches rechnen. Dem gegenüber sei die ordnungsgemäße Patientenversorgung in der Klinik bei einer Urlaubsgewährung nicht mehr gewährleistet. Mindestens 20 Patienten können bei einer Urlaubsgewährung nicht mehr versorgt werden.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2007, Az: 4 Ga 10/07, abzuändern und den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung,

die Argumentationen der Berufung seien verspätet und im Übrigen unerheblich.

Der Chefarzt und der Oberarzt seien mit ihr, die in "nur" Assistenzärztin sei, nicht vergleichbar. Urlaub und Erkrankung von Oberärzten könnten nie einen Grund darstellen, einem Assistenzarzt den Urlaubswunsch zu verweigern. Den Ausführungen zu dem angeblich höheren sozialen Schutzbedarf des Chefarztes Dr. S. werde die Rüge der Verspätung entgegen gehalten. Auch soweit die Verfügungsbeklagte ihre Behauptung glaubhaft gemacht habe durch eidesstattliche Versicherung des Justitiars G., die Verfahrensanweisung vom 20.11.2006, die eidesstattliche Versicherung des Herrn H. und den Urlaubsantrag des Herrn Dr. S., werde die Rüge der Verspätung erhoben. Die Verfahrensanweisung vom 20.11.2006 könne nur auf horizontaler Ebene gelten, nicht aber wie hier zwischen Chefarzt und Assistenzärzten. Auch der Vortrag, Herr H. falle vollständig für die Patientenversorgung aus, werde als verspätet gerügt. Es bleibe dabei, dass sie bestreite, dass Frau Dr. K. nicht in der Lage sein soll, die Patienten ordnungsgemäß zu versorgen.

Der Hinweis auf die Verfahrensanweisung hinsichtlich der Urlaubsplanung, die ihr nicht bekannt sei, sei verspätet. Sie könne nicht dafür herhalten, dass die Verfügungsbeklagte offensichtlich nicht in der Lage sei, für eine Vollauslastung der Klinik Urlaubs- und Krankheitsvertretung zu organisieren. Wenn tatsächlich eine ordnungsgemäße Patientenversorgung in der Klinik für den Fall, dass ihr Urlaub bewilligt würde, nicht gewährleistet wäre, was bestritten werde, müsse sich die Verfügungsbeklagte ein Organisationsverschulden vorhalten lassen, dass nicht auf sie abgewälzt werden dürfe.

Wegen des übrigen zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll vom 05.04.2007 Bezug genommen. Sachvortrag der Verfügungsklägerin wurde durch eidesstattliche Versicherung der Verfügungsklägerin und der Sachvortrag der Verfügungsbeklagten durch weitere eidesstattliche Versicherungen des Justitiars G. und des Oberarztes Dr. W. glaubhaft gemacht.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist auch begründet.

1.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG finden die Vorschriften der ZPO über die Einstweilige Verfügung auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Anwendung. Der Arbeitnehmer ist nach §§ 935, 940 ZPO berechtigt, seinen Urlaubsanspruch im Wege der Einstweiligen Verfügung durchzusetzen (herrschende Meinung, BAG, Urteil vom 22.01.1998 - 2 ABR 19/97 , Erfurter Kommentar/Dörner, 7. Auflage, § 7 BUrlG, Rz. 55; Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., Rz. 840 ff). Um dem Arbeitnehmer einen effektiven Rechtsschutz gegen den Arbeitgeber zu gewährleisten, ist bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit die Einstweilige Verfügung zuzulassen, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für einen von ihm gewünschten Zeitraum Urlaub zu gewähren (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2004 - 18 Sa 981/04 -; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2002 - Az: 7 Ta 226/02 -). Auf den Hilfsantrag der Verfügungsklägerin kommt es daher nicht an.

2.

Das einstweilige Verfügungsbegehren der Verfügungsklägerin scheitert unter Berücksichtigung des erst- und zweitinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowohl am Verfügungsanspruch als auch am Verfügungsgrund.

a)

Der Verfügungsklägerin steht unstreitig für das Kalenderjahr 2007 noch ein Urlaubsanspruch im Umfang von 31 Tagen gemäß §§ 1, 3 BUrlG mit dem Arbeitsvertrag zu.

Soweit die Verfügungsklägerin eine Urlaubsbewilligung für den Zeitraum 09.04. bis 15.04.2007 begehrt, ist dieses Urlaubsverlangen unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 Satz BUrlG zu bewerten. Danach sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Mithin genießen bei der zeitlichen Festlegung des Erholungsurlaubs grundsätzlich die Belange des Arbeitnehmers den Vorrang. Der Arbeitgeber kann jedoch von seinem Leistungsverweigerungsrecht bezogen auf den konkreten Urlaubszeitpunkt Gebrauch machen, wenn betriebliche Gründe hierfür vorliegen. Hierfür trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

Das Arbeitsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht daraufhin, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die Betriebsabläufe so zu planen und zu organisieren, dass die gerechtfertigten Urlaubswünsche der Arbeitnehmer ohne betriebliche Störungen berücksichtigt werden können. Durch entsprechende Personalvorhaltung muss sich der Arbeitgeber die Möglichkeit sichern, den erwarteten Urlaubswünschen seiner Arbeitnehmer entsprechen zu können.

Vorliegend kann sich die Verfügungsbeklagte zur Darlegung der dringenden betrieblichen Gründe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu Recht auf die vollständige Auslastung ihres Klinikbetriebs, die urlaubsbedingte Abwesenheit ihres Chefarztes Dr. S. sowie den krankheitsbedingten Ausfall des orthopädischen Oberarztes Dr. W. berufen. Das Zusammentreffen dieser verschiedenen äußeren Faktoren rechtfertigen, eine Ausnahmesituation im Vergleich zu den ansonsten in der Regel vorliegenden betrieblichen Umständen anzunehmen.

Unstreitig war vor dem Monat März 2007 der Klinikbetrieb nicht hundertprozentig ausgelastet. Die Aufnahmekapazität der Klinik umfasst maximal 203 Patienten. Im Kalenderjahr 2006 ergab sich eine durchschnittliche Belegung von 79 %, was 160 Patienten entspricht, die im Januar 2007 auf 69 % (140 Patienten) gesunken ist und im Februar 2007 auf 90 % (183 Patienten) angestiegen ist. Im Verlaufe des Monats März 2007 wurde unstreitig die Belegung von 100 % erreicht. Soweit die Verfügungsbeklagte zumindest bis Februar 2007 den dadurch bedingten Arbeitsaufwand durch ein Ärzteteam bestehend aus einem Chefarzt, einem orthopädischen Oberarzt, einem internistischen Oberarzt sowie fünf Stationsärzten aufgefangen hat, liegen weder Hinweise dafür vor noch wird es seitens der Verfügungsklägerin behauptet, dass diese organisatorische Planung in personeller Hinsicht unter Berücksichtigung seitens des Arbeitgebers zu beachtenden Urlaubswünsche ihrer jeweiligen Arbeitnehmer in diesem Team unzureichend ist. Sollte es vielmehr möglich sein, für einen absehbaren, vorübergehenden Zeitraum eine Anzahl von bis zu 50 Patienten durch einen Stationsarzt zu versorgen, ist an dieser Personalplanung nichts auszusetzen. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Verfügungsbeklagte gehalten war, mehr Personal vorzuhalten, um auf einen ebenso wahrscheinlichen wie unwahrscheinlichen Belegungsanstieg reagieren zu können.

Die sodann bis Ende März 2007 eingetretene hundertprozentige Auslastung des Klinikbetriebes bedeutete im Vergleich zum Vorjahr einen zwanzigprozentigen Anstieg der Belegzahlen. Auf diese Steigerung des ärztlichen Arbeitskräftebedarfs hat die Verfügungsbeklagte durch Einstellung einer weiteren Assistenzärztin, Frau Dr. K., reagiert. Die Verfügungsbeklagte hat insoweit vorgetragen, dass die am 01.03.2007 neu eingestellte Stationsärztin noch eingearbeitet werden muss und im Hinblick auf Lücken im medizinischen Fachwissen als auch Wissenslücken in der Dokumentation in dem Schriftverkehr unerlässlich sei, dass ein erfahrener Kollege ihr beratend zur Seite stehe. Soweit die Verfügungsklägerin dies bestreitet und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht darauf verwiesen hat, dass Frau Dr. K. bereits ein- bis zweijährige Erfahrungen im Rehabilitationsbereich habe, ist festzustellen, dass auch eine kurzzeitige Berufserfahrung nicht Lücken im Fachwissen ausschließen muss und bei der konkreten Umsetzung der Tätigkeit in einem neuen Arbeitsbereich eine Unterstützung durch Arbeitskollegen angebracht sein kann. Ferner hat die Verfügungsbeklagte ihre streitigen Behauptungen hierzu durch die eidesstattliche Versicherung des Arztes Dr. H. glaubhaft gemacht. Soweit die Verfügungsklägerin sämtliches zweitinstanzliche Vorbringen der Verfügungsbeklagten und die eidesstattlichen Versicherungen, insbesondere des Dr. H., als verspätet rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Präklusionsvorschriften im Einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gelten. Alles was bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen oder mit präsenten Mitteln glaubhaft wird, ist zu berücksichtigen (vgl. Gift/Baur, Das Urteil vor den Gerichten für Arbeitssachen, 1993, J, Rz. 41 m.w.N.).

Mithin ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass die volle betriebliche Auslastung nicht der Regelfall gewesen ist, der nunmehrige Anstieg im März 2007, der im April 2007 anhält, als eine neue Situation zu bewerten ist, mit der die Verfügungsbeklagte im Hinblick auf die vergangene Belegungssituation nicht rechnen musste und die die Verfügungsbeklagte nicht mit sofortiger Wirkung durch eine Neueinstellung adäquat auffangen konnte.

Zu dieser Situation tritt vorliegend hinzu, dass der im Stationsärzteteam arbeitende Dr. H. aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Chefarztes Dr. S. vom 27.03. bis 12.04.2007 sowie der krankheitsbedingten Abwesenheit des orthopädischen Oberarztes Dr. W. vom 19.03. bis voraussichtlich 15.04.2007 deren Vertretung wahrzunehmen hat. Nach Bewertung durch die Verfügungsbeklagte soll es durch die Vertretungswahrnehmung dem Stationsarzt Dr. H. nicht möglich sein, daneben noch eine Patientenversorgung durchzuführen. Diese Behauptung wird unter Darstellung der ärztlichen Tätigkeiten in leitender Funktion durch die eidesstattliche Versicherung des Arztes Dr. H. glaubhaft gemacht. Der infolge der Urlaubsabwesenheit des Chefarztes sowie der Krankheit des Oberarztes seitens der Verfügungsklägerin bestrittene vollständige Ausfall des Arztes Dr. H. stellt grundsätzlich einen dringenden betrieblichen Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG dar. Der Chefarzt Dr. S. wäre bei Nichterkrankung des Oberarztes Dr. W. durch diesen in seiner urlaubsbedingten Abwesenheit vertreten worden, so dass Dr. H. nicht als Urlaubsvertreter für den Chefarzt Dr. S., sondern als Vertreter für den erkrankten Oberarzt Dr. W. auch die Tätigkeit des Chefarztes wahrnimmt.

Soweit die Verfügungsklägerin bestritten hat, dass infolge dieser Vertretung eine Patientenbetreuung durch Herrn Dr. H. nicht erfolgen kann und behauptet, Herr Dr. H. übernehme die Betreuung der Privatpatienten, die mit ca. 10 bis 15 der insgesamt 203 Patienten geschätzt würden, und diesen Sachvortrag durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, ist festzustellen, dass Herr Dr. H. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 03.04.2007 selbst bei Darlegung der ärztlichen Tätigkeiten in Leitender Funktion die Durchführung der Visite bei Privatpatienten, Abschlussuntersuchungen bei privat versicherten Patienten, Aufnahmeuntersuchung bei neu angereisten Patienten, außerplanmäßige Beratung der Privatpatienten zu seinen Vertretungstätigkeiten zählt. Dennoch hält er es nicht für möglich, daneben eine Patientenversorgung durchzuführen. Fraglich ist daher, wie weit die seitens der Verfügungsklägerin behauptete Betreuung von 10 bis 15 Privatpatienten durch den Arzt Dr. H. überhaupt geht und wie weit sie mit eine Patientenversorgung verglichen werden kann. Da die Verfügungsklägerin auch selbst nicht behauptet, dass der Chefarzt oder der Oberarzt bei der Betreuung der Patienten als rechnerische Größe grundsätzlich mit einbezogen werden, darf auch nicht ihr Vertreter Dr. H. bei der Feststellung des Betreuungsschlüssels mit einbezogen werden.

Sollte die Verfügungsklägerin urlaubsbedingt ausfallen, stünden somit 203 Patienten insgesamt noch drei erfahrenen Assistenzärzten sowie der neu eingestellten Ärztin Dr. K. gegenüber. Ausgehend davon, dass die drei Assistenzärzte jeweils 50 Patienten und Frau Dr. K. 33 Patienten betreuen könnten, wäre somit eine Versorgung von 183 Patienten gewährleistet. Die Versorgung der weiteren 20 Patienten wäre nicht gesichert.

Selbst wenn nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin Dr. H. mit der Betreuung von weiteren 10 bis 15 Patienten einberechnet werden müsste, wäre die Zahl der Patienten, deren medizinische Versorgung gesichert sei von 183 auf 193 bzw. 198 angewachsen. Damit wäre aber immer noch nicht die medizinische Versorgung von 5 bis 10 Patienten gesichert.

Zu diesem Umstand tritt die weitere Entwicklung hinzu, dass unstreitig am Dienstag, dem 10.04.2007, 33 Aufnahmen stattfinden werden. Für die Aufnahme sollen pro Patient ca. 45 bis 60 Minuten Untersuchungszeit bei einem erfahrenen Arzt in Ansatz zu bringen sein und die hundertprozentige Auslastung der Klinik trotz Berücksichtigung eines Abgangs von Patienten, die die Verfügungsklägerin im Kammertermin am 05.04.2007 mit 3 Patienten aus ihrer Station angegeben hat, wieder hergestellt sein.

Damit liegen dringende betriebliche Belange im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG vor. Zwar gehen dringende betriebliche Belange nicht in jedem Fall vor, vielmehr muss eine Abwägung mit der Beschränkung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers vorgenommen werden, die je nach ihrem Grad und dem Verhältnis zu der Dringlichkeit der betrieblichen Belange dazu führen kann, dass der Arbeitnehmer der Festsetzung des Urlaubs durch den Arbeitgeber entgegen seinen Wünschen Folge leisten muss oder nicht. Ergibt sich bei der Abwägung, dass keine der Interessen überwiegt, gehen die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers vor (vgl. Neumann/Fenske, Bundesurlaubsgesetz, 9. Auflage, § 7 Rz. 13 m.w.N.).

Die somit vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen muss jedoch zugunsten der Verfügungsbeklagten ausfallen. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände hält die Kammer die medizinische Versorgung aller Patienten bei einer Bewilligung des Urlaubs für die Verfügungsklägerin nicht mehr für gewährleistet. Selbst wenn sich die Anzahl der Patienten, deren medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, auf 5 bis 10 Patienten reduzieren würde und sich der Zustand durch die Rückkehr des Chefarztes Dr. S. aus dem Urlaub am 13.04.2007 wieder entspannen würde, ändert dies nichts an einem bestehenden Versorgungsmangel, wobei vorliegend noch zu berücksichtigen ist, dass zu dem ein erhöhter Arbeitsbedarf durch die für den 10.04.2007 geplante Aufnahme von 33 Patienten hinzu tritt.

Der Urlaubswunsch der Verfügungsklägerin muss dem gegenüber in den Hintergrund treten. Die Verfügungsklägerin hat erst im Zeitraum vom 19.02. bis 26.02.2007 ihren Resturlaub aus 2006 in Anspruch nehmen können und diese Zeit mit ihrem in Litauen lebenden Ehemann verbringen können. Dass sich diese aufgrund ihrer räumlichen Trennung nur selten sehen können, ist Folge ihrer selbst gewählten privaten Entscheidungen und nicht von der Verfügungsbeklagten zu verantworten. Damit sieht die Kammer weder einen dringenden Urlaubsbedarf der Klägerin noch eine Gefährdung ihrer ehelichen Beziehung für gegeben.

Ein Verfügungsanspruch ist somit nicht feststellbar.

b)

Darüber hinaus liegt aber auch kein Verfügungsgrund vor. Das Arbeitsgericht weist zu Recht daraufhin, dass nach § 940 ZPO eine gerichtliche Regelung im Eilverfahren nur dann möglich ist, wenn wesentliche Nachteile oder vergleichbare Beeinträchtigungen für die Verfügungsklägerin infolge der Nichtgewährung des Urlaubs bevorstehen würden. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass es sich bei der zur Urlaubsgewährung verpflichtenden Einstweiligen Verfügung um einen Fall der Befriedigungsverfügung handelt, deren Wirkungen nicht rückgängig zu machen sind. Deshalb sind an dem Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen. Das Vorbringen des Arbeitnehmers muss ein gewichtiges Interesse an der Urlaubsverwirklichung in der gewünschten Zeit belegen, dem keine als höherrangig einzustufende Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

Wie bereits oben ausgeführt, sind überwiegende Interessen der Verfügungsklägerin an der Urlaubsbewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht feststellbar. Soweit das Arbeitsgericht eine Veränderung in der Bewertung für begründet erachtet, weil vorliegend betriebsintern Urlaubsplanungen durchgeführt worden seien und die arbeitgeberseitige Ablehnung nach zunächst unbeanstandetem Wunschvorbringen bei förmlicher Urlaubsgestattung angebracht gewesen sei, so dass bei der Verfügungsklägerin ein schützenswertes Vertrauen entstanden sei, ihren Urlaub tatsächlich zum gewünschten Zeitraum nehmen zu können, kann dem unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Verfahrensanweisung "Urlaubsplanung und Genehmigung" sowie dem weiteren zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien nicht gefolgt werden.

Die Verfügungsklägerin bestreitet zwar, dass ihr die Verfahrensanweisung bekannt sei, was die Verfügungsbeklagte behauptet, sie bestreitet aber nicht deren Existenz und ihre grundsätzliche Anwendbarkeit.

Die Verfahrensanweisung bestimmt eindeutig, dass im Dezember des laufenden Jahres in jedem Ressort für das kommende Jahr ein nur vorläufiger und damit noch unverbindlicher Urlaubsplan erstellt wird und die Vorlage der Urlaubsplanung noch keine Genehmigung darstellt (vgl. Ziffer 3.1 der Verfahrensanweisung). Gemäß Ziffer 3.4 der Verfahrensanweisung erfolgt eine verbindliche Zusage des Urlaubs erst, wenn der Urlaubsschein von dem Personalleiter abgezeichnet wurde bzw. dem Urlaubsantrag nicht innerhalb 14 Tagen widersprochen wurde.

Auch nach eigenem Vortrag der Verfügungsklägerin konnte die Eintragung in den Urlaubsplan nicht den förmlichen Urlaubsantrag ersetzen. Dieser sollte nach ihrem eigenen Vortrag spätestens 14 Tage vor dem Urlaubsbeginn eingereicht werden. Bereits die Tatsache, dass es immer einen Urlaubsantrag neben dem Eintrag in dem Urlaubsplan bedurft hat, belegt, dass die Eintragung in dem Urlaubsplan und dessen widerspruchslose Entgegennahme durch die Arbeitgeberseite nicht automatisch die Urlaubsbewilligung zur Folge hatte. Dies kommt in der Verfahrensanweisung ausdrücklich zur Geltung.

Soweit die Verfügungsklägerin behauptet, die schriftliche Beantragung des Urlaubs vor Urlaubsantritt sei lediglich eine Formsache, um auch den konkreten Urlaub schriftlich zu dokumentieren und in der Regel werde der Urlaub - wie im Urlaubsplan eingetragen - auch bewilligt, kann die Kammer diese Einschätzung nicht nachvollziehen. Ihr steht insoweit der Wortlaut der Verfahrensanweisung entgegen, aber auch der eigene Vortrag der Verfügungsklägerin im Weiteren. So hat die Verfügungsklägerin selbst vorgetragen, dass die letzten drei Urlaubswünsche zunächst durch ihren Arbeitgeber abgewiesen worden seien und dem letzten Urlaubswunsch erst unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entsprochen worden sei. Immer wenn sie Urlaub schriftlich beantrage, erfolge der Hinweis auf mögliche personelle Engpässe, wobei es ihr nicht erinnerlich sei, dass sich der Chefarzt bei anderen Kollegen derartig verhalte. Mithin hätte die Verfügungsklägerin gerade nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr der im Urlaubsplan eingetragene Urlaub nach schriftlicher Beantragung ohne weiteres bewilligt werde, so dass die Beantragung nur noch reine Formsache wäre. Vielmehr ist nicht nachvollziehbar, warum die Verfügungsklägerin nicht zeitig vor dem geplanten Urlaubsbeginn einen schriftlichen Urlaubsantrag verfasst hat, dessen Erfolgsaussichten notfalls auch in einem Hauptsacheverfahren hätte geprüft werden können, sondern stattdessen erst am 13.03.2007 ihren Urlaubsantrag schriftlich eingereicht hat und noch vor Bescheidung des Urlaubsantrags eine Reise gebucht hat.

Insoweit ist darauf zu verweisen, dass der Arbeitnehmer nicht befugt ist, durch vorzeitige Aufwendungen, z. B. für eine Reise, eigenmächtig den Urlaubszeitpunkt festzulegen und so einen Verfügungsgrund zu schaffen, obwohl ihm an sich ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, rechtzeitig einen Urlaubsantrag zu stellen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl.v.07.03.2002 - 7 Ta 226/02-).

Inwiefern der Verfügungsklägerin tatsächlich eine "Sonderbehandlung" bei der Urlaubsbewilligung im Vergleich zu den übrigen Arbeitskollegen widerfährt, kann letztlich dahingestellt bleiben, da der Vortrag der Verfügungsklägerin hierzu sehr unkonkret ist und insbesondere die behauptete "Andersbehandlung" der Arbeitskollegen der Verfahrensanweisung vom 20.11.2006 widersprechen würde. Auch die seitens der Verfügungsbeklagten bestrittene Behauptung der Verfügungsklägerin, alle übrigen Kollegen würden bereits vor dem eigentlichen Urlaubsantrag ihre Urlaube buchen, ist vorliegend unbeachtlich. Unter Berücksichtigung des Inhalts der Verfahrensanweisung, insbesondere der Formulierung "Bei geplanten Reisebuchungen obliegt es dem Mitarbeiter, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen" (Ziffer 3.4 der Verfahrensanweisung), wäre dieses Verhalten sehr fragwürdig und für die Verfügungsbeklagte nicht verbindlich.

Nach alledem ist somit auch kein Verfügungsgrund feststellbar.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war daher antragsgemäß abzuändern und der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat die Verfügungsklägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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