Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 173/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.06.2008, Az.: 1 Ca 351/07 - wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Gründe:

I. Am 25.01.2008 schlossen die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren Az.: 9 Sa 543/07 einen Vergleich, nach dessen Ziffer 2 der Beklagte das Arbeitsverhältnis bis 15.02.2007 unter Berücksichtigung eventuell noch offenstehender Urlaubstage abzurechnen und den sich zu Gunsten der Klägerin ergebenden Nettobetrag an diese auszuzahlen hat. Auf Antrag der Klägerin setzte das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Beschluss vom 19.06.2008, Az.: 1 Ca 351/07, gegen den Schuldner (Beklagten) zur Erzwingung der genannten Verpflichtung aus dem Vergleich ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500, € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft fest. Gegen diesen, ihm am 07.08.2008 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit einem am 21.08.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass dem genannten Schriftsatz eine Lohnabrechnung für die Klägerin zum 15.02.2007 beiliege. Tatsächlich lag dem genannten Schriftsatz keine Abrechnung bei. Eine solche Abrechnung wurde auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Mit Beschluss vom 01.09.2008 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass dem genannten Schriftsatz des Schuldners keine Abrechnung beigefügt gewesen ist und eine solche trotz entsprechenden Hinweises im Beschwerdeerwiderungsschriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin auch im laufenden Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt wurde. Auch habe der Schuldner nicht dargelegt, ob die fragliche Lohnabrechnung der Klägerin bereits zuvor erteilt gewesen sei oder nunmehr erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens habe erteilt werden sollen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht dargelegt, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner die fragliche Verpflichtung bereits erfüllt hat. Insgesamt folgt daher die Beschwerdekammer der ausführlichen Begründung im genannten Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 01.09.2008. Auch die Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Zwangsgeldes ist im Rahmen eigener Ermessensausübung der Beschwerdekammer nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Die vorliegende Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück