Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 178/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, MTV


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
MTV § 6 Ziff. 4
MTV § 15 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 178/07

Entscheidung vom 08.08.2007

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.06.2007, Az.: 3 Ca 613/07 teilweise abgeändert und dessen Tenor zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Klägerin wird ab dem 12.6.2007 unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. Prozesskostenhilfe für die Wahrnehmung ihrer Rechte 1. Instanz bewilligt, gegenständlich beschränkt aber auf die Geltendmachung einer Arbeitsvergütung in Höhe von jeweils 1.241,84 EUR brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit für die Monate Oktober 2006 bis einschl. März 2007 und die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs für den Monat April 2007 in Höhe von 288,80 EUR brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 75,- EUR zu leisten hat.

Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit ihrer am 28.3.2007 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage machte die Klägerin Vergütungs- und Mehrarbeitsvergütungsansprüche für den Zeitraum Oktober 2006 bis Februar 2007 in Gesamthöhe von 10.209,08 EUR brutto abzüglich erhaltener 3.000 EUR netto geltend, wobei sie nach der von ihr als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Stundenaufstellung zwischen 247 und 304,5 Arbeitsstunden erbracht haben will.

Mit weiterer, am 3.5.2007 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobener Klage begehrte die Klägerin die Bezahlung von 173 Arbeitsstunden im Monat März 2007 und 40 Arbeitsstunden für April 2007, was ausgehend von einem arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn von 7,22 EUR einen Klagebetrag von 1.537,86 EUR brutto nebst Zinsen ergibt. Das Arbeitsgericht hat die Verfahren verbunden.

Auf den am 12.6.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten hat das Arbeitsgericht der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags mit Beschluss vom 21.6.2007 Prozesskostenhilfe nur für die Verfolgung eines Vergütungsanspruchs in Höhe von 2.856,16 EUR bewilligt. Gleichzeitig hat es monatliche Raten in Höhe von 75,- EUR angeordnet.

Die Bewilligung bezieht sich dabei auf die Grundvergütung der Monate Dezember 2006, Januar 2007 bis anteilig April 2007 in Höhe von jeweils 1.241,80 EUR brutto abzüglich jeweils erhaltener 600 EUR netto sowie 288,80 EUR brutto.

Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche (Grundvergütung Oktober, November 2006, Mehrarbeitsvergütungsansprüche) hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin die auf die Monate Oktober und November 2006 bezogenen Zahlungsansprüche rechtzeitig nach Maßgabe des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz geltend gemacht habe. Die behaupteten Mehrarbeitsstunden habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt und auch nicht verdeutlicht, dass diese auf Anordnung des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters geleistet worden sein.

Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 25.6.2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem 6.7.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz, auf dessen Inhalt zur Darstellung der Beschwerdebegründung verwiesen wird (Bl. 40 ff. d. A.), sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 10.07.2007 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten des genannten Nichtabhilfebeschlusses wird auf Bl. 49 ff. d. A. verwiesen.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache - wie aus dem Tenor ersichtlich - teilweise Erfolg.

Nach der Klarstellung in der Beschwerdeschrift der Klägerin vom 05.07.2007 wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen. Diese ist im Übrigen auch rechtlich nach § 115 ZPO unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht zu beanstanden.

Rechtlich zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, soweit die Klägerin neben der Grundvergütung auch Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung geltend macht. Insoweit bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. d. § 114 ZPO. Nach § 6 Ziff. 4 des Allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz dürfen Überstunden grundsätzlich nur auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers bzw. dessen Stellvertreters geleistet werden. Unabhängig von dieser tariflichen Bestimmung ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25.11.1993, EZA § 14 KSchG Nr. 3) der Arbeitnehmer, der im Prozess die Zahlung von Überstunden fordert u.a. eindeutig vortragen muss, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, lässt sich dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe auch für die Geltendmachung der Ansprüche auf Zahlung der Grundvergütung für die Monate Oktober und November 2006 bezieht.

Gemäß § 15 Ziff. 1 des genannten Manteltarifvertrages erlöschen nur Forderungen aus falscher Tarifeinstufung und aus Bezahlung von Überstunden nebst Zuschlägen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Alle übrigen Ansprüche erlöschen hingegen erst 3 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Bei der Geltendmachung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Forderung aus falscher Tarifeinstufung. Die Klägerin macht nicht geltend, unzutreffend in ein tarifliches Vergütungssystem eingruppiert gewesen zu sein. Sie begehrt mit ihrer Klage vielmehr nur die sich aus den arbeitsvertraglichen Bestimmungen ergebende Grundvergütung. Die in § 15 Ziffer 1 geregelte Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit ist damit vorliegend sachlich nicht einschlägig. Vielmehr handelt es sich um einen übrigen Anspruch i. S. d. § 15 Ziff. 1 MTV, so dass ein Verfall allenfalls 3 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb in Betracht kommt. Nach dem Sachvortrag der Beklagten wurde der Klägerin eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst am 12.03.2007 ausgehändigt. Selbst wenn man von einem Ausscheiden aus dem Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt ausgeht, wurde durch die beiden, im Nachhinein zu einem Verfahren verbundenen Klagen und deren Zustellung an die Beklagte die dreimonatige Ausschlussfrist nach Ausscheiden gewahrt.

Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen teilweise abzuändern. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Entscheidung ist, da Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bestehen, nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück