Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 192/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 S. 1
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 192/06

Entscheidung vom 07.11.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.08.2006, AZ: 4 Ca 894/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eine Kündigungsschutzklage eingereicht und anschließend, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C. beantragt; gleichzeitig hat er mitgeteilt, dass das ausgefüllte Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht werde.

Während der Güteverhandlung vom 04.05.2006 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, er könne eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten heute nicht überreichen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht einen Beschluss verkündet, wonach dem Kläger bis spätestens 11.05.2006 Gelegenheit gegeben wurde, die Erklärung nebst Anlagen zur Gerichtsakte einzureichen. Anschließend haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich beendet.

Am 11.05.2006 ging beim Arbeitsgericht per Telefax ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, in welchem er mitteilte, er überreiche anliegend die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Anlagen und bitte um Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch. Dem Schreiben waren jedoch weder die angekündigte Erklärung noch irgendwelche Anlagen beigefügt.

Diese Unterlagen gingen erst am 15.05.2006 mit dem - nunmehr per Post zugesandten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.05.2006 - beim Arbeitsgericht ein.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin mit Beschluss vom 17.08.2006 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dieser habe die notwendige Erklärung nebst Anlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht.

Der Kläger hat gegen den Beschluss vom 17.08.2006, der ihm am 22.08.2006 zugestellt worden ist, am 21.09.2006 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend, die von dem Gericht zur Vorlage der Erklärung gesetzte Frist sei als gewahrt anzusehen, da in dem Fax-Schreiben vom 11.05.2006 auf die Anlagen verwiesen worden sei, die dann im Original auf dem normalen Postwege dem Gericht zur Verfügung gestellt worden seien.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Nach § 114 ZPO darf einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ist die Instanz bereits beendet, ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich. Die Instanz endet durch Endentscheidung, Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels, übereinstimmende Erledigungserklärung oder Vergleich. Das Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird; eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung ist nämlich zu diesem Zeitpunkt - bezogen auf das erstinstanzliche Verfahren - ausgeschlossen. Trotzdem ist - schon im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz - Prozesskostenhilfe dann zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese gewahrt wird (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 117 Rz. 2 b m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen am 15.05.2006 als Anlage des Originalschriftsatzes vom 11.05.2006 beim Arbeitsgericht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt konnte keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, zumal das zwischen den Parteien geführte Kündigungsschutzverfahren durch einen gerichtlichen Vergleich bereits am 04.05.2006 beendet worden war.

Darüber hinaus hat der Kläger auch die ihm vom Arbeitsgericht zur Vorlage der Erklärung nebst Anlagen gesetzte Frist bis spätestens 11.05.2006 nicht gewahrt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass an diesem Tag per Telefax der Schriftsatz des Klägers vom 11.05.2006 eingereicht wurde, in welchem auf eine angeblich anliegende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen hingewiesen wurde. Denn diesem Telefax-Schreiben lagen die angekündigten Unterlagen nicht bei. Das Arbeitsgericht war mithin, aufgrund des zögerlichen Verhaltens des Klägers, nicht in der Lage, bis zum Ablauf der gesetzten Frist Einblick in die notwendige Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu nehmen und die darin enthaltenen Daten seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Mithin ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Bewilligungsantrag des Klägers zurückgewiesen worden ist.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück