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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 149/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BetrVG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
BetrVG § 28 Abs. 1
BGB § 622 Abs. 1
BGB § 622 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 149/06

Entscheidung vom 22.08.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.07.2006, Az: 2 Ca 913/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 89,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten während der Zeit vom 03.05.2006 bis 16.05.2006 im Rahmen einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 48 ff. SGB III) tätig. Am 18.05.2006 schloss er mit der Beklagten einen schriftlichen Arbeitsvertrag für ein am 18.05.2006 beginnendes Beschäftigungsverhältnis; gem. § 2 Ziff. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages beträgt die Probezeit sechs Monate und das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragspartnern während dieser Zeit mit einer Frist von 14 Tagen ohne festen Termin gelöst werden.

Mit Schreiben vom 13.06.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2006.

Mit seiner am 7.07.2006 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. für folgende beabsichtigte Sachanträge zu bewilligen:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 13.06.06, zugegangen am 17.06.06, beendet wurde, sondern über den 30.06.06 hinaus fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die einschlägigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zur Einsicht zu überlassen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Weiterbeschäftigung des Klägers unter Berücksichtigung der Arbeitszeitordnung zu organisieren und die Zeiterfassungsanlage funktionstüchtig zu gestalten.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 504,08 EUR brutto und 21,57 EUR netto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszins aus dem Gesamtbetrag ab 01.07.06 zu zahlen.

Zur Begründung des Antrages zu 3. hat der Kläger u. a. vortragen lassen, die Zeiterfassungsanlage bei der Beklagten habe nicht korrekt funktioniert; die geleistete Arbeitszeit sei irgendwie automatisch auf andere Zeiten verlegt worden, wobei die Summe der Arbeitszeiten jedoch zutreffe. Wegen der weiteren Begründung der gestellten Anträge wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Klage in allen Punkten mit Schriftsatz vom 17.07.2006, auf dessen Inhalt verwiesen wird, entgegengetreten.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 25.07.2006 dem Kläger für die Zahlungsklage Prozesskostenhilfe bewilligt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Darüber hinaus hatte es hinsichtlich aller Sachanträge dem Kläger Frau Rechtsanwältin D. gemäß § 11 a ArbGG beigeordnet. Zur Begründung des zurückweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, es fehle an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die Kündigungsschutzklage, da die Kündigung in der Probezeit erfolgt sei. Darüber hinaus habe auch der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die einschlägigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zur Einsicht zu überlassen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da dieser Antrag unbestimmt und nicht vollstreckbar sei. Schließlich fehle es auch für den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Weiterbeschäftigung des Klägers unter Berücksichtigung der Arbeitszeitordnung zu organisieren und die Zeiterfassungsanlage funktionstüchtig zu gestalten, an einer Rechtsgrundlage.

Der Kläger hat gegen die Teilabweisung der Prozesskostenhilfe am 28.07.2006 Beschwerde eingelegt.

Er macht geltend, es sei zwar zutreffend, dass er zur Erprobung eingestellt worden sei, jedoch könne hier eine Umgehung des Kündigungsschutzes vorliegen. Die Vereinbarung einer zweiten Probezeit sei unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.07.2006 ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Unter Berücksichtigung von § 114 ZPO liegen im vorliegenden Fall die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der vom Kläger beabsichtigten Sachanträge zu Ziffer 1. - 3. nicht vor. Nach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragsstellers, aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen, für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. BGH NJW 94, 1161 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern für die Anträge der Klägerin zu 1. bis 3. zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes verweigert, zumal es insoweit an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung fehlt.

Der Antrag zu 1. auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 13.06.2006 beendet wurde, erscheint aussichtslos, da der Kläger, aufgrund seiner kurzen Beschäftigungszeit, noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz im Zeitpunkt der Kündigung in Anspruch nehmen konnte.

Die Fehlerhaftigkeit der Anhörung des Betriebsrates (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG) ist vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden. Er beruft sich insoweit auf eine Information der Betriebsrätin Z., wonach diese den Namen des Klägers nicht kenne und der Betriebsrat über die Probezeitvereinbarung sowie die sozialen Belange des Klägers nicht informiert worden sei. Diese Auskünfte der Betriebsrätin Z. reichen jedoch nicht aus, um die Fehlerhaftigkeit der Betriebsratsanhörung erkennen zu lassen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten ist in deren Betrieb ein Ausschuss im Sinne von § 28 Abs. 1 BetrVG errichtet, auf den der Betriebsrat die Durchführung von Kündigungsanhörungen übertragen hat. Da die Betriebsrätin Z. diesem Ausschuss nicht angehört, kommt es auf deren Kenntnis oder Unkenntnis von Einzelheiten der Betriebsratsanhörung nicht an.

Soweit in dem Antrag zu 1. des weiteren die allgemeine Feststellung des unbefristeten Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses über den 30.06.2006 vom Kläger begehrt wird, fehlt es ebenfalls an der hinreichenden Erfolgsaussicht, zumal durch die streitgegenständliche Kündigung das Beschäftigungsverhältnis - selbst wenn § 622 Abs. 3 BGB nicht anwendbar sein sollte - gemäß § 622 Abs. 1 BGB spätestens zum 31.07.2006 beendet worden ist.

Der in der Klageschrift angekündigte Klageantrag zu 2. hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da es sich um einen unzulässigen Leistungsantrag handelt. Die vom Kläger herausverlangten Gegenstände sind nicht hinreichend bestimmt ("... die einschlägigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ..."), so dass der Antrag auch nicht vollstreckbar wäre.

Gleiches gilt für den angekündigten Klageantrag zu 3. Die Bedingungen, zu denen der Kläger seine Weiterbeschäftigung verlangt, sind nicht hinreichend bestimmt, zumal aus dem Antrag nicht ersichtlich ist, welche konkreten Organisations- und Gestaltungsmaßnahmen von der Beklagten verlangt werden. Im Falle einer Titulierung wäre auch insoweit eine Vollstreckbarkeit des Titels nicht gegeben.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der Gerichtskosten für die Klageanträge zu 1. bis 3. festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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