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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 193/06
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 6 S. 1
RVG § 46 Abs. 1
RVG § 48 Abs. 1
RVG § 55
RVG § 55 Abs. 1 S. 1
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 121 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 193/06

Entscheidung vom 27.10.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.09.2006, Az. 4 Ca 2934/05 wird zurückgewiesen.

2. Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Gründe:

I.

Die in A-Stadt wohnhafte Klägerin hat den ebenfalls in A-Stadt ansässigen Rechtsanwalt Z. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen eines beim Arbeitsgericht Mainz anhängigen Feststellungs- und Zahlungsrechtsstreites beauftragt. Im Verlaufe des Prozesses hat die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt; daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.03.2006 Prozesskostenhilfe ab dem 24.08.2005 bewilligt und der Klägerin Herrn Rechtsanwalt Z., A-Stadt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes beigeordnet. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde der entsprechend protokollierte Beschluss des Arbeitsgerichtes durch einen weiteren Beschluss vom 07.04.2006 dahingehend berichtigt, dass der Klägerinvertreter allgemein und nicht zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes beigeordnet ist.

Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 15.05.2006 die gem. § 55 RVG aus der E. an den Anwalt zu zahlende Vergütung auf 1.532,68 EUR festgesetzt. In dieser festgesetzten Vergütung sind Fahrtkosten des Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung von zwei durch das Arbeitsgericht anberaumte Termine und Tage- sowie Abwesenheitsgeld für die zwei Sitzungstage berücksichtigt worden.

Am 23.05.2006 hat die Bezirksrevisorin für die E. Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 15.05.2006 eingelegt und beantragt, die Vergütung neu auf 1.267,88 EUR festzusetzen. Zur Begründung des Rechtsbehelfes hat die Vertreterin der E. unter anderem ausgeführt, nach § 46 Abs. 1 RVG würden Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich gewesen seien. Der Rechtsanwalt, welcher der Klägerin beigeordnet worden sei, habe dazu beitragen müssen, die Auslagen möglichst niedrig zu halten. Im vorliegenden Fall wäre der Klägerin ein zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten bereiter Rechtsanwalt beizuordnen gewesen. Da dies unterblieben sei, könnten Reisekosten des am Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten nur bis zu der Höhe als erstattungsfähig behandelt werden, in der sie bei der Beiordnung eines Verkehrsanwaltes tatsächlich entstanden wären. Die im Falle der Einschaltung eines Verkehrsanwaltes fiktiv angefallenen Gebühren hätten sich auf 1.267,88 EUR belaufen, so dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nur einen dementsprechenden Erstattungsanspruch habe.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat beantragt, der Erinnerung der Bezirksrevisorin nicht abzuhelfen. Wegen der diesen Antrag begründenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf dessen Schriftsatz vom 30.05.2006 verwiesen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle hat der Erinnerung der Bezirksrevisorin nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Richter vorgelegt. Dieser hat der Erinnerung mit Beschluss vom 15.09.2004 nicht abgeholfen; die Bezirksrevisorin hat am 27.09.2004 gegen den Nichtabhilfebeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Der zuständige Richter hat daraufhin auch der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die von der Vertreterin der E. form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig.

Das Rechtsmittel ist aber in der Sache nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der E. zu zahlende Vergütung unter Beachtung der §§ 55 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 RVG i. V. m. den Beschlüssen des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2006 und 07.04.2006 zu Recht auf 1.532,68 EUR festgesetzt.

Beantragt eine Partei in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes, so hat das Arbeitsgericht im Rahmen der §§ 114 ff. ZPO im Falle der Bewilligung drei Möglichkeiten, die Beiordnung des Rechtsanwaltes unter Beachtung von § 121 Abs. 1 ZPO und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Beschluss vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 = AP Nr. 3 zu § 121 ZPO) zu regeln:

1. Die Beiordnung des Rechtsanwaltes zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes,

2. die Beiordnung mit der Maßgabe, dass Reisekosten des Prozessbevollmächtigten aus der E. bis zu dem Betrag erstattet werden, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehranwaltes angefallen wäre,

3. die uneingeschränkte Beiordnung eines Rechtsanwaltes.

Erfolgt die Beiordnung entsprechend der dritten Möglichkeit kann der beigeordnete Rechtsanwalt im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nicht mehr darauf verwiesen werden, dass eine der beiden anderen Entscheidungsalternativen des Arbeitsgerichtes kostengünstiger gewesen wäre. Denn insoweit hatte das bewilligende Arbeitsgericht bereits zu prüfen, mit welcher Maßgabe die Bewilligung erfolgt.

§ 46 Abs. 1 RVG, also die gesetzliche Regelung, auf welche sich die Beschwerdeführerin stützt, ist mithin nicht anwendbar, soweit das Arbeitsgericht über die Bedingungen der Beiordnung entscheiden hat. Nach dieser Vorschrift werden zwar Reisekosten nicht vergütet, wenn sei zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Diese Einschränkung kann aber im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur zum Tragen kommen, soweit der Inhalt des Beiordnungsbeschlusses dem nicht entgegensteht. Denn nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Mithin ist vom Arbeitsgericht vor Erlass der Beiordnungsentscheidung zu prüfen, ob zusätzliche Kosten durch eine Einschränkung entsprechend der oben genannten Alternativen eins und zwei vermieden werden können. Die Vermeidung dieser Kosten ist nämlich Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung (vgl. BAG a. a. O.) und kann mithin nicht mehr Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sein.

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 29.03.2006 zunächst einen Beiordnungsbeschluss entsprechend der oben genannten ersten Alternative erlassen und auf Intervention des beigeordneten Rechtsanwaltes, sodann diese Entscheidung entsprechend der dritten Alternative abgeändert. Hiermit hat das Arbeitsgericht gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass eine Beschränkung der Kostenerstattung im Sinne der Alternativen eins und zwei nicht erfolgt. An diese Entscheidung war der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Festsetzung der Vergütung gemäß § 55 RVG unter Beachtung der dargelegten Rechtslage gebunden.

Nach alldem blieb die Beschwerde der Vertreterin der E. ohne Erfolg. Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, da gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG unter anderem § 33 Abs. 6 S. 1 RVG entsprechend anwendbar ist. Die vorliegende Entscheidung entspricht jener eines Oberlandesgerichtes, wenn sie im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit gefällt worden wäre. Eine weitere Beschwerde sieht § 33 Abs. 6 S. 1 RVG für diesen Fall nicht vor.

Ende der Entscheidung

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