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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: 9 Ta 128/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.04.2009, AZ: 10 Ca 2526/07, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Mit Beschluss vom 18.01.2008 wurde dem Beklagten für die erste Instanz mit Wirkung vom 08.01.2008 unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Beklagte vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte. Mit Beschluss vom 07.04.2009 hat das Arbeitsgericht die getroffenen Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Beklagte ab 15.04.2009 monatliche Raten in Höhe von 155,00 € zu zahlen hat. Der genannte Beschluss ist dem Beklagten über seine Prozessbevollmächtigte am 9. April 2009 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen mit einem am 15. April 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass sich sein Gehalt aus einem Fixum und einem variablen Teil zusammensetze und daher in der Höhe schwanke. Ferner hat er geltend gemacht, dass er weitergehende Verpflichtungen in Höhe von ca. 115,00 € pro Monat bei der Bank B. habe und noch eine Schuld gegenüber einer Privatperson in Höhe von ca. 100,00 € monatlich zu tilgen habe. Deshalb sei ihm eine Rate in Höhe von 50,00 € pro Monat, nicht aber in Höhe von 155,00 € monatlich zumutbar. Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung legte der Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2009 Gehaltsabrechnungen der Monate Dezember 2008 bis April 2009, eine Kopie des Kontoauszugs der Bank B., eine Bestätigung über die Erbringung von Unterhaltsleistung für seinen Sohn sowie einen "Schuldschein" vor, wonach der Beklagte einem Gläubiger insgesamt 1.000,00 € schuldet und sich verpflichtet, den Betrag in monatlichen Raten von mindestens 50,00 € zurückzuzahlen. Der Schuldschein datiert vom 27.03.2009. Mit Beschluss vom 15.05.2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung habe ergeben, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten wesentlich dahingehend geändert hätten, dass unter Berücksichtigung des durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelts, des Freibetrags für die Partei, der Wohnkosten, des Freibetrags für Erwerbstätige sowie unter Berücksichtigung der Belastung mit Kindesunterhalt und der Rückführung einer Kreditverbindlichkeit ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 418,21 € ergebe. Die Ratenzahlung aus dem Schuldanerkenntnis sei nicht zu berücksichtigen, da die Zahlungsverpflichtung erst nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstanden sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Forderung der Landeskasse hinter dem privaten Schuldanerkenntnis zurückstehen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Berechnung des für die Festsetzung von Raten zu berücksichtigenden einzusetzenden Einkommens im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 115 Abs. 1 ZPO. Der schwankenden Höhe des monatlichen Arbeitseinkommens hat das Arbeitsgericht dabei durch eine Durchschnittsberechnung ausreichend Rechnung getragen. Es hat zutreffend ferner die zugunsten des Klägers bestehenden Freibeträge und sonstigen Belastungen in Ansatz gebracht. Nicht zu beanstanden ist, dass das Arbeitsgericht die gegebenenfalls bestehende Zahlungsverpflichtung aufgrund des Schuldscheins vom 27.03.2009 nicht einkommensmindernd berücksichtigt hat. Es handelt sich bei dieser Verbindlichkeit nicht um eine besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, da der Beklagte diese Verbindlichkeit erst zeitlich nach der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung und damit in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten begründet hat. Eine Berücksichtigung derartiger finanzieller Belastungen kommt jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht in Betracht (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.01.2008 - 11 Ta 289/07; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 115 ZPO Rz. 38 m. w. N.). III. Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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