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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 143/05
Rechtsgebiete: KSchG, RVG, ArbGG, ZPO, GKG


Vorschriften:

KSchG § 2 Satz 1
RVG § 33
RVG § 33 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO §§ 567 ff.
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 143/05

Entscheidung vom 08.07.2005

Tenor:

1. Das als sofortige Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.05.2005, Az.: 7 Ca 724/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 444,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 28.04.2005 eine Klage eingereicht, mit welcher er sich gegen eine Änderungskündigung gewendet hat; er hat das Änderungsangebot nicht unter dem Vorbehalt des § 2 Satz 1 KSchG angenommen.

Während der Güteverhandlung vom 17.05.2005 haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem unter anderem folgendes vereinbart worden ist:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die streitgegenständliche Änderungskündigung gegenstandslos ist.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten aufgrund einer noch im Mai 2005 auszusprechenden arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen - die erst ausgesprochen werden kann, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes schriftlich vorliegt - mit Ablauf des 30.09.2005 seine Beendigung finden wird.

3. ..."

Am Ende der Güteverhandlung hat das Arbeitsgericht auf Antrag beider Prozessvertreter den Gegenstandswert von deren anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 33 RVG auf 4.710,00 € - dies entspricht einem Vierteljahresverdienst des Klägers - festgesetzt.

Am 20.05.2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes ein "Rechtsmittel" eingelegt.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht geltend, bei der Berücksichtigung des Streitwertes sei übersehen worden, dass gemäß Ziffer 1) des gerichtlichen Vergleiches das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei nicht rechtshängig gewesen, so dass für den gerichtlichen Vergleich ein höherer Gegenstandswert hätte angesetzt werden müssen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde - als solche ist das Rechtsmittel des Klägervertreters aufzufassen - ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 33 Abs. 2 RVG, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im vorliegenden Rechtsstreit unter Beachtung von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu Recht in Höhe eines Vierteljahresverdienstes des Klägers, also auf 4.710,00 € festgesetzt. Es hat hierbei den nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG möglichen Höchstwert für einen Rechtsstreit um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgeschöpft.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, angesichts der im gerichtlichen Vergleich vom 17.05.2005 vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei für diesen Vergleich ein Gegenstandswert von insgesamt sechs Bruttomonatsverdiensten zu berücksichtigen, folgt dem die Beschwerdekammer nicht. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war letztlich eine Beendigungskündigung, da der Kläger das Änderungsangebot der Beklagten nicht unter Vorbehalt im Sinne von § 2 Satz 1 KSchG angenommen hat. Soweit in dem Vergleich sodann vereinbart wurde, dass die streitgegenständliche Änderungskündigung gegenstandslos ist und der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Mai 2005 eine arbeitgeberseitige Beendigungskündigung aus betriebsbedingten Gründen auszusprechen, handelt es sich lediglich um eine Modalität der Abwicklung des ausschließlich durch die Änderungskündigung vom 13.04.2005 bedrohten Arbeitsverhältnisses. Zumindest besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dieser Änderungskündigung und der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit im Mai 2005. Mithin verbietet es sich, für den Vergleich einen Gegenstandswert festzusetzen, der über den nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG vorgesehenen Höchstbetrag hinausgeht.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. in Höhe der geschätzten Differenz zwischen den Anwaltsgebühren, die einmal bei Anwendung des festgesetzten und ein andermal unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde angestrebten Gegenstandswertes entstanden wären, festgesetzt.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 = AP Nr. 3 zu § 78 ArbGG 1979 n.F.).

Ende der Entscheidung

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