Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 128/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff
ArbGG § 11 a Abs. 3
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 128/04

Verkündet am: 12.07.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2004, Az.: 10 Ca 1035/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 721,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, der früher in Russland lebte und dann aussiedelte, war bei dem Beklagten, der ein Reisebüro betreibt, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.02.2004 als Projektleiter gegen Zahlung eines monatlichen Gehaltes in Höhe von 3.000,00 EUR brutto beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages gehörte zu seinem Aufgabenbereich die Anbindung von neuen Reiseveranstaltern, Werbung, Kontrolle der Buchführung, Personalführung und Organisation von Schulungen.

Der Beklagte erteilte dem Kläger für die Monate Februar und März 2004 Gehaltsabrechnungen, in welchen er eine Bruttovergütung in Höhe von insgesamt 5.100,00 EUR brutto auswies, jedoch keinerlei Zahlung leistete. Daraufhin hat der Kläger am 15.04.2004, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Z, C-Stadt, beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage auf Zahlung von 5.100,00 EUR brutto nebst Zinsen unter Hinweis auf die vorliegenden Lohnabrechnungen eingereicht. Des Weiteren hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beklagte 2.000,00 EUR netto an den Kläger gezahlt.

Nachdem der Beklagte zu dem anberaumten Gütetermin vom 05.05.2004 nicht erschienen war, hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil verkündet, wonach der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 5.100,00 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.000,00 EUR netto, nebst 5% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 23.04.2004 zu zahlen. Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden.

Des Weiteren hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.05.2004 dem Kläger für den ersten Rechtszug rückwirkend ab 05.05.2004 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt, jedoch den (stillschweigenden) Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen.

Zur Begründung des zurückweisenden Teiles der Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei unter Berücksichtigung von § 121 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Verfahren für den Kläger nicht erforderlich gewesen, da es sich um einen einfachen Lebenssachverhalt gehandelt habe, der die Hinzuziehung eines Anwaltes nicht gerechtfertigt habe.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihm am 14.05.2004 zugestellt worden ist, am 25.05.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend, es habe sich zwar um eine einfache Sach- und Rechtslage gehandelt, jedoch hätten ihm, nach seiner Übersiedlung aus der russischen Föderation in die Bundesrepublik, die notwendigen Kenntnisse des deutschen Gerichtswesens gefehlt, um seinen Vergütungsanspruch gerichtlich zu verfolgen. Er habe daher Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch nach §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 121 Abs. 2 ZPO auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Im Rahmen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 121 Abs. 2 ZPO einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Im vorliegenden Fall war der Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und darüber hinaus war die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Wie bereits das Arbeitsgericht Mainz zutreffend ausgeführt hat, lag dem vorliegenden Rechtsstreit ein einfacher Sachverhalt zugrunde, auf dessen Grundlage auch ein rechtlicher Laie ohne weiteres seine Rechte beim Arbeitsgericht verfolgen konnte. Die Höhe der einzuklagenden Arbeitsvergütung ergab sich aus den vorliegenden Lohnabrechnungen, so dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig war.

Auch aus der Tatsache, dass der Kläger früher auf dem Gebiet der russischen Föderation lebte und sodann in die Bundesrepublik aussiedelte bietet keinen Anlass dafür, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen. Aufgrund der Arbeitsleistung, zu der er arbeitsvertraglich verpflichtet war, ist davon auszugehen, dass er geschäftserfahren war und vom deutschen Gerichtswesen zumindest insoweit Kenntnis hatte, dass er über die Existenz von Gerichten unterrichtet war. Denn laut Arbeitsvertrag gehörte zu seinen Aufgaben die Kontrolle der Buchführung sowie Personalführung. Mithin hätte er lediglich bei einem deutschen Gericht telefonisch nachfragen müssen, wohin er sich in seinem Fall zu wenden habe und hätte dann die Auskunft erhalten, dass eine Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Arbeitsgerichtes in Deutschland erhoben werden kann. Hiervon hätte er im vorliegenden Fall ohne weiteres Gebrauch machen können.

Mithin war seine sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie der Kläger zu tragen hat, festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück