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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 193/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 193/05

Entscheidung vom 23.08.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.06.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 713,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am 10.03.2005 eine Kündigungsklage erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. beantragt. Dem Antrag war keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers beigefügt; die Nachreichung der entsprechenden Angaben des Klägers ist in der Klageschrift angekündigt worden.

Am 27.05.2005 hat der Klägervertreter eine Erklärung des Klägers über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

In der Güteverhandlung vom 10.06.2005 hat der Kläger erklärt, das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt D. sei beendet; anschließend hat er einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.06.2005 ist dem Kläger für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 27.05.2005 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. bewilligt worden.

Am 19.07.2005 hat der Kläger gegen den Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichtes, der ihm am 29.06.2005 zugestellt worden ist, sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend, sein Rechtsmittel richte sich ausschließlich gegen den Zeitpunkt, ab dem die Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die beantragte Prozesskostenhilfe nicht mit Antragstellung, sondern erst mit Wirkung ab dem 27.05.2005 bewilligt worden sei.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz und Satz 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Grundsätzlich ist Prozesskostenhilfe zwar rückwirkend für die Zeit ab Antragstellung zu gewähren, was jedoch voraussetzt, dass zu diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife vorliegt. Anderenfalls kann die Prozesskostenhilfe erst auf jenen Zeitpunkt rückwirkend bewilligt werden, zu dem Bewilligungsreife tatsächlich eingetreten ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Klageschrift zwar die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, jedoch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Mithin lag zu diesem Zeitpunkt eine Bewilligungsreife nicht vor, mit der Folge, dass eine Rückwirkung der Bewilligung auf diesen Zeitpunkt ausgeschlossen ist.

Infolgedessen war im vorliegenden Fall die Prozesskostenhilfe rückwirkend auf den Zeitpunkt zu bewilligen, in dem der Antragsteller nicht nur einen formgerichteten Antrag gestellt, sondern auch die Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt und entsprechende Belege beigefügt hatte (vgl. § 117 ZPO und BGH NJW 82, 446). Diese Voraussetzungen waren am 27.05.2005 erfüllt, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beim Arbeitsgericht erstmals eingereicht hatte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, beginnend mit diesem Zeitpunkt, ist daher nicht zu beanstanden.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der vom Kläger gegenüber der Staatskasse geltend gemachten Gebühren und Auslagen festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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